7. Zu Artikel 25 Abs. 2 (§ 506 BGB)
Artikel 34 Satz 4 (Inkrafttreten)
a) In Artikel 25 ist Absatz 2 zu streichen.
b) In Artikel 34 ist Satz 4 zu streichen.

Begründung

Die Ausdehnung des Widerrufsrechts für Verbraucherdarlehensverträge auf alle Immobiliardarlehensverträge, nicht nur auf solche, die Haustürgeschäfte sind, wird mit systematischen Erwägungen begründet.

Der Bundesrat war schon bisher stets der Auffassung, bei Immobiliardarlehensverträgen sei ein Widerrufsrecht nichts zweckmäßig, weil dieses die taggenaue Refinanzierung vieler Realkredite, die die Grundlage der günstigen Zinsen darstellt, erheblich gefährdet. Hieran hat sich nichts geändert. Jedenfalls in Zeiten erheblicher Zinsschwankungen wäre mit einer deutlichen Verteuerung der Kredite zu rechnen, da die Banken Zinserhöhungen für die Refinanzierung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist preissteigernd einkalkulieren müssten, zumal Immobiliarkredite sehr knapp kalkuliert werden.

Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass nach Abschluss des Kaufvertrages der Darlehensnehmer faktisch ohnehin nicht in der Lage sei, sich rechtzeitig eine andere Finanzierung zu besorgen, so dass er nicht widerrufen kann. Dieses Argument überzeugt nicht. Der Interessent kann mit mehreren Banken parallel verhandelt haben oder sich hinausgeschobene Zahlungsziele geben lassen, jedenfalls die Banken bei fallenden Zinsen unter Druck setzen. Bei steigenden Zinsen müsste das Risiko jedenfalls die Bank tragen. Außerdem wäre die Zweckmäßigkeit der Einführung eines Widerrufsrechts in diesen Fällen nicht gegeben, wenn man davon ausginge, dass aus tatsächlichen Gründen ohnehin nicht widerrufen wird.

Insgesamt erscheint es lediglich aus systematischen Gründen hinnehmbar, wenn das Widerrufsrecht einheitlich vorgesehen wird. In anderen Fällen als Haustürgeschäften muss es den Parteien aber ermöglicht werden, das Widerrufsrecht auszuschließen. Dies ist in § 506 Abs. 3 und 4 BGB – neu – vorgesehen. Die Abdingbarkeit muss jedoch auf Dauer gegeben sein.

Dem Verbraucher muss es auf Dauer ermöglicht werden, sich durch Verzicht auf das Widerrufsrecht, das bisher gesetzlich nicht vorgesehen war und europarechtlich nicht vorgeschrieben ist, günstigere Kreditkonditionen zu sichern. Bei den hohen Darlehenssummen bei Immobiliarkrediten haben schon relativ kleine Zinsdifferenzen für die Belastung des Verbrauchers erhebliche Auswirkungen. Die Streichung des § 495 Abs. 2 BGB erscheint gerechtfertigt für die Fälle, die Haustürgeschäfte sind. Die Haustürwiderrufsrichtlinie dürfte in ihrem Artikel 5 Abs. 2 einer solchen Regelung entgegenstehen.

Wie in der Gesetzesbegründung zutreffend angeführt ist, ist es dagegen nicht geboten, die Regelung in anderen Fällen zwingend auszugestalten. Es ist deshalb richtig, dass § 506 Abs. 2 BGB – neu – eine vertragliche Regelung entsprechend dem bisherigen § 495 Abs. 2 BGB zulässt.

Nicht überzeugend ist aber, dass diese Möglichkeit am 1. Juli 2004 wieder entfallen soll. Auch hier gilt, dass diese Möglichkeit auf Dauer beibehalten werden sollte. § 495 Abs. 2 bzw. eine entsprechende vertragliche Vereinbarung kann im Übrigen durchaus auch Schutzwirkung zu Gunsten des Verbrauchers haben, vor allem bei niedrigverzinslichen Immobiliarkrediten, bei denen der sodann zu zahlende Verzugszins weit höher liegt als der Vertragzins.

Ob § 506 Abs. 2 BGB – neu – später aufgehoben werden soll, sollte jedenfalls einem späteren Gesetzgebungsverfahren überlassen bleiben, das die Erfahrung mit der neuen Vorschrift berücksichtigen kann.