Anfechtung der Vertragsübernahme


BGH, Urteil v. 3.12.1997


Amtl. Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter die von ihm erteilte Zustimmung zu einer zwischen dem bisherigen und einem neuen Mieter vereinbarten Vertragsübernahme wegen arglistiger Täuschung anfechten kann (Fortführung von BGHZ 96, 302 = NJW 1986, 918 = LM § 123 BGB Nr. 65, und Abgrenzung zu BGHZ 31, 321 = NJW 1960, 621 = LM § 415 BGB Nr. 2).



Fundstellen:

NJW 1998, 531
WM 1998, 616
MDR 1998, 394
DB 1998, 813
ZIP 1998, 391
LM H. 4/1998 § 123 BGB Nr. 79  Kramer
Vorgesehen für die amtliche Sammlung (jetzt: BGHZ 137, 256)
Rezensionsaufsatz von Emmerich JuS 1998, 495.



Zentralprobleme des Falles:

Die Vertragsübernahme kann bekanntlich analog § 415 BGB durch Vertrag zwischen der ausscheidenden Vertragspartei und der eintretenden Vertragspartei mit Genehmigung der verbleibenden Partei oder aber durch einen dreiseitigen Vertrag erfolgen (sog. Einheitstheorie). Bei der Anfechtung einer solchen Genehmigung durch die verbleibende Partei wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB stellen sich zwei Probleme, mit denen sich der BGH hier auseinandersetzt: (1) In wessen Person muß der Anfechtungsgrund vorliegen? (2) Gegenüber wem ist die Anfechtung zu erklären (§ 143 BGB)? 
S. auch die Anm. zu BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02.

 


Zum Sachverhalt:

Die Kl. ist Eigentümerin eines Geschäftslokals in Hamburg. Dieses war durch Mietvertrag vom 30. 6. 1987 für den Betrieb eines Speiserestaurants an einen Mieter S vermietet. In den Mietvertrag war im Dezember 1990 anstelle von S die Bekl. zu 1 (im folgenden: Bekl.) als Mieterin eingetreten. Durch Vereinbarung vom 1. 7. 1993 (Nachtrag III zum Mietvertrag) zwischen der Kl., der Bekl. und einem neuen Mieter B (im folgenden B) schied die Bekl. ihrerseits zum 30. 6. 1993 "mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag aus"; zugleich trat mit Wirkung vom 1. 7. 1993 B als neuer Mieter in das Mietverhältnis ein. Er verpflichtete sich in der Vereinbarung zur Zahlung einer Kaution von 35 000 DM und trat der Kl. auf deren Verlangen als weitere Sicherheit Ansprüche bis zur Höhe von 13 800 DM aus einem Vertrag vom 6. 4. 1992 ab, durch den er seinerseits Gewerberäume an eine Firma G vermietet hatte. B zahlte in der Folgezeit weder die vereinbarte Kaution noch nach Behauptung der Kl. ab September 1993 den geschuldeten Mietzins. Wegen des Verzugs mit der Zahlung der Kaution und eines seinerzeit bestehenden Rückstandes der Augustmiete sprach die Kl. mit Schreiben vom 31. 8. 1993 gegenüber B die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zum 3. 9. 1993 aus. Mit Vertrag vom 18./23. 11. 1993 vermietete sie durch Vermittlung der Bekl. das Mietobjekt mit Wirkung ab 16. 12. 1993 an einen neuen Mieter N, der das der Bekl. gehörende Inventar der Gaststätte von dieser erwarb und mit Rücksicht hierauf erst ab Februar 1994 bereit war, Mietzins an die Kl. zu zahlen.
Der Kl. sind daher nach ihrer Behauptung die Mieten für die Zeit von September 1993 bis einschließlich Januar 1994 in Höhe von monatlich 13 577,13 DM entgangen. Als sie sich aus den ihr abgetretenen Ansprüchen des B gegenüber der Firma G befriedigen wollte, erfuhr sie nach ihrem Vortrag, daß der Mietvertrag zwischen B und der Firma G wegen Untauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch angeblich nicht in Vollzug gesetzt worden sei und die Firma G keine Mietzahlungen an B geleistet habe. Mit der Behauptung, bei Kenntnis dieses Umstandes und der ersichtlich fehlenden Bonität des B würde sie den Nachtrag III nicht abgeschlossen haben, erklärte die Kl. mit Schreiben vom 28. 4. 1994 sowohl gegenüber der Bekl. als auch gegenüber B die Anfechtung der Vereinbarung vom 1. 7. 1993 wegen arglistiger Täuschung. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, der Eintritt des B in das Mietverhältnis und die Entlassung der Bekl. aus dem bisherigen Mietvertrag seien untrennbar miteinander verbunden gewesen; daher führe die Anfechtung dazu, daß die Bekl. weiterhin Mieterin sei und in Höhe des vorläufigen Mietausfalls ihr - der Kl. - gegenüber zur Mietzahlung verpflichtet bleibe. Die Bekl. wandte sich gegen den Vorwurf, eine Täuschung begangen zu haben, und machte geltend, sie habe mit der Bonität des B und deren Überprüfung nichts zu tun gehabt. Mit der Klage hat die Kl. die Bekl. (und die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Sparkasse H als Bürgin für einen  Teilbetrag von 25 000 DM), gestützt auf die Anfechtung vom 28. 4. 1994, auf Zahlung von insgesamt 67 885,65 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, da das Mietverhältnis mit B im Zeitpunkt der Anfechtung infolge der zuvor erklärten fristlosen Kündigung beendet und das Mietobjekt bereits weitervermietet gewesen sei. In der Weitervermietung liege eine Bestätigung des eventuell anfechtbaren Rechtsgeschäfts (Nachtrag III) i. S. von § 144 BGB, die zum Ausschluß der Anfechtung führe. Auf die hiergegen von der Kl. eingelegte Berufung hat das LG die Bekl. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen richtete sich die Revision der Bekl., mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebte. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen:
 

1. Das OLG hat der Kl. einen Anspruch auf Mietzins in dem zuerkannten Umfang gem. § 535 S. 2 BGB zugesprochen mit der Begründung: Der Mietvertrag zwischen der Kl. und der Bekl. sei nicht durch die Nachtragsvereinbarung vom 1. 7. 1993 aufgelöst worden. Da die Kl. diese Mietaufhebungs- und Eintrittsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB wirksam angefochten habe, sei diese als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB), so daß der Mietvertrag über den 30. 6. 1993 hinaus fortbestanden habe.
Ob die Bekl. selbst die Kl. über die Bonität des B getäuscht habe, könne dahinstehen. Denn jedenfalls habe B die Kl. über seine wirtschaftlichen Verhältnisse arglistig getäuscht. Er habe ihr als Sicherheit für seine Verpflichtungen aus dem übertragenen Mietvertrag Ansprüche abgetreten, die nicht bestanden hätten. Der Mietvertrag mit der Firma G sei nämlich nicht zur Durchführung gelangt, was B als Vermieter jenes Vertrags gewußt haben müsse. Soweit die Bekl. dieses Vorbringen bestreite, sei dies unerheblich und im einzelnen widersprüchlich. Es besteht kein Zweifel, daß die Kl. sich wegen ihrer gegenüber B nicht durchsetzbaren Ansprüche an die Firma G gehalten hätte, wenn die ihr insoweit von B abgetretenen Ansprüche tatsächlich bestanden hätten. Auf eine Erhebung der hierzu von der Kl. angebotenen Beweise komme es deshalb nicht an. Der Kl. sei es, wie für die Bekl. und B erkennbar gewesen sei, auf die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen angekommen. Dies sei für die Bereitschaft der Kl., B anstelle der Bekl. als Mieter zu akzeptieren, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls mitursächlich gewesen.
Allein schon die Anfechtung aufgrund der Täuschungshandlung des B führe gem. § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Nachtragsvereinbarung vom 1. 7. 1993 und somit auch der Entlassung der Bekl. aus dem im Dezember 1990 mit ihr geschlossenen Mietvertrag. Denn ohne den Eintritt des B in das Mietverhältnis an Stelle der Bekl. wäre diese daraus nicht entlassen worden. Die Anfechtung des Mietvertrags sei rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB nach Kenntniserlangung der Kl. von den Täuschungshandlungen des B erklärt worden. Die Kl. habe ihr Anfechtungsrecht auch nicht verwirkt. Ebensowenig habe sie, etwa durch die Kündigung des Mietvertrags gegenüber B oder durch den Abschluß eines neuen Mietvertrags mit N, die Nachtragsvereinbarung vom 1. 7. 1993 i. S. von § 144 BGB bestätigt.
2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend rügt, der rechtlichen Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand. Es ist rechtsfehlerhaft, daß das LG weder entschieden hat, ob die Bekl. selbst eine arglistige Täuschung begangen noch geprüft hat, ob sie zumindest eine von B verübte arglistige Täuschung gekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Diese Frage konnte entgegen der Auffassung des LG nicht - mit Blick auf ein Eingreifen des § 139 BGB - dahingestellt bleiben, sondern mußte für die Beurteilung der Wirksamkeit der von der Kl. erklärten Anfechtung geklärt werden.
a) Die Kl. hat mit Schreiben vom 28. 4. 1994 "den Nachtrag" vom 1. 7. 1993 wegen arglistiger Täuschung sowohl gegenüber der Bekl. als auch gegenüber B angefochten. Anfechtbar sind nach §§ 119 ff. BGB (nur) Willenserklärungen, die der Anfechtende abgegeben hat. Die Willenserklärung der Kl., die in dem Nachtrag vom 1. 7. 1993 ihren Niederschlag gefunden hat, stellt sich nach der gewählten Vertragsgestaltung und bei Abwägung der betroffenen Interessen als Zustimmung zu einer zwischen der Bekl. und B vereinbarten Vertragsübernahme dar (vgl. dazu BGHZ 95, 88 = NJW 1985, 2528 = LM § 765 BGB Nr. 40; BGHZ 96, 302 = NJW 1986, 918 = LM § 123 BGB Nr. 65; BGH, NJW 1978, 2504; Heile, in: Bub/Treier, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rdnrn. 807 bis 811).
Der beabsichtigte Wechsel der Vertragsparteien - etwa eines Mietvertrags - kann in rechtlich unterschiedlicher Weise vollzogen werden: Das Mietverhältnis zwischen den bisherigen Parteien kann durch Vertrag zwischen dem Vermieter und dem bisherigen Mieter (den alten Parteien) beendet und ein neues Mietverhältnis mit dem Inhalt des bisherigen durch einen weiteren Vertrag mit dem neuen Mieter (der neuen Partei) geschlossen werden. Andererseits besteht die Möglichkeit, daß der Parteiwechsel durch Vertrag zwischen dem aus dem Mietverhältnis ausscheidenden (bisherigen Mieter) und dem neu eintretenden Teil (neuer Mieter) mit Zustimmung der verbleibenden Partei (Vermieter) vereinbart wird. Dabei kann die Auswechslung der Partei im Wege eines einheitlichen Vertragswerks als sog. dreiseitiger Vertrag vollzogen werden (vgl. BGHZ 96, 302 [308] = NJW 1986, 918 = LM § 123 BGB Nr. 65; Heile, in: Bub/Treier, II Rdnr. 808). Welcher Vertragstyp im Einzelfall dem Willen der Beteiligten entspricht, ist ggf. durch Auslegung der getroffenen Parteiabreden zu ermitteln (vgl. Heile, in: Bub/Treier, II Rdnr. 812 m. Nachw.). Im vorliegenden Fall entspricht die Annahme getrennter Vereinbarungen über die Aufhebung des alten Mietvertrags zwischen der Kl. und der Bekl. und den Abschluß eines neuen Mietvertrags der Kl. mit B nicht der von den Beteiligten gewollten Gestaltung:
Die Bekl. strebte aus dem Mietverhältnis hinaus und bemühte sich um einen Nachfolger, der als Mieter an ihre Stelle treten sollte. Die Kl. hingegen hatte kein eigenes Interesse an einem Mieterwechsel, da sich die Bekl. ihr gegenüber als zuverlässige Mieterin erwiesen hatte. Die Kl. hatte daher keinen Anlaß, die Bekl. durch selbständige Vereinbarung aus dem Mietverhältnis zu entlassen, ohne zugleich in der Person des B einen neuen Mieter zu erhalten. Es ist deshalb nach der Interessenlage davon auszugehen, daß die Beteiligten den Weg einer Vereinbarung zwischen der Bekl. als ausscheidendem und B als eintretendem Mieter mit Zustimmung der Kl. (§ 182 BGB; vgl. dazu Schramm, in: MünchKomm, 3. Aufl., Vorb. § 182 Rdnr. 4) gewählt haben. Nach § 182 I BGB kann die Zustimmung in Fällen, in denen die Wirksamkeit eines Vertrags von ihr abhängig ist, sowohl dem einen als auch dem anderen Vertragspartner gegenüber erklärt werden, wobei die Erklärung der Zustimmung gegenüber einem der Erklärungsadressaten zur Wirksamkeit des Vertrags führt. Die Beteiligten können allerdings von dieser "Zustellungstechnik" absehen und den Zustimmungsberechtigten unmittelbar an dem Vertragsschluß beteiligen (vgl. Schramm, in: MünchKomm, § 182 Rdnr. 3), wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.
b) Die Zustimmung nach § 182 BGB als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung unterliegt den allgemeinen Normen für Rechtsgeschäfte, dabei auch der Anfechtung wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung (wobei sich der Irrtum oder die Täuschung auf die Zustimmungserklärung und nicht auf das zu genehmigende Geschäft erstrecken müssen, vgl. auch dazu Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § 182 Rdnr. 6; Soergel/Leptien, BGB, 12. Aufl., Vorb. § 182 Rdnr. 6; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl. [1996], Vorb. §§ 182 ff. Rdnr. 40). Die Frage, wem gegenüber die Anfechtung zu erklären ist, ist umstritten (vgl. Staudinger/Gursky, Vorb. §§ 182 ff. Rdnrn. 40, 41 m. w. Nachw.). Der BGH hat dazu in BGHZ 96, 302 ff. = NJW 1986, 918 entschieden:
"Ist, wie bei einer Vertragsübernahme, der damit erstrebte Erfolg einer Rechtsnachfolge in ein Schuldverhältnis überhaupt nur durch das Zusammenwirken des verbleibenden, des ausscheidenden und des übernehmenden Vertragspartners erreichbar, so muß die Anfechtung, die die Rechtsnachfolge in das Schuldverhältnis mit rückwirkender Kraft beseitigen soll, allen Beteiligten gegenüber erklärt werden, weil sie alle Beteiligten berührt" (S. 310).
Dieser Entscheidung ist entgegen der dagegen geäußerten Kritik (vgl. etwa Dörner, NJW 1986, 2916, der bei Anfechtung einer Vertragsübernahme - nicht durch den zustimmenden Teil, sondern - durch den Übernehmer allein den Vertragszedenten als Anfechtungsgegner ansieht) jedenfalls für die hier gegebene Fallgestaltung zu folgen, bei der der zustimmende (in dem Vertragsverhältnis verbleibende) Vertragspartner seine Zustimmungserklärung anficht. Die Anfechtungserklärung der Kl. vom 28. 4. 1994 trägt dem Rechnung. Sie ist sowohl der Bekl. als auch B gegenüber abgegeben worden.
c) Was die Frage des Anfechtungsgrunds betrifft, ist nach den Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß B die Kl. arglistig über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht hat. Dagegen hat das BerGer. offengelassen, ob ein Anfechtungsgrund i. S. von § 123 BGB in der Person der Bekl. gegeben ist. Das ist von einem Rechtsfehler beeinflußt.
Der BGH hat in dem erwähnten Urteil BGHZ 96, 302 = NJW 1986, 918 = LM § 123 BGB Nr. 65 in einem Fall, in dem der Übernehmer den Übernahmevertrag nur gegenüber dem verbleibenden und nicht auch gegenüber dem ausscheidenden Teil angefochten hatte, dahinstehen lassen, ob die "lediglich von einem Beteiligten begangene arglistige Täuschung zu Lasten der selbst nicht täuschenden Partei ohne weiteres materiell zur Anfechtung berechtigt, oder ob das nur dann der Fall ist, wenn ihr die Täuschung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen" (S. 310, 311; zu vergleichen auch BGHZ 31, 321 = NJW 1960, 621 = LM § 415 BGB Nr. 2 für den Fall, daß der Schuldner den Übernehmer bei Abschluß des Grundgeschäfts/ der Vertragsübernahme arglistig getäuscht hat; vgl. dazu Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 39 m. w. Nachw.; auch Soergel/Hefermehl, § 123 Rdnr. 38; Dörner, NJW 1986 2916 m. Hinw. auf Fußn. 8). Für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, daß der zustimmende Teil die von ihm erklärte Zustimmung zu der Übernahmevereinbarung zwischen dem ausscheidenden (bisherigen Mieter) und dem übernehmenden (neuen  Mieter) Teil anficht, ist die in BGHZ 96, 302 = NJW 1986, 918 = LM § 123 BGB Nr. 65 offengelassene Frage dahin zu beantworten, daß in der Person beider Empfänger der Zustimmungserklärung ein Anfechtungsgrund i. S. von § 123 BGB vorliegen muß, damit die Anfechtung durchgreifen und zur - rückwirkenden - Vernichtung der vereinbarten Vertragsübernahme führen kann.
Die der Anfechtung unterliegende Zustimmung des in dem Vertragsverhältnis verbleibenden Teils zu der zwischen dem ausscheidenden und dem übernehmenden Partner vereinbarten Vertragsübernahme bezieht sich auf ein Rechtsgeschäft, das zweierlei Wirkung hat, nämlich zum einen das Ausscheiden bzw. aus der Sicht der Zustimmenden die Entlassung des bisherigen Mieters aus dem Mietverhältnis und zum anderen den Eintritt des übernehmenden Teils als neuer Mieter in das Vertragsverhältnis (vgl. Steffen, in: RGRK § 182 Rdnr. 9 a. E.). Auch wenn es im Einzelfall, wie hier, nicht der von den Beteiligten gewollten Vertragsgestaltung entspricht, die erteilte Zustimmung des Vermieters in eine solche zum Ausscheiden des bisherigen Mieters und eine solche zum Eintritt des neuen Mieters aufzuspalten, ist doch für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Anfechtung der Zustimmungserklärung zu beachten, daß die Vertragsübernahme auch auf diese Weise durch zwei jeweils mit dem Vermieter geschlossene Rechtsgeschäfte hätte vollzogen werden können. In diesem Fall wäre eine Vernichtung des gesamten Vertragsgefüges, d. h. beider Rechtsgeschäfte, durch Anfechtung von Seiten des Vermieters nur möglich, wenn in der Person beider Vertragspartner, sowohl des ausscheidenden als auch des übernehmenden Teils, ein Anfechtungsgrund gegeben wäre. Insoweit kann es indessen von der Interessenlage der Beteiligten her und unter Berücksichtigung des mit § 123 BGB verfolgten gesetzlichen Zwecks keinen grundlegenden  Unterschied bedeuten, wenn die Beteiligten für die Vertragsübernahme den Weg des dreiseitigen Vertrags unter Zustimmung des Vermieters gewählt haben. Da die Anfechtung nach § 123 BGB voraussetzt, daß der Anfechtende durch arglistige Täuschung zur Abgabe seiner Willenserklärung veranlaßt wurde, durch eine erfolgreiche Anfechtung der Zustimmungserklärung zu einer Vertragsübernahme aber der "genehmigte" Vertrag insgesamt - als Rechtsgeschäft mit zweierlei Wirkungen - rückwirkend beseitigt werden soll, zeigt sich die Notwendigkeit, daß die Anfechtungsvoraussetzungen im Hinblick auf beide Wirkungen des Rechtsgeschäfts - sowohl die Entlassung des bisherigen als auch die Aufnahme des neuen Mieters, jeweils durch die Zustimmung des verbleibenden Vermieters wirksam geworden - erfüllt sein müssen.
Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß § 123 BGB an sich nur einseitige Rechtsgeschäfte und bilaterale Verträge betrifft (vgl. § 143 II bis IV BGB). Eine Anwendung der Vorschrift auf die Abgabe einer Zustimmungserklärung in einem dreiseitigen Vertrag ist dort nicht geregelt. Aus der gesetzlichen Wertung des § 123 I, II BGB ist jedoch zu entnehmen, daß eine Anfechtung generell nur dann stattfinden soll, wenn derjenige, dem gegenüber die Anfechtung Wirkungen entfalten soll, entweder selbst arglistig getäuscht oder die von einem anderen begangene arglistige Täuschung gekannt hat oder jedenfalls kennen mußte. Dabei ist - neben der Täuschung durch einen Dritten nach § 123 II 1 BGB - in § 123 II 2 BGB auch der Fall geregelt, daß ein anderer als derjenige, dem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus dieser unmittelbar ein Recht erworben hat; ihm gegenüber ist die Erklärung nur anfechtbar, wenn er die Täuschung, die zur Abgabe der Willenserklärung geführt hat, kannte oder kennen mußte (vgl. dazu näher Soergel/Hefermehl, § 123 Rdnr. 36; Staudinger/Dilcher, § 123 Rdnr. 37). Wird der dieser Regelung, ähnlich wie dem § 123 II 1 BGB, zugrundeliegende Rechtsgedanke auf den Fall der (zwischen drei Personen  vollzogenen) Vertragsübernahme mit Zustimmung des verbleibenden Teils übertragen, so kann daraus als rechtliche Wertung entnommen werden: Wenn, wie hier, die Zustimmungserklärung des Vermieters durch die Täuschungshandlung des neuen Mieters beeinflußt wird, kann der bisherige Mieter, der infolge der Zustimmung einen Vorteil, nämlich die Entlassung aus dem Vertragsverhältnis verlangt, einer Anfechtung nach § 123 BGB nur ausgesetzt sein, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.
Die nach den vorstehenden Ausführungen aus der gesetzlichen Regelung des § 123 BGB zu entnehmende Wertung des Anfechtungsrechts im Verhältnis zwischen dem Anfechtenden und den übrigen Beteiligten kann nicht auf dem Weg über § 139 BGB außer Kraft gesetzt werden (vgl. etwa die Beispielsfälle bei Krüger-Nieland/Zöller, in: RGRK, § 139 Rdnr. 79).
3. Soweit der BGH in dem Urteil BGHZ 96, 302 (310) = NJW 1986, 918 = LM § 123 BGB Nr. 65 für den dort entschiedenen Fall einer Vertragsübernahme offengelassen hat, ob die lediglich von einem Beteiligten begangene arglistige Täuschung zu Lasten der selbst nicht täuschenden Partei "ohne weiteres materiell zur Anfechtung berechtigt", ist dies nach alledem für den hier vorliegenden Fall zu verneinen. Eine derartige Zurechnung der von B begangenen arglistigen Täuschung als Anfechtungsgrund auch in der Person der Bekl. hieße, den B zum Stellvertreter der Bekl. zu machen (§ 166 I BGB; vgl. Soergel/Leptien, § 166 Rdrn. 10 ff.; Soergel/Hefermehl, § 123 Rdnr. 35). Das scheidet nach der gewählten Vertragsgestaltung aus, da die Bekl. und B mit dem Abschluß des Nachtrags III vom 1. 7. 1993 nicht gleichgerichtete, sondern gegenläufige Interessen verfolgten. Die Bekl. wollte aus dem Mietvertrag ausscheiden, während B als neuer Mieter in das Vertragsverhältnis eintreten wollte. Im übrigen kann die Bekl. ihrerseits - ebenso wie die Kl. - sogar selbst von B über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht worden sein. Auch dies steht einer  Anwendung des § 166 BGB im Rahmen von § 123 BGB unter den hier gegebenen Umständen entgegen.
Als Ergebnis ist nach alledem festzuhalten, daß die von der Kl. erklärte Zustimmung zu der Vertragsübernahme nur wirksam gem. § 123 BGB angefochten werden kann, wenn entweder sowohl die Bekl. als auch B die Kl. arglistig getäuscht haben oder wenn die Bekl. die von B begangene arglistige Täuschung zumindest gekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Das bedeutet zugleich, daß eine Anfechtung nicht in Betracht kommt, wenn lediglich B eine arglistige Täuschung gegenüber der Kl. begangen und die Bekl. diese weder gekannt hat noch kennen mußte. Diese Rechtsfolge entspricht der Interessenlage und dem Schutzbedürfnis der an dem Vertrag vom 1. 7. 1993 beteiligten Parteien. Hat etwa die Bekl. weder selbst eine arglistige Täuschung begangen noch Kenntnis von der von B verübten Täuschung gehabt und diese nach den Umständen auch nicht kennen müssen, dann wäre es unvertretbar, sie möglicherweise noch nach Jahren einer rückwirkenden Vernichtung der Vertragsübernahmevereinbarung vom 1. 7. 1993 auszusetzen (§ 142 I BGB) mit der Folge, daß sie unverändert ab 1. 7. 1993 weiterhin als Mieterin zu gelten hätte. Andererseits ist auch die Kl. rechtlich nicht schutzlos, wenn sie trotz (nur) von B begangener arglistiger Täuschung die Entlassung der Bekl. aus dem Mietverhältnis nicht durch Anfechtung nach § 123 BGB rückwirkend beseitigen kann. Da die arglistige Täuschung des B seine Zahlungsfähigkeit betraf, konnte die Kl. nach eingetretenem  Zahlungsverzug (wie geschehen) das mit ihm bestehende Mietverhältnis für die Zukunft kündigen. Außerdem kommt nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bzw. aus deliktischer Haftung ein Schadensersatzanspruch in Betracht (vgl. Staudinger/Dilcher, § 123 Rdnrn. 47 ff.), mit dem die Kl. nicht nur den ihr in der Zeit vom September 1993 bis Januar 1994 entstandenen Mietausfallschaden geltend machen, mit dem sie vielmehr auch Befreiung von allen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis verlangen könnte. Im übrigen dürfte der Kl. im Verhältnis zu B - je nach den Umständen - die Einrede der Arglist (§ 242 BGB) zur Seite stehen.
Abgesehen hiervon hat es ein Vermieter, der sich mit einem Mieterwechsel durch Vertragsübernahme einverstanden erklärt, grundsätzlich in der Hand, auf einer Mithaftung des bisherigen Mieters neben dem neuen Mieter für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zumindest für einen bestimmten Zeitraum zu bestehen, bevor er seine Zustimmung zu der Vertragsübernahme erteilt. Der Vermieter kann sich auch in sonstiger Weise, etwa durch Aufnahme einer Bedingung oder eines Vorbehalts in den Vertrag, gegen mögliche Schäden als Folge des Mieterwechsels rechtlich absichern. Da das OLG nicht geprüft hat, ob in der Person der Bekl. die Voraussetzungen des § 123 BGB erfüllt waren, kann das angefochtene Urteil hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache ist vielmehr zur weiteren Prüfung unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen.
4. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Die Kl. hat in bezug auf die Bekl. zu § 123 BGB behauptet, diese habe sie über die Werthaltigkeit der ihr - der Kl. - von B zur Sicherheit abgetretenen Mietzinsforderungen getäuscht und sich ihr gegenüber den Anschein gegeben, die Bonität des B aufgrund eigener Prüfung positiv eingeschätzt zu haben. Nach diesem Vortrag ist Voraussetzung für die behauptete arglistige Täuschung durch die Bekl., daß die "Werthaltigkeit" der Ansprüche des B aus seinem Mietvertrag mit der Firma G - als Grundlage der hierauf gestützen Bonität des B - tatsächlich nicht gegeben war. Danach hängt die Entscheidung über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zunächst davon ab, ob die Behauptung der Kl. zutrifft, daß die ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche des B aus dem Mietvertrag mit der Firma G bei Abschluß der Nachtragsvereinbarung vom 1. 7. 1993 nicht (mehr) bestanden haben. Die Bekl. hat diese Behauptung rechtswirksam mit Nichtwissen bestritten, § 138 IV ZPO.
Soweit das BerGer. ihr Bestreiten für widersprüchlich und deshalb für unerheblich hält, zumal die Bekl. trotz Vorlage des Mietvertrags mit der Firma G auch dessen Zustandekommen bestritten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nachdem der Mietvertrag zwischen B und der Firma G nach dem zu den Akten gereichten Vertragsexemplar bereits am 6. 4. 1992 zustande gekommen war, bietet die Vorlage des Mietvertrags als solche keinen zwingenden Anhaltspunkt für einen Fortbestand des Vertrags im Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung im Juni/Juli 1993. Die Erwägung des OLG, es habe keinen Zweifel, daß sich die Kl. bei Bestehen der Ansprüche des B gegenüber der Firma G an diese gehalten haben würde, wird von der Revision zu Recht als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung gerügt.
Die Behauptung der Kl. über die fehlende Werthaltigkeit der ihr am 1. 7. 1993 von B zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus dem Mietvertrag zwischen B und der Firma G war nach alledem entgegen der Auffassung des BerGer. sowohl beweiserheblich als auch beweisbedürftig. Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß das BerGer. den von der Kl. für ihre Behauptungen angebotenen Beweis hätte erheben müssen. Das wird im weiteren Verlauf des Verfahrens nachzuholen sein. Je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird sodann ggf. auch dem weiteren Vortrag der Kl. zu der behaupteten Täuschung durch die Bekl. nachzugehen sein. Falls sich dabei herausstellt, daß der Bekl. keine arglistige Täuschung gegenüber der Kl. zur Last fällt, wird auf die weitere Frage einzugehen sein, ob die Bekl. eine von B verübte arglistige Täuschung gekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Die Zurückverweisung der Sache an das LG bietet Gelegenheit, hierzu noch vorzutragen und näher Stellung zu nehmen.
b) Die Ausführungen, mit denen das BerGer. eine Verwirkung des angenommenen Anfechtungsrechts der Kl. und eine Bestätigung der Nachtragsvereinbarung vom 1. 7. 1993 durch die fristlose Kündigung gegenüber B und/oder durch den Abschluß des neuen Mietvertrags mit N vereint, sind entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebenso unterliegt die Auffassung des OLG, daß die fristlose Kündigung des Mietvertrags gegenüber B der späteren Anfechtung der Nachtragsvereinbarung nicht entgegengestanden habe, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die weitgehend streitige Frage, ob die Anfechtung eines Mietvertrags nach Überlassung der Mietsache neben der Kündigung zulässig ist, ggf. mit Rückwirkung (vgl. etwa Gelhaar, in: RGRK, 12. Aufl., Vorb. § 535 Rdnr. 123; Krüger-Nieland/Zöller, in: RGRK, § 142 Rdnr. 14 ff.; Bub, in: Bub/Treier, II Rdnrn. 660 ff., 673 ff.; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 564 Rdnr. 46; Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 564 Rdnr. 4; Schmidt-Futtterer/Blank, WohnraumschutzG, 6. Aufl., B Rdnr. 88; Sternel, MietR, 3. Aufl. [1988], I Rdnrn. 243 ff.; Prior, Lösungsmöglichkeiten der Mietvertragsparteien vor Überlassung der Mietsache, 1992, S. 34 ff. m. w. Nachw.; RGZ 157, 173; OLG Hamburg, MDR 1966, 39), stellt sich im vorliegenden Fall in dieser Form nicht. Die mit Schreiben der Kl. vom 31. 8. 1993 gegenüber B ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietvertrags führte, sofern sie wirksam war, jedenfalls zur Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der Kl. und B mit Wirkung ab 3. 9. 1993. Für den zurückliegenden Zeitraum seit dem 1. 7. 1993 kann das Mietverhältnis zwischen B und der Kl. hingegen nur durch rechtswirksame Anfechtung des Nachtrags III beseitigt werden, verbunden mit der von der Kl. in erster Linie erstrebten Rechtsfolge, daß die Bekl. ihrerseits nicht aus dem Mietverhältnis ausgeschieden, sondern über den 1. 7. 1993 hinaus "mit allen Rechten und Pflichten" weiterhin Mieterin des Speiserestaurants geblieben ist.



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