| Ordre public-Verstoß des 
	Erbverbots der Religionsverschiedenheit sowie der Ungleichbehandlung 
	männlicher und weiblicher Erben: Voraussetzungen und Folgen der 
	Anwendung von Art. 6 EGBGB 
 OLG Hamm, Beschl. v. 
	28.2.2005 - 15 W 117/04 
 Fundstelle:
 FamRZ 2005, 1705
 ZEV 2005, 436
 s. auch  
  OLG Hamm IPRax 1994, 49
 
 Amtl. Leitsätze: 1. Die Bestimmung des 
	ägyptischen Rechts, die ausnahmslos Personen (damit auch Kinder) von der 
	gesetzlichen Erbfolge ausschließt, wenn sie nicht derselben Religion wie der 
	(hier muslimische) Erblasser angehören, beinhaltet einen erheblichen 
	Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 GG.2) Die Anwendung dieser Norm indiziert bei einem gegebenen Inlandsbezug 
	einen Verstoß gegen den deutschen ordre public.
 3) Bei der Abwägung gegenläufiger Grundrechtspositionen kann ein konkret 
	feststellbarer Erblasserwille, die Rechtsfolgen seines Heimatrechts 
	eintreten zu lassen, zu einem abweichenden Ergebnis führen. Der 
	Beachtlichkeit des Erblasserwillens steht in diesem Zusammenhang nicht 
	entgegen, dass sein Heimatrecht die Errichtung einer auf den Ausschluß von 
	der gesetzlichen Erbfolge gerichteten letztwilligen Verfügung nicht 
	ermöglicht.
 
 Zentrale Probleme: In dem äußerst sorgfältig und umfangreich 
	begründeten Beschluß behandelt der Senat grundsätzliche Fragen des ordre 
	public-Vorbehalts im Zusammenhang mit dem islamisch-religiösen Erbrecht. Es 
	geht dabei sowohl um das Erbverbot der Religionsverschiedenheit als auch um 
	die Schlechterstellung weiblicher gegenüber männlichen Erben gleichen 
	Verwandtschaftsgrades (s. dazu bereits  
  OLG Hamm IPRax 1994, 49). 
	Dem Senat ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung durchwegs 
	zuzustimmen. Art. 6 S. 1 EGBGB untersagt die Anwendung einer Rechtsnorm 
	eines anderen Staates, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit 
	wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den 
	Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Bereits aus dem Wortlaut der 
	Norm ergibt sich damit, daß Prüfungsgegenstand der Vorbehaltsklausel das 
	konkrete Anwendungsergebnis einer Rechtsnorm im jeweiligen Einzelfall, nicht 
	aber die Norm selbst ist. Selbst wenn letztere – gedacht als Norm des 
	deutschen materiellen Rechts – evident verfassungswidrig wäre, steht ihrer 
	Anwendung nichts entgegen, wenn nur das Anwendungsergebnis im konkreten 
	Einzelfall nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts 
	offensichtlich unvereinbar ist. Aus den Kriterien der Wesentlichkeit und der 
	Offensichtlichkeit  ergibt sich der Charakter von Art. 6 EGBGB als eine eng 
	auszulegende, äußerst zurückhaltend anzuwendende Ausnahmevorschrift. Die 
	besondere Problematik im Zusammenhang mit Regelungen der gesetzlichen 
	Erbfolge besteht darin, daß angesichts der im deutschen materiellen Recht 
	bestehenden Testierfreiheit nahezu jede Erbquote zulässig ist und daher die 
	vom ausländischen Recht vorgesehene gesetzliche Erbquote als solche keinen 
	Verstoß gegen den ordre public darstellen kann. Betrachtet man also im 
	vorliegenden Fall als Ergebnis der Rechtsanwendung lediglich die Tatsache, 
	daß die Kinder des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder 
	ungleich behandelt werden, so verstößt dieses als solches nicht gegen 
	inländische Rechtsvorstellungen, weil ein entsprechendes Ergebnis – 
	vorbehaltlich des noch zu erörternden Pflichtteilsrechts – auch im deutschen 
	Recht im Wege gewillkürter Erbfolge erreicht werden könnte. Hatte der Senat 
	in einer früheren Entscheidung noch mit einem ähnlichen Argument einen ordre 
	public-Verstoß verneint (s. OLG Hamm IPRax 1994, 49), 
	so rückt er hiervon nunmehr erfreulicherweise ausdrücklich ab: 
	Rechtsanwendungsergebnis ist nicht allein die Erbquote, sondern der 
	Ausschluß bzw. die Beschränkung des gesetzlichen Erbrechts aufgrund 
	Religionsverschiedenheit bzw. Geschlecht, d.h. die Tatsache, daß 
	Diskriminierung im gesetzlichen Zusammenhang erfolgt. Dieses Ergebnis wäre 
	im deutschen Recht im konkreten Einzelfall nur aufgrund gewillkürter 
	Erbfolge, d.h. aufgrund eines entsprechenden Erblasserwillens erreichbar 
	gewesen, weil (in den Grenzen des § 138 BGB) nur der Erblasser, nicht aber 
	das Gesetz diskriminieren darf. Damit wäre ein ordre public-Verstoß mit dem 
	Argument der Zulässigkeit einer entsprechenden gewillkürten Erbfolge im 
	deutschem Recht nur dann zu verneinen, wenn der Erblasser es im Hinblick auf 
	die seinem Willen entsprechenden gesetzlichen Erbfolgeregeln bewußt 
	unterlassen hat, entsprechend zu testieren. Eröffnet (wie hier) das 
	Erbstatut (ggf. in Verbindung mit einer Rechtswahl) keine bzw. nur begrenzte 
	Testierfreiheit, so muß ausreichen, daß die gesetzliche Erbfolge dem Willen 
	des Erblassers entsprach. Beides setzt aber die positive Feststellung eines 
	entsprechenden Erblasserwillens voraus. Nicht ausreichend hierfür kann aber 
	die bloße generelle Billigung der Anwendbarkeit des Heimatrechts als solchen 
	sein. Der Erblasser muß vielmehr die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen 
	Erbfolge im Einzelfall in seinen Willen aufgenommen und gebilligt haben. Die 
	bloße Hinnahme einer Regelung reicht hierfür ebenfalls nicht aus. Auch 
	insoweit ist dem Senat vollständig zuzustimmen.Neben dem genannten Kriterium eines ergebnisrelevanten offensichtlichen 
	Verstoßes ausländischen Rechts gegen grundlegende inländische 
	Wertvorstellungen verlangt eine Ergebniskorrektur über Art. 6 EGBGB einen 
	hinreichenden Inlandsbezug des jeweiligen Einzelfalls zum 
	Entscheidungszeitpunkt. Dieses nicht ausdrücklich normierte Erfordernis 
	ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift. Die Anforderungen an 
	die Stärke dieses Bezuges können, wie der Senat zu Recht darlegt, je nach 
	der Stärke des Verstoßes gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen 
	variieren (Relativität des ordre public. Als stärkste und i.d.R. 
	ausreichende Inlandsbeziehungen kommen insbesondere die deutsche 
	Staatsangehörigkeit oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten im 
	Inland in Betracht. Auch hier rückt der Senat zu Recht von seiner rigiden 
	früheren Betrachtungsweise ab (s. OLG Hamm IPRax 1994, 49)
	und bejaht zutreffend den Inlandsbezug.
 Bleibt ein weiterer Aspekt: Der Senat ist der Ansicht, daß im Falle 
	der Feststellbarkeit eines entsprechenden Erblasserwillens die Tatsache, daß 
	das deutsche Recht die vollständige Enterbung der Abkömmlinge nur in den 
	Grenzen des Pflichtteilsrechts zulassen würde, nicht ordre 
	public-relevant ist, weil das Bestehen eines familiären Pflichtteils- oder 
	Noterbrechts grundsätzlich nicht Bestandteil des ordre public sei. In der 
	Tat zog die h.M. bisher angesichts der (vermeintlich) weiteren 
	verfassungsrechtlichen Grenzen einen ordre public-Verstoß durch 
	Nichtgewährung eines Pflichtteilsrechts nur dann in Betracht, wenn die 
	betreffende Person minderjährig oder bedürftig war und die fehlende 
	erbrechtliche Versorgung nicht unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde. 
	Nachdem nunmehr aber das BVerfG (nach Erlaß der vorliegenden Entscheidung) 
	dem deutschen Pflichtteilsrecht unter ausdrücklicher Betonung der 
	bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung Verfassungsrang 
	attestiert hat (s. BVerfG NJW 2005, 1561), 
	dürfte sich diese enge Sichtweise kaum halten lassen. Damit wäre im 
	vorliegenden Fall selbst im Falle der Feststellung eines entsprechenden 
	Erblasserwillens jedenfalls der vollständige Erbrechtsausschluß der Kinder 
	des Erblassers ordre public-widrig. Dann stellt sich die spannende Frage der 
	Folgen des Verstoßes: Da sich die durch das Fehlen von 
	Pflichtteilsansprüchen im Erbstatut ergebende Regelungslücke kaum 
	systemimmanent aus dem anwendbaren Erbrecht selbst füllen lassen dürfte, 
	bleibt wohl nichts anderes, als den Abkömmlingen einen schuldrechtlichen 
	Pflichtteilsanspruch nach deutschem Recht zu gewähren.
 
©sl 2005 
 Aus den Gründen:
 I.) Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um die Rechtsnachfolge 
	nach dem Erblasser.
 Der am 12.05.1933 nahe Kairo geborene Erblasser war bis zu seinem Tod 
	ägyptischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er reiste 1955 in die 
	Bundesrepublik Deutschland ein und nahm ein Studium der Zahnmedizin auf. 
	Nach erfolgreichem Abschluss praktizierte er hier als niedergelassener 
	Zahnarzt. Er behielt seine Praxis in Essen bis über sein 65. Lebensjahr 
	hinaus bei. Aus seiner 1961 mit Frau Dr. X, geborene E, geschlossenen Ehe, 
	die am 06.11.1986 geschieden wurde, sind der 1962 geborene Beteiligte zu 2) 
	und die 1970 geborene Beteiligte zu 1) hervorgegangen. Beide sind nicht 
	muslimischen Glaubens. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Von den 
	zum Zeitpunkt seines Todes noch lebenden sieben Geschwistern leben noch drei 
	Schwestern und drei Brüder (die Beteiligten zu 3), 5), 6), 7), 8) und 11). 
	Der vierte Bruder X (der ehemalige Beteiligte zu 4), verstarb am 01.02.2001. 
	Letzterer war mit der Beteiligten zu 9) verheiratet, aus der Ehe sind der 
	Beteiligte zu 10) sowie die Kindern I und O hervorgegangen.
 Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand sein Vermögen in Deutschland 
	im Wesentlichen aus dem Eigentum am Grundstück Grundbuch B., Blatt 667.
 Die Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen, 
	gegenständlich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten 
	Erbscheins beantragt, der sie und den Beteiligten zu 2) zu je 1/2 als Erben 
	ausweist. Weiter hat sie den Hilfsantrag gestellt, einen gegenständlich 
	beschränkten Erbschein auszustellen, wonach der Erblasser auf Grund 
	gesetzlicher Erbfolge ägyptischen Rechts unter Berücksichtigung des ordre 
	public von dem Beteiligten zu 2) zu 2/3 und von ihr zu 1/3 beerbt worden 
	ist.
 Der Beteiligte zu 3) hat zunächst beantragt, ihm einen gemeinschaftlichen 
	Erbschein zu erteilen, der die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Brüder 
	des Erblassers zu je 2/11 -Anteil und seine zum Zeitpunkt des Erbfalls 
	lebenden Schwestern zu je 1 /11 -Anteil als Erben ausweist. Hilfsweise hat 
	er die Erteilung eines Erbscheines in Anwendung ägyptischen Rechts unter 
	Berücksichtigung des ordre public beantragt, der die zum Zeitpunkt des 
	Erbfalls lebenden Geschwister des Erblassers als Miterben zu je 1/7-Anteil 
	ausweist. Äußerst hilfsweise hat er die Erteilung eines Erbscheins 
	beantragt, der die zum Zeitpunkt lebenden Geschwister des Erblassers sowie 
	die Beteiligten zu 1) und 2) als Miterben zu je 1/9-Anteil ausweist.
 Die Beteiligte zu 1) hat zur Darlegung der Erbfolge nach ägyptischem Recht 
	drei Stellungnahmen des deutschen Notarinstituts zu den Akten gereicht. Die 
	Beteiligte zu 3) und 5) bis 11) haben eine Ablichtung des „Decree of 
	Distribution“ vom 14.08.2000 des Ei Gomrek Summary Court for Personal Status 
	in der Nachlasssache F vorgelegt, wonach der Erblasser durch seine zum 
	Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Brüder zu je 2/11 -Anteil und seine 
	Schwestern zu je 1 /11 -Anteil beerbt worden ist.
 Das AG hat mit Beschluss vom 21.02.2003 die Erbscheinsanträge des 
	Beteiligten zu 3) mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der 
	internationalen Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes für die 
	Erteilung eines nicht auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen 
	Nachlass beschränkten Erbscheins. Im selben Beschluss hat es angekündigt, 
	in Anwendung ägyptischen Rechts unter Berücksichtigung des ordre public 
	(Artikel 6 EGBGB) einen gegenständlich auf den in der Bundesrepublik 
	Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbschein zu erteilen, der 
	die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben zu je 1/2 ausweist. Zur Begründung 
	hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ägyptischem Recht gesetzliche 
	Erben die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Brüder des Erblassers zu je 
	2/11 und die Schwestern zu je 1 /11 seien. Die Beteiligten zu 1) und 2) 
	seien nach § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77, wonach eine Erbfolge zwischen 
	einem Moslem und einem Nicht-Moslem nicht stattfindet, von der Erbfolge 
	ausgeschlossen. Ohne diesen Ausschluss wären der Beteiligte zu 2) als Sohn 
	des Erblassers Erbe zu 2/3, die Beteiligte zu 1) als Tochter des Erblassers 
	Erbin zu 1/3. Sowohl § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 als auch § 11 Nr. 19, 
	letzter Satz des Gesetzes Nr. 77, der regelt, dass in den Fällen des § 11 
	Nr. 19 der männliche Erbe den doppelten Anteil des weiblichen Erben erhält, 
	seien wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public unanwendbar.
 Gegen den vorgenannten Beschluss haben die Beteiligten zu 3) und 5) bis 11) 
	mit Schriftsatz vom 05.03.2003 Beschwerde einlegen lassen und in der 
	Beschwerdebegründung beantragt, den Vorbescheid des AG aufzuheben und
 den Beteiligten zu 3) bis 11) einen Erbschein zu erteilen, der die 
	Beteiligten zu 3), 4), 8) und 11) zu Erben nach dem zwischen dem 21. und 26. 
	6. 2000 in Essen verstorben F zu je 2/11 sowie die Beteiligten zu 5) bis 7) 
	zu je 1/11 ausweist, hilfsweise, einen Erbschein zu erteilen, der die 
	Beteiligten zu 3) bis 8) und 11) als Erben zu je 1/7 ausweist,
 äußerst hilfsweise, den nach Antrag 1. bzw. 2. zu erteilenden Erbschein auf 
	den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass zu beschränken.
 Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Fall keine starke 
	Inlandsbeziehung aufweise. Aus einer von ihnen vorgelegten Bescheinigung der 
	ägyptischen Behörde für Reiseurkunden, Migration und Staatsangehörigkeit 
	über die Ein- und Ausreise des Erblassers nach Ägypten in den letzten 10 
	Jahren gehe hervor, dass dieser mit Ausnahme des Zeitraums 18.10.1996 bis 
	29.08.1997 zu keinem Zeitpunkt länger als sechs Monate in der Bundesrepublik 
	Deutschland anwesend gewesen sei. Er habe in Ägypten eine Wohnung und einen 
	Pkw besessen und beabsichtigt, sich ganz aus Deutschland zurückzuziehen. 
	Seine Krebserkrankung habe diese Pläne letztlich durchkreuzt.
 Darüber hinaus liege auch deshalb kein Verstoß gegen den deutschen ordre 
	public vor, weil das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts auch durch 
	eine letztwillige Verfügung des Erblassers hätte erreicht werden können. 
	Hier habe das Ergebnis dem Willen des Erblassers entsprochen. Dieser habe 
	zur Sicherstellung sogar zwei Testamente errichtet, das erste zu Gunsten 
	seiner Mutter, das zweite nach deren Tod zu Gunsten seiner Geschwister. 
	Beide Testamente seien abhanden gekommen.
 Die Beteiligte zu 1) und 2) haben die gegenteilige Auffassung vertreten und 
	bestritten, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen habe, seine Kinder 
	von der Erbfolge auszuschließen.
 Das AG hat der Beschwerde durch begründeten Beschluss nicht abgeholfen und 
	sie dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
 Das LG hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das AG angewiesen, dem 
	Beteiligten zu 3) einen Erbschein nach Maßgabe seines Hilfsantrages zu 3), 
	hinsichtlich der Erbquoten nach Maßgabe des Hauptantrages zu 1), zu 
	erteilen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 
	1), die sie durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat erheben 
	lassen.
 
 II.) Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie 
	formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt 
	daraus, dass das LG die amtsgerichtliche Entscheidung zu ihrem Nachteil 
	abgeändert hat ... (wird ausgeführt).
 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit haben 
	die Vorinstanzen zutreffend allein insoweit bejaht, als von der Beteiligten 
	zu 1) bzw. dem Beteiligten zu 3) mit dem Hilfsantrag zu 3) ein auf in 
	Deutschland befindliches Vermögen beschränkter Fremdrechtserbschein (§ 2369 
	I BGB) begehrt wird. Im Grundsatz gilt nämlich, dass die internationale 
	Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte nur gegeben ist, soweit deutsches 
	materielles Erbrecht anwendbar ist (sog. Gleichlaufgrundsatz; vgl. 
	etwa OLG Köln OLGR 1992, 201, 202 = DNotZ 1993, 171f; OLG Zweibrücken OLGR 
	1998, 13, 14 = FGPrax 1997, 192; ZEV 2001, 488f; KG KGR 2000, 363; BayObLGR 
	2003, 262 = RPfleger 2003, 435; Senat IPrax 1994, 49, 51 = FamRZ 1993, 
	111ff). Die Vorinstanzen haben hier rechtsfehlerfrei festgestellt, dass 
	deutsches Erbrecht nicht anzuwenden ist.
 Aus Art. 25 I EGBGB ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass jedermann 
	nach dem Gesetz des Staates beerbt wird, dem er zur Zeit seines Todes 
	angehört. Die Entscheidung über die Erbfolge eines Ausländers setzt daher 
	die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit zur Zeit seines Todes voraus. 
	Da der Erblasser zur Zeit seines Todes die ägyptische Staatsangehörigkeit 
	besessen hat, ist für die Erbfolge das ägyptische Recht maßgebend. Dass das 
	ägyptische Recht in seinen Kollisionsnormen (hier Art. 17 des ZGB vom 
	16.07.1948) diese Verweisung uneingeschränkt annimmt, hat bereits das AG 
	zutreffend ausgeführt.
 Im Ergebnis unschädlich ist, dass die Vorinstanzen die Möglichkeit einer 
	Rechtswahl gem. Art. 25 II EGBGB nicht näher geprüft haben ...(wird 
	ausgeführt)
 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte ergibt 
	sich danach allein aus § 2369 BGB, gegenständlich beschränkt auf das in der 
	Bundesrepublik Deutschland befindliche Vermögen. Völkerrechtliche 
	Übereinkommen, die hier auf die Beurteilung dieser Frage Einfluss haben 
	könnten, bestehen im Verhältnis zur Arabischen Republik Ägypten nicht.
 Mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte waren die 
	Anträge des Beteiligten zu 3) ad 1) und 2) daher bereits als unzulässig 
	zurückzuweisen. Die gegenständliche Beschränkung i.S. des § 2369 BGB muss 
	nicht allein in den Erbschein, sondern grundsätzlich auch in den Antrag 
	aufgenommen werden (BayObLG NJW-RR 1998, 798ff). Angesichts des 
	Umstandes, dass die gegenständliche Beschränkung in Form des Hilfsantrages 
	zu 3) in das Verfahren eingeführt worden ist, sind die Anträge zu 1) und 2) 
	auch keiner Auslegung i.S. einer gegenständlichen Beschränkung zugänglich.
 Verfahrensrechtlich unbedenklich ist auch, dass das LG in der Sache über den 
	Hilfsantrag zu 3) entschieden und diesen nicht als unbeachtlich behandelt 
	hat ... (wird ausgeführt)
 In der 
	Sache hält die landgerichtliche Entscheidung rechtlicher Prüfung hingegen 
	nicht stand, soweit die Kammer in Abänderung der amtsgerichtlichen 
	Entscheidung den zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) ergangenen 
	Vorbescheid aufgehoben und das AG zu einer (positiven) Neubescheidung des 
	Hilfsantrags des Beteiligten zu 3) angewiesen hat.Das LG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligten 
	zu 1) und 2) als Nichtmuslime gem. § 11 Nr.6 des Gesetzes Nr.77 (bei Ferid/Firsching, 
	Int. Erbrecht, Ägypten, Texte, zitiert als Art. 6 dieses Gesetzes) von der 
	Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen seien. Trotz des durchaus starken 
	Inlandsbezugs des vorliegenden Sachverhalts verstoße dieser 
	Erbrechtsausschluss nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB). 
	Insoweit sei, unabhängig von den Umständen, die zwischen den Beteiligten 
	streitig geblieben seien, zu berücksichtigen, dass der Erblasser durchaus 
	noch intensive Bezüge zu Ägypten gehabt habe. Zudem sehe das ägyptische 
	Recht, das insoweit dem sunnitischen Recht, genauer der hanafitischen 
	Rechtsschule, folge, einen allseitigen interreligiösen Erbrechtsausschluss 
	vor, diskriminiere also nicht eine bestimmte Religion. Aufgrund des danach 
	uneingeschränkt anwendbaren ägyptischen Rechts seien infolge des Wegfalls 
	der Abkömmlinge die Beteiligten zu 3) bis 9) und 11) zu Erben berufen, wobei 
	die männlichen Miterben gem. § 11 Nr.19 letzter Satz Gesetz Nr.77 den 
	doppelten Erbteil der weiblichen Miterben erhielten. Auch diese Regelung 
	verstoße vorliegend nicht gegen den deutschen ordre public, da es allein um 
	die Verteilung des Nachlasses unter ausländischen Miterben gehe.
 
 Dem vermag sich der Senat nicht uneingeschränkt anzuschließen.
 
 Unbedenklich ist allerdings, dass das LG allein auf die gesetzliche 
	Erbfolge ägyptischen Rechts abgestellt hat. Auch in diesem Zusammenhang kann 
	die Frage, ob der Erblasser ein schriftliches „Testament“ errichtet hat, 
	dahinstehen. Dass ägyptische Recht kennt nämlich auf Grund des religiösen 
	Geltungsgrundes des Erbrechts keine gewillkürte Erbfolge, sondern lediglich 
	die testamentarische Zuwendung von Vermächtnissen (Ferid/Firsching/Scholz, 
	aaO Rdnr. 79ff).
 Im Ansatz zutreffend hat das LG bei der Entscheidung der Frage, ob die 
	Anwendung des ägyptischen Erbrechts im vorliegenden Fall gegen den deutschen 
	„ordre public“ verstößt, nicht auf einen abstrakten Verstoß gegen 
	Verfassungsgebote, sondern darauf abgestellt, ob im konkreten Fall das 
	Ergebnis der Anwendung ägyptischen Rechts in untragbarem Widerspruch zu 
	grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen unter Einschluss der 
	Grundrechte stehen würde (BGHZ 50, 370; BGHZ 54, 123;
	Urteil vom 06.10.2004 -XII ZR 225/01-, zitiert 
	nach juris Ziff. 41; Senat aaO S. 52). Es kommt danach allein darauf an, 
	ob die Anwendung ausländischen Rechts auf den konkreten Sachverhalt gegen 
	tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere auch gegen die 
	deutsche Verfassung, verstößt, und zwar auch dann, wenn man die 
	Gleichstellung des ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner 
	Rechtsordnung berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 58, 75; BGHZ 60, 78; 
	FamRZ 1993, 316, 317; MüKo/Sonnenberger, 3.Aufl., Art. 6 EGBGB Rdnr. 44, 47; 
	Bamberger/Roth/Lorenz, BGB, Stand 2003, Art. 6 EGBGB Rdnr. 9).
 Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Anwendung ausländischen Rechts im 
	Einzelfall nach Art. 6 EGBGB ausgeschlossen ist, haben danach die 
	Rechtsfolgen im konkreten Fall zu sein. Insoweit sind die Vorinstanzen 
	in Übereinstimmung mit allen Beteiligten und den von der Beteiligten zu 1) 
	vorgelegten Privatgutachten des Deutschen Notarinstituts davon ausgegangen, 
	dass ohne den Erbrechtsausschluss die Beteiligten zu 1) und 2) unter 
	Ausschluss der weiteren Beteiligten als Miterben nach ihrem Vater berufen 
	wären, wobei der Beteiligte zu 2) den doppelten Erbanteil der Beteiligten zu 
	1) erhielte.
 Einer weiteren Überprüfung der Rechtslage nach ägyptischem Recht gem. § 12 
	FGG durch das Rechtsgutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen 
	bedurfte und bedarf es nicht. Die Beteiligte zu 1) hat mit den genannten 
	Gutachten eine aussagekräftige Darstellung der ägyptischen Rechtslage 
	vorgelegt. Zudem haben die Beteiligten zu 3) und 5) bis 11), die dem 
	ägyptischen Rechtskreis entstammen, den Inhalt der vorliegenden 
	Privatgutachten ausdrücklich bestätigt (zur Bedeutung dieses Aspekts vgl. 
	Zöller/Geimer, ZPO, 24.Aufl., § 293 Rdnr. 17). Weiter haben sie zur 
	Bestätigung ihres Rechtsstandpunktes das Erbrechtszeugnis des El Gomrek 
	Summary Court of Personal Status vorgelegt, das die erbrechtliche Situation 
	nach ägyptischem Recht entsprechend dem übereinstimmenden Vorbringen der 
	Beteiligten darstellt. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass dieses 
	gerichtliche Zeugnis unabhängig von seiner Anerkennungsfähigkeit (§ 16a FGG) 
	keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet, selbst wenn man es als einem 
	Erbschein vergleichbare Entscheidung ansehen würde. Soweit die 
	internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte reicht, haben 
	diese die Erbfolge vielmehr ohne Bindung an ausländische Erbscheine 
	festzustellen (BayObLG NJW-RR 1991, 1098, 1099). Schließlich bestätigt 
	jedoch auch die Überprüfung der Gutachten anhand einschlägiger deutscher 
	Fachliteratur deren Inhalt (vgl. insbesondere Ferid/Firsching/ Scholz, 
	Int.Erbrecht. „Ägypten“, Stand 2004, insbes. Rdnr. 42ff; Lorenz IPrax 1993, 
	14).
 Wie von den Beteiligten und den Vorinstanzen richtig erkannt, stellt sich 
	damit zunächst die Frage, ob der Erbrechtsausschluss der Beteiligten zu 1) 
	und 2) gem. § 11 Nr.6 des Gesetzes Nr.77 v. 1943 von dem deutschen 
	Nachlassgericht gem. Art. 6 EGBGB nicht beachtet werden darf, weil seine 
	Anwendung im vorliegenden Fall gegen wesentliche Grundsätze des deutschen 
	Rechts verstoßen würde. In Betracht zu ziehen ist dabei primär ein Verstoß 
	gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 III S. 1 GG (vgl. 
	Sonnenberger aaO Rdnr. 54 a.E; Ferid/Firsching/Scholz, aaO Rdnr. 17; 
	Staudinger/Dörner, BGB, Stand 2000, Art. 25 EGBGB Rdnr. 692, ders. IPrax 
	1994, 33, 36; Lorenz IPrax 1993, 148, 149).
 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Erbrechtsausschluss der 
	Beteiligten zu 1) und 2) mit Art. 3 III S. 1 GG kollidiert. Art. 3 III S. 1 
	GG enthält nach allgemeiner Auffassung ein sog. absolutes 
	Differenzierungsverbot. Dies bedeutet bezogen auf den deutschen Gesetzgeber, 
	dass der ihm im Rahmen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 I GG) 
	eingeräumte Beurteilungsspielraum, welche Umstände unter sachlichen 
	Gesichtspunkten als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche rechtliche 
	Behandlung herangezogen werden können, dahingehend eingeschränkt ist, dass 
	die in Art. 3 III S. 1 GG genannten Eigenschaften einer Person oder Gruppe 
	als derartige sachliche Kriterien ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 10, 
	59, 73; BVerfGE23, 98, 107; NJW 1983, 1968, 1970; NJW1992, 964, 965;). 
	Vorliegend knüpft der Erbrechtsausschluss gem. § 11 Nr.6 des Gesetzes Nr.77 
	ausschließlich und unmittelbar an das (negative) religiöse Bekenntnis an. 
	Eine inhaltsgleiche deutsche Rechtsnorm würde danach offensichtlich gegen 
	Art. 3 III S. 1 GG verstoßen.
 Allerdings ist die Feststellung eines Konflikts zwischen dem 
	Anwendungsergebnis einer ausländischen Norm und einem Grundrechtsgebot noch 
	nicht gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen den deutschen ordre public. Es 
	bedarf vielmehr der weiteren Prüfung, ob das betreffende Grundrecht nach 
	seinem Inhalt und Zweck uneingeschränkte Geltung auch für den konkreten 
	Sachverhalt mit seinen ausländischen Bezügen beansprucht (BVerfGE 31, 
	58, 76f; BGH FamRZ 1993, 316, 317). In diesem Zusammenhang kann es darauf 
	ankommen (vgl. etwa Staudinger/Blumenwitz, BGB, Neubearb.2003, Art. 6 EGBGB 
	Rdnr. 137), ob das betroffene Grundrecht ein allgemeines Menschenrecht oder 
	ein sog. staatsbürgerliches Grundrecht darstellt, ggf. ob die ausländische 
	Norm mit dem menschenrechtsbezogenen Kernbereich des Grundrechts oder eher 
	mit einem aus diesem abgeleiteten Gestaltungsauftrag kollidiert (zu 
	unterschiedlichen Funktionen des Art. 3 GG vgl. BVerfG NJW 1992, 964, 965) 
	und insbesondere welchen Inlandsbezug der zu regelnde Sachverhalt 
	aufweist (BVerfGE 31, 58, 77; BGH aaO), sowie in diesem Rahmen, ob das 
	ausländische Recht durch andere Bestimmungen die aus deutscher Sicht 
	grundrechtswidrige Benachteiligung in einer Weise ausgleicht, dass dem Sinn 
	des Grundrechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen wird (vgl.hierzu 
	Staudinger/Dörner, BGB, Neubarb. 2000, Art. 25 EGBGB Rdnr. 676, 683).
 Die beiden erstgenannten Aspekte können hier vernachlässigt werden. Das 
	Diskriminierungsverbot stellt schon nach seinem Wortlaut („niemand“) ein 
	allgemeines Menschenrecht dar (vgl. auch Art. 14 EMRK sowie Art. 2 I der 
	Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, mögen diese auch 
	nur eine auf die jeweilige Konvention beschränkte Geltung beanspruchen). Wie 
	die Individualbezogenheit zeigt, handelt es sich in dem hier betroffenen 
	Regelungszusammenhang auch nicht um einen irgendwie gearteten 
	Gestaltungsauftrag, sondern um ein subjektives Recht des jeweils Betroffenen 
	(v.Münch/Gubelt, GG, 5.Aufl., Art. 3 Rdnr. 94a, 82; Dreier/Heun, GG, 
	2.Aufl., Art. 3 Rdnr. 116).
 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der an das (negative) 
	religiöse Bekenntnis anknüpfende Erbrechtsausschluss der Beteiligten zu 1) 
	und 2) hier durch anderweitige Regelungen des ägyptischen Rechts effektiv 
	kompensiert wird. Dies schon deshalb nicht, weil die genannten Beteiligten 
	zu diesem Rechtskreis ersichtlich in keinerlei tatsächlicher Beziehung 
	stehen. Angesichts der Einzelfallbezogenheit des ordre public kann jedoch 
	nur eine Kompensation, die auch tatsächlich zum Tragen kommen kann, 
	Berücksichtigung finden (Dörner IPrax 1994, 33, 36; C3/ Yassari, Iranian 
	Familiy and succession Laws and their Application in German Courts, S. 46f).
 Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten, die sich das LG zu eigen 
	gemacht hat, kann es auch nicht darauf ankommen, dass der durch die 
	hanafitische Rechtsschule geprägte Erbrechtsausschluss nach § 11 Abs. 6 des 
	Gesetzes Nr.77 -jedenfalls bezogen auf Muslime- allseitig ist, also -anders 
	als wohl das iranische Recht- keine einseitige Benachteiligung von 
	Nicht-Muslimen beinhaltet. Wie bereits dargelegt, geht es bei der Anwendung 
	des Art. 6 EGBGB nicht darum, eine ausländische Norm anhand inländischer 
	Rechtsgrundsätze zu bewerten. Festzustellen ist vielmehr allein, ob die 
	Anwendung dieser Norm im Einzelfall mit inländischen Rechtsgrundsätzen 
	unvereinbar ist. Maßgebend ist danach allein, dass die Beteiligten zu 1) und 
	2), obwohl sie auch nach dem ägyptischen Recht im Übrigen als 
	ausschließliche Miterben nach ihrem Vater berufen wären, allein auf Grund 
	ihres nicht-muslimischen Bekenntnisses gänzlich von der Erbfolge 
	ausgeschlossen würden. Die hierin liegende Kollision mit Art. 3 III S. 1 GG 
	verliert nichts von ihrem Gewicht, weil umgekehrt auch ihr Vater die 
	Beteiligten zu 1) und 2) nach ägyptischem Recht nicht hätte beerben können. 
	Vielmehr würde der Erbrechtsausschluss auch in diesem hypothetischen Fall 
	mit Art. 3 III S. 1 GG kollidieren.
 Wesentliche Bedeutung kommt danach der Gewichtung des so genannten 
	Inlandsbezuges zu. Trotz der ähnlichen Begriffsbildung ist dabei zu 
	beachten, dass es hier nicht um die Prüfung gehen kann, ob ein 
	Grundrechtsverstoß erheblich oder offensichtlich i.S. des Art. 6 S. 1 EGBGB 
	ist. Ein Grundrechtsverstoß ist immer erheblich in diesem Sinne, wie auch 
	die eigene Regelung in Art. 6 S. 2 EGBGB zeigt (BVerfG aaO S. 73ff; 
	MüKo-Sonnenberger, aaO Art. 6 EGBGB Rdnr. 53; Yassari, aaO, S. 46). Es 
	kann vielmehr allein um die wertende Prüfung gehen, ob die tatsächlichen 
	Aspekte des zu entscheidenden Sachverhalts in ihren Bezügen zum Ausland 
	derart erheblich sind, dass das jeweils betroffene Grundrecht im Einzelfall 
	seinem Inhalt nach keine Geltung beansprucht (BVerfG aaO). Danach kann 
	es nicht um ein bloßes „Aufaddieren“ von tatsächlichen Aspekten gehen, die 
	entweder Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder dem Heimatland des 
	Erblassers haben. Erforderlich ist vielmehr eine Wertung dieser Tatsachen 
	auf der Grundlage des jeweils betroffenen Grundrechts.
 Hiervon ausgehend vermag der Senat der Auffassung des LG, dass bereits die 
	unstreitigen objektiven Bezüge des Sachverhalts zum Ausland die Anwendung 
	des Art. 6 EGBGB ausschließen, nicht zu folgen.
 Art. 3 III S. 1 GG beinhaltet, wie bereits dargelegt, ein sog. absolutes 
	Differenzierungsverbot. Art. 3 III S. 1 GG ist auch mehr als Ausdruck der 
	religiösen Neutralität des deutschen Staates. Das Grundrecht schützt 
	vielmehr die Möglichkeit des Einzelnen, eine transzendentale Überzeugung zu 
	finden oder auch nicht zu finden und dies zu bekennen, indem es jeglicher 
	staatlicher Gewalt untersagt, diesen Umstand zum tragenden Anknüpfungspunkt 
	einer Begünstigung oder Benachteiligung zu machen. Das Schutzgut des 
	Grundrechts ist damit ein wesentlicher Bestandteil des (geistigen) 
	menschlichen Seins und weist von daher starke Bezüge zum Schutz der 
	Menschenwürde nach Art. 1 GG auf (Heun, aaO). Dabei ist gerade das Verbot 
	einer Diskriminierung auf Grund des religiösen Bekenntnisses in seinem 
	Schutzbereich weitgehend unabhängig von den sozialen, rechtlichen und 
	politischen Gegebenheiten des einen oder des anderen Landes. Ein 
	ausländischer Rechtssatz, der das religiöse Bekenntnis zum tragenden 
	Anknüpfungspunkt einer Rechtsgewährung oder Rechtsverweigerung macht, kann 
	von deutschen Gerichten danach allenfalls ganz ausnahmsweise angewandt 
	werden. Denkbar sind insoweit Fälle, in denen außer dem Anknüpfungspunkt der 
	internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit keinerlei 
	objektiver Inlandsbezug vorliegt (vgl. hierzu MüKo-Sonnenberger, aaO, Rdnr. 
	55), insbesondere alle Beteiligten dem fremden Rechtskreis angehören. Zu 
	denken ist auch an die Konstellationen, dass die Anwendung des fraglichen 
	Rechtssatzes die Zustimmung aller Betroffenen findet (Riering ZEV 1998, 455, 
	457), oder das Ergebnis seiner Anwendung im konkreten Fall auch ohne die 
	tatbestandliche Anknüpfung an das religiöse Bekenntnis eintreten würde (zur 
	Erforderlichkeit einer Ergebnisprüfung vgl. BGH NJW-RR 1993, 962, 963).
 Die objektiven Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts sind nicht 
	geeignet, eine solche Ausnahme zu begründen. Nach den tatsächlichen 
	Feststellungen des LG hat ab seinem 23. Lebensjahr die gesamte persönliche, 
	familiäre und berufliche Entwicklung des Erblassers in Deutschland 
	stattgefunden. Als natürliche Konsequenz dieser Lebensgestaltung haben auch 
	die Beteiligten zu 1) und 2) als die Hauptbetroffenen des 
	Erbrechtsausschlusses ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Bereits der 
	Umstand, dass die primär von der fraglichen Norm Betroffenen infolge der 
	Lebensgestaltung des Erblassers ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland 
	haben, schließt es nach Auffassung des Senats aus, das Verbot religiöser 
	Diskriminierung nur deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, weil der 
	Erblasser seine Staatsangehörigkeit und sein religiöses Bekenntnis nicht 
	aufgegeben hat, und sich seine persönliche und berufliche Beziehung zu 
	Deutschland in seinen letzten Lebensjahren gelockert haben mag.
 Obwohl der Senat danach auf der Grundlage der Feststellungen des LG zur 
	Nichtanwendung des Erbrechtsausschlusses gem. Art. 6 S. 2 EGBGB kommen 
	würde, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif. Das LG hat auf der 
	Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent dem Vortrag der Beteiligten zu 
	3) und 5) bis 11) zu Willensäußerungen des Erblassers keine weitere 
	Bedeutung beigemessen. Gerade diese können hier jedoch 
	entscheidungserheblich sein.
 Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public im Rahmen des Erbrechts kann 
	ausscheiden, wenn die auf Grund des berufenen ausländischen Rechts 
	eintretenden Rechtsfolgen dem Willen des Erblassers entsprachen (vgl. 
	Staudinger/Dörner, aaO Rdnr. 681; MüKo-Birk, BGB, 3.Aufl., Art. 25 EGBGB 
	Rdnr. 114; Bamberger/Roth/ Lorenz, aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 58).
 Nach Auffassung des Senats sind in diesem Zusammenhang folgende 
	Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
 Während in Fällen des Art. 6 S. 1 EGBGB das Tatbestandsmerkmal der 
	Offensichtlichkeit die Möglichkeit bietet, die Willensbildung des Erblassers 
	als einen von mehreren Wertungsgesichtspunkten zu berücksichtigen, ist 
	dieser Ansatz in Fällen einer Grundrechtsrelevanz der fraglichen 
	ausländischen Norm versperrt (vgl. oben). Angesichts des Umstandes, dass das 
	Grundgesetz und hier im Besonderen die Grundrechte als Spitze der deutschen 
	Normenhierachie jede Ausübung deutscher Staatsgewalt binden, kann eine 
	Beschränkung der Grundrechtsanwendung nur aus dem Grundgesetz selbst 
	hergeleitet werden (BVerfGE 31, 58, 72ff). Tatsächliche Gesichtspunkte des 
	Einzelfalles, die zu einer Anwendungsbeschränkung führen sollen, müssen 
	danach ihrerseits verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Soweit es um den 
	Willen des Erblassers geht, ergibt sich dessen verfassungsrechtliche 
	Wertigkeit aus Art. 14 I GG.
 Hieraus folgt zunächst, dass es nicht allein darauf ankommen kann, ob der 
	Erblasser bloß theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, in einer Weise zu 
	testieren, die die unter verfassungsrechtlichen Aspekten fraglichen 
	Rechtsfolgen der ausländischen Norm herbeigeführt hätte (vgl. Dörner, aaO; 
	Lorenz, aaO). Dieser Ansatz würde nicht berücksichtigen, dass es um die 
	Beurteilung (ausländischer) gesetzlicher Rechtsfolgen geht. Kollidieren 
	diese bei bloßer Subsumtion des Sachverhalts unter den Wortlaut einer 
	Grundrechtsnorm mit deren Schutzbereich, und kann der Grund für die 
	Restriktion der Grundrechtsgeltung nur in der Verfassung selbst gefunden 
	werden, so kann es auch nur darauf ankommen, ob Art. 14 I S. 1 GG im 
	Einzelfall tatsächlich zum Tragen kommt. Da die Vorschrift als wesentliches 
	Element die Testierfreiheit des Erblassers (BVerfG NJW 2004, 2008, 2010), 
	also die Befugnis seinen Nachlass durch eigene Willensentschließung zu 
	regeln, schützt, ist sie hier nur berührt, wenn es tatsächlich zu einer 
	Willensentschließung des Erblassers gekommen ist, die inhaltlich den 
	Rechtsfolgen des ausländischen Rechts entspricht. Dabei kann es nach 
	Auffassung des Senats keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der 
	Erblasser im Vertrauen auf den Eintritt der Rechtsfolgen des ausländischen 
	Rechts
	bewußt
	davon abgesehen hat, anderweitig zu testieren, oder er - wenn auch 
	möglicherweise unwirksam - versucht hat, durch eine letztwillige Verfügung 
	die Rechtsfolgen des ausländischen Rechts willkürlich herbeizuführen. 
	Wesentlich ist vielmehr allein, dass sich feststellen läßt, dass der 
	Eintritt dieser Rechtsfolgen seiner positiven Willensentschließung 
	entsprach. Soweit die Entscheidung des Senats vom 29.04.1992 (FamRZ 1993, 
	111 = IPrax 1994, 49) anders verstanden werden könnte, wird hieran nicht 
	festgehalten.
 Der Berücksichtigung einer solchen Willensentschließung des Erblassers steht 
	nicht entgegen, dass die inhaltsgleichen Rechtsfolgen im Rahmen der 
	gesetzlichen Erbfolge aus der Sicht des deutschen Rechts den dargestellten 
	verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
 Die völlige Enterbung von Abkömmlingen ist unter dem Gesichtspunkt des 
	deutschen ordre public nicht schlechthin ausgeschlossen. Nach wohl 
	überwiegender Auffassung zählt das Bestehen eines familiären Pflichtteils- 
	oder Noterbenrechts nicht zum deutschen ordre public (im Erg. BGH NJW 1993, 
	1920, 1921; OLG Köln FamRZ 1976, 170; Palandt/Heldrich, aaO Rdnr. 30). 
	Soweit unter Hinweis auf Art. 14 I GG eine einschränkende Auffassung 
	vertreten wird (vgl. etwa Staudinger/Dörner, aaO, Rdnr. 695), stellt diese 
	auf unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte ab. Damit käme sie im vorliegenden 
	Fall, auf den allein es bei der Prüfung des Art. 6 EGBGB ankommen kann (vgl.oben), 
	zu demselben Ergebnis. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die 
	volljährigen Kinder des Erblassers in irgendeiner Weise auf 
	Unterhaltsleistungen seinerseits angewiesen waren.
 Soweit man auch hinsichtlich des Erblasserwillens die Motivation desselben 
	in Betracht zieht und hier, was vorliegend jedenfalls bisher nicht 
	feststeht, eine diskriminierende Komponente unterstellt, wäre diese unter 
	dem Aspekt des Art. 3 III GG unbeachtlich. Der Gleichheitssatz, auch in 
	seinen speziellen Ausprägungen, entfaltet gegenüber Privaten keine 
	unmittelbare Drittwirkung. Dies gilt insbesondere, soweit es um die 
	Gestaltung der Erbfolge durch den Erblasserwillen geht. Die Testierfreiheit 
	stellt einen spezifischen Teil der persönlichen Freiheit des Erblassers dar, 
	der von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, seine Nachlassregelung an 
	allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen oder dem Gleichheitssatz zu 
	orientieren (BVerfG NJW 1985, 1445, 1456). Die Grenze der 
	Gestaltungsfreiheit des Erblassers wird allenfalls dann überschritten, wenn 
	durch die Gestaltung des Erblasserwillens in gänzlich unzumutbarer Weise in 
	den Kernbereich von Grundrechten potentieller Erben eingegriffen wird (BVerfG 
	NJW 2004, 2008ff). Insoweit wäre hier zwar rein theoretisch an eine 
	Beeinträchtigung der individuellen Religionsfreiheit (Art. 4 GG) zu denken. 
	Angesichts des mangelnden Kontakts zwischen dem Erblasser und den 
	Beteiligten zu 1) und 2) erscheint es jedoch fern liegend, dass die 
	Willensbildung des Erblassers hinsichtlich seiner Nachlassregelung auf die 
	Religionsfreiheit seiner Kinder überhaupt Einfluss nehmen konnte.
 Im Rahmen der in dem vorliegenden Zusammenhang vorzunehmenden Abwägung 
	grundrechtlich geschützter Rechtspositionen steht der Berücksichtigung einer 
	festzustellenden Willensentschließung des Erblassers auch nicht entgegen, 
	dass sein ägyptisches Heimatrecht die Errichtung einer auf den Ausschluss 
	der Beteiligten zu 1) und 2) von der Erbfolge gerichteten letztwilligen 
	Verfügung nicht ermöglicht (siehe oben). Denn bei einer abweichenden 
	Beurteilung würde dem Erblasser sowohl von Seiten des deutschen als auch des 
	ägyptischen Rechts die Möglichkeit genommen, seinen im 
	Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden Willen zu verwirklichen, eine 
	Erbfolge entsprechend dem ägyptischen Recht eintreten zu lassen: Würde das 
	deutsche Recht in Anwendung des Art. 6 I EGBGB dem Erbrechtsausschluss der 
	Beteiligten zu 1) und 2) im ägyptischen Rechts wegen seines religiös 
	diskriminierenden Charakters die Anerkennung versagen, würde dem Erblasser 
	eine von ihm nicht gewollte Erbfolge aufgedrängt. Das ägyptische Recht steht 
	einer solchen Anwendung des deutschen Rechts nur abwehrend gegenüber, stellt 
	dem Erblasser jedoch nicht die Möglichkeit zur Verfügung, durch Errichtung 
	einer letztwilligen Verfügung seinem Willen Geltung zu verschaffen. 
	Andererseits würde das deutsche Recht eine inhaltlich entsprechende, durch 
	Testament getroffene Regelung der Erbfolge als wirksam hinnehmen (siehe 
	oben). Mit der grundrechtlich geschützten Testierfreiheit wäre es nach 
	Auffassung des Senats nicht zu vereinbaren, durch Anwendung des Art. 6 EGBGB 
	in das geschlossene System des ägyptischen Rechts mit der Folge einer 
	wesentlichen Veränderung der Erbfolge einzugreifen, ohne dass einem 
	feststellbaren abweichenden Willen des Erblassers Rechnung getragen werden 
	könnte. Als Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Abwägung gegenläufiger 
	Grundrechtspositionen kann und muss in einem solchen Fall die Anwendung der 
	gesetzlichen Erbfolge ägyptischen Rechts trotz ihres religiös 
	diskriminierenden Charakters hingenommen werden.
 Nach alledem kommt es für die Entscheidung darauf an, ob der Erblasser zur 
	Zeit seines Ablebens den Willen hatte, dass sein Nachlass unter Ausschluss 
	der Beteiligten zu 1) und 2) an die weiteren Beteiligten fallen sollte. 
	Hierzu hat das LG keine Feststellungen getroffen, obwohl der Vortrag der 
	Beteiligten zu 3) und 5) bis 11) ausreichenden Anlass bot, jedenfalls den 
	von ihnen in der Begründung der Erstbeschwerde benannten Zeugen y vernehmen 
	(vgl. oben). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das LG bei weiteren 
	Ermittlungen zur Feststellung eines Erblasserwillens i.S. der Rechtsfolgen 
	des ägyptischen Rechts gekommen wäre, beruht die Entscheidung auf diesem 
	Unterlassen. Die erforderlichen Ermittlungen kann der Senat als 
	Rechtsbeschwerdegericht nicht nachholen, so dass die Sache unter Aufhebung 
	der angefochtenen Entscheidung an das LG zurückzuverweisen war, dem auch die 
	Entscheidung über die evtl. Erstattung im Verfahren der weiteren Beschwerde 
	angefallenen außergerichtlichen Kosten überlassen bleibt.
 Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Präjudiz auf Folgendes hin:
 Ungeachtet der praktischen Schwierigkeiten und unbeschadet einer freien 
	tatrichterlichen Überzeugungsbildung dürfen an die Feststellung des 
	Erblasserwillens nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Dies ergibt 
	sich schon aus dem materiellrechtlichen Zusammenhang, da die Kollision einer 
	ausländischen Norm mit den Grundrechten deren Unanwendbarkeit indiziert. Der 
	Erblasserwille als Voraussetzung einer Ausnahme von der Regel setzt danach 
	nicht nur eine verfahrensrechtlich zweifelsfreie Feststellung voraus, 
	vielmehr dürfen auch hinsichtlich des Inhalts und Ernstlichkeit des 
	Erblasserwillens keine relevanten Zweifel verbleiben.
 Da sich in aller Regel schon aus praktischen Gründen nicht sicher 
	feststellen lässt, wie die letzten willensgetragenen Vorstellungen eines 
	Erblassers hinsichtlich seiner Rechtsnachfolge waren, kann es andererseits 
	nur darum gehen, einschlägige Willensäußerungen des Erblassers 
	festzustellen, die unter Berücksichtigung ihres Zeitpunktes und 
	Zusammenhanges sowie der späteren Entwicklung den tatsächlichen Schluss 
	zulassen, dass sie auch dem zuletzt gültigen Willen des Erblassers 
	entsprechen. Hierbei kann der Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des 
	Erblassers wesentliche Bedeutung zukommen. Waren diese in dem Zeitraum 
	zwischen der feststellbaren Willensäußerung und seinem Ableben gleich 
	bleibend, kann dies die Annahme rechtfertigen, dass auch der Erblasserwille 
	gleich bleibend war. Ist es hingegen in dieser Zeit zu erheblichen 
	Veränderungen gekommen, die für die Motivationslage des Erblassers Bedeutung 
	haben könnten, wäre dies kritisch zu würdigen. Aus diesem Grund kann es sich 
	vorliegend empfehlen, nicht allein den Zeugen y, sondern auch die seitens 
	der Beteiligten zu 1) und 2) benannten Zeugen zu vernehmen, die zu dem 
	Erblasser bis zuletzt in persönlichem Kontakt standen.
 Sollte sich ein Wille des Erblassers, dass sein Nachlass in Anwendung 
	ägyptischen Rechts an seine Geschwister fallen sollte, nicht feststellen 
	lassen, wäre die Konsequenz die schlichte Nichtanwendung des 
	Erbrechtsausschlusses (vgl. hierzu Bamberger/Roth/Lorenz, aaO, Art. 6 EGBGB Rdnr. 16) 
	mit der Folge, dass die Beteiligten zu 1) und 2) nach ägyptischem 
	Recht zu Miterben berufen wären. In diesem Fall würde die Anwendung des § 11 
	Nr.19 letzter Satz Gesetz Nr.77, wonach ein männlicher Erbe den doppelten 
	Erbanteil eines weiblichen Miterben erhält, ersichtlich gegen Art. 3 II GG 
	verstoßen. Ein Geltungsrücktritt der Grundrechtsnorm käme in dieser 
	Konstellation nicht in Betracht, da beide Miterben ihren Lebensmittelpunkt 
	in Deutschland haben. Dies begründet einerseits einen hinreichenden 
	Inlandsbezug und schließt es andererseits aus, dass die in der Vorschrift 
	liegende Benachteiligung des weiblichen Miterben durch den 
	Gesamtregelungszusammenhang des ägyptischen Erb- und Familienrechts 
	kompensiert werden könnte.
 Lässt sich hingegen ein Erblasserwille des genannten Inhalts feststellen, 
	ist der Erbrechtsausschluss des § 11 Nr.6 des Gesetzes Nr.77 anzuwenden. In 
	diesem Fall, also bei der Bemessung der Erbquoten der Geschwister des 
	Erblassers, wäre auch § 11 Nr.19 letzter Satz Gesetz Nr.77 anzuwenden. 
	Maßgebend wäre insoweit schon der Wille des Erblassers (vgl.oben). Hinzu 
	käme, worauf das LG in der Sache zutreffend abgestellt hat, dass die dann 
	betroffenen Miterben ihren Lebensmittelpunkt in Ägypten haben bzw. hatten 
	und die Anwendung der Vorschrift offenbar auch ihrem Willen entspricht.
 Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den 
	§§ 131 II, 30 I KostO. Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen 
	Wertfestsetzung der landgerichtlichen Entscheidung.
 
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