Anwendbarkeit von § 986 II BGB beim Eigentumserwerb nach § 930 (Einwendungen des mittelbaren Besitzer)

BGH, Urteil v. 19.04.1990 - IX ZR 25/89


Amtlicher Leitsatz

§ 986 II BGB ist auch beim Eigentumserwerb nach § 930 BGB dann anwendbar, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war.


Fundstellen:

LM § 986 BGB Nr. 15
BGHZ 111, 142
MDR 1990, 999
JZ 1990, 707
BB 1990, 1797
WM 1990, 1116
ZIP 1990, 781
NJW 1990, 1914


Sachverhalt:

Die Kl. macht gegen die Bekl. aus angeblichem Sicherungseigentum Ansprüche auf Herausgabe eines Omnibusses geltend. Die W-KG - ein Verkehrsunternehmen, über dessen Vermögen am 1. 7. 1986 das Konkursverfahren eröffnet wurde - wollte von der Streithelferin der Bekl. mehrere neue Omnibusse erwerben. Die Streithelferin verpflichtete sich, ihr 24 gebrauchte Omnibusse abzunehmen. Für diese hatte die W-KG zum Teil Steuervergünstigungen nach dem Investitionszulagengesetz in Anspruch genommen. Am 15. 10. 1985 trafen die W-KG und die Streithelferin eine Vereinbarung, in der es unter Nr. 2 heißt:

2. Gebrauchte Busse
W verkauft an A (Streithelferin) in Verbindung mit obigem Neuwagen-Geschäft 24 gebrauchte Busse zu folgenden Bedingungen:
(1) Termin: Vom März 1986 bis April 1986. Das genaue Datum wird von W noch festgelegt (s. separater Termin-Plan).
(2) Lieferung: Laut separatem Terminplan werden die Fahrzeuge zu Ausstellungszwecken an A vorab überstellt werden.
(3) Rücktrittsrecht: W erhält das Rücktrittsrecht vom Verkauf auf alle 24 Fahrzeuge bis 15. 11. 1985. Sollte A nach dem 16. 11. 1985 W einen Verkauf mitteilen, so erlischt mit dieser Mitteilung das Rücktrittsrecht des W für das einzelne Fahrzeug. Solange die Fahrzeuge noch im Investitionszulage-Begünstigungszeitraum liegen, kann ein Verkauf durch Vermittlung der A nur an einen inländischen Betreiber erfolgen. Erst danach ist der direkte Ankauf durch A selbst und damit die direkte Weiterveräußerung durch A möglich. Die einzelnen Zeitpunkte für den Auslauf der Begünstigungen gibt W noch bekannt.
(4) Finanzierung: Anzahlung durch A mittels Wechsel nach erfolgter Überstellung der Fahrzeuge Zug um Zug im Oktober und November 1985.

In der dieser Vereinbarung eingefügten Liste ist als Nr. 22 auch der streitige Bus aufgeführt. Er unterfiel nicht den Beschränkungen des Investitionszulagengesetzes (dreijähriger Verbleib im Betrieb der W-KG). Zwischen der W-KG und der Streithelferin wurde ferner vereinbart, daß die Kraftfahrzeugbriefe der Gebrauchtfahrzeuge von einem Dritten bis zur Einlösung der von der Streithelferin zur Sicherung des Kaufpreises hingegebenen Wechsel oder der Vorlage einer Bankeinlösungsgarantie treuhänderisch verwahrt werden sollten. Für den Bus, der im November 1985 an die Streithelferin überstellt wurde, war damals ein Kraftfahrzeugbrief noch nicht ausgestellt, weil der Bus in Frankreich eingesetzt gewesen war. Vielmehr war das bei seiner Rückführung nach Deutschland entwertete französische Zulassungspapier - sogenannte carte grise - von dem Treuhänder in Verwahrung genommen worden. Unter dem 10. 4. 1986 stellte die W-KG der Streithelferin den Bus in Rechnung. Am 25. 4. 1986 übergab diese der W-KG eine unwiderrufliche Wechseleinlösungsgarantie für zehn Fahrzeuge, u. a. für den hier streitigen Bus, und erhielt die bei dem Treuhänder verwahrten Kraftfahrzeugpapiere ausgehändigt. Am 17. 4. 1986 hatte die W-KG den Bus unter Übergabe des von ihr zwischenzeitlich besorgten Kraftfahrzeugbriefes an die Kreissparkasse F. zur Sicherung von deren Forderungen übereignet. In dem Sicherungsübereignungsvertrag ist u. a. bestimmt: "Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß die Sparkasse dem Sicherungsgeber das Fahrzeug leihweise beläßt und ihm die Weiterbenutzung gestattet." Am 2. 10. 1986 übertrug die Sicherungsnehmerin ihre Rechte aus der Sicherungsübereignung auf die Kl. Diese verlangt von der Bekl. Herausgabe des Busses. Die Kl. behauptet, die Bekl. habe den Bus im Juli 1986 von der Streithelferin käuflich erworben. Die Bekl. beruft sich ihrerseits auf Eigentumsrechte an dem Bus und behauptet, er sei ihr von der Streithelferin bereits vor dem 17. 4. 1986 (am 27. 3. 1986) übereignet worden.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Kl. das Sicherungseigentum ihrer Zedentin nicht bewiesen habe. Das OLG hat der Klage entsprochen. Die Revision der Streithelferin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat einen Anspruch der Kl. aus § 985 BGB bejaht. Ihre Rechtsvorgängerin habe am 17. 4. 1986 wirksam das Sicherungseigentum an dem Bus erworben, weil eine Einigung über den Eigentumsübergang zwischen der W-KG und der Streithelferin erst nach diesem Zeitpunkt - am 25. 4. 1986 - zustande gekommen sei. Ein gutgläubiger Erwerb der Streithelferin und der Bekl. scheide wegen Bösgläubigkeit aus; sie hätten versäumt, sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen.

II. Es kann auf sich beruhen, ob der Rechtsvorgängerin der Kl. von der W-KG das Eigentum an dem Bus gem. § 930 BGB wirksam übertragen worden ist. Ein solcher Eigentumserwerb setzte u. a. voraus, daß die W-KG am 17. 4. 1986 nicht nur noch Eigentümerin, sondern auch noch - mittelbare - Besitzerin des Busses war, dieser mithin noch nicht an die Bekl. aufgrund eines Kaufvertrages mit der Streithelferin zu Eigenbesitz übergeben war (vgl. BGH, WM 1956, 158 (160)).

Ohne mittelbaren Besitz der W-KG wäre nur eine von ihr und der Kreissparkasse F. nicht in Betracht gezogene Übereignung nach § 931 BGB in Betracht gekommen (vgl. Pikart, in: RGRK, 12. Aufl., § 931 Rdnr. 11). Auch wenn man davon ausgeht, daß die Kreissparkasse gem. § 930 BGB Eigentum an dem Bus erworben und dieses - was hier ebenfalls zweifelhaft ist - wirksam an die Kl. (nach § 931 BGB) weiterübertragen hat, steht dieser ein durchsetzbarer Herausgabeanspruch gegen die Bekl. nicht zu. Er scheitert an § 986 II BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Besitzer einer Sache, die nach § 931 BGB durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen. In Rechtsprechung (vgl. OLG Kiel, SeuffA 66 (1911), 367 f.; OLG Köln, HRR 1932 Nr. 1567; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2513) und Schrifttum (vgl. Langen, DJZ 1912 Sp. 680 ff.; Heck, Grundriß des SachenR, § 66 Nr. 10 c; Baur, SachenR, 15. Aufl. § 57 VII 3c; Pikart, in: RGRK, § 986 Rdnr. 46; Erman-Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 986 Rdnr. 9; Jauernig, BGB, 4. Aufl., § 986 Anm. 3c; Medicus, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 986 Rdnr. 21; Palandt-Bassenge, BGB, 49. Aufl., § 986 Anm. 5 a; Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 986 Rdnr. 18; Staudinger-Gursky, BGB, 12. Aufl., § 986 Rdnr. 26; H. Westermann, SachenR, 5. Aufl., § 30 II 3d; mit Einschränkungen Roussos, JuS 1987, 606 (610 f.)) ist anerkannt, daß § 986 II BGB über seinen Wortlaut hinaus auch auf Eigentumsübertragungen nach § 930 BGB anzuwenden ist. Dem schließt sich der Senat an.

Der Grundgedanke des § 986 II BGB, den Besitzer durch die Eigentumsübertragung nicht schlechter zu stellen, sondern ihm das nach § 986 I BGB gegenüber dem bisherigen Eigentümer zustehende Recht zur Verweigerung der Herausgabe auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger zu bewahren (Pikart, in: RGRK, § 986 Rdnr. 40), gilt nicht nur für die Eigentumsübertragung nach § 931 BGB, sondern trifft regelmäßig in gleicher Weise für die Eigentumsverschaffung durch den mittelbaren Besitzer nach § 930 BGB zu. Würden dem unmittelbaren Besitzer bei einer Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut die Einwendungen gegenüber dem Erwerber abgeschnitten, hätten dieser und der Veräußerer es häufig in der Hand, allein durch die oft beliebige Art und Weise der Eigentumsübertragung den in § 986 II BGB mißbilligten Erfolg zu erreichen. Dies erscheint nicht gerechtfertigt. Die Veräußerung nach § 930 BGB ist - wie §§ 933, 934 BGB im Fall des gutgläubigen Erwerbs deutlich machen - für Dritte nicht mit schärferen Rechtsfolgen verbunden als eine Veräußerung nach § 931 BGB. Beschränkte dingliche Rechte Dritter gehen in beiden Fällen grundsätzlich nicht unter, solange der Dritte im Besitz der Sache bleibt (§ 936 BGB). Ist aber der Dritte gegen dinglichen Rechtsverlust im Fall des § 930 BGB nicht weniger geschützt als im Fall des § 931 BGB, besteht kein Grund, bei persönlichen Einreden zwischen beiden Vorschriften zu differenzieren. Die Entstehungsgeschichte des § 986 II BGB steht dem nicht entgegen. Vielmehr deutet alles darauf hin, daß das Unterbleiben der in zweiter Lesung angeregten Ergänzung der entsprechenden Vorschrift um die Veräußerung im Wege des Besitzkonstituts (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, III, S. 629 (Prot. S. 3696); Prot. Bd. III, S. 204) auf einem Redaktionsversehen beruht (OLG Kiel, SeuffA 66 (1911), 367 (368)).

Die Streithelferin war aufgrund der mit der W-KG getroffenen Kaufabrede, die sich in bezug auf den Bus spätestens durch die Inrechnungstellung des Kaufpreises am 10. 4. 1986 zu einem vollgültigen Kaufvertrag verdichtet hatte, der W-KG gegenüber zum Besitz berechtigt. Diese Berechtigung ist nicht erloschen, zumal die Streithelferin den Kaufpreis abredegemäß beglichen hat. Seit der Weiterveräußerung des Busses an die Bekl. kann diese sich auf das Besitzrecht der Streithelferin berufen, auch wenn sie ihr keinen Besitz vermittelt (vgl. RGZ 105, 19 (21 ff.); 138, 296 (298); BGH, WM 1956, 158 (161); BGHZ 90, 269 (270) = NJW 1984, 1960 = LM § 419 BGB Nr. 39; Pikart, in: RGRK, § 986 Rdnr. 31 je m. w. Nachw.). Dieses ihr gegenüber der Kreissparkasse F. zustehende Gegenrecht kann die Bekl. gem. § 986 II BGB auch der Kl. als Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse entgegenhalten.