Vertragswidriger Eigentumsvorbehalt

BGH, Urteil v. 30.03.1988 - VIII ZR 340/86


Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob durch die dem Vorbehaltskäufer erteilte Ermächtigung, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, auch die Veräußerung im Wege des Sale-and-Lease-Back-Verfahrens gedeckt ist.


Fundstellen:

BGHZ 104, 129
NJW 1988, 1774
LM § 185 BGB Nr. 29
MDR 1988, 769
JZ 1988, 926
BB 1988, 1065
DB 1988, 1382
WM 1988, 740
ZIP 1988, 781


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihres Eigentums an mehreren Baukranteilen, die die Beklagte an die Firma G. geliefert und diese an die Klägerin weiterveräußert hat. Zwischen der Beklagten, die Baumaschinen herstellt, und der Fa. G., ihrer Vertragshändlerin, bestanden langjährige Geschäftsbeziehungen. Bei der Veräußerung von Baumaschinen an die Fa. G. wurden jeweils die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten einbezogen, die unter Nr. 3 einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt mit folgendem Wortlaut enthielten:
"3. Sicherungsrechte Bis zur vollständigen Bezahlung aller (auch Saldo-)Forderungen und Eventualverbindlichkeiten (insbesondere aus der Ausstellung von Wechseln im Interesse des Bestellers), die L. (Beklagte) und deren Konzernfirmen (sämtliche L.-Firmen in der Bundesrepublik Deutschland) aus jedem Rechtsgrunde gegen den Besteller jetzt und künftig zustehen, werden hiermit folgende Sicherheiten gewährt:
3.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur Begleichung sämtlicher vorstehend genannter Forderungen und Verbindlichkeiten Eigentum von L.
...
3.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. ... Alle anderen Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. ...
3.4 Die Forderungen und Rechte des Bestellers aus einer Weiterveräußerung oder Vermietung bzw. Verpachtung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte werden bereits jetzt an L. abgetreten. ... Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen. ..."
Mit der Klägerin hatte die Fa. G. am 27. November 1978 einen Rahmenvertrag abgeschlossen, worin sich die Klägerin verpflichtete, bis auf weiteres Serien-Baumaschinen im Gesamtwert von bis zu 6 Millionen DM zu erwerben und mit der Fa. G. entsprechende Leasingverträge abzuschließen ("Sale-and- Lease-Back-Verfahren"), die ihrerseits die Maschinen an ihre Kunden untervermieten wollte. In der Rahmenvereinbarung heißt es unter anderem:
"Die Fa. G. wird den Leasingvertrag erst nach Abschluß des Untermietvertrages ausfertigen und mit ihrer Unterschrift versehen an die Fa. R. (Klägerin), per Adresse T. Bank ... senden. ... Gleichzeitig wird sie die Begleichung des Kaufpreises (Einkaufspreis der Fa. G. gemäß der ebenfalls vorzulegenden Rechnung des jeweiligen Produzenten bzw. Lieferanten + 0,25% Kostenersatz zuzüglich Mehrwertsteuer) durch Überweisung auf das Konto der Fa. G. bei der T. Bank ... vornehmen. Voraussetzung ist, daß die Fa. G. ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, der Fa. R. das Leasinggut unbelastet von jeglichem Eigentumsvorbehalt des/der Vorlieferanten zu verkaufen. Die Fa. G. wird, zusammen mit den Leasingverträgen, einen an die T. Bank gerichteten Überweisungsauftrag zugunsten des jeweiligen Lieferanten der Fa. R. zur Verfügung stellen. Soweit das Leasinggut bereits bezahlt ist, wird entsprechender Nachweis geführt. Die Fa. R. ist berechtigt, Zug um Zug mit der Bezahlung des betreffenden Wirtschaftsgutes an die Fa. G., den Überweisungsauftrag an die T. Bank zur umgehenden Ausführung weiterzuleiten. Der jeweilige Überweisungsauftrag ist, einvernehmlich mit der Fa. G., mit Zustandekommen des Kaufvertrages zwischen der Fa. G. und der Fa. R. unwiderruflich geworden."
Bei der Durchführung der Sale-and-Lease-Back-Geschäfte hielten sich die Klägerin und die Fa. G. nach einiger Zeit nicht mehr an diese Vereinbarung, vielmehr stellte die Klägerin der Fa. G. den Kaufpreis für die angekauften Baumaschinen auch ohne Zahlungsnachweis bzw. Aushändigung eines Überweisungsauftrages zugunsten des Lieferanten zur Verfügung. Am 23. August 1984 lieferte die Beklagte in Ausführung eines zuvor mit der Fa. G. abgeschlossenen Kaufvertrages Kranteile an eine Kundin der Fa. G., die Fa. K. aus. Mit Rechnung vom 27. August 1984 und Schreiben vom 29. August 1984 bot die Fa. G. diese Kranteile der Klägerin entsprechend der Rahmenvereinbarung zum Kauf und zum Abschluß eines Leasingvertrages an und erklärte weiter, sie werde "die Maschine" bis auf weiteres unter Abschluß eines Untermietvertrages mit der Fa. K., bei der sich die Maschine befinde, unentgeltlich für die Klägerin verwahren. Sie versprach schließlich, den Beleg über die Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte nachzureichen. Die Klägerin schickte der Fa. G. den am 4. September 1984 unterzeichneten Leasingvertrag zurück und überwies den ihr in Rechnung gestellten Betrag auf ein debitorisch geführtes Konto der Fa. G. bei der T. Bank, der Muttergesellschaft der Klägerin. Mit der Beklagten vereinbarte die Fa. G. die ratenweise Tilgung des Kaufpreises unter Hergabe eines Dreimonatsakzepts. Im April 1985 beantragte die Fa. G. die Eröffnung des Vergleichsverfahrens; am 1. Juli 1985 wurde die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens abgelehnt. Von der Kaufpreisforderung der Beklagten gegen die Fa. G. steht noch ein Betrag von 56753,84 DM offen; aus der Lieferung weiterer Baukrane schuldet die Fa. G. der Beklagten ferner rd. 821000 DM. Beide Parteien nehmen das Eigentum an den Kranteilen für sich in Anspruch, die Klägerin aufgrund Übereignung durch die Fa. G., die Beklagte aufgrund des in ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Eigentumsvorbehalts. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

A) Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei aufgrund des wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalts entsprechend ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Eigentümerin der streitigen Kranteile geblieben. Die Veräußerung der Vorbehaltsware an die Klägerin sei durch die Ermächtigung in Nr. 3.3 der Bedingungen nicht gedeckt. Das mit der Klägerin praktizierte Sale-and-Lease-Back-Verfahren sei als Finanzierungsgeschäft, bei der die noch im Eigentum der Beklagten stehende Ware "anderweitig zu Geld gemacht" werde, kein "ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb" im Sinne dieser Klausel. Überdies sei die Durchführung des hier in Rede stehenden Geschäfts, bei dem die Klägerin und die Fa. G. das in der Rahmenvereinbarung geregelte Verfahren nicht eingehalten hätten, erkennbar ungewöhnlich gewesen. Die Erklärung der Fa. G., der Beleg über die Kaufpreiszahlung an die Beklagte werde nachgereicht, habe einen ordentlichen Kaufmann zu äußerster Vorsicht mahnen müssen. Aus diesem Grund habe die Klägerin auch nicht kraft guten Glaubens (§ 932 BGB, § 366 HGB) Eigentum an der Ware erworben.
B) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist ohne nähere Prüfung von der Wirksamkeit der unter Nr. 3 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Eigentumsvorbehaltsklausel ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie sieht in der im Eingang der Klausel enthaltenen Regelung, wonach durch das vorbehaltene Eigentum sämtliche Forderungen ("aus jedem Rechtsgrund" nicht nur der Beklagten, sondern auch aller mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen gesichert werden, eine übermäßige, mit dem Zweck eines Kaufvertrages nicht mehr zu vereinbarende und durch das Sicherheitsbedürfnis des vorleistungspflichtigen Verkäufers nicht gerechtfertigte Erweiterung des Eigentumsvorbehalts. Ob die Revision damit recht hat, kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin weder bei Wirksamkeit noch bei Unwirksamkeit der Klausel Eigentümerin der Kranteile geworden ist, die Revision also in keinem Fall Erfolg haben kann.
1. Ist die Eigentumsvorbehaltsklausel wirksam, dann wäre die Klägerin nur dann Eigentümerin der Kranteile geworden, wenn deren Veräußerung an sie durch die Fa. G. "im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb" im Sinne von Nr. 3.3 der Klausel erfolgt wäre. Dies hat das Berufungsgericht indessen zu Recht verneint. Die Veräußerung im Sale-and-Lease-Back-Verfahren an die Klägerin war - für diese erkennbar - mit dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten nicht mehr vereinbar (vgl. Senatsurteil BGHZ 68, 199,202) und daher von der Einwilligung der Beklagten nicht mehr gedeckt (§ 185 Abs. 1 BGB). In Nr. 3.3. Satz 1 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ist dem Käufer nur die Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gestattet, nach Satz 4 der Klausel sind ihm ausdrücklich "alle anderen Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung" verboten. Durch diese Beschränkung in Satz 4 wollte die Beklagte verhindern, daß die Vorbehaltskäufer die Ware anderweit als Kreditunterlage verwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 82,50 59 f.); sie ist handelsüblich und dient den berechtigten Interessen des Vorbehaltsverkäufers: Bei der üblichen Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt wirtschaftlich gesehen der Erlös bzw. - beim Kreditverkauf - die an den Vorbehaltsverkäufer im voraus abgetretene Kaufpreisforderung an die Stelle der Vorbehaltsware. Der Warenkredit des Vorbehaltsverkäufers wird dabei - abgesehen vom Fall des Weiterverkaufs unter dem Einstandspreis, bei dem aber regelmäßig kein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr vorliegt (Senatsurteil vom 5. November 1969 - VIII ZR 247/67 = WM 1969,1452) - wirtschaftlich nicht beeinträchtigt, sondern durch den beim Weiterverkauf üblichen Aufschlag auf den Einkaufspreis, den Gewinn des Vorbehaltskäufers, noch gestärkt. Bei der Sicherungsübereignung oder Verpfändung dagegen geht, wenn sie für bestehende Verbindlichkeiten erfolgt, das Eigentum an der Vorbehaltsware ersatzlos verloren bzw. wird ersatzlos mit einem Pfandrecht belastet. Erfolgt die Sicherungsübereignung oder Verpfändung in Verbindung mit der Aufnahme eines neuen Kredits, so tritt an die Stelle des verlorenen bzw. pfandrechtbelasteten Eigentums an der Vorbehaltsware zwar die Darlehenssumme, deren Höhe allerdings regelmäßig unter dem Wert des Vorbehaltsguts liegt. Zusätzlich aber wird der Vorbehaltskäufer noch durch die Verpflichtungen aus dem Darlehensbetrag belastet. Durch dieses Hinzutreten eines weiteren Gläubigers des Vorbehaltskäufers wird das Risiko des Vorbehaltsverkäufers, im Krisenfall seine Forderung gegen den Vorbehaltskäufer realisieren zu können, erhöht und der Wert seines Warenkredits geschmälert oder ausgehöhlt (vgl. Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. I, S. 156). Wegen dieser Beeinträchtigung der berechtigten Sicherungsinteressen des Vorbehaltsverkäufers stellt die Sicherungsübereignung oder Verpfändung von Vorbehaltsware zur Sicherung bestehender Schulden oder zur Erlangung eines neuen Kredits regelmäßig keine Verfügung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb dar (Senatsurteil vom 23. November 1966 - VIII ZR 177/64 = WM 1966,1327,1328 unter UU 1 a.E.; Serick aaO; Graf Lambsdorff, Handbuch des Eigentumsvorbehalts Rdn. 188; Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl. 1988, § 185 Anm. 2a). Die Veräußerung von Vorbehaltsware im Sale-and-Lease- Back-Verfahren ist grundsätzlich ebenso zu beurteilen, wie die dem Vorbehaltskäufer nach Nr. 3.3 Satz 4 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten untersagte Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Durch die Veräußerung erlangt der Vorbehaltskäufer zwar einen Gegenwert für die Vorbehaltsware in Gestalt des Kaufpreises. Die Veräußerung muß aber bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung im Zusammenhang mit dem gleichzeitig oder - wie hier - kurz darauf geschlossenen Leasingvertrag gesehen werden. Durch ihn wird der Vorbehaltskäufer als Leasingnehmer einem neuen zusätzlichen Gläubiger, dem Leasinggeber, zur laufenden Zahlung von Leasingraten sowie von Kosten und Bearbeitungsgebühren verpflichtet. Hierdurch wird, in gleicher Weise wie durch die Darlehens-Rückzahlungspflicht im Falle der Sicherungsübereignung oder Verpfändung, das Risiko des Vorbehaltsverkäufers erhöht und der Wert seines Warenkredits geschmälert. Das schließt nicht aus, die Veräußerung von Vorbehaltsware im Wege des Sale-and-Lease-Back dann als Verfügung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr anzusehen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung der Sicherungsinteressen des Vorbehaltsverkäufers auf andere Weise vermieden oder ausgeglichen wird. Aus der Rahmenvereinbarung mit der Fa. G. vom 27. November 1978 kann die Klägerin in diesem Zusammenhang allerdings nichts für sich herleiten. Danach mußte einerseits die Klägerin die Vorbehaltsware zum Einkaufspreis der Fa. G. ankaufen und andererseits die Fa. G. der Klägerin das Leasinggut "unbelastet von jeglichem Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten" verschaffen und war daher verpflichtet, der Klägerin entweder die Bezahlung des Leasinggutes nachzuweisen oder aber einen unwiderruflichen Überweisungsauftrag in Höhe der Restschuld zugunsten des jeweiligen Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Hierdurch sollte sichergestellt werden, daß die das jeweilige Vorbehalts-/Leasinggut betreffende Restforderung der Lieferanten mit dem von der Klägerin gezahlten Kaufpreis getilgt wurde, und dem Vorbehaltsverkäufer damit das Risiko der Weiterleitung des Erlöses aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an ihn abgenommen werden. Durch dieses Verfahren bei der Veräußerung von Vorbehaltsware im Wege des Sale-and- Lease-Back mag zwar im - hier nicht gegebenen - Falle des einfachen Eigentumsvorbehalts dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltslieferanten in ausreichendem Maße Rechnung getragen und die Veräußerung daher als im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt angesehen werden. Anders ist es aber, - wie hier - ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart ist. Dann besteht auch nach der - durch die Rahmenvereinbarung gesicherten - Tilgung der Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware das Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers fort, solange noch andere durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderungen gegen den Vorbehaltskäufer bestehen, was hier der Fall war. Darüber hinaus - und vor allem - ist eine Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr hier auch deswegen nicht gegeben, weil die Klägerin und die Fa. G. unstreitig schon seit langem - und auch im vorliegenden Fall - nicht einmal mehr das in der Rahmenvereinbarung festgelegte Verfahren eingehalten haben, die Klägerin vielmehr den Kaufpreis für die Vorbehaltsware ohne den vereinbarten Zahlungsnachweis der Fa. G. auf deren debitorisch geführtes Konto bei der T. Bank - der Muttergesellschaft der Klägerin - überwiesen hat, wo er als Haftungsobjekt für die Beklagte verloren war. Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber darauf, daß die Klägerin nicht für die Vertragstreue der Fa. G. gegenüber der Beklagten einzustehen habe. Richtig ist zwar, daß es beim verlängerten Eigentumsvorbehalt zum Risiko des Vorbehaltsverkäufers, der die Weiterveräußerung des Vorbehaltsguts gestattet hat, gehört, ob der Vorbehaltskäufer die dabei vereinnahmten Beträge an ihn weiterleitet (vgl. z.B. BGHZ 72,15,19 f., 22 unter II 2a und b cc). Dies setzt aber voraus, daß die Weiterveräußerung an sich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erfolgt, woran es hier fehlt. Es bleibt daher dabei, daß die Veräußerung der Kranteile an die Klägerin von der Ermächtigung in Nr. 3.3 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten nicht gedeckt und somit unwirksam war. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb möglich, weil nach den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (Nr. 3.4 Satz 1) dem Vorbehaltskäufer auch eine Verwertung der Vorbehaltsware durch Vermietung gestattet ist. Die grundsätzlich auf alle Veräußerungen der Beklagten zugeschnittenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sehen zwar neben dem Regelfall der Verwertung durch Veräußerung - alternativ - auch die Verwertung der Vorbehaltsware durch Vermietung vor, letzteres offenbar mit Rücksicht auf die zunehmenden Verkäufe an Leasinggeber. Diese Ermächtigung deckt aber nicht den vorliegenden Fall, in dem die Fa. G. das Vorbehaltsgut nach vorgeschalteter Veräußerung im Sale-and-Lease-Back-Verfahren untervermietete. Hier hat sich die Fa. G. vielmehr für die Verwertung des Vorbehaltsguts durch Weiterveräußerung - im Saleand-Lease-Back-Verfahren - entschieden. Diese Veräußerung war, wie ausgeführt, unwirksam und blieb es, gleichgültig ob die Fa. G. die von ihr geleasten Sachen selbst verwendete oder - wie hier - ihrerseits weitervermietete.
2. Wäre die Eigentumsvorbehaltsklausel dagegen nach § 9 AGBG unwirksam, so hätte dies entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, daß die Fa. G. von der Beklagten unbeschränktes Voll-Eigentum an den Kranteilen erworben und deshalb hierüber als Berechtigte zugunsten der Klägerin verfügt hätte. Die Fa. G. hätte als Folge der Unwirksamkeit der Eigentumsvorbehaltsklausel nach § 6 Abs. 2 AGBG aufgrund des Kaufvertrages über die Kranteile lediglich Anspruch auf deren unbedingte Übereignung (vgl. Honsell JuS 1981,705,706), sie hätte aber kein unbedingtes Eigentum erworben, weil die Beklagte ein unbedingtes Übereignungsangebot weder abgeben wollte noch abgegeben hat. Zwar liegt in der Übergabe der Ware an den Käufer oder auf dessen Geheiß an einen Dritten regelmäßig ein stillschweigendes Angebot des Verkäufers zur unbedingten Übereignung. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn dem Käufer bekannt ist, daß die Lieferungsbedingungen des Verkäufers einen Eigentumsvorbehalt enthalten. So hat der Senat wiederholt in Fällen entschieden, in denen die einen Eigentumsvorbehalt enthaltenden Lieferbedingungen des Verkäufers nicht Vertragsinhalt geworden waren (zuletzt Urteile vom 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80 = WM 1982,486,487; 5. Mai 1982 - VIII ZR 162/81 = WM 1982,763,764 und 18. Juni 1986 - VIII ZR 165/85 = WM 1986,1081,1082; vgl. dazu Bunte ZIP 1982,449; de Lousanoff NJW 1982,1727; Ulmer/Schmidt JuS 1984,18); es gilt in gleicher Weise für einen formularmäßigen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers, der nach § 9 AGBG unwirksam ist. Die Unwirksamkeit einer Klausel ist kein Hindernis, ihren Inhalt bei der Auslegung der sachenrechtlichen Willenserklärungen des Verwenders zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall standen die Beklagte und die Fa. G. nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit Jahren in ständiger Geschäftsbeziehung, bei der regelmäßig die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt wurden; daß ihre Wirksamkeit jemals in Zweifel gezogen wurde, ist dem Prozeßstoff nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat also bei der Auslieferung der hier streitigen Kranteile ein durch die Erfüllung aller ihrer Forderungen und derjenigen der mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen gegen die Fa. G. im Sinne von Nr. 3 ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedingtes Übereignungsangebot abgegeben. Ob als Folge der - hier unterstellten - Unwirksamkeit der Eigentumsvorbehaltsklausel überhaupt keine Übereignung durch die Beklagte an die Fa. G. stattgefunden hat oder aber - als "Weniger" gegenüber dem erweiteren Eigentumsvorbehalt von der Vereinbarung jedenfalls eines einfachen Eigentumsvorbehalts auszugehen ist (vgl. Lindacher BB 1983,154,158 und in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG § 6 Rdn. 7 a.E.), kann dahinstehen. Wäre wegen Unwirksamkeit der Eigentumsvorbehaltsklausel auch von der Unwirksamkeit der Weiterveräußerungsermächtigung nach Nr. 3.4 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auszugehen, so war die Fa. G. schon deshalb nicht zur Weiterveräußerung befugt. Blieb dagegen die Weiterveräußerungsermächtigung bestehen, so scheitert der Eigentumserwerb der Klägerin daran, daß die Veräußerung im Sale-and-Lease- Back-Verfahren nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgte (vgl. vorstehend unter 1).
II. Einen Eigentumserwerb kraft guten Glaubens, den das Berufungsgericht ebenfalls verneint, hat die Klägerin bisher nicht geltend gemacht. Das Berufungsurteil gibt auch insoweit keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Zum einen dürften die Klägerin und die Fa. G. nach deren Erklärung im Schreiben vom 29. August 1984, sie werde die Kranteile für die Klägerin unentgeltlich verwahren, eine Übereignung nach § 930 BGB beabsichtigt haben, so daß ein Gutglaubenserwerb der Klägerin, der die Ware niemals übergeben wurde, schon aus § 933 BGB scheitert. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht als Tatrichter (vgl. dazu BGHZ 10,14,16 und Senatsurteile vom 5. November 1969 - VIII ZR 247/67 = WM 1969,1452; BGHZ 68,323,324 und 87,274,280) die Gutgläubigkeit der Klägerin beim Erwerb der Vorbehaltsware sowohl hinsichtlich des Eigentums (§ 932 BGB) als auch der Verfügungsbefugnis der Fa. G. (§ 366 HGB) mit Rücksicht auf das zwischen der Klägerin und der Fa. G. praktizierte Verfahren (Erwerb offensichtlicher Vorbehaltsware ohne Zahlungsnachweis bzw. unwiderruflichen Überweisungsauftrag zugunsten des Lieferanten) verneint. Revisionsangriffe sind insoweit nicht erhoben.


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