Übung im Bürgerlichen Recht für Vorgerückte WS 1997/98

Übungsfälle

 

I. Allgemeiner Teil

Fall 1: (nach BGH NJW 1992, 498) F nimmt ihre Arbeitskollegin K jeden morgen in ihrem Auto mit zur Arbeit und bringt sie anschließend wieder nach Hause. K zahlt hierfür jeden Monat einen Benzinzuschuß von 30.- DM. Eines Tages wird K während der Arbeit schlecht. Auf ihre bitte hin fährt sie F in der "Frühstückspause" nach Hause. Auf dem Rückweg kommt F mit ihrem Auto auf gerader Strecke aus nicht mehr klärbaren Gründen von der Fahrbahn ab. An dem Auto entsteht ein Sachschaden in Höhe von 6000.- DM. F verlangt von K Ersatz dieses Schadens.
Abwandlung: a) Auf der Fahrt verursacht F leicht fahrlässig einen Verkehrsunfall, bei dem K verletzt wird. Diese verlangt von F Ersatz materieller und immaterieller Schäden.
b) wie a), aber der Unfall geschieht auf einer der regulären Hinfahrten zur Arbeit.
 

Fall 2: (nach OLG Frankfurt NJW 1997, 136) Nachdem der bundesweit bekannte Bauunternehmer S eine spektakuläre Pleite hingelegt hat und sich auf der Flucht befindet, erklärt der Vorstandssprecher seiner Hausbank auf einer Pressekonferenz, die Forderungen der Handwerker, die ja schließlich nur "peanuts" darstellten, würden von seiten der Bank erfüllt. Nun klagt ein Handwerker auf Begleichung seiner noch offenen Forderungen gegen S.

 Fall 3: (nach BGHZ 91, 324 ff = NJW 1984, 2279 mit Anm. Canaris) G steht mit der S-GmbH in Geschäftsbeziehungen, wobei S in erhebliche Zahlungsrückstände gekommen ist. G verlangt daher von S die Beibringung von Sicherheiten, was S zusagt. Die Bank B ist irrtümlich der Meinung, gegenüber G für die Verbindlichkeiten der S eine Bürgschaft gestellt zu haben und schreibt auf Veranlassung der S am 8.9. an G: "zugunsten der Firma S GmbH, B Straße M haben wir gegenüber Ihrer Firma die selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von DM 150.000,-- übernommen. Wir wären Ihnen für eine kurze Mitteilung sehr verbunden, wie hoch sich die Verpflichtungen der Firma S GmbH bei Ihnen derzeit belaufen." G antwortet darauf am 17.9. und teilt den Stand der Verbindlichkeiten mit. Am 24.9. schreibt B, daß sie keine Bürgschaft übernommen hat, am 6.10. erklärt sie, daß das Schreiben vom 8.9. auf einem Irrtum beruhte. Am 17.11. erklärt B vorsorglich die Anfechtung. G nimmt B aus der Bürgschaft in Anspruch.

Fall 4: (nach BGH NJW 1995, 953 ff) M ist verstorben und wird von seiner Frau F, von der er zuletzt getrennt lebte, alleine beerbt. Bereits vor seinem Tod hatte M seiner Lebensgefährtin L gesagt, für sie sei gesorgt, wenn er sterbe, bei der D liege etwas für sie bereit. M hatte der D Wertpapiere gegeben, die sie im Falle seines Todes der L geben sollte. Noch am Todestag schickte F ihre Tochter in die Wohnung des M, um dort nach Papieren zu suchen. Dort war auch D anwesend. Sie erklärte den Anwesenden, sie solle die Wertpapiere holen, und fragte sie, ob sie wüßten, wo sie seien. Dies wurde verneint. Bei der anschließenden Suche wurden die Papiere nicht gefunden. Einige Tage später hat D der L die Papiere übergeben. F verlangt nun von L die Papiere heraus.

Fall 5: Irrtumsanfechtung

a) (nach LG Bremen NJW 1992, 915; dazu Habersack JuS 1992, 548 ff) K möchte in einer Galerie das Bild "Röhrende Hirsch im Sonnenuntergang" des bayerischen Meisters Franz Kitsch erwerben. Die Verkäuferin nennt den Preis von 850.- DM, zu dem man sich einigt. Später stellt sich heraus, daß die Verkäuferin eine veraltete Preisliste benutzt hatte. Nach der aktuellen Preisliste kostete das Bild 1400.- DM. Der Galerieinhaber erklärt die Anfechtung und verlangt das Bild Zug-um-Zug gegen Rückerstattung von 850.- DM zurück.

 b) (nach AG Frankfurt NJW-RR 1990, 116) K bucht im Reisebüro R eine Pauschalreise nach Mallorca, weil er endlich auch einmal wissen will, was der "Ballermann" ist. Das Reisebüro schickt ihm eine Buchungsbestätigung über einen Preis von 800.- DM. Später stellt sich heraus, daß der Computer auf einen veralteten Datenbestand zurückgegriffen hatte und die Reise tatsächlich 1400.- DM kostet. R verlangt nun von K den Reisepreis von 1400.- DM.

c) (nach OLG Hamm NJW 1993, 2321) Der Rentner R hat beim Versicherungsunternehmen V eine Leibrentenversicherung. Dabei soll er zum Fäl- ligkeitszeitpunkt eine Abfindung von DM 20 000.- oder eine jährliche Rente von DM 1500.- bekommen. Anläßlich einer Beitragsänderung erhält R ein (als Vertragsangebot zu wertendes) Schreiben, in welchem als jährliche Rente DM 20 000.- angegeben sind. Dies ergab sich daraus, daß bei der EDV-Umstellung eine Datentypistin die Eingabefelder verwechselt und die Abfindungs- summe bei der jährlichen Rente eingetragen hatte. R verlangt nun die Rente in Höhe von DM 20 000.-.

d) (nach AG Coburg NJW 1993, 938) V veräußert auf einem Floh-Markt bündelweise Noten für DM 10.-. Davor hat er zu Hause alte Manuskripte aussortiert, dabei aber ein altes Mozart-Manuskript übersehen, welches K auf dem Flohmarkt erwirbt. Nachdem in der Presse von dem "sensationellen Mozart-Fund in Augsburg" berichtet wurde, verlangt V die Noten von K heraus.

 e) Der Möbelhändler V läßt dem K ein Angebot über die Kompletteinrichtung seines Büros zukommen. Bei der Berechnung des Angebots (Addition der Einzelposten) hatte sich V auf seiner Rechenmaschine vertippt, so daß die Endsumme, die korrekt in das Schreiben übertragen wurde, um 800.- DM zu niedrig ausfiel. K nimmt das Angebot an, nach Aufdeckung des Irrtums erklärt V die Anfechtung. Zu Recht?
Wie wäre zu entscheiden, wenn die Einzelposten alle im Angebotsschreiben aufgeführt gewesen wären?
Wie ist zu entscheiden, wenn die Einzelposten korrekt waren, sich V aber bei der Übertragung des (richtig berechneten) Endpreises in das Angebotsschreiben vertippt hätte?

f) V und K wollen einen Kaufvertrag über eine Werkzeugmaschine abschließen, die bei V 25 000.- DM kostet. Da K den Kaufpreis in Schweizer Franken begleichen will, errechnen V und K einen umgerechneten Preis von 27 000.- Schweizer Franken. Tatsächlich aber entspricht der Kaufpreis lediglich 21 000.- Schweizer Franken. Zu dem Berechnungsfehler kam es, weil V und K aufgrund eines Druckfehlers in der Zeitung übereinstimmend von einem unrichtigen Wechselkurs ausgegangen waren. V verlangt nun die Zahlung von 27 000.- Schweizer Franken, K beruft sich auf einen Irrtum und will, da er sich die Maschine mittlerweile anderweitig günstiger besorgen kann, von dem ganzen Geschäft nichts mehr wissen.

g) (nach BGHZ 70, 47 ff): K kauft von V ein Grundstück, wobei er weiß, daß dieses im wesentlichen das gesamte Vermögen des V darstellt. Das Grundstück wird ihm auch übereignet. Nach einiger Zeit wird K von Gläubigern des V für dessen Schulden in Anspruch genommen. Daraufhin erklärt K die Anfechtung des Vertrages.

h) (nach BGH NJW 1997, 3230, vgl. auch BGH NJW 1995, 190) Der iranische Staatsangehörige S hat bei der Bank B erhebliche Schulden. Die Bank verlangt von ihm zur Sicherung eine Bürgschaft. Die Cousine C des S, die kein Wort Deutsch spricht, unterzeichnet bei der Bank ein Bürgschafts- formular ohne Kenntnis des Inhalts. Als sie in Anspruch genommen wird, beruft sie sich auf einen Irrtum.

Fall 6: Arglistige Täuschung und rechtswidrige Drohung

 a) (nach BGH NJW 1992, 1222): Die BMW-AG untersagt es ihren Vertrags- händlern unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe, ihre Fahrzeuge an Wiederverkäufer zu veräußern, die nicht in das BMW-Vertriebssystem eingebunden sind. K kaufte beim Vertragshändler V zwei neue BMW 318i, wobei K die Absicht hatte, diese Fahrzeuge sofort weiterzuveräußern. Da ihm die Vereinbarung der BMW-AG mit V bekannt war, behielt er diese Absicht für sich. Als V davon erfährt, teilt er dem K mit, er werde die bestellten Pkws nicht ausliefern, da er erfahren habe, daß die Kl. nicht autorisierte Wiederverkäuferin neuer BMW-Pkws sei. Gleichzeitig erklärt er die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums. K verlangt nun Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Abwandlung: Wie ist zu entscheiden, wenn K auf die Frage des V nach einer Wiederverkaufsabsicht eine solche verneint hätte?

 b) (vgl. BGH NJW 1996, 452; 1051): V hat den Makler M mit dem Verkauf seines Hauses beauftragt. Wider besseres Wissen behauptet M gegenüber dem Kaufinteressenten K, daß das Haus über eine Wärmeisolierung verfüge. Nachdem K das Haus von V gekauft hat, stellt er die Wahrheit fest und erklärt gegenüber V die Anfechtung des Vertrages.

 c) (vgl. BGHZ 25, 217 ff sowie BGH NJW 1988, 2599): Der Angestellte A hat bei der Bank B hohe Geldsummen veruntreut und zusammen mit seiner Frau durch luxuriösen Lebenswandel ausgegeben. Die Bank droht ihm mit Strafanzeige, sofern er nicht ein abstraktes Schuldanerkenntnis über den ver- untreuten Betrag abgibt.
Abwandlung 1: B fordert die Ehefrau unter der Androhung, den A anzuzeigen, zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung auf.
Abwandlung 2: B fordert die Mutter des A zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung auf.
Rechtswidrige Drohung?

 d) (BGH NJW 1983, 2494): V hat den Makler M mit der Vermittlung des Verkaufs seines Hauses beauftragt. Dabei soll M für V provisionsfrei tätig werden und sich eine Provision vom Käufer versprechen lassen. M findet einen solventen Käufer, der bereit ist, den von V geforderten Preis zu zahlen. Kurz vor Abschluß des notariellen Vertrags erklärt V plötzlich, daß er den Vertrag nur abzuschließen gedenke, wenn ihn M zur Hälfte an der von K zu zahlenden Maklerprovison beteilige. M läßt sich gezwungenermaßen darauf ein, verweigert dann aber unter Hinweis auf § 123 BGB die Zahlung.

Fall 7: (nach RGZ 61, 414) S ist hoch verschuldet. Die Bank B verlangt zur Sicherheit eine Bürgschaft seiner Ehefrau F. F unterzeichnet zu Hause in Anwesenheit des Angestellten A der B die Bürgschaftsurkunde. Noch bevor sie die unterzeichnete Urkunde an A aushändigt, erschießt sich im Nebenzimmer der S. In der allgemeinen Aufregung nimmt A die Bürgschaftsurkunde an sich und verläßt den Ort des Geschehens. Geraume Zeit später nimmt B die F aus der Bürgschaft in Anspruch. Zu Recht?
(Moderne) Abwandlung: (vgl. BGH NJW 1997, 3169 f; NJW 1993, 1126 f) S sendet das ausgefüllte und unterschriebene Bürgschaftsformular per Telefax an B.
Weitere Abwandlung: (BGH NJW 1993, 1594) B hatte dem S ein Bürgschafts- formular mitgegeben, welches F zu Hause unterzeichnen sollte. F tut dies. Am Abend erscheint dort der Angestellte A der B und läßt sich an der Haustür von S die unterschriebene Bürgschaftserklärung aushändigen.
Wie ist zu entscheiden, wenn die Aushändigung durch F selbst geschieht?

 Fall 8: (nach BGHZ 132, 119 = NJW 1996, 1476 ff) Die S-GmbH hat erhebliche Schulden. Die Bank B verlangt daher von dem Geschäftsführer (G) der S-GmbH eine Bürgschaft für deren Verbindlichkeiten. G unterzeichnet ein Blanko-Formular, welches später von B abredegemäß durch Eintragung des Hauptschuldners sowie der gesicherten Hauptschuld ausgefüllt wird. Nachdem die S-GmbH Konkurs angemeldet hat, nimmt B den S in Anspruch.

 Fall 9: (RGZ 96, 315 "Edelmann"; BGHZ 48, 396 "Kaufmannsehrenwort", vgl. auch BGH NJW 1993, 1126 sowie NJW 1996, 2503) A ist Angestellter des V. Dieser verspricht ihm für den Zeitpunkt seiner Pensionierung, für jahrelange treue Dienste ein Grundstück zu verkaufen. Als A unter Hinweis auf § 313 BGB vorsichtig bei V anfragt, ob man dies nicht in einer notariellen Urkunde festhalten könne, die Kosten hierfür werde er gerne übernehmen, lehnt V dies unwirsch ab. Er sei ein absoluter Ehrenmann und pflege seine Versprechen auch zu halten, wenn man ihn nicht schriftlich "festnageln" könne. Der eingeschüchterte A sagt daraufhin nichts mehr. Als A pensioniert wird und um Übereignung des Grundstücks gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, was V nunmehr verweigert.

 Fall 10: (BGHZ 127, 168 = BGH NJW 1994, 3346; vgl. auch BGH NJW 1996, 1960) K kauft von V ein Hausgrundstück, welches ihm auch übereignet wird. Aufgrund einer formlosen Absprache mit H sollte K einen Hälfteanteil des Grundstücks treuhänderisch für H erwerben und ihm zu einem späteren Zeitpunkt übereignen. H verlangt zum vereinbarten Zeitpunkt Übereignung eines hälftigen Miteigentumsanteils. Zu Recht?

 Fall 11: (NJW 1996, 1884) M betreibt im Erdgeschoß und Keller eines Hauses in gemieteten Räumen eine Druckerei. E erwirbt das Gebäude, das er zur besseren wirtschaftlichen Nutzung umzubauen und in Teileigentum aufteilen weil. In diesem Zusammenhang kam es zu Verhandlungen zwischen M und E über den Verkauf der von M genutzten und weiterer Räume. Man wurde sich einig, daß M diese zum Preis von 750000 DM erwerben könne. Diese Einigung gab dem M Anlaß, zahlreiche Umbaumaßnahmen auszuführen. Der Verkauf scheiterte schließlich daran, daß der Bekl. hierzu nur noch zum Preis von 1000000 DM bereit war. Nachdem auch das Mietverhältnis beendet ist, verlangt M Ersatz der Kosten der Umbaumaßnahmen. Zu Recht?

 II. Leistungsstörungen

 Fall 1: (BGH NJW 1995, 1282): V hat gegen K eine Forderung aus einem Kaufvertrag in Höhe von 120 000.- DM. Diese Forderung hat er zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten an die Bank B abgetreten. Nachdem die Forderung am 10.7.1997 fällig geworden ist, schreibt V am 15.7.1997 schreibt an K, er solle ihm endlich "die geschuldete Summe von 140 000.- DM überweisen". Nunmehr klagt V, der von der Bank ermächtigt ist, die Forderung weiter im eigenen Namen geltend zu machen, auf Zahlung sowie auf Ersatz des Verzugesschadens. Dabei macht er als Verzugsschaden seinen laufenden Refinanzierungszins i.H.v. 15% geltend. K wendet ein, daß der Verzugsschaden geringer ist, da B selbst einen geringeren Zins auf ihre Verbindlichkeiten zahlt.

 Fall 2: (BGH NJW 1997, 581) V verkauft und übereignet K ein Grundstück, dessen Bebaubarkeit er zugesichert hatte. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 500 000.- DM. Die Zusicherung erwies sich als falsch. Im Falle der Bebaubarkeit hätte das Grundstück einen Wert von DM 700 000.- gehabt. K verlangt nun Schadensersatz in Höhe von 700 000.- Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks. V ist nur zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, nicht aber zum Zahlung von Schadensersatz bereit. K verlangt Verzugszinsen auf der Basis von 700 000.- DM. Zu Recht?

 Fall 3: (OLG Hamm NJW 1993, 1930) V verkauft K einen PKW. Dieser erweist sich als mangelhaft, so daß K am 1.3.1997 die Wandlung des Vertrages verlangt. Er erhält am 1.6.1997 ein obsiegendes Urteil, in welchem V zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des PKW verurteilt wird. Dies erfolgt am 1.8.1997. K verlangt nun Verzugszinsen bezüglich des Rückzahlungsbetrags seit dem 1.3.1997. Zu Recht?

 Fall 4: (PdW SchuldR I Fall 43) S nimmt beim Fahrlehrer F Fahrunterricht. Dabei wird vereinbart, daß ihn der Fahrlehrer zur Fahrstunde zuhause abholen soll. Als S erkrankt, ruft er eine Stunde vor dem vereinbarten Unterricht bei F an, er könne die Stunde nicht nehmen. F verlangt, da er die Stunde nicht anderweitig nutzen konnte, das vereinbarte Stundenhonorar. Zu Recht?

 Fall 5: (BGH NJW 95, 3382) K kauft von V im Oktober 1988 einen Tanklastzug. Vereinbart wird, daß der Lastzug am 25.10. auf dem Betriebsgelände des V abgeholt wird. Das tut K nicht. Daraufhin verklagt V den K auf Zahlung und obsiegt. K zahlt und holt den Lastzug am 12.3.1990 ab. Am 22.3 läßt K das Fahrzeug untersuchen, wobei Mängel festgestellt werden. K will Wandelung und klagt mit am 13.9.1990 zugestellten Schriftsatz auf Rückzahlung Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Lastzuges. Er legt dar, der Lastzug sei bereits am 25.10. mangelhaft gewesen. V beruft sich auf Verjährung. Ist die Klage des K begründet?

 Fall 6: (PdW SchuldR I Fall 44) K kauft beim Möbelhändler V eine Kücheneinrichtung, vereinbart wird die Lieferung "frei Haus" am 3.4. K ist an diesem Tag aber nicht zu Hause, weil er aufgrund einer akuten Infektion den Arzt aufsuchen mußte. Der Möbelwagen kehrt daher unverrichteter Dinge um. Als V bei K um erneute Anlieferung bittet, weigert sich dieser. K solle sich seine Küche jetzt selbst holen und ihm überdies die Kosten für den nutzlosen Transport erstatten.

 Fall 7: Wie Fall 6, aber aufgrund leichter Fahrlässigkeit des Fahrers verunglückt der Möbelwagen auf der Rückfahrt, die Küche wird zerstört. Rechtslage?

 Fall 8: (nach Pawlowski/Fleck Jura 1987, 148 f) Bauer B aus Stuttgart möchte seine Apfelbestände von insgesamt 200 kg loswerden. Er gibt eine Annonce auf, aufgrund derer sich A aus Augsburg meldet und 100 kg Äpfel bestellt. Es wird vereinbart, daß B die Äpfel bei der Bahn zum Transport gibt und sie spätestens nach 5 Tagen in Augsburg eintreffen sollen. Nachdem B die Äpfel zur Bahn gebracht hat, meldet sich K bei ihm, der ebenfalls 100 kg Äpfel bestellt. K braucht die Äpfel aber sofort, so daß B die bereits an A verschickte Sendung an K umdirigiert und noch am selben Tage die zweite Partie erneut an A abschickt, wo sie auch noch rechtzeitig eintrifft. Kurz vor der Ankunft erfährt A von den Vorgängen. Da er mittlerweile eine günstigere Bezugs- möglichkeit hat, nimmt er dies zum Anlaß, die Annahme und Zahlung zu verweigern. Rechtslage?

 Abwandlung 1: Der zweite an A geschickte Wagen wird bei einem Sturm beschädigt, die Äpfel kommen verdorben an.

 Abwandlung 2: Kurz nach der Absendung bemerkt B, daß es sich bei den abgesendeten Äpfeln nicht um die gewöhnliche Qualität, sondern um eine außergewöhnlich gute Qualität handelt. Diese Partie wollte B eigentlich für einen wesentlich höheren Preis an einen Dritten verkaufen. Kann er die Äpfel, nachdem sie bei A angekommen sind, von diesem im Austausch gegen Äpfel gewöhnlicher Qualität zurückverlangen?

 Fall 9: (BGH NJW 1997, 2813) M will ein thailändisches Spezialitätenrestaurant betreiben. E vermietet ihm ein Lokal zum Betrieb dieses Restaurants. Die Stadt verweigert die Konzession mangels ausreichender KfZ-Stellplätze. Im Vorfeld des Vertragsschlusses hatte E zugesagt, ausreichende Stellplätze zur Verfügung stellen zu können. M verlangt Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie Schadensersatz wegen nutzloser Investitionen.

 Fall 10: (BGH NJW 1995, 1737) K kauft von V unter Ausschluß jeder Gewährleistung ein Hausgrundstück für 1,2 Mio DM, das am 1.9. übereignet werden soll. V hat das Grundstück seinerseits von D gekauft, der es seinerseits von E gekauft hat. Es hat noch keine Übereignung stattgefunden. Dann zerstört ein Brand die Gebäude, worauf E und D ihren Kaufvertrag rückgängig machen. E bekommt von seiner Brandversicherung Schadensersatz i.H.v. 1,6 Mio DM. K verlangt nun von V Schadensersatz wegen Nichterfül- lung in Höhe von 500 000.-, da der reale Wert des Grundstücks ohne Brand- schaden 1,7 Mio DM betragen hätte.

 Fall 11:(BGH NJW 1989, 218; vgl. auch BGH NJW 1992, 566 = BGHZ 115, 286 sowie BGH NJW 1997, 1914) K bestellt beim Weinhändler W 50 Flaschen Deidesheimer Spätlese, Jahrgang 1982. 7 Monate nach der Lieferung erfährt er in der Presse von dem "Glykol-Skandal", wonach in großem Umfang Wein normaler Qualität durch den Zusatz von Glykol zu Spätlese gemacht wurde. Daraufhin stellt er fest, daß auch die an ihn gelieferten Flaschen mit Glykol versetzt sind und verlangt Wandelung. W beruft sich auf Verjährung. Zu Recht?

 (Fortsetzung folgt) 



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Stand: 20.1.97, sl