Zu Absatz 2 (weitere Änderung des BGB)
§ 506 Abs. 2 bis 4 in der in Absatz 1 vorgeschlagenen Fassung erlaubt es den Kreditinstituten, das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Immobiliardarlehensverträgen auszuschließen und generell bei jedem Darlehensvertrag zu bestimmen, dass der rechtzeitige und formgerecht erklärte Widerruf als nicht erklärt gilt, wenn das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt oder ab Erklärung des Widerrufs zurückgezahlt wird. Beides sind Regelungen, die nicht auf Dauer gelten sollen. Widerrufsrechte von Verbrauchern sind gewöhnlich zwingend, weil sie sonst ausgehöhlt werden würden. Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens innerhalb von 2 Wochen wird gerade auch bei größeren Darlehensbeträgen dem Verbraucher nicht immer möglich sein. Dies soll durchaus die üblichen Folgen haben. Der Verlust eines rechtzeitig wahrgenommenen Schutzrechts ist eine Rechtsfolge, die ungewöhnlich ist und den Verbraucher auch im Verhältnis zur möglichen Pflichtverletzung ungewöhnlich trifft. Beide Regelungen sollen deshalb nur vorübergehend möglich sein. Zum 1. Juli 2004 sollen die durch den neuen § 506 offen gehaltenen Gestaltungsmöglichkeiten ganz entfallen.