Zu den Nummern 16 und 17 (Änderung von § 502 Abs. 2 und § 505 Abs. 2)
In § 502 Abs. 2 und § 505 Abs. 2 sind mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Ausnahmen vom Schriftformerfordernis für Teilzahlungsgeschäfte und Ratenlieferungsverträgen vorgesehen worden, die den Zweck haben, die modernen Formen der Telekommunikation besser nutzen zu können. Dieses Ziel wird aber nicht vollständig erreicht, weil diese Erleichterungen nur für den Vertrag selbst, nicht aber für die erforderliche Widerrufsbelehrung gelten, für die § 355 Abs. 2 Satz 2 weiterhin die Unterschrift oder elektronische Signatur des Verbrauchers vorsieht. Künftig soll auch hier die Textform ausreichen. Inhaltliche Einbußen sind mit dieser Änderung nicht verbunden.