Zu Nummer 26 (Neufassung des § 2233)
Zu den Absätzen 1 und 2

Die Absätze 1 und 2 des § 2233 werden an den Verzicht auf die Mündlichkeit der Erklärung des Erblassers in § 2232 angepasst. In beiden Absätzen wird jeweils das Wort "mündliche" gestrichen und zum besseren Verständnis der Vorschrift der Notar als Adressat hinzugefügt. Im übrigen entsprechen die Absätze jeweils dem bisherigen Wortlaut.

Zur Streichung des Absatzes 3
Der bisherige Absatz 3 des § 2233 ist durch die vorgeschlagene Änderung des § 2232 und § 2233 Abs. 1 und 2 überflüssig geworden. Die Regelung war nur nötig, weil diese Vorschriften eine mündliche Erklärung verlangen. Dieses Erfordernis bereitet gerade Menschen, die nicht in der Lage sind zu sprechen und damit eine mündliche Erklärung abzugeben, Schwierigkeiten. Da § 2232 und § 2233 Abs. 1 und 2 nach dem Entwurf auf die Mündlichkeit der Erklärung verzichten, bedarf es keiner ergänzenden Sonderregelung mehr.