Zu § 195 – Regelmäßige Verjährungsfrist

Vorbemerkung

Zweck der Verjährung

Die Verjährung dient insbesondere bei vertraglichen Ansprüchen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und dem Rechtsfrieden (BGHZ 59, 72, 74). Nach einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein. Danach kann die Durchsetzung von Ansprüchen, gleich welcher rechtlichen Natur sie sind, verhindert werden. Dabei kommt die tatsächliche Auswirkung der Verjährung in ihrer rechtlichen Ausgestaltung als rechtshemmende Einrede nicht voll zum Ausdruck: Sie führt de facto zu einem Forderungsverlust und steht so in ihrer Einwirkung auf die Forderung der Erfüllung oder dem Erlass gleich. Angesichts dieser gravierenden Wirkungen hat die Festlegung der Dauer der Verjährungsfristen besonderes Gewicht. Eng verbunden mit der Frage der Länge der Verjährungsfristen sind Probleme des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Verjährungsfristen. Trotz dieses Zusammenhangs bleibt in rechtssystematischer Hinsicht die Dauer der Verjährung eine Einzelfrage, auf die zunächst und für sich genommen eine Antwort gefunden werden muss.

Es müssen dabei verschiedene Gesichtspunkte und Ziele, die miteinander durchaus in Konflikt geraten können, berücksichtigt werden. Neben der grundsätzlichen Entscheidung über die Dauer der Verjährungsfrist ist besonderes Gewicht darauf zu legen, dass die Regelung von Verjährungsfristen möglichst einheitlich und dementsprechend klar ist. Größtes Gewicht kommt der Bemühung um Einheitlichkeit und Klarheit bei der Dauer der Verjährungsfristen zu. Besteht zwischen zwei Parteien eine schuldrechtliche Sonderbeziehung, ist es erwünscht, dass der Eintritt der Verjährung zeitlich klar bestimmbar ist. Die Parteien sollen von vornherein wissen, wie lange sie gegeneinander Ansprüche geltend machen können. Eine Neubestimmung der Länge der Verjährungsfristen muss daher insbesondere, aber nicht nur bei vertraglichen Ansprüchen von dem Bestreben geleitet sein, die Dauer der Fristen möglichst einheitlich festzulegen. Eine schematisierende Gleichbehandlung aller Ansprüche kann aber zu Wertungswidersprüchen und ungerechtfertigten Gleichstellungen verschiedenster Ansprüche führen. Die Dauer der Fristen hat deshalb neben Einheitlichkeit und Klarheit die verschiedenen Interessenlagen zu berücksichtigen. Sie muss sich am Zweck der Verjährung orientieren. Schutzwürdige Interessen des Schuldners, insbesondere drohende Beweisnot durch Zeitablauf, Verlust zunächst bestehender Regressmöglichkeiten gegen Dritte, sprechen für kurze Verjährungsfristen; Verjährungsrecht ist zunächst ein Anwendungsfall des Schuldnerschutzes. Auf der anderen Seite bedrohen zu kurze Verjährungsfristen das Recht des Gläubigers (vgl. zur sechsmonatigen Frist des derzeit geltenden § 477 insbesondere BGHZ 77, 215, 223). Zu kurze Fristen können verstrichen sein, bevor der Gläubiger von seinem Anspruch wusste oder hätte wissen können. Der Gläubiger muss ausreichend Zeit haben, um Ansprüche wirksam und rechtzeitig geltend machen zu können. Schließlich muss bei der Festlegung der Dauer einer Frist auch berücksichtigt werden, dass die Parteien eines Vertrags zunächst versuchen sollen, sich über die Berechtigung der Ansprüche zu einigen, ohne dass der Gläubiger durch eine zu kurze Verjährungsfrist unter Zeitdruck gerät, was ihn zwingt, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Mängel des geltenden Rechts

Das geltende Recht bestimmt in dem bisherigen § 195 eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Wenn auch diese Frist vom Gesetz als „regelmäßig“ bezeichnet wird, so lassen schon die in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen kürzeren Verjährungsfristen diese lange Verjährungsfrist zur Ausnahme werden, so dass der bisherige § 195 praktisch einen Auffangtatbestand bildet, der immer dann zur Anwendung kommt, wenn keine kürzere Verjährungsfrist einschlägig ist. So enthält der bisherige § 196 derzeit einen umfangreichen Katalog von Ansprüchen aus - nach der Vorstellung des Gesetzgebers - Geschäften des täglichen Lebens, die entweder in zwei oder in vier Jahren (bisheriger § 196 Abs. 2) verjähren. Ergänzend sieht der bisherige § 197 eine vierjährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen vor. Über den Wortlaut hinaus hat die Rechtsprechung diese kürzeren Verjährungsfristen nicht nur auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche, sondern auch auf alle Ansprüche angewandt, soweit diese wirtschaftlich an die Stelle der entsprechenden Erfüllungsansprüche getreten sind. Da für derartige Ansprüche entscheidend ist, dass sie einen „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ (so schon RGZ 61, 390) zum Inhalt haben, also einen Ausgleich dafür bieten, „dass der Vertrag gescheitert ist“ (BGHZ 57, 191, 195 ff.), können sie auch gesetzlicher Natur sein. Fallen somit hierunter auch Ansprü- che aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127), so wird daran deutlich, wie weit die Verkürzung der Verjährungsfristen auf zwei oder vier Jahre zu Lasten der Regelfrist von 30 Jahren heute geltendes Recht ist.

Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt derzeit im Grundsatz sowohl hinsichtlich der Verjährungsfrist als auch des Verjährungsbeginns vertragliche und gesetzliche Ansprüche gleich (vgl. die bisherigen §§ 195, 198), macht davon dann aber jeweils eine Fülle von Ausnahmen. Danach beträgt die Verjährungsfrist für gesetzliche Ansprüche im Prinzip dreißig Jahre; sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Aber die Verjährungsfristen werden für einzelne gesetzliche Ansprüche erheblich verkürzt: deliktische Ansprüche ggf. auf drei Jahre (bisheriger § 852 Abs. 1), Bereicherungsansprüche wegen Leistungen, die unter die bisherigen §§ 196, 197 fallen, auf zwei bzw. vier Jahre (vgl. Palandt/Thomas, Rdn. 24 vor § 812). Nicht weniger drastisch als bei der Verjährungsfrist rückt das Gesetz bisweilen von der Entstehung des Anspruchs als Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ab. Im Deliktsrecht etwa wird für die Verkürzung der Verjährungsfrist Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen vorausgesetzt. Außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden sich auch ganz andere Anknüpfungen für den Verjährungsbeginn (vgl. beispielsweise § 9 Abs. 2 GmbHG; § 62 Abs. 6 Satz 2 GenG).

Kennzeichnend für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist die Abkürzung der Frist auf sechs Monate im Kauf- und Werkvertragsrecht, sofern der Mangel vom Verkäufer bzw. Hersteller nicht arglistig verschwiegen worden ist. Da Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsanbahnung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt wurden, gilt für sie grundsätzlich die bisherige regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Rechtsprechung und Lehre sind in teilweise unterschiedlicher Weise bemüht, die kürzeren Fristen für Erfüllungsansprüche nach dem geltenden § 196 sowie für Gewährleistungsansprüche auch auf diese Ansprüche anzuwenden. Beispielhaft für die daraus resultierende Problematik soll hier nur darauf hingewiesen werden, dass nach der Rechtsprechung auch auf positiver Forderungsverletzung beruhende Schadensersatzansprüche, sofern der Schaden auf einem Mangel der Kaufsache beruht, der kürzeren Verjährung des bisherigen § 477 unterliegen (vgl. BGHZ 60, 9, 12; 66, 315, 317; BGH, NJW 1973, 276), während im Werkvertragsrecht die kürzere Verjährung des bisherigen § 638 für Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung nicht gilt (vgl. BGHZ 35, 130, 132; 87, 239; BGH, NJW 1983, 2439). Für Ansprüche, die nach dem Entwurf einheitlich als Ansprüche aus Pflichtverletzung behandelt werden sollen, gelten demnach im geltenden Recht unterschiedliche Verjährungsfristen von sechs Monaten bis 30 Jahren, wenn man einmal von der kürzeren Verjährungsfrist von nur sechs Wochen für die Gewährleistungsansprüche aus Viehkauf absieht.

Ansprüche aus der Rückabwicklung von Verträgen sind gegenwärtig nicht einheitlich geregelt. Maßgebend ist auch hier die Anspruchsgrundlage. Für schuldrechtliche Ansprüche aus planmäßiger Rückabwicklung, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, gilt die 30-jährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist des bisherigen § 197 greift für verzinsliche, ratenweise zu tilgende Darlehen ein. Eine Sonderregelung stellt die Verjährungsfrist von sechs Monaten für Ersatzansprüche des Vermieters nach § 558 dar, die auch für das Pacht- (§ 581 Abs. 2) und das Leihverhältnis (§ 606) gilt.

Für Ansprüche aus unplanmäßiger Rückabwicklung, etwa wegen Unwirksamkeit des Vertrags oder nach Ausübung eines Rücktrittsrechts, gilt ebenfalls grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist, da es sich hierbei vorzugsweise um Ansprüche aus §§ 812 ff. oder aus §§ 346 ff. handelt. Hier wird jedoch, ebenso wie oben dargestellt, die kürzere Verjährungsfrist des bisherigen § 196 angewandt, wenn ein Anspruch aus Rückabwicklung nur an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs tritt.

Auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Wert-, Verwendungs- und Aufwendungsersatz ist jeweils die Anspruchsgrundlage maßgebend. Stellen sie sich als Nebenansprüche für den Erfüllungsanspruch dar, so gilt die für den Erfüllungsanspruch geltende Verjährungsfrist. Beruhen sie auf einer Pflichtverletzung, so gilt für die Verjährung jeweils die Frist, die für den daraus resultierenden Anspruch maßgebend ist, z. B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Unabhängig von der Verjährung der sich aus der Rückabwicklung ergebenden obligatorischen Ansprüche gilt für den Herausgabeanspruch, soweit er nach § 985 auf Eigentum gestützt wird, die dreißigjährige Verjährungsfrist des bisherigen § 195.

Der ebenso unvollständige wie heute teilweise veraltete („Lohnkutscher“, „Tagelöhner“) Katalog vertraglicher Vergütungsansprüche in dem bisherigen § 196 knüpft an die berufliche Tätigkeit des Gläubigers an. Für Gegenansprüche des Geschäftspartners fehlt es somit, abgesehen von den Gewährleistungsansprüchen, an einer Regelung der Verjährung seiner Ansprüche, so dass der bisherige § 195 zur Anwendung kommt. So verjährt der Kaufpreisanspruch eines Kaufmannes entweder in zwei oder, wenn die Ware für den Gewerbebetrieb des Käufers geliefert wurde, in vier Jahren, während der Anspruch des Käufers auf Lieferung und auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung in 30 Jahren verjährt.

Wenn auch der Gesetzgeber in dem geltenden § 196 auf Erfüllungsansprüche abstellte, so hat zwar die Rechtsprechung, wie bereits hervorgehoben, durch die Ausdehnung dieser Vorschrift auf die an die Stelle der Erfüllungsansprüche getretenen Ersatzansprüche eine gewisse Vereinheitlichung bewirken können, ohne dadurch jedoch eine systematisch durchgängig geltende einheitliche Verjährungsfrist für Ansprüche der in dem bisherigen § 196 genannten Gläubiger zu erreichen.

Das geltende Recht weist deutliche Mängel auf. Gerade im Bereich der vertraglichen Ansprüche tritt der „fast barock zu nennende Formenreichtum“ (Peters/Zimmermann, S. 187) der unterschiedlichen Verjährungsfristen in einer auch für den Fachmann, geschweige denn für den Laien, kaum überschaubaren Weise zutage. Die mit der Sechswochenfrist der Ansprüche aus Viehmängelhaftung beginnende und mit den in 30 Jahren verjährenden Ansprüchen endende Aufzählung bei MünchKomm/Feldmann, § 195 Rdn. 2-13, macht dies nur allzu deutlich. Dabei erscheint bezeichnend, dass namentlich die unter die 30-Jahres-Frist fallenden Ansprüche lediglich nebeneinander, meist nur belegt mit einem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung, aufgeführt werden, da eine systematische Einordnung auch nur in groben Umrissen unmöglich ist.

Die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren wird auch für gesetzliche Ansprüche als zu lang angesehen. Eine Frist solcher Länge setzt voraus, dass Gläubiger und vor allem der Schuldner die einschlägigen Unterlagen entsprechend lange aufbewahren. Das ist heute schlechthin nicht zu leisten. Als Mangel des geltenden Rechts gilt ferner auch insoweit die nicht hinreichend begründete Vielfalt unterschiedlicher Fristen und Anknüpfungspunkte für den Verjährungsbeginn. Insbesondere wird bemängelt, dass die Beeinträchtigung der Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch Unkenntnis des Gläubigers von den Anspruchsvoraussetzungen bei den verschiedenen Ansprüchen ganz unterschiedliche Bedeutung hat. Im Deliktsrecht gibt es eine auf die Kenntnis des Gläubigers abstellende kurze Verjährung, während sie bei der Geschäftsführung ohne Auftrag und bei der ungerechtfertigten Bereicherung fehlt, obwohl der Gläubiger auch hier über die Anspruchsvoraussetzungen im Unklaren sein kann.

Zusammenfassend sind daher folgende entscheidende Mängel des gegenwärtig geltenden Rechts zu konstatieren:

- Die Vielfalt der unterschiedlichen Verjährungsfristen zwischen 6 Wochen und 30 Jahren macht das bisherige Recht undurchschaubar.
- Den geltenden Verjährungsfristen mangelt es an einer systematischen Regelung, die sich auf einheitlich tragende Gesichtspunkte zurückführen ließe.
- Die bisherigen Fristen führen zu nicht vertretbaren Widersprüchen und zwingen die Rechtsprechung dazu, Aus- und Umwege zu erschließen, um zu gerechten Lösungen zu gelangen.

Modell der Schuldrechtskommission

Die Schuldrechtskommission hatte vorgeschlagen, das bisherige System unterschiedlicher Verjährungsfristen gänzlich aufzugeben, weil es unübersichtlich, nicht mehr aktuell und zu einem erheblichen Teil in seiner unterschiedlichen Behandlung der einzelnen Ansprüche auch sachlich nicht mehr vertretbar ist. Die Unterbrechung der Verjährung sollte weitgehend abgeschafft und durch die Hemmung ersetzt werden. Dies sollte insbesondere für die Klageerhebung gelten. Das Verjährungsmodell der Schuldrechtskommission basierte auf unterschiedlichen Verjährungsfristen für die folgenden drei Arten von Ansprüchen:

- Verjährung vertraglicher Ansprüche
- Verjährung gesetzlicher Ansprüche
- Verjährung deliktischer Ansprüche

Verjährung vertraglicher Ansprüche

Nach den Vorschlägen der Schuldrechtskommission sollten alle vertraglichen Ansprüche einheitlich nach drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist sollte bis auf ein Jahr verkürzt werden können. Die Verjährungsfrist sollte grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnen; für Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Vergütung sollte es – wie in den meisten Fällen bereits heute - auf den Schluss des Rechnungsjahres ankommen, in dem sie fällig werden.

Verjährung gesetzlicher Ansprüche

Gesetzliche Ansprüche (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis u.ä.) sollten in 10 Jahren verjähren.

Verjährung deliktischer Ansprüche

Ansprüche aus Delikt sollten bei Personenschäden wie bisher in drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens aber in 30 Jahren verjähren. Für Sachschäden sollte die absolute Verjährungsfrist nicht 30, sondern 10 Jahre betragen, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Amtshaftung handelt.

Herausgabeansprüche wegen absoluter Rechte

Für Herausgabeansprüche aus absoluten Rechten sowie für familien- und erbrechtliche Ansprüche sollte vorbehaltlich anderer Bestimmungen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten. Ausnahmen

- Abweichend von der allgemeinen Regel sollten Mängelansprüche bei Werk- oder Kaufverträgen über ein Bauwerk ebenso wie bei Kaufverträgen über Baumaterial nicht in drei, sondern in fünf Jahren verjähren.
- Abweichend von der allgemeinen Regel sollten gesetzliche Ansprüche und Ansprüche aus Delikt innerhalb der vertraglichen Verjährungsfrist verjähren, wenn sie im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstanden sind.
- Ebenfalls abweichend von der allgemeinen Regel sollten Schadensersatzansprüche wegen Personenverletzungen immer der deliktischen Verjährung unterliegen, auch wenn sie vertraglicher Natur sind.
- Die vertragliche Verjährung sollte sich bei Arglist von drei auf zehn Jahre verlängern.

Modell des Entwurfs

Die vorgenannten Vorschläge der Schuldrechtskommission sind auf Kritik gestoßen. Diese Kritik greift der Entwurf mit dem folgenden Modell auf:

- Der Entwurf übernimmt nicht die Unterscheidung zwischen vertraglichen und nicht vertraglichen Ansprüchen. Er bleibt, wie in der Kritik gefordert (z. B. Haug, S. 32 ff., 36 f.; Mansel in: Ernst/Zimmermann S. 333, 403), vielmehr bei dem bisherigen Ansatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Es gibt eine regelmäßige Verjährungsfrist, die für alle Ansprüche gilt und von der in bestimmten Bereichen Abweichungen vorgesehen sind.

- Die regelmäßige Verjährungsfrist soll wie im Vorschlag der Schuldrechtskommission drei Jahre betragen (§ 195 RE). Anders als im Vorschlag der Schuldrechtskommission wird sie aber an die deliktische Verjährung im bisherigen § 852 Abs. 1 (vgl. §§ 199, 201 KE) angeglichen. Sie beginnt also nicht mit Pflichtverletzung, wie von der Schuldrechtskommission vorgeschlagen, sondern, wie von Peters/Zimmermann (S. 320 [§ 199]) befürwortet, mit Kenntnis oder, insoweit von § 852 Abs. 1 etwas abweichend, grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 RE). Dies entspricht den Forderungen der Kritik an dem Modell der Schuldrechtskommission (Mansel aaO S. 404; Haug, S. 59 ff.; Eidenmüller, JZ 2001, 283, 285).

- Auch für die Mängelansprüche hatte die Schuldrechtskommission eine Frist von drei Jahren vorgeschlagen, die zwar nicht mit Pflichtverletzung, wohl aber mit dem sehr nahe dabei liegenden Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Sache beginnen sollte (§§ 195 Abs. 1, 196 Abs. 4 KE). Diese Frist erscheint bei Ansprüchen aus Sachmängeln als zu lang und soll auf 2 Jahre verkürzt werden (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 RE). Dies betrifft aber nicht nur die verschuldensunabhängigen (so die Forderung von Eidenmüller, JZ 2001, 283, 285), sondern alle Mängelansprüche.

- Wie die Schuldrechtskommission (§ 195 Abs. 3 KE) schlägt der Entwurf für fehlerhafte Einbauteile eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Bauhandwerker haften stets innerhalb der fünf Jahre dauernden Verjährungsfrist für ein mangelhaftes Bauwerk, können aber von ihren Verkäufern nur 6 Monate Gewährleistung beanspruchen. Der Entwurf vermeidet diese Falle, indem für solche fehlerhaften Bauteile eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen wird (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 RE). Dieser Vorschlag wird von der Praxis und dem Schrifttum befürwortet. Handwerker und Bauindustrie befürworten ihn ebenfalls. Dagegen würden die Händler es zwar vorziehen, auf eine solche Regelung zu verzichten; sie akzeptieren diese aber wegen ihres unbestreitbaren Gerechtigkeitsgehalts.

Principles of European Contract Law

Das Modell des Entwurfs knüpft damit an das Verjährungsmodell der Principles of European Contract Law an, die die Kommission für Europäisches Vertragsrecht – nach ihrem Vorsitzenden auch als Lando-Kommission bezeichnet – im Februar 2001 verabschiedet hat (deutsche Übersetzung abgedruckt ZEuP 2001 S. 400 ff.). Das darin vorgeschlagene Modell sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die gehemmt ist, solange der Gläubiger die Person des Schuldners oder die Umstände, auf denen sein Anspruch beruht nicht kennt und vernünftigerweise nicht kennen kann (Artikel 17:102 und 17:105). Sie werden von Zimmermann wie folgt bewertet (ZEuP 2001, 217, 220): „Die Grundregeln des Europäischen Verjährungsrechts (die sich übrigens nicht auf das Vertragsrecht beschränken, sondern das Schuldrecht insgesamt erfassen) gehen von der Erkenntnis aus, dass ein möglichst einheitlicher Verjährungsbeginn der Schlüssel zu einem möglichst einheitlichen Verjährungsrecht ist. Eine derartige Einheitlichkeit kann nur auf der Basis des Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriteriums erreicht werden (unabhängig davon, ob dieses Kriterium tatsächlich den Verjährungsbeginn bestimmt oder – so die Europäischen Grundregeln – eine Anlaufhemmung darstellt ...). Dann (und nur dann) ist auch eine weitgehend einheitliche Frist von drei Jahren sinnvoll. Dies entspricht auch der internationalen Entwicklung, die, berücksichtigt man die Neuregelungen und Reformvorschläge der vergangenen einhundert Jahre, im Wesentlichen durch drei Trends gekennzeichnet ist: Verkürzung der Fristen, Vereinheitlichung der Fristen und Aufstieg des Erkennbarkeitskriteriums für den Verjährungsbeginn.“

Dieser Analyse folgt der Entwurf. Peters/Zimmermann hatten in ihrem Gutachten zur Überarbeitung des Schuldrechts aus dem Jahre 1981 eine regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren – gleichfalls in Kombination mit dem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium – vorgeschlagen (S. 315 f. dort: § 195 Abs. 1 und § 199 Satz 1). Sie hatten aber schon dort eine dreijährige Verjährungsfrist als Alternative zur zweijährigen Verjährungsfrist anerkannt (S. 298). Das wird heute allgemein so gesehen.

Zu § 195 – Regelmäßige Verjährungsfrist

§ 195 RE enthält mit der Bestimmung einer regelmäßigen Verjährungsfrist denselben Ansatz wie der geltende § 195. Er unterscheidet sich insoweit grundlegend von dem Vorschlag der Schuldrechtskommission, die in § 195 Abs. 1 und § 198 Satz 1 KE für die Verjährung nach dem Entstehungsgrund der Ansprüche unterschieden hat.

Hierzu hatte die Schuldrechtskommission u. a. ausgeführt (Bericht, S. 66):

„Die Rechtsordnung unterscheidet je nach dem Entstehungsgrund eines Anspruchs zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen. Entsprechend lässt sich hinsichtlich der Gestaltung der Verjährungsfristen und des Verjährungsbeginns auf eine möglichst große Einheitlichkeit hinarbeiten oder umgekehrt den Verschiedenheiten der Anspruchsvoraussetzungen und -inhalte auch bei der Verjährungsfrist und ihrem Lauf Rechnung tragen. Verjährungsrechtlich spielt auch die Kenntnis des Gläubigers vom Bestehen seines Anspruchs bei gesetzlichen Schuldverhältnissen eine andere Rolle als bei vertraglichen Ansprüchen. Anders als innerhalb von schuldrechtlichen Vereinbarungen, bei denen sich die Parteien regelmäßig kennen, weiß der Gläubiger bei gesetzlichen Ansprüchen nicht immer, wer sein Schuldner ist. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche; aber auch bei Geschäftsführungen ohne Auftrag oder bei Bereicherungsvorgängen kommt es nicht selten vor, dass der Berechtigte davon und von den sich daraus ergebenden Ansprüchen keine Kenntnis hat.“

Die Schuldrechtskommission hatte – wie oben ausgeführt - die rechtspolitisch erhobene Forderung nach einer deutlichen Verkürzung der derzeitigen 30-jährigen Verjährungsfrist aufgegriffen und für vertragliche Ansprüche eine Frist von drei Jahren (§ 195 KE), für gesetzliche Ansprüche eine solche von zehn Jahren (§ 198 Satz 1 KE) vorgeschlagen. Die unterschiedlichen Fristen sah sie auf Grund der oben angedeuteten Überlegungen gerechtfertigt.

Der Entwurf sieht indes davon ab, diese Unterscheidung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen zu übernehmen. Auch im geltenden Recht knüpft die Verjährung hieran nicht an. Die erwähnten Schwierigkeiten des Gläubigers bei der Durchsetzung seines gesetzlichen Anspruchs können zwar gegeben sein, sind jedoch keineswegs zwingend mit der systematischen Einordnung eines Anspruchs als „gesetzlich“ oder „vertraglich“ verbunden. Auch ein gesetzlicher Anspruch wird durch einen tatsächlichen Umstand ausgelöst, der dem Gläubiger in aller Regel sofort bekannt wird: So z. B. Vorgänge, die auf seine Kosten zur Bereicherung eines anderen führen und dadurch einen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. begründen. Umgekehrt kann es auch verworrene Vertragsverhältnisse geben, bei denen der Anspruchsinhalt und – etwa bei einer Vielzahl von Vertragspartnern - möglicherweise auch der Anspruchsgegner nicht ohne Schwierigkeiten erkennbar sind. Kommt noch hinzu, dass einer oder mehrere der Vertragspartner mit unbekanntem Aufenthalt verziehen, so können sich auch hieraus rein tatsächliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Anspruchs ergeben, wie sie die Schuldrechtskommission als prägend für die gesetzlichen Ansprüche angenommen hat.

Die Problematik der von der Schuldrechtskommission vorgenommenen Unterscheidung zeigt sich auch an ihren folgenden Ausführungen (Bericht, S. 47):

„Hierunter (d. h. unter Ansprüche, die auf Vertrag beruhen) fallen zunächst alle Ansprüche auf Erfüllung eines Vertrags. Die Rechtsprechung hat jedoch auch Ersatz- und Nebenansprüche, die wirtschaftlich an die Stelle eines Primäranspruchs „als Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ treten oder diesen ergänzen, der Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs unterworfen und zwar auch dann, wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Jedenfalls in den Fällen, in denen zwischen den Parteien ein Vertrag bestand, beruhen derartige Ansprüche auf dem Vertrag im Sinne des § 195 Abs. 1 (vgl. z. B. BGHZ 50, 25 zum Anspruch des Auftragnehmers gemäß § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B; BGH, NJW 1984, 793: Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 325). Wird ein derartiger Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt, etwa wegen Fehlens einer vertraglichen Grundlage (BGHZ 48, 125: Anspruch auf Vergütung eines KZ-Häftlings gegen eine ehemalige Rüstungsfirma) oder wegen Nichtigkeit eines Vertrags auf Grund Formmangels (BGHZ 72, 229, 233), so unterliegt dieser Anspruch ebenfalls der kurzen vertraglichen Verjährungsfrist. Besteht die Bereicherung in der Befreiung von einer Verbindlichkeit, so gilt für den Anspruch aus § 812 dieselbe Verjährungsfrist wie für die Verbindlichkeit, da der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung den Verpflichteten nicht stärker belasten soll als die ursprüngliche Schuld (BGHZ 70, 389, 395; 89, 82, 87). Schließlich gilt nach OLG Hamburg, MDR 1971, 141 für den Erfüllungsanspruch sowie nach BGHZ 73, 266 für den Schadensersatzanspruch gegen den vollmachtlosen Vertreter die Verjährungsfrist, die für die entsprechenden Ansprüche aus dem Vertrag gegolten hätte, der mangels Vollmacht und Genehmigung durch den Vertretenen nicht wirksam zustande gekommen ist. Ob und inwieweit derartige gesetzliche Ansprüche als" auf Vertrag beruhende Ansprüche" angesehen werden, wenn die Verjährungsfristen für die gesetzlichen Ansprüche von dreißig auf zehn Jahre herabgesetzt sind, muss der Rechtsprechung überlassen bleiben.“

Die Ausführungen betreffen die Einordnung von „Ersatz- und Nebenansprüchen“, die wirtschaftlich an die Stelle eines vertraglichen Anspruchs treten, insbesondere Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag. Angeführt ist die Rechtsprechung zum geltenden Recht, die in den genannten Fällen die kurze Verjährung angenommen hat, die für den vertraglichen Anspruch gesetzlich vorgesehen war. Sie bezieht sich allerdings in erster Linie auf den geltenden § 196: Die Formulierung dieser Vorschrift lässt die oben beschriebene Auslegung durch die Rechtsprechung zu, weil dort die Forderungen nur allgemein umschrieben sind, z. B. in Nr. 1 „Ansprüche der Kaufleute ... für Lieferung von Waren“. Der von der Schuldrechtskommission vorgeschlagene § 195 Abs. 1 KE sollte jedoch einen „auf Vertrag beruhenden Anspruch“ betreffen. Das ist ein Bereicherungsanspruch aber auch dann nicht, wenn er der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses dient. Er beruht dann gerade darauf, dass ein Vertrag nicht besteht. Ebenso beruht ein Anspruch aus § 179 Abs. 1 gegen den vollmachtlosen Vertreter gerade darauf, dass ein Vertrag mangels Genehmigung des Vertretenen nicht zustande gekommen ist. Eine Anwendung des vorgeschlagenen § 195 Abs. 1 KE auf diese Fälle wäre also nicht ohne erheblichen Argumentationsaufwand möglich, wenn auch in der Sache der Schuldrechtskommission darin Recht zu geben ist, dass derartige Ansprüche der kurzen Verjährung vertraglicher Ansprüche unterliegen sollten.

Die Lösung dieser bereits jetzt erkennbaren Probleme sollte auch nicht einfach der Rechtsprechung überlassen werden. Vielmehr muss gerade bei einer vollständigen Neuregelung des Verjährungsrechts der Gesetzgeber selbst darauf bedacht sein, von vornherein erkennbare Anwendungsschwierigkeiten zu vermeiden. Der Entwurf verzichtet deshalb für das Verjährungsrecht auf die Unterscheidung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen und behält in § 195 E eine Bestimmung bei, die eine „regelmäßige Verjährungsfrist“ festlegt. Dies dient nicht zuletzt auch der Entlastung der Justiz, da die Anwendung des Verjährungsrechts dadurch erheblich vereinfacht wird. Eine solche Regelung kann im Übrigen auch erheblich leichter in anderen Rechtsgebieten als eine Art Auffangvorschrift herangezogen werden, wenn die Verjährung bestimmter Ansprüche dort nicht speziell geregelt ist.

Ausgangspunkt der Überlegungen zur Länge der Verjährungsfrist ist, dass im Gegensatz zum bestehenden Recht die Länge der Verjährungsfristen für alle Ansprüche in möglichst weitgehendem Umfang einheitlich geregelt werden muss. Nur dies kann dazu führen, das Verjährungsrecht in einer Weise zu vereinfachen, dass es für die Praxis leichter durchschaubar und anwendbar wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass viele Fragen zur Auslegung etwa des Gewährleistungs- und Vertragsverletzungsrechts letztlich in der Unzulänglichkeit und auch Ungerechtigkeit des geltenden Verjährungsrechts ihren Ursprung haben. Ein einfaches und in sich schlüssiges Verjährungsrecht würde solchen Fragen die Grundlage entziehen. Folge eines einfachen und damit leicht anzuwendenden Verjährungsrechts wäre daher auch eine deutliche Entlastung der Justiz.

Bei der Bestimmung der regelmäßigen Verjährungsfrist folgt der Entwurf der Überlegung von Peters/Zimmermann, dass sich durch eine Verjährungsfrist nach dem Vorbild der deliktischen Verjährung im geltenden § 852 Abs. 1 der größtmögliche Vereinfachungseffekt erzielen lässt. Er lehnt sich indessen, anders als Peters/Zimmermann dies seinerzeit vorgeschlagen hatten, stärker an den geltenden § 852 Abs. 1 an und sieht davon ab, die dort vorgesehene Frist von drei Jahren zu verkürzen. Eine kürzere Verjährungsfrist erscheint nicht angezeigt. Dafür spricht zunächst, dass Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gemäß dessen § 12 Abs. 1 in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Diese Regelung ist durch Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (85/374/EWG; ABl. L 210 S. 29) vorgegeben und nicht verkürzbar. Diese Frist engt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wertungsmäßig sehr ein. Wenn schon für einen Bereich der verschuldensunabhängigen Haftung eine Frist von drei Jahren vorgegeben ist, kann die Frist bei schuldhaftem Verhalten nicht kürzer sein. Diese bisher schon in § 852 Abs. 1 vorgesehene Frist ist auch sachlich angemessen. Im Bereich der unerlaubten Handlungen wird eine Frist von weniger 233 als drei Jahren oft nicht zur effektiven Rechtsverfolgung ausreichen. Dies gilt etwa für den Bereich der Arzthaftung. Hier ist regelmäßig nicht einfach festzustellen, worauf zu beobachtende Schäden zurückgehen und wer hierfür verantwortlich ist. Bei schweren Personenschäden kommt hinzu, dass der Geschädigte vielfach längere Zeit zu einer Rechtsverfolgung schon deshalb nicht in der Lage ist, weil er zuerst genesen muss. Die Frist von drei Jahren erweist sich aber auch in anderen Bereichen als notwendig. Zu nennen wäre der Bereich der gewerblichen Schutzrechte. Hier wird die Verletzung oft erst spät entdeckt. Deshalb muss die Zeit ausreichend lang bemessen sein.

Diese im Bereich der unerlaubten Handlungen entwickelte Regelung ist auch für andere gesetzliche und in der Regel auch für vertragliche Ansprüche angemessen. Dies gilt für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsbesorgung, aber auch z. B. für Ansprüche aus Vertragsverletzung, bei denen die Aufklärungsmöglichkeiten des Geschädigten meist genauso beschafften sind wie bei den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Da solche Ansprüche nicht selten konkurrieren, soll die Frist des geltenden § 852 Abs. 1 auch für sie gelten. Sie erlaubt es gleichzeitig, die verschiedenen überholten Verjährungsfristen für Entgeltansprüche zu harmonisieren.

Für Mängelansprüche ist diese Frist indessen nicht geeignet, weshalb hierfür eine kürzere Frist von zwei Jahren vorgesehen werden soll, die auch nicht erst mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis beginnen soll, sondern schon mit Lieferung der Sache oder Abnahme des Werks. Dies schränkt den Vereinheitlichungseffekt der neuen Regelungen ein. Der Entwurf erreicht aber dennoch das gesteckte Ziel:

- Für die meisten Ansprüche gilt jetzt einheitlich die regelmäßige Verjährungsfrist.

- Diese ist so gestaltet, dass sie es auch erlaubt, in Zukunft auf Sonderverjährungsvorschriften in den verschiedensten Bereichen zu verzichten.

- Die regelmäßige Verjährungsfrist ist den neuen besonderen Verjährungsfristen so nahe gerückt, dass die unterschiedliche Verjährung künftig keine Veranlassung mehr bietet, systematisch weniger naheliegende Konstruktionen zu entwickeln, um die – so nicht mehr bestehenden - Nachteile der unterschiedlichen Verjährungsfristen auszugleichen. Dem geltenden § 852 nachgebildet ist die Frist insgesamt. Konstruktiv regelt § 195 RE nur die eigentliche Frist, während § 199 RE ihren Beginn regelt.