Zu Absatz 2
Die rückwirkende Anwendung von § 355 Abs. 3 BGB macht es erforderlich, den Unternehmern eine Erleichterung bei der Nachholung einer infolge des bisherigen Rechts versäumten Widerrufsbelehrung einzuräumen. Hier soll es in einer Übergangszeit genügen, wenn die Belehrungsbelehrung dem Verbraucher zugeht.