Zu Absatz 3 (Änderung des EGBGB)
Zu Nummer 1 (Ergänzung von Art. 229 EGBGB)

Der neue § 8 enthält die Überleitungsvorschriften für die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die redaktionellen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Änderung des § 2300 (und auch die Streichung von § 31 BeurkG) sollen unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes für alle - bestehende wie neue - Schuldverhältnisse gelten. Die übrigen Änderungen sollen dagegen nicht uneingeschränkt auf alle bestehenden und neuen Schuldverhältnisse Anwendung finden. Dies macht besondere Überleitungsregelungen erforderlich.