Prof. Dr. Stephan Lorenz

Grundkurs BGB I Wintersemester 2002/03

Ferienhausarbeit

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„Sophies Reise“

Die 14-jährige Sophie Beimer (S) würde gern ein Konzert der bekannten Boygroup „The Sixpacks“ besuchen. Die Tournee der Gruppe sieht in Bayern nur einen Konzerttermin in Passau vor. Ihre Eltern sind damit einverstanden, dass S das Konzert besucht, meinen jedoch, dass ihr Vater Hans Beimer (B) sie zu dem Konzert begleiten solle. Da sie überdies Bedenken haben, ob die Sicherheit in der großen Halle auch bei den Stehplätzen gewährleistet ist, bestehen sie auf Sitzplätzen. S erwirbt daraufhin vom Konzertveranstalter Marcel Cevram (C) zwei Karten für Sitzplätze, eine für sich, eine für ihren Vater, zum Preis von je 30.- €. Weil das Konzert erst am späteren Abend endet und eine Heimreise nach München am selben Tag B bei den winterlichen Straßenverhältnissen zu beschwerlich erscheint, bucht B überdies – auf seinen Namen – ein Doppelzimmer im Hotel „Atlantis“ in Passau.

Der Abend wird für S und B freilich eine einzige Enttäuschung: Am Einlass angekommen erklärt ihnen der Sicherheitsdienst, dass man aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten bei diesem Konzert ausschließlich Stehplätze zur Verfügung stellen könne. B will sich darauf aus Besorgnis über das Wohl seiner Tochter nicht einlassen.

Aufgrund des geplatzten Konzertbesuchs bleibt noch genug Zeit für die Heimreise. B erscheint die Übernachtung im Hotel nunmehr sinnlos. S und B kehren noch am selben Tag nach München zurück. B hatte vorher zwar versucht, das Zimmer zu stornieren, damit aber keinen Erfolg gehabt. Da für das Zimmer kein anderer Gast gefunden werden konnte, besteht der Hotelbetreiber auf Zahlung des um ersparte Aufwendungen verminderten Zimmerpreises von 100.- €.

Zu Hause angekommen verlangen B und S nunmehr von C die Rückzahlung des Eintrittspreises, B verlangt zusätzlich den Ersatz der Fahrtkosten i.H.v. 50.- € sowie Übernahme der Hotelkosten durch C. Darüber hinaus meint er, dass C ihn und seine Tochter für die vertane Freizeit angemessen entschädigen müsse.

C ist allenfalls bereit, B und S die Preisdifferenz zwischen Steh- und Sitzplatzkarten von 10.- € je Karte zu ersetzen. Im Übrigen sei es doch B’s „Privatvergnügen“, ein Hotelzimmer für die Übernachtung in Passau zu buchen, schließlich sei Passau auch ohne Konzert eine Reise wert. Zudem sei zweifelhaft, ob B dazu verpflichtet sei, die Hotelkosten zu zahlen, wenn B das Zimmer gar nicht in Anspruch genommen habe.

Bearbeitervermerk:

1.    Können B und S von C Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen?

2.    Kann B von C Übernahme der Hotelkosten und Ersatz der Fahrtkosten verlangen?

3.    Können B und S von C Entschädigung für vertane Freizeit verlangen?

Die Fragen sind in der angegebenen Reihenfolge zu bearbeiten. Auf eventuelle Gegenansprüche des C ist nicht einzugehen.

Der Umfang der Hausarbeit darf 20 einseitig beschriebene Seiten nicht überschreiten. Die Arbeit ist in Maschinen- oder vergleichbarer PC-Schrift (12pt), mit 1,5-zeiligem Abstand und ausreichendem Korrekturrand (5 cm rechts) zu fertigen. Die Abgabe hat bis spätestens 7.4.2003, 16 Uhr, bei der Bibliotheksaufsicht des Instituts für Internationales Recht, Veterinärstr. 5, 1. Stock zu erfolgen. Bei Übersendung der Arbeit durch die Post an Prof. Dr. Stephan Lorenz, Institut für Internationales Recht, Rechtsvergleichung, Veterinärstr. 5, 80539 München, gilt der Poststempel des 5.4.2003.

Hinsichtlich der Formalia einer juristischen Hausarbeit wird auf einschlägige Publikationen, wie etwa Dietrich, Jura 1998, 142 ff; Jaroschek, JABl 1997, 313 ff; Rollmann, JuS 1988, 42 ff, und das im Internet unter www.stephan-lorenz.de/info/Merkblatt.htm abrufbare Merkblatt verwiesen.