Materialien
 


Normtexte

Literatur
Prüfungsschema
Glossar


 

 

Normtexte:
Rom I (Vertragliche Schuldverhältnisse):
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17. 6. 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABlEU Nr. L 177 v. 4. 7. 2008, S. 6), Geltung seit 17.12.2009.
Rom II (Ausservertragliche Schuldverhältnisse):
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) vom 11.7.2007, Abl. EG L 199 v. 31.7.2007 S. 40 ff, Geltung seit 11.1.2009.
Rom III (Ehescheidung):
VO (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Geltung ab 21.6.2012)
Rom IV (Ehegüterrecht):
Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes vom 24.Juni 2016 (Geltung ab 29.01.2019)
Rom V (Erbrecht):
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Geltung seit 17.8.2015)
Rom VI (Unterhaltsrecht):
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008, Abl. EU Nr. L 7 S. 1
 
Literaturliste
    1. Textsammlung:
     
    Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 21. Auflage 2022

    2. Studien- und Lehrbücher:

     
    von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1: Allgemeine Lehren (2. Aufl. 2003)
    von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 2: Besonderer Teil (2. Aufl. 2019)
    von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Auflage 2007, 10. Aufl. 2023 angekündigt
    Junker, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 2022
    Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Auflage 2004
    Rauscher, Internationales Privatrecht, 5. Auflage 2017

    3. Lernhilfen, Fallsammlungen

    Mäsch/Arnold, Übungen im internationalen Privatrecht und Rechtsvergleichung, 6. Auflage 2022
    Fuchs/Hau/Thorn, Fälle zum Internationalen Privatrecht, 6. Aufl. 2023
    Rösler, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (PdW), 6
    . Aufl. 2021
    Rauscher, Klausurenkurs zum Internationalen Privatrecht, 4. Aufl. 2019 

    4. Kommentierungen (Auswahl):

    Bamberger/Roth, BGB, Bd. 5, 4. Aufl. 2020
    Thorn in: Grünberger, 82. Auflage 2023
    Stürner in: Erman, 16. Auflage 2020, Bd. II (IPR)
    Münchener Kommentar, Band 12/13: Internationales Privatrecht, 8. Auflage 2020
    Staudinger, mehrere Bände

    5. Zeitschriften (nur Inland), Entscheidungs- und Gutachtensammlungen:

    Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ), seit 1927;
    Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax), seit 1981.
    Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht (IPG), seit 1965
    Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des IPR (IPRspr.), seit 1926
    Deutsches Notarinstitut, Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht, 1993 ff

    6. Internet

    Links zum Internationalen Privatrecht finden Sie auf der Internetseite des Lehrstuhls unter www.stephan-lorenz.de/lehre/ipr.
    Umfangreiche Materialien und Hinweise finden sich insbesondere auf der web-site des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln - Prof. Mansel – (www.ipr.uni-koeln.de) sowie des Instituts für ausländisches  und europäisches Privat- und Verfahrensrecht der Universität Leipzig – Prof. Rauscher – (iprserv.jura.uni-leipzig.de, mit zahlreichen anschaulichen Folien und Übersichten)


Prüfungsschema zur Lösung grenzüberschreitender Fälle

 

A.         Zulässigkeit der Klage/des Antrags

 

I.          Zuständigkeit

 

1.) Internationale Zuständigkeit

a) Staatsvertragliche Regelungen

aa) Mehrseitige Staatsverträge (Übereinkommen)

bb) Bilaterale Staatsverträge (Abkommen)

b) Autonomes Recht

aa) Vorschriften über die internationale Zuständigkeit

bb) Rückschluss von der örtlichen Zuständigkeit auf die internationale Zuständigkeit

2.)        Sachliche Zuständigkeit (zB §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG)

3.)        Örtliche Zuständigkeit

 

II.         Sonstige Verfahrensvoraussetzungen

Unterliegen nach dem lex fori-Prinzip grundsätzlich dem Recht des Gerichtsorts, zB Parteifähigkeit § 50 Abs. 1 ZPO, Prozessfähigkeit § 52 ZPO, Anwaltszwang § 78 Abs. 1 ZPO).

 

B.         Begründetheit der Klage/des Antrags

 

I.          Ermittlung des anwendbaren Rechts

 

1.)        Internationales materielles Einheitsrecht (z.B. CISG, CMR: Vorrang nach Art. 3 EGBGB)

 

è weiter bei II., für Lücken weiter bei 2.)

 

2.)        Auffinden der maßgeblichen Kollisionsnorm des IPR der lex fori (Qualifikation)

 

3.) Kollisionsnorm, in deren Anknüpfungsgegenstand das Rechtsverhältnis fällt

 

a) Europäische oder staatsvertragliche Kollisionsnormen (Vorrang nach Art. 3 EGBGB)

 

aa) EU-Verordnungen (insbes. Rom-VOen)

bb) Bilaterale Abkommen

cc) Multilaterale Abkommen

 

b) Autonomes Kollisionsrecht

 

aa) Intertemporales Kollisionsrecht (Art. 220 EGBGB)

bb) Gesetzliche Regelungen und gewohnheitsrechtliche Kollisionsnormen

 

4.)        Subsumtion der Kollisionsnorm

 

a)         Setzt der Tatbestand der Kollisionsnorm oder ein Tatbestand des anwend­baren materiellen Rechts ein Rechtsverhältnis voraus, zB Ehe, Abstammung,

Scheidung etc. (Problem der Teil- bzw. Vorfrage).

 

b) Auslegung des Anknüpfungsmoments der Kollisionsnorm (beispiels­weise Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Parteiautonomie, Belegenheit der Sache, engste Verbindung) und Anwendung auf den konkreten Sachverhalt.

 

5.)        Rechtsfolge

 

a) Verweisung auf deutsches Recht: Anwendung deutschen materiellen Rechts (II.)

 

oder

 

b) Verweisung auf ein ausländisches Recht

 

aa) Bei Rechtsspaltung in der verwiesenen Rechtsordnung uU Unteranknüpfung nach Art. 4 III EGBGB

bb) Sachnorm- oder Gesamtverweisung? (Art. 4 Abs. 1 EGBGB)

cc) Bei Sachnormverweisung: Weiter bei II.

dd) bei Gesamtverweisung: Anwendung des ausländischen Kollisionsrechts, dabei Qualifikation nach dessen Systembegriffen, sofern nicht eine Qualifikationsver­weisung vorliegt.

 

(1) Bei Annahme der Verweisung: Weiter bei II.

(2) Bei Rückverweisung auf deutsches Recht_ Annahme der Rückverweisung (Abbruch der Verweisungskette, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB), Anwendung deutschen materiellen Rechts (II.)

                                    (3)        Bei Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht _ neue Prüfung des Kollisionsrechts der weiterverwiesenen Rechtsordnung, sofern die Weiterverweisung ihrerseits Gesamtverweisung ist. Abbruch der Verweisungskette beim deutschen Recht, spätestens bei der Rechtsordnung, die als erste in der Kette wiedererscheint: Weiter bei II.

 

II.         Anwendung des materiellen Rechts

 

1.)        Ermittlung des Inhalts und Anwendung des maßgeblichen materiellen Rechts, evtl. unter Berücksichtigung eines "Handelns unter falschem Recht", weiter bei 3.)

 

 oder

 

2.)        Bei Nichtermittelbarkeit: Ermittlung und Anwendung des Ersatzrechts

 

3.)        Korrektur des unter Anwendung ausländischen Rechts gefundenen Ergebnisses wegen

 

a) Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des deutschen Rechts (Eingriffsnormen)?

b) Verstoßes gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB)?

c) Normenmangels oder -häufung bzw. Normwiderspruchs: Erfordernis der Angleichung auf kollisionsrechtlicher oder materiellrechtlicher Ebene

 

III.        Endergebnis

 



Glossar

Angleichung

Auflösung sich durch die Anwendung mehrerer Rechtsordnungen auf einen Lebenssachverhalt ergebender Normwiderspruch (auch: „Anpassung“)

Anknüpfung

Verbindung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge einer Kollisionsnorm

- akzessorische

Anknüpfung an ein bereits bestehendes anderes Rechtsverhältnis aus Gründen der Sachnähe (z.B. Art. 41 II Nr. 1 EGBGB)

- alternative

Anknüpfung an eines von mehreren Merkmale nach Wahl des Rechtsanwenders: Vorgang ist rechtswirksam, wenn er nach einer (beliebigen) der zur Verfügung gestellten Rechtsordnungen wirksam ist (Günstigkeitsprinzip, "favor"), s. z.B. Art. 11 I EGBGB.

- kumulative

Anknüpfung an mehrere Merkmale, die gleichzeitig vorliegen müssen: Vorgang ist nur dann rechtswirksam, wenn er nach allen Rechtsordnungen zugleich wirksam ist .
Hauptzweck: Vermeidung „hinkender“ Rechtsverhältnisse, s. z.B. Art. 13 I EGBGB

- objektive

Vom Parteiwillen (Rechtswahl) unabhängige Anknüpfung, s. z.B. Art. 28 EGBGB

- subjektive

Anknüpfung an den Parteiwillen (Rechtswahl), s. z.B. Art. 27 EGBGB

- subsidiäre

Anknüpfung, die nur erfolgt, wenn ein vorrangiges Merkmal ausfällt (z.B. Art. 14 I Nr. 2, 3 EGBGB), "Anknüpfungsleiter"

- unwandelbare

Anknüpfung zu einem bestimmten Zeitpunkt, legt anwendbares Recht endgültig auch mit Wirkung für die Zukunft fest (z.B. Art. 15 I EGBGB)

- wandelbare

Anknüpfung zum jeweiligen Zeitpunkt der Beurteilung, anwendbares Recht kann sich also ändern (z.B. Art. 18 EGBGB)

Anknüpfungsleiter

s. subsidiäre Anknüpfung

Ausweichklausel

Kollisionsnorm, welche die Abweichung von der grundsätzlich maßgeblichen Kollisionsnorm ermöglicht, wenn der Sachverhalt eine wesentlich engere Bindung zu einer anderen als der regelmäßig berufenen Rechtsordnung aufweist, s.z.B. Artt. 41, 46 EGBGB (auch: Ausnahmeklausel)

Autonomes Recht

Innerstaatliches Recht nicht staatsvertraglichen Ursprungs

Deliktsstatut

Das auf eine unerlaubte Handlung anwendbare Recht (s. Art. 40 EGBGB)

dépeçage

Unterschiedliche Anknüpfung zusammenhängender Fragen durch verschiedene Verweisungen

Eingriffsnormen

Unmittelbar anwendbare Normen des Gerichtsortes (lois d'application immédiate, positiver ordre public)

Einheitsrecht

Einheitliches materielles Recht (Sachrecht), z.B. CISG

Erbstatut

Das auf die Erbfolge anwendbare Recht (s. Art. 25 EGBGB)

Ersatzrecht

Rechtsordnung, die anstelle der an sich berufenen Rechtsordnung zur Anwendung kommt (etwa bei ordre public-Verstoß oder Nichtermittelbarkeit des anwendbaren Rechts)

Erstfrage

Rechtsfolge im Tatbestand einer Kollisionsnorm (s. auch Vorfrage); z.B. "Ehe" in Art. 14 – 17 EGBGB

favor legitimationis     

Alternative Anknüpfung der Frage der Abstammung/Ehelichkeit zur Begünstigung der Feststellung des Statusverhältnisses

favor negotii

favor testamenti                      

Alternative Anknüpfung der Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts zur Begünstigung der Formwirksamkeit (Arttt. 11, 26 EGBGB).

Formstatut

Das auf die Form einer Rechtshandlung anwendbare Recht (Artt. 11, 26 EGBGB)

forum shopping

Gezielte Auswahl eines international zuständigen Gerichts zur Beeinflussung der kollisionsrechtlichen und im Ergebnis auch materiellrechtlichen Entscheidung.

fraude à la loi, fraus legis

Gesetzesumgehung

Gesamtverweisung     

Kollisionsrechtliche Verweisung, welche sich auch auf das Kollisionsrecht der verwiesenen Rechtsordnung bezieht (Voraussetzung einer Rück- oder Weiterverweisung)

Geschäftsstatut           

Das auf eine Rechtshandlung anwendbare materielle Recht

Gesellschaftsstatut

Das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht

Günstigkeitsprinzip

Grundsatz, wonach eine Rechtshandlung im Interesse ihrer Wirksamkeit alternativ nach mehreren Rechtsordnungen beurteilt wird.

Güterrechtsstatut

Das auf die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten anwendbare Recht

Heimatrecht

Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt

ius sanguinis               

Das Recht der Abstammung (Staatsangehörigkeitsrecht)

ius soli            

Das Recht des Geburtsortes (Staatsangehörigkeitsrecht)

Kollisionsnorm            

Norm des staatsvertraglichen oder autonomen IPR, welche die auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anwendbare Rechtsordnung bezeichnet

lex cartae sitae

Recht des Ortes, an dem sich eine Urkunde befindet

lex causae                  

Das Recht, welches die jeweilige Sachfrage anwendbar ist

lex destinationis

Das Recht des Bestimmungsortes

lex domicilii

Das Recht des Wohnsitzstaates

lex fori                        

Das am (jeweiligen) Gerichtsort geltende Recht

lex loci actus

Recht Handlungsortes

lex loci contractus

Recht des Vertragsabschlussortes

lex loci delicti (commissi)

Recht des Deliktsortes (Art. 40 I EGBGB)

lex patriae                  

Heimatrecht

lex rei sitae                

„Das Gesetz der gelegenen Sache“: Das Recht des Ortes, an dem sich die Sache befindet (Art. 43 I EGBGB)

lex stabuli                   

Das Recht des Standorts (Heimathafens, Zulassungsortes etc.)

locus regit actum

Wörtlich: „Der Ort bestimmt die Handlung“; Bezeichnung der Anknüpfung an der Vornahmeort für die Formgültigkeit einer Rechtshandlung (Art. 11 I letzter Hs. EGBGB) 

loi uniforme                

Staatsvertragliche (Kollisions-)Norm, welche nicht nur im Verhältnis zu Mitgliedsstaaten, sondern in allen Fällen mit Auslandsbezug Anwendung findet.

lois d'application immédiate

s. unter "Eingriffsnormen"

Mehrstaater

Person, die mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, s. Art. 5 I EGBGB

ordre public                

Öffentliche Ordnung (Art. 6 EGBGB)

Parteiautonomie

Rechtswahlfreiheit im IPR (z.B. Art. 27 EGBGB), s. auch „professio iuris“

Personalstatut

Das auf die persönlichen Rechtsverhältnisse (Personen-, Familien- und Erbrecht) einer natürlichen Person anwendbare Recht; das auf die Rechts­verhältnisse einer juristischen Person bzw. Personengesamtheit anwendbare Recht

professio iuris

Kollisionsrechtliche Rechtswahl

prorogatio fori, Prorogation

Gerichtsstandsvereinbarung

Qualifikation

Kategorisierung einer Rechtsfrage zur Auffindung der maßgeblichen Kollisionsnorm (Ermittlung des sachlichen Anwendungsbereichs einer Kollisionsnorm)

(hidden) renvoi           

(versteckte) Rück- oder Weiterverweisung

res in transitu              

Sachen auf dem Transport

(versteckte) Rückverweisung                

Verweisung der im Wege der Gesamtverweisung berufenen Rechtsordnung auf das Recht der verweisenden Kollisionsnorm

Sachnorm

Norm, die eine Rechtsfolge auf der Ebene des materiellen Rechts enthält

Sachnormverweisung 

Kollisionsrechtliche Verweisung, welche sich nicht auch auf das Kollisionsrecht der verwiesenen Rechtsordnung, sondern direkt auf deren materiellrechtliche Regelungen bezieht (Folge: Ausschluss einer Rück- oder Weiterverweisung), s. Art. 3a I EGBGB

Statut

Die für eine bestimmte Rechtsfrage maßgebende Rechtsordnung (zB Vertragsstatut, Deliktsstatut, Eheschließungsstatut, Erbstatut etc.)

Statutenwechsel

Wechsel der auf einen Sachverhalt anwendbaren Rechtsordnung infolge Änderung der Anknüpfungstatsachen oder der maßgeblichen Kollisionsnorm

Substitution

Subsumierbarkeit von Auslandstatsachen unter Tatbestand einer Sachnorm

Transposition

(veränderte) Übernahme einer nach ausländischem Recht entstandenen Rechtslage (Art. 43 II EGBGB)

Unterhaltsstatut

Das auf Unterhaltsverpflichtungen anwendbare Recht

Vorbehaltsklausel

s. ordre public

Vorfrage

Kollisionsrechtliche Behandlung präjudizieller Rechtsverhältnisse (Rechts­folge des materiellen Rechts im Tatbestand einer Sachnorm)

Weiterverweisung

Verweisung der im Wege der Gesamtverweisung berufenen Rechtsordnung auf das Recht eines dritten Staates. Kann ihrerseits Gesamt- oder Sachnormverweisung sein

Wirkungsstatut

Das Recht, dem die Wirkungen eines rechtlichen Vorgangs unterliegen.