1.) Eine Bürgschaft kann schon deshalb
nichtig sein, weil ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen
dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen
besteht und dieser aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse
gehandelt hat.
2.) Veranlassen Eltern hauptsächlich aus
eigenem Interesse ihre geschäftsunerfahrenen Kinder, eine Bürgschaft
zu leisten, die deren voraussichtliche finanzielle Leistungsfähigkeit
bei weitem übersteigt, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche
Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 1618a BGB) und handeln wider die
guten Sitten. Hat die Gläubigerbank ein solches Handeln der Eltern
gekannt oder grob fahrlässig außer acht gelassen, kann die Bürgschaft
nach § 138 I BGB nichtig sein.
BGHZ 125, 206
NJW 1994, 1278
MDR 1994, 573
LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 91
JZ 1994, 905
BB 1994, 810
WM 1994, 676
ZIP 1994, 520
FamRZ 1994, 688
Die Mutter des im Jahre 1960 geborenen Bekl. war Eigentümerin mehrerer zusammenhängender Grundstücke in E. Dort wollte der damals 74 Jahre alte Vater des Bekl. im Jahre 1984 ein Bauprojekt errichten, dessen Kosten er auf etwa 8,6 Mio. DM veranschlagte. Die R, eine Tochtergesellschaft der Kl., gewährte dem Bekl. und dessen Eltern dafür ein Darlehen von 5,4 Mio. DM, das durch eine erstrangige Grundschuld gesichert wurde. Die kl. Bank führte die Zwischenfinanzierung durch und stellte den Eltern des Bekl. für das Bauvorhaben einen zusätzlichen Privatkredit von 2,3 Mio. DM zur Verfügung. Als Sicherheit verlangte sie eine nachrangige Grundschuld sowie die Bürgschaft des Bekl. Am 13. 3. 1984 übernahm der Bekl. schriftlich die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Kl. gegen seine Eltern "aus der Geschäftsverbindung, insb. aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art, aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind)". Der Bekl. war damals Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr mit einem monatlichen Einkommen von ca. 1500 DM, hatte kein weiteres Vermögen und beabsichtigte, später Medizin zu studieren. Heute ist er als Journalist tätig. Das Bauprojekt scheiterte infolge von Kostensteigerungen. Im Mai 1986 kündigte die Kl. die gewährten Kredite. Die Grundstücke wurden zwangsversteigert. Die Kl. fiel mit ihren Forderungen in Höhe von mehr als 2 Mio. DM aus. Die Eltern des Bekl. haben ihr Vermögen verloren; der Vater ist inzwischen verstorben. Die Kl. nimmt den Bekl. aus der Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 500000 DM in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Bekl. sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
A. Das BerGer. hat den Bürgschaftsvertrag
als wirksam angesehen.
Die Verpflichtung des Bekl. verstoße auch
dann nicht gegen die guten Sitten i. S. des § 138 I BGB, wenn er sie
allein aus familiärer Hilfsbereitschaft übernommen habe. Er sei
nicht durch unlautere Mittel zur Abgabe des Bürgschaftsversprechens
veranlaßt worden. Aus den vom Bekl. dargelegten Umständen ergebe
sich nicht, daß das beabsichtigte Projekt besonders risikoreich gewesen
sei und die Kl. von Anfang an mit dem Scheitern der Finanzierung habe rechnen
müssen. Die Bürgschaft sei auch nicht infolge des erheblichen
Umfangs der Haftung sittenwidrig; denn der Verkehrswert der Baugrundstücke
hätte nach Fertigstellung des Projekts ca. 8,9 Mio. DM betragen, die
Eltern hätten mit einem monatlichen Mietertrag von 65800 DM gerechnet,
und der Bekl. habe bei gesetzlicher Erbfolge erwarten können, einmal
ein beträchtliches Vermögen zu erwerben.
B. Diese Erwägungen halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
I. Das BerGer. geht ohne weiteres davon aus, daß
die Bürgschaftsurkunde die Hauptschuld hinreichend bestimmt. Das ist
im Ergebnis insoweit zutreffend, als Nr. 1 des Formulars Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung zwischen der Kl. und den Eltern des Bekl.
erfaßt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, an der der
Senat festhält, ist der Schuldgrund hinreichend bestimmt, wenn auf
bestehende und künftige Forderungen verwiesen wird, die aus einem
festgelegten Kreis von Rechtsbeziehungen entstehen können. Dieser
ist mit dem Begriff der Geschäftsverbindung, die im anschließenden
Halbsatz - "insb. aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von
Krediten jeder Art" - näher erläutert wird, genügend konkret
beschrieben (vgl. BGHZ 25, 318 (321) = NJW 1957, 1873 = LM § 765 BGB
Nr. 2; BGH, NJW 1985, 848 = LM § 765 BGB Nr. 38; NJW 1992, 896 = LM
H. 6/1992 § 765 BGB Nr. 77/78 = ZIP 1992, 233). Ob die weiteren Teile
der Klausel ebenfalls nur die bankmäßige Geschäftsverbindung
erläutern oder eine darüber hinausgehende Verpflichtung ohne
jede sachliche Begrenzung begründen sollen, die unwirksam wäre
(vgl. Senat, NJW 1990, 1909 = LM § 765 BGB Nr. 70; NJW 1992, 896 =
LM H. 6/1992 § 765 BGB Nr. 77/78 = ZIP 1992, 233 (234)), ist hier
unerheblich. Denn auch in letzterem Falle bleibt die Bürgschaftsverpflichtung,
die sich auf Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen
der Kl. und den Hauptschuldnern bezieht, davon unberührt. Der erste
Teil der Bestimmung der Hauptschuld läßt sich von den nachfolgenden
Zusätzen inhaltlich und sprachlich trennen; er ergibt für sich
allein einen vollständigen Sinn und bleibt daher gem. § 6 I AGBG
wirksam. Die hier zu beurteilende Bürgschaftsklausel entspricht in
Form und Inhalt im wesentlichen derjenigen, die der Senat im Urteil vom
16. 1. 1992 (NJW 1992, 896 = LM H. 6/1992 § 765 BGB Nr. 77/78 = ZIP
1992, 233) zu würdigen hatte. Die dort aus der Rechtsprechung des
BGH zur Aufrechterhaltung des zulässigen Teils einer AGB-Bestimmung
(vgl. BGHZ 106, 19 (25) = NJW 1989, 831 = LM § 1191 BGB Nr. 29; BGHZ
107, 185 (190) = NJW 1989, 3215 = LM § 9 (A) AGBG Nr. 3; BGHZ 109,
197 (203) = NJW 1990, 576 = LM § 3 AGBG Nr. 29) abgeleiteten Gründe
gelten hier in gleicher Weise.
II. Die Erwägungen des BerGer. zur Frage,
ob der Bürgschaftsvertrag vom 13. 3. 1984 wegen Verstoßes gegen
die guten Sitten nichtig ist, beginnen beim richtigen Ausgangspunkt, bestimmen
jedoch die Grenze, von der ab § 138 I BGB Anwendung findet, nicht
zutreffend.
1. Ein Rechtsgeschäft ist nach dieser Vorschrift
nur dann nichtig, wenn es in seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt,
Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten widerspricht,
wobei allein auf die Umstände bei Vertragsschluß abzustellen
ist (BGHZ 86, 82 (88) = NJW 1983, 1851 = LM § 72 EheG Nr. 11; BGHZ
107, 92 (97) = NJW 1989, 1276 = LM § 138 (Aa) BGB Nr. 38; BGH, NJW
1992, 896 = LM H. 6/1992 § 765 BGB Nr. 77/78 = ZIP 1992, 233 (235)).
Die Tatsache, daß der Inhalt des Vertrages nur den Bekl. in erheblichem
Umfang belastet, stellt für sich die Wirksamkeit der Bürgschaft
noch nicht in Frage. Diese hat vielmehr schon kraft Gesetzes in aller Regel
eine einseitige Verpflichtung zugunsten des Gläubigers zum Gegenstand.
Inhalt und Sinn eines solchen Vertrages bestehen grundsätzlich ausschließlich
darin, dem Gläubiger eine Sicherung für bestimmte Ansprüche
gegen den Hauptschuldner zu gewähren. Die Bürgschaft ist daher
strukturell nicht von einer angemessenen und im Grundsatz gleichwertigen
Berücksichtigung gegenseitiger Interessen geprägt, sondern in
ihrem rechtlichen Kern darauf angelegt, nur einer Seite Vorteile zu verschaffen.
2. Die eingegangene Verpflichtung ist auch nicht
bereits deshalb rechtlich zu mißbilligen, weil der Bürge im
Zeitpunkt seiner Willenserklärung nicht die Einkünfte oder das
Vermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten hatte, für
die er haften soll. Die von der Verfassung im Rahmen von Gesetz und Recht
gewährleistete Privatautonomie umfaßt unter anderem die Freiheit
der Vertragsgestaltung. Diese bildet eine wesentliche Grundlage der geltenden
Privatrechtsordnung. Aus der Vertragsfreiheit folgt, daß es grundsätzlich
jedem unbenommen sein muß, in eigener Verantwortung auch risikoreiche
Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten,
die nur unter besonders günstigen Bedingungen ggf. unter dauernder
Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können.
Diesem die Rechtsprechung des erkennenden Senats prägenden Grundsatz
(vgl. BGHZ 106, 269 (272) = NJW 1989, 830 = LM § 765 BGB Nr. 62; BGHZ
107, 92 (98) = NJW 1989, 1276 = LM § 138 (Aa) BGB Nr. 38; BGH, NJW
1991, 2015 (2016) = LM § 765 BGB Nr. 74; NJW 1992, 896 = LM H. 6/1992
§ 765 BGB Nr. 77/78 = ZIP 1992, 233 (235 f.)) stimmt der XI. Zivilsenat
des BGH zu (BGHZ 120, 272 = NJW 1993, 322 = LM H. 4/1993 § 138 (Bc)
BGB Nr. 75 = ZIP 1993, 26 (27)). In der Regel vermag jede unbeschränkt
geschäftsfähige Person zu erkennen, daß sie mit einer Bürgschaft
ein erhebliches persönliches Risiko eingeht, die Tragweite ihres Handelns
entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entscheidung zu treffen.
Davon ist im Ansatz auch dann auszugehen, wenn der Bürge dem Hauptschuldner
verwandtschaftlich eng verbunden ist (BGHZ 106, 269 (272) = NJW 1989, 830
= LM § 765 BGB Nr. 62; BGHZ 107, 92 (103) = NJW 1989, 1276 = LM §
138 (Aa) BGB Nr. 38; BGH, NJW 1991, 2015 = LM § 765 BGB Nr. 74; NJW
1992, 896 = LM H. 6/1992 § 765 BGB Nr. 77/78 = ZIP 1992, 233).
3. Verpflichtet sich der Bürge in einem Umfang,
der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens-
und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher
Vertrag jedoch dann gem. § 138 I BGB nichtig sein, wenn der Bürge
durch weitere Umstände in einer dem Gläubiger zurechenbaren Weise
zusätzlich erheblich belastet wird, die zu einem unerträglichen
Ungleichgewicht der Vertragspartner führen. Solche Belastungen können
sich insb. daraus ergeben, daß der Gläubiger die geschäftliche
Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Bürgen ausnutzt
oder auf andere Weise ihn in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig
beeinträchtigt.
III. Das BerGer. hat keine tatsächlichen
Feststellungen getroffen, die den Behauptungen des Bekl. entgegenstehen.
Daher ist für die revisionsrechtliche Prüfung von seinem Vorbringen
auszugehen. Auf dieser Grundlage ist der Bürgschaftsvertrag gem. §
138 I BGB nichtig.
1. Die Unwirksamkeit des Vertrages folgt bereits
aus dem besonders groben Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang
und der Leistungsfähigkeit des Bekl. in Verbindung mit dessen geschäftlicher
Unerfahrenheit.
a) Nur in besonders gelagerten krassen Ausnahmefällen
kann die Bürgschaft schon wegen des Umfangs der Verpflichtung sittenwidrig
sein. Das kommt dann in Betracht, wenn die Verbindlichkeit, für die
der Bürge einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluß
feststeht, er werde, wenn sich das Risiko verwirklicht, auch bei günstigster
Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Forderung
des Gläubigers nicht einmal zu großen Teilen tilgen können.
Einer derartigen Verpflichtung fehlt von vornherein jeder vernünftige
wirtschaftliche Sinn, sofern der Bürge nicht einmal an dem Projekt,
dessen Durchführung das Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger
und Hauptschuldner dient, rechtlich oder wirtschaftlich in wesentlichem
Maße beteiligt ist. In einem solchen Falle droht dem Bürgen
eine Schuld, von der er sich lebenslang niemals aus eigenen Kräften
befreien kann, ohne daß dem wenigstens die Chance gegenübersteht,
wesentliche Vorteile für die eigene Lebensgestaltung zu gewinnen.
b) Nach dem Vorbringen des Bekl. sind Gründe
in seiner Person, die es rechtfertigen könnten, ihn allein unter Hinweis
auf die Eigenverantwortung für sein Handeln an einer Bürgschaft
von so außergewöhnlichem Umfang festzuhalten, nicht gegeben.
Der Bekl. hatte weder aufgrund seiner Ausbildung noch durch praktische
Tätigkeit im Erwerbsleben geschäftliche Erfahrung erworben. Er
war die Verpflichtung nur aus Hilfsbereitschaft zu seinen Eltern eingegangen.
Zwar konnte er bei einem Gelingen des Bauvorhabens damit rechnen, einmal
erhebliche Vermögenswerte zu erben. Darauf kommt es indessen rechtlich
nicht an, weil der Bekl. über die bloße Chance, irgendwann einmal
Erbe zu werden, hinaus nichts erhielt, was seine Rechtsstellung im Hinblick
auf das noch zu bildende Vermögen hätte stärken können.
Wäre der Bürgschaftsvertrag schon infolge der Erbaussicht als
zulässiges Risikogeschäft zu behandeln, so würde dem Bürgen
der Schutz, den er verdient, nahezu immer versagt; denn es wird in aller
Regel so sein, daß das Kind im Erbfall Vorteile erwarten kann, wenn
das risikoreiche Geschäft der Eltern gelingt.
c) Hat der Gläubiger Anlaß zu der Befürchtung,
der Hauptschuldner werde sein Vermögen auf ihm nahestehende Personen
übertragen und damit die Durchsetzung der Darlehensforderungen gefährden,
kann dies im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an Bürgschaften
von Familienangehörigen begründen. Hier indessen kam solchen
Erwägungen keine wesentliche Bedeutung zu. Von Anfang an bestanden
keine Zweifel daran, daß die Hauptschuldner den bewilligten Kredit
ausschließlich für die Errichtung des Bauvorhabens in E. verwenden
würden, um den "Lebenstraum" des Vaters zu verwirklichen. Die Kl.
und ihre Tochtergesellschaft, die R, hatten zudem im Umfang der Gesamtforderung
vorrangige dingliche Sicherheiten an den betreffenden Grundstücken
erhalten. Die Kl. hatte danach keine erheblichen Nachteile durch Vermögensverschiebungen
auf den Bekl. zu befürchten. Selbst wenn dies jedoch anders zu sehen
wäre, stände eine Bürgschaft in der hier vereinbarten Höhe
völlig außer Verhältnis zum Umfang des insoweit in Betracht
kommenden Risikos.
d) Für die Kl. war das krasse Mißverhältnis
zwischen dem Umfang der Verpflichtung des Bekl. und dessen wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit klar ersichtlich; sie konnte nicht ernsthaft annehmen,
er werde in der Lage sein, gegebenenfalls eine Millionenverbindlichkeit
in absehbarer Zeit zu tilgen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen,
daß junge Erwachsene, die sich noch in der Ausbildung oder erst im
Anfang ihrer beruflichen Entwicklung befinden, nicht über erhebliches
Vermögen oder weit überdurchschnittliche Einkünfte verfügen,
sofern nicht konkrete Tatsachen auf das Gegenteil hindeuten. Dies gilt
insbesondere dann, wenn schon die Eltern der Bank keine anderweitigen Sicherheiten
bieten können und gerade deshalb auf die Bürgschaft des Kindes
angewiesen sind, um den begehrten Kredit zu erhalten. Danach drängte
sich der Kl. die Erkenntnis auf, daß der Bekl. aus Unerfahrenheit
eine Verpflichtung einging, die ihn bei Eintritt des Risikos finanziell
völlig überforderte. Es entspricht zudem banküblicher Gepflogenheit,
die Sicherheiten, von deren Leistung die Auszahlung des Darlehens abhängig
sein soll, auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen; denn ohne entsprechende
Feststellungen kann die Sicherungsabrede ihren wirtschaftlichen Zweck regelmäßig
nicht erfüllen. Hat die Bank dagegen bei Kindern des Hauptschuldners,
die eine sehr hohe Bürgschaft erteilen, von entsprechenden Nachforschungen
abgesehen, läßt dies regelmäßig nur die Deutung zu,
daß ihr entweder die finanziellen Verhältnisse des Bürgen
ohnehin bekannt waren oder sie sich der Erkenntnis, welchen geringen Wert
die Sicherheit bietet, bewußt verschlossen hat.
2. Die Bürgschaft des Bekl. ist aber auch
deshalb nach § 138 I BGB nichtig, weil seine Eltern in rechtlich zu
mißbilligender Weise - unter Verstoß gegen § 1618a BGB
- die Entschließung, sich gegenüber der Kl. zu verpflichten,
beeinflußt haben. Die Bank muß sich diese Umstände zurechnen
lassen; denn sie hat die Einwirkung der Hauptschuldner auf den Bürgen
mindestens grob fahrlässig außer acht gelassen.
a) Die grundrechtlich geschützte Privatautonomie
vermag das Abschließen risikoreicher und zugleich einseitig belastender
Geschäfte nur zu rechtfertigen, sofern beide Partner in der Lage sind,
sich in Freiheit für oder gegen eine vertragliche Bindung zu entscheiden.
Erst diese Freiheit sowie die uneingeschränkte Erkenntnismöglichkeit,
mit welchen Rechtsfolgen die in Frage stehende Verpflichtung verbunden
sein kann, ergeben die Rechtfertigung dafür, den Bürgen trotz
ihn außergewöhnlich belastender Rechtsfolgen an der selbstverantwortlich
getroffenen Entscheidung festzuhalten (BVerfG, NJW 1994, 36 = ZIP 1993,
1775 (1779)). Die Gefahr, daß dem Bürgen eine freie Entscheidung
in unzumutbarer Weise erschwert wird, besteht besonders dann, wenn junge
Erwachsene, die noch in der Ausbildung oder am Anfang ihrer beruflichen
Tätigkeit stehen, mit anderen Worten geschäftlich unerfahren
sind, von ihren Eltern gebeten werden, zu deren Gunsten eine Haftung für
Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften zu übernehmen, an denen
die Kinder selbst kein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse
haben. Treten Eltern mit einem solchen Ansinnen an sie heran, werden gerade
junge, erst wenige Jahre volljährige Erwachsene, deren persönliche
Beziehung zu ihren Eltern ungestört ist, sich in ihrer Entschließung
hauptsächlich davon leiten lassen, dem Wunsch der Eltern zu entsprechen.
Gerade dann kann es leicht geschehen, daß emotionale Erwägungen
im Vordergrund stehen und die Bürgschaft allein im Vertrauen auf Fähigkeiten
und gute Absichten der Eltern erteilt wird. In solchen Fällen liegt
es daher besonders nahe, daß der Bürge die Notwendigkeit, sich
das erhebliche Risiko bewußt zu machen, das er für seine weitere
Lebensgestaltung eingeht, verdrängt. Junge Erwachsene, die in der
Regel noch über geringe geschäftliche Erfahrung verfügen,
sind in einer solchen Situation besonders in der Gefahr, nicht frei und
nüchtern zu entscheiden, sondern dem Wunsch der Eltern aus einer seelischen
Zwangslage heraus ohne größere Überlegung zu entsprechen.
Sie vermögen dann schwerlich das Ausmaß der Folgen zu sehen,
die ihre Unterschrift möglicherweise nach sich zieht.
b) Das Begehren der Eltern an ihre erwachsen gewordenen
Kinder, allein aus familiärer Hilfsbereitschaft eine Bürgschaft
zu leisten, die weit über deren finanzielle Leistungsfähigkeit
hinausgeht, ist häufig sittlich fragwürdig und mit den auch volljährigen
Kindern gegenüber bestehenden Pflichten nicht zu vereinbaren. Schon
die Gestaltung des Unterhaltsrechts, besonders aber die mit der Neuregelung
des Rechts der elterlichen Sorge eingeführte Bestimmung des §
1618a BGB macht deutlich, daß Eltern und Kinder einander lebenslang
Beistand und Rücksichtnahme schulden (vgl. BVerfGE 57, 170 (178) =
NJW 1981, 1943; Knöpfel, FamRZ 1985, 554 ff.). Diese Norm begründet
echte Rechtspflichten, an deren Verletzung freilich keine unmittelbaren
Sanktionen geknüpft sind (Hinz, in: MünchKomm, 3. Aufl., §
1618a Rdnr. 2; Soergel/Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1618a Rdnr.
3). Insb. die Verpflichtung zur Rücksichtnahme kann es gebieten, eigene
Wünsche zurückzustellen, wenn dies bei vernünftiger Abwägung
mit den Interessen des anderen sachlich geboten ist. Veranlassen Eltern
ihre Kinder, eine Bürgschaft zu leisten, die zur Folge hat, daß
jene bei Eintritt des Risikos auf unabsehbare Zeit oder gar lebenslang
hohe Zahlungen an den Gläubiger leisten müssen, so gefährden
sie nachhaltig deren gesamte eigenständige Lebensgestaltung, die sich
häufig erst im Aufbau befindet. Eine solche Einwirkung auf volljährig
gewordene Kinder widerspricht einem Verhalten, wie es § 1618a BGB
für die gegenseitige Beziehung von Eltern und Kindern vorschreibt,
und ist auch mit den allgemein anerkannten Anschauungen zur Verantwortung
der Eltern ihren erwachsenen Kindern gegenüber grundsätzlich
unvereinbar. Dies alles hat im Streitfall besonderes Gewicht. Die Bürgschaft
sollte der Durchsetzung eines Vorhabens dienen, auf das die Eltern des
Bekl. in keiner Weise angewiesen waren. Das finanzielle Gesamtvolumen des
Bauprojekts war auf ca. 8,6 Mio. DM kalkuliert. Davon mußten etwa
7,5 Mio. DM fremdfinanziert werden. Ein wesentlicher Teil des Eigenkapitals
sollte zudem durch Architektenleistungen des Vaters aufgebracht werden.
Damit war von Anfang an unschwer zu erkennen, daß die Erstellung
des geplanten Objekts mit nicht geringen finanziellen Risiken verbunden,
die Bürgschaft für den Bekl. also gefährlich war.
c) Freilich kennzeichnen diese Umstände in
erster Linie ein sittenwidriges Handeln im Verhältnis zwischen Hauptschuldner
und Bürgen. Sie bleiben jedoch nicht ohne Einfluß auf die Rechtsbeziehung
des Bürgen zur Gläubigerbank. Zwar ist es dieser nicht zuzumuten,
im Einzelfall aufzuklären, ob der Bürge tatsächlich in seiner
freien Entscheidung beeinträchtigt ist, insb., ob und in welcher Weise
die Eltern Druck auf ihre Kinder ausgeübt haben. Die geschilderte
Gefahr, in die der Bürge in solchen Fällen häufig gerät,
hat jedoch Auswirkungen auf die Anforderungen an das Verhalten der Bank,
wenn es darum geht, welche Sicherheiten sie von dem Kreditnehmer verlangt
und akzeptiert. Benötigt die Bank nach ihrer Auffassung für ein
beantragtes Darlehen eine Sicherheit und macht sie deshalb die Auszahlung
davon abhängig, daß der Kunde die Bürgschaft seines Kindes
in einem Umfang beibringt, der dessen finanzielle Leistungsfähigkeit
voraussichtlich bei weitem übersteigt, stellt sich zwangsläufig
die Frage, ob der Gläubigerin die sittlich und rechtlich zu mißbilligende
Einflußnahme des Hauptschuldners auf den Bürgen bekannt war
oder sie sich einer solchen Erkenntnis bewußt verschlossen hat. Trifft
dies zu, ist dem Kreditinstitut das gegen § 1618a BGB verstoßende
Verhalten des Darlehensnehmers zuzurechnen. Dies rechtfertigt es regelmäßig,
die Bürgschaft selbst als sittenwidrig anzusehen. Die Bank darf daher
grundsätzlich nicht an ihren Kunden mit dem Ansinnen herantreten,
ihr als Sicherheit die Bürgschaft eines Kindes zu geben, das noch
geschäftsunerfahren ist, an der Gewährung des Kredits kein eigenes
Interesse hat und bei Eintritt des Risikos voraussichtlich auf längere
Zeit nicht in der Lage sein wird, die gesicherte Verbindlichkeit zu tilgen.
Soweit der Senat in früheren Urteilen den hier dargelegten Gefahren
für die Entscheidungsfreiheit des Bürgen und den daraus folgenden
Pflichten der Bank keine entsprechende Bedeutung beigemessen hat (BGHZ
106, 269 (272) = NJW 1989, 830 = LM § 765 BGB Nr. 62; BGH, NJW 1991,
2015 (2017) = LM § 765 BGB Nr. 74), wird an dieser Auffassung nicht
mehr festgehalten. Die Kl., der auch das Risiko der Finanzierung nicht
verborgen geblieben sein konnte, hat die Darlehensnehmer aufgefordert,
die Bürgschaft ihres Sohnes in dem beschriebenen Umfang beizubringen.
Nach der Behauptung des Bekl. nahm die Kl. nicht an, er sei an dem geplanten
Objekt selbst in wesentlichem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Weiter war
für sie klar ersichtlich, daß der geschäftsunerfahrene
Bekl. durch die Bürgschaft finanziell weit überfordert wurde
(vgl. o. 1d). Daher bewirkt die eigene Beteiligung der Kl. an der rechtlich
zu mißbilligenden Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit
des Bekl. die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages nach § 138
I BGB.
C. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben
(§ 564 I ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden;
denn sie bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Nach dem von der Kl. dargelegten Sachverhalt
war der Bürgschaftsvertrag nicht gem. § 138 I BGB nichtig.
a) Die Kl. hat substantiiert vorgetragen, der
Bekl. habe ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung
gehabt; denn es sei beabsichtigt gewesen, daß er die Hausverwaltung
übernehme und die Zwischenvermietung durchführe. Aus diesem Grunde
habe der Bekl. auch den Darlehensvertrag mit der R als Mitantragsteller
unterzeichnet. Trifft dies alles zu, sollte der Bekl. - bei kalkulierten
Nettomieteinnahmen von 890000 DM jährlich - möglicherweise partnerschaftlich,
einem Mitunternehmer vergleichbar, in das geplante Bauprojekt einbezogen
werden. Er könnte dann zu behandeln sein wie jeder Dritte, der ein
unmittelbares Interesse an der Errichtung des Bauvorhabens und der Gewährung
des Kredites hatte. Die Voraussetzungen des § 138 I BGB könnten
auch dann zu verneinen sein, wenn die Kl. jedenfalls subjektiv davon ausgehen
durfte, der Bekl. sei an dem Projekt in der geschilderten Weise beteiligt.
Das würde allerdings voraussetzen, daß die Kl. diese Frage sorgfältig
überprüft hatte und die erhaltenen Informationen eine entsprechende
Schlußfolgerung rechtfertigten. Allein die Angaben der Kreditnehmer
sowie die Tatsache, daß der Bekl. den Kredit bei der R als Mitverpflichteter
unterzeichnet hatte, reichen dafür nicht aus.
b) Der Bürgschaftsvertrag könnte allerdings
trotz einer erheblichen Eigenbeteiligung des Bekl. als sittenwidrig zu
beanstanden sein, wenn die Finanzierung des Bauprojekts schon aus damaliger
Sicht bei Berücksichtigung aller der Kl. bekannten Umstände äußerst
risikoreich erschien. Die Kl. behauptet, das Objekt nach den banküblichen
Kriterien sorgfältig geprüft zu haben. Es sei danach unbedenklich
realisierbar gewesen und nur infolge nachträglicher Änderungswünsche
des Vaters, die erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht hätten,
gescheitert. Der Bekl. ist dem mit eingehenden Ausführungen entgegengetreten
und hat sich insb. darauf berufen, vor der Kl. hätten mehrere Kreditinstitute
die Übernahme der Finanzierung wegen grundlegender Bedenken abgelehnt.
Hierzu fehlt es bisher an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen.
War die Realisierbarkeit des gesamten Projekts für einen sachkundigen
Geldgeber ersichtlich mit sehr hohen Risiken verbunden, hätte sich
für die Kl. die Erkenntnis aufdrängen müssen, daß
der Bekl. sich an dem Projekt nur aus geschäftlicher Unerfahrenheit
beteiligt hatte.
2. Bei der danach zu treffenden Gesamtabwägung
wird das BerGer. zu beachten haben, daß der Bekl. die Umstände,
die zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 I BGB führen, zu
beweisen hat, insoweit verbleibende Ungewißheiten also grundsätzlich
zu seinen Lasten gehen.
3. Sollte das BerGer. aufgrund der noch zu treffenden
Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, die Kl. habe das Risiko damals
als vertretbar einstufen dürfen, und der Bürgschaftsvertrag sei
wirksam, kann der Bekl. nach dem bisherigen Tatsachenvorbringen der Kl.
nicht entgegenhalten, sie hätte ihn über die Risiken der vorgesehenen
Finanzierung aufklären müssen. Eine solche Verpflichtung obliegt
dem Gläubiger gegenüber dem Bürgen grundsätzlich nicht.
Insb. braucht er ihm nicht die eigene Einschätzung des Risikos zu
offenbaren oder sich auch nur über den Wissensstand des Bürgen
zu unterrichten (BGH, NJW 1987, 3205 = LM § 765 BGB Nr. 55 = ZIP 1987,
1519 (1521); NJW-RR 1986, 210 = WM 1986, 11 (12)). Die Kl. durfte davon
ausgehen, daß der Bekl. als Sohn der Kreditnehmer über die Art
und Weise der Finanzierung, insb. das geringe Eigenkapital, Bescheid wußte.
Der Bekl. hat nicht dargetan, daß die Kl. insoweit einen ihr bewußten
Informationsvorsprung besaß, der sie hätte veranlassen müssen,
den Bekl. auf die gegebenen Risiken besonders hinzuweisen.