Wolfgang Vogelsang, LL.M (London)
wissenschaftlicher Assistent
Lehrstuhl Prof. Dr Stephan Lorenz


Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht IV

ZPO-Erkenntnisverfahren

1. Arbeitsgemeinschaft

Einführung


I.  Zur Methode der Lösung zivilprozessualer Fälle

  1. Allgemeines

    1. Beim Zivilprozeßrechtsfall geht es um die Beurteilung eines Verfahrens, das zum Zwecke einer privatrechtlichen Sachentscheidung in Gang gesetzt wird. Die Lösung eines zivilprozessualen Falls hängt daher entscheidend davon ab, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, welche prozessualen Möglichkeiten (Befugnisse) die Beteiligten (das Gericht, die Parteien, Dritte) haben und was sie tun müssen, um den Prozeß seinem Ziel, der richterlichen (Sach-) Entscheidung zuzuführen. Diese dynamische Entwicklung eines Prozesses bedingt besondere methodische Überlegungen.
    2. Daher sind zur Auffindung der prozessualen Probleme eines Zivilprozeßrechtsfalls vorab gedanklich folgende Grundfragen zu stellen:

      • Was ist das prozessuale Begehren (Streitgegenstand)?
      • Wer sind die am Verfahren Beteiligten?
      • Welche Prozeßsituation liegt vor?
      • Welche prozessualen Möglichkeiten haben die Beteiligten in dieser konkreten Prozeßsituation und was müssen sie tun, um den Prozeß einzuleiten, weiterzuführen oder zu beenden?

    3. Für das weitere methodische Vorgehen ist dann die Fragestellung der Aufgabe entscheidend. Die im Bearbeitervermerk enthaltenen Fallfragen begrenzen die durchzuführende Prüfung:

      • Ist die Fallfrage konkret, wird das prozessuale Begehren sowie Prozeßsituation durch den Sachverhalt i.d.R. bereits vorgegeben, so daß "nur" noch zu den prozessualen Möglichkeiten und Befugnissen der Beteiligten (Parteien, Gericht, Dritte) in dieser konkreten Prozeßlage Stellung zu nehmen ist.

      • In Fällen, in denen die Aufgabenstellung dagegen allgemein gehalten, d.h. das prozessuale Begehren im Sachverhalt nicht angegeben ist, muß zuerst die materielle oder prozessuale Rechtslage geklärt werden. Über die Bestimmung des in Betracht kommenden prozessualen Begehrens (Streitgegenstand) und der Parteien (Grundfragen (1) und (2)) gelangt man dann zur Feststellung der Prozeßsituation (Grundfrage (3)) und zur Frage der prozessualen Möglichkeiten und Befugnisse (Grundfrage (4)). Der Bearbeiter muß also die Fallfrage anhand der Grundfragen konkretisieren und feststellen, zu welchen Einzelpunkten eine rechtliche Stellungnahme erforderlich ist. Die so konkretisierte Fallfrage ist dann, evtl. unter Berücksichtigung der Auswirkungen eines möglichen Beteiligtenverhaltens auf den Prozeß bzw. die gerichtliche Entscheidung, zu beantworten.

      • Der so gesteckte Prüfungsrahmen darf nicht überschritten werden. Es stellt einen groben Fehler dar, wenn der Bearbeiter auch Punkte behandelt, auf die es zur Beantwortung der Fallfrage nicht ankommt.

    4. Regelmäßig wird der Bearbeiter bis zum Ersten Juristischen Staatsexamen ein Gutachten zu einem feststehenden Sachverhalt anzufertigen haben. Hinsichtlich der Gutachtentechnik besteht kein wesentlicher Unterschied zur Lösung von materiellrechtlichen Fällen: Nach sorgfältiger Erfassung des Sachverhalts anhand der Grundfragen sind die in Betracht kommenden zivilprozessualen Rechtsvorschriften zu ermitteln und unter diese zu subsumieren.

  2. Typische Klausurenkonstellationen - die verschiedenen Klausurarten

    Des weiteren hängt die vom Bearbeiter eines Zivilprozeßrechtsfall vorzunehmende Untersuchung maßgeblich davon ab, aus welcher Sicht die sich stellenden Rechtsfragen zu entscheiden sind.

    1. "Anwaltsklausur"
      Wird dem Bearbeiter aufgegeben, die Untersuchung vom Standpunkt eines mit dem Fall befaßten Rechtsanwalts durchzuführen, dann sind regelmäßig zunächst die Probleme des materiellen Rechts zu behandeln, ehe auf die prozessualen einzugehen ist. Denn über die (Möglichkeit der) Klageerhebung (Grundfragen (1), (2) und (4)) ist erst dann zu entscheiden, wenn ihre Erfolgsaussicht feststeht. Für die Anwaltsklausur gilt daher als Faustregel: Prüfung der Begründetheit eines Begehrens (Anspruchs) vor der Prüfung seiner Durchsetzbarkeit mittels Klage (Zulässigkeit einer Klage).

    2. "Richterklausur"
      Muß in einer Klausur zu der Frage Stellung genommen werden, wie das Gericht einen Rechtsstreit entscheidet, ist zu berücksichtigen, daß es zu einer Entscheidung in der Sache nur kommen kann, wenn die Zulässigkeit einer Sachentscheidung feststeht (Grundfragen (3) und (4)).
      Daher gilt für die Richterklausur die Faustregel: Prüfung der Zulässigkeit der Klage vor der Prüfung ihrer Begründetheit.

    3. "Rechtsmittelklausur"
      Hier sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung zu beurteilen.
      Dabei sind aus der Sicht sowohl des Anwalts als auch des Richters zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels, also prozeßrechtliche Fragen, zu behandeln, weil nur bei einer positiven Antwort die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels Bedeutung erlangt (Grundfragen (1) und (4)). Ist das Rechtsmittel zulässig, dann ist innerhalb der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen, ob das Ausgangsrechtsbehelf zulässig ist (Grundfrage (3)).

    4. "Rechtslageklausur"
      Während bei der Anwalts- und Richterklausur die zu bewertenden Sachverhalte jeweils nur aus der Sicht eines der am Verfahren Beteiligten zu erörtern sind, ist dagegen, wenn vom Bearbeiter eine Stellung zur Rechtslage verlangt wird, nicht nur die zu erlassende Entscheidung des Gerichts darzustellen, sondern auch dazu Stellung zu nehmen, welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten den Beteiligten (Parteien, Gericht, Dritte) zur Verfügung stehen. Der Bearbeiter muß daher die mögliche Entwicklung der Prozeßlage berücksichtigen, wie sie sich aufgrund möglicher (Prozeß-) Handlungen der Beteiligten vollziehen kann, also die weitere Prozeßentwicklung vorausschauend beschreiben (Grundfragen (1) bis (4)).


  3. Weitere Hinweise:
    Aufbauregeln sind keineswegs systematisch und ausnahmslos anzuwenden. Im Einzelfall kann es durchaus gute Gründe geben, von ihnen abzuweichen und einen anderen Aufbau zu wählen. Es gibt nicht den Aufbau. Es gilt vielmehr das Prinzip der Zweckmäßigkeit. Entscheidend ist, daß die zu bearbeitenden Probleme logisch stringent und rationell gelöst werden. Vertiefende Hinweise zu Aufbaufragen finden sich bei

          Schumann, E., Die ZPO-Klausur. 1981
         Baumgärtel, G./Laumen, H.-W./Prütting, H., Der Zivilprozeßrechtsfall, 8. Aufl., 1995
         Musielak, H. J., Grundkurs ZPO, 4. Aufl. 1998




II.  Die wichtigsten zivilprozessualen Fragestellungen bis zum Ersten Juristischen Staatsexamen

Bis zum Ersten Juristischen Staatsexamen stehen Fragen nach der Zulässigkeit einer Klage sowie das Verhalten des Gerichts, der Parteien und von Dritten im Prozeß bzw. bei sich ändernder Prozeßlage im Vordergrund.

  1. Ein Schwerpunkt dieser Arbeitsgemeinschaft liegt daher auf Sachverhalten, die die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage zum Gegenstand haben. Zur Zulässigkeit ist gutachterlich Stellung zu nehmen, wenn

    1. nach den Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage ("Anwaltsklausurklausur"), i.d.R. als "Nachfrage" zur materiellrechtlichen Klausur, oder
    2. den Erfolgsaussichten der eingereichten Klage ("Richterklausur"), als "Vor- oder Nachfrage", zur materiellrechtlichen Klausur gefragt ist.

    Zu prüfen sind hier die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen.
    Der Zivilprozeß zielt auf eine Entscheidung über die Begründetheit des geltend gemachten Begehrens (oder prozessualen Anspruchs), eine sog. Sachentscheidung.

    Es müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, ohne deren Vorliegen eine Entscheidung des Gerichts zur Sache ganz ausgeschlossen oder aber unzulässig ist, so daß ein sog. Prozeßurteil ergehen muß.

    Traditionell werden die Bedingungen für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung als Prozeßvoraussetzungen bezeichnet. Man ist sich aber einig, daß dieser Begriff die Bedingungen eines Sachurteils nur ungenau umschreibt, weil ihr Vorliegen regelmäßig nicht Voraussetzung für die Einleitung des Prozesses, sondern nur für dessen Entscheidung in der Sache ist. Daher wird hier der Begriff der Sachentscheidungsvoraussetzungen bevorzugt. Dieser ermöglicht es, sämtliche in Betracht kommenden Umstände systematisierend zu erfassen, wobei man sich aber im Klaren sein muß, das dieser Begriffsbestimmung nicht mehr als eine Ordnungsfunktion zukommt.


    Sachentscheidungsvoraussetzungen sind:

    1. die Prozeßvoraussetzungen im eigentlichen Sinn, d.h die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein Prozeß eingeleitet wird, d.h. das angerufene Gericht einen Prozeßrechtsverhältnis mit dem Beklagten begründen darf.
    2. die Prozeßvoraussetzungen im weiteren Sinn, d.h. diejenigen allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die zwar nicht das Zustandekommen eines Prozesses an sich hindern können, aber einer Sachentscheidung mit der Folge entgegenstehen, daß die erhobene Klage als unzulässig abgewiesen werden muß, es sei denn, das Gesetz ermöglicht die Heilung der fehlenden Voraussetzung oder sieht bei deren Fehlen eine Verweisung vor.
      I.d.R. sind die Prozeßvoraussetzungen i.w.S. unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzungen, d.h. sie müssen vom Gericht von Amts wegen geprüft werden.
    3. die sog. Prozeßhindernisse, d.h. die Bedingungen, die erst auf Einrede (Rüge) des Beklagten hin eine Entscheidung in der Sache hindern.
      Weil Prozeßhindernisse qua definitionem nicht von Amts wegen zu berücksichtigen und zu prüfen sind, handelt es sich um verzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzungen.


    1. Prozeßvoraussetzungen im eigentlichen Sinne sind:

      1. Ordnungsgemäße Klageschrift gem. § 253 Abs. 2 ZPO
      2. Deutsche Gerichtsbarkeit (z.B. §§18 bis 20 GVG)
      3. Funktionelle Zuständigkeit des Gerichts
      4. Bezahlung der Prozeßgebühr, § 65 GKG
    2. Prozeßvoraussetzungen im weiteren Sinne sind:

      AA. Allgemeine Prozeßvoraussetzungen i.w.S.

      1. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 253 Abs. 1 und 2, 261 Abs. 1 ZPO)
      2. Prozeßvoraussetzungen i.w.S., welche das Gericht betreffen
        1. Zuständigkeit
        1. Rechtswegzuständigkeit (§ 13 GVG)
        2. Internationale Zuständigkeit (EuGVÜ bzw. autonomes deutsches IZPR)
        3. Sachliche Zuständigkeit (§ 1 ZPO i.V.m. dem GVG)
        4. Örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO)

      3. Prozeßvoraussetzungen i.w.S. im Hinblick auf die Parteien
        1. Parteifähigkeit (§ 50 ZPO)
        2. Prozeßfähigkeit (§§ 51 ZPO) bzw. ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung
        3. Prozeßführungsbefugnis (z.B. § 265 Abs. 2 ZPO)
      4. Prozeßvoraussetzungen i.w.S., welche den Streitgegenstand betreffen
        1. Klagbarkeit des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs
        2. Fehlende anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
        3. Fehlende anderweitige rechtskräftige Entscheidung mit derselben objektiven und subjektiven Reichweite (§§ 705, 322 ZPO)
        4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

      BB. Besondere Prozeßvoraussetzungen i.w.S.

      Die besonderen Prozeßvoraussetzungen sind die Voraussetzungen besonderer Klage- und Verfahrensarten, z.B.:

      1. hinsichtlich der Klage auf künftige Leistung (§§ 257 bis 259 ZPO)
      2. der Widerklage (§ 33 ZPO)
      3. der Zwischenfeststellungsklage und -widerklage (§ 256 Abs. 2 ZPO)
      4. des Urkundenprozesses (§ 592 ZPO)
      5. hinsichtlich der Abänderungsklage (323 ZPO)
      6. der Wiederaufnahmeklagen (§§ 597 ff ZPO)
      7. der Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO)
    3. Prozeßhindernisse sind:

      1. Schiedseinrede (§ 1027a ZPO)
      2. Kostenerstattung (§ 269 Abs. 4 ZPO)
      3. Ausländersicherheit (§ 110 ZPO)
Sieht man von der Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses ab, so läßt sich feststellen, daß die unter die Prozeßvoraussetzungen im eigentliche Sinne fallenden Bedingungen das Zustandekommen des Prozesses hindern können, anderenfalls aber auch im späteren Stadium als Voraussetzung einer Sachentscheidung auftreten können. Behält man die mögliche Wirkung dieser Bedingungen als eigentliche Prozeßvoraussetzung im Auge, so ist es unschädlich und der Gesamtdarstellung förderlich, diese Bedingungen im Rahmen der sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen zu behandeln, um eine Doppeldarstellung zu vermeiden.

Dann ergibt sich für die Zulässigkeit der Klage folgendes grobe Prüfungsschema:

Beachte:
Die nachfolgende Auflistung ist ein Leitfaden bezüglich der Prüfung der Zulässigkeit der Klage, kein starres Prüfungsschema. Prüfungsschemata reflektieren kein in sich geschlossenes doktrinäres System: der Aufbau hat sich an der zu bearbeitenden Fallfrage zu orientieren, es gilt das Prinzip der Zweckmäßigkeit. Wichtig ist allein, daß der gewählte Aufbau in sich schlüssig ist. Das Auswendiglernen fremder Aufbauschemata ist daher sinnloses Pauken und deren stures Abarbeiten ein Zeichen mangelnden Problembewußtseins. Obiges "Schema" dient daher lediglich der Orientierung. Gibt der Sachverhalt zu bestimmten Prüfungspunkten nichts her, sind sie auch nicht "anzuprüfen" (Worüber man nicht reden kann, darüber muß man schweigen!).

Prüfungsschema: Zulässigkeit einer Klage

  1. Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung
  2. Deutsche Gerichtsbarkeit
  3. Zulässigkeit der Rechtswegs
  4. Internationale, sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit
  5. Parteifähigkeit
  6. Prozeßfähigkeit, gesetzliche Vertretung
  7. Prozeßführungsbefugnis
  8. Klagbarkeit des geltend gemachten Rechts
  9. Fehlende Rechtshängigkeit
  10. Fehlende rechtskräftige Entscheidung
  11. Rechtsschutzbedürfnis
  12. Erfüllung besonderer Prozeßvoraussetzungen i.w.S.
  13. Prozeßhindernisse


  1. Den zweiten Schwerpunkt der Arbeitsgemeinschaft bildet die

    Beurteilung des Verhaltens der Parteien bzw. Dritter während des Prozesses.

    Hier geht es vor allem um Möglichkeiten der Prozeßführung, insbes. um

    1. Klagerücknahme, Anerkenntnis und Verzicht
    2. Klageänderung und Erledigungserklärung
    3. Parteiwechsel und Parteibetritt; Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
    4. Prozeßvergleich
    5. Aufrechnung während des Prozesses
    6. Widerklage
    7. Nichterscheinen und Nichtverhandeln: Das Versäumnisverfahren

  2. Schließlich sind prozessuale Fragen noch examensrelevant als Vorfragen im materiellen Recht.

    Dabei steht die Tatbestandswirkungen von Prozeßhandlungen (formelle und materielle Rechtskraft, Interventionswirkung, Rechtshängigkeit, Verjährung etc.) im Mittelpunkt. Mit diesen Problemen wird sich diese Arbeitsgemeinschaft nur streiflichtartig befassen.


III.  Themenübersicht, Termine

Daraus ergibt sich für die weitern Arbeitsgemeinschaften sich folgendes Programm:

Die ersten drei Arbeitsgemeinschaften beschäftigen sich mit der Zulässigkeit der Klage. Dabei stehen die Zuständigkeitsordnung sowie die Partei- und Streitgegenstandslehre im Mittelpunkt.

Die beiden letzten Arbeitsgemeinschaften beschäftigen sich mit den wichtigsten den Parteien eröffneten Möglichkeiten der Prozeßführung.


Terminübersicht:

23./25.05.2000   Zulässigkeit der Klage I (Klageschrift, Rechtswegzuständigkeit, sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit)
06./08.06.2000   Zulässigkeit der Klage II (Parteilehre, Streitgegenstandslehre)
20./22.06.2000   Zulässigkeit der Klage III (Streitgegenstandslehre, Rechtsschutzbedürfnis)
04./06.07.2000   Parteiverhalten I (Klageänderung und Erledigungserklärung)
18./20.07.2000   Parteiverhalten II (Parteiwechsel und Parteibeitritt; Beteiligung Dritter am Rechtsstreit; Versäumnisverfahren)

Die Arbeitsgemeinschaft versteht sich als Ergänzung zur Vorlesung Zivilprozeßrecht I: Erkenntnisverfahren von Prof. Dr. Becker. Sie ist kein Vorlesungsersatz, vielmehr soll das dort vermittelte Wissen anhand von Fällen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. aus früheren Prüfungen in die Praxis umgesetzt werden. Eine Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ist daher nur sinnvoll, wenn das zivilprozessuale Grundwissen präsent ist.

Es wird daher dringend empfohlen, den jeweiligen Arbeitsgemeinschaftsschwerpunkt anhand der Vorlesung und einem der folgenden Lehrbücher vorzubereiten:

Jauernig, Othmar Zivilprozeßrecht, 25. Aufl. 1998
Lüke, Wolfgang Zivilprozeßrecht, 7. Aufl. 1999
Musielak, Hans-Joachim, Grundkurs ZPO, 4. Aufl. 1998
Rosenberg, Leo/Schwab, Karl. H./Gottwald, Peter   Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. 1993, bearbeitet von P. Gottwald
Schilken, Eberhard Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1995
Zeiss, Walter Zivilprozeßrecht, 9. Aufl. 1997