Geschäftsführung ohne Auftrag: Grenzen des "auch-fremden Geschäft" bei öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr (Heizöl-Fall)

BGH, Urt. v. 22.5.1970 

Fundstelle:

BGHZ 54, 157

Vgl. auch BGHZ 40, 28 ff



Amtl. Leitsätze:

1. Maßnahmen, mittels deren eine Behörde die durch einen Kraftfahrzeugunfall verursachten Schäden in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und zugleich im Interesse des Schädigers zu mindern sucht, stellen keine Geschäftsbesorgung zugunsten des Haftpflichtversicherers dar, der dem Schädiger Versicherungsschutz zu gewähren hat.
 2. ....



Zum Sachverhalt:

Am 4. Februar 1963 verunglückte im Bereich des Amts L.(Siegkreis, Nordrhein-Westfalen), des Klägers, ein mit 10 500l Heizöl beladener Lastzug der Fa. B. aus L. (Saarland). Da das Öl bei dem Unfall ausgelaufen war, erklärte die Amtsverwaltung L. durch mündliche Ordnungsverfügung vom 4. Februar 1963 an den Fahrer des verunglückten Lastzugs und durch schriftliche Ordnungsverfügungen vom 5. Februar 1963 und 7. März 1963 an die Fahrzeughalterin folgende Maßnahmen für dringend notwendig: die auf dem gefrorenen Boden stehenden Heizölmengen abzusaugen und zu verbrennen, den ölgetränkten Schnee zu räumen und abzufahren, Probebohrungen vorzunehmen und veröltes Grundwasser abzusaugen. In der Ordnungsverfügung vom 7. März 1963 heißt es, daß die Maßnahmen inzwischen durchgeführt worden seien und daß dadurch 5645 DM an Kosten entstanden seien, die der Fahrzeughalterin auferlegt würden.
 Für den Lastzug bestand bei der Beklagten, die ihren Sitz in S. im Saarland hat, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Da weder die Fahrzeughalterin, die inzwischen in Konkurs gefallen war, noch die Beklagte die Forderung beglich, erließ die Amtskasse des Amtes L. als Vollstreckungsbehörde am 3. September 1965 eine Pfändungsverfügung, durch die sie wegen Schadensersatzforderung des Amtes L. gegen die Fahrzeughalterin aus dem Ölunfall vom 4. Februar 1963 einschließlich der Kosten der Pfändung in Höhe von insgesamt 5 645,20 DM die angebliche Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte aus dem über die Haftpflichtversicherung ausgestellten Versicherungsschein pfändete und dem Gläubiger bis zum angegebenen Betrag zuzüglich der weiter fällig gewordenen Säumniszuschläge zur Einziehung überwies. Auf Antrag der Amtskasse L. stellte die Stadtkasse in S. (Saarland) als Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung der Beklagten als Drittschuldnerin zu. Einen Widerspruch der Beklagten gegen die Pfändungsverfügung wies der Oberkreisdirektor des Siegkreises zurück.
Das Amt L. hat als Kläger die Auffassung vertreten, es könne die Beklagte wegen seiner Aufwendungen in Höhe von 5 645 DM sowohl aus eigenem Recht wie aus abgeleitetem Recht auf Grund der Pfändung in Anspruch nehmen, und hat deshalb Klage erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden.

Aus den Gründen
II.
III.
1. Unmittelbare bürgerlichrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
Ansprüche auf Grund des § 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl I 213) scheiden aus, weil das am 1. Oktober 1965 in Kraft getretene Gesetz (Art. 1 § 16 Satz 1, Art. 7) nicht für Schadensfälle gilt, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, auch wenn sie bis dahin noch nicht abgewickelt waren (BGHZ 49,30,134; BGH VersR 1968,361,362).
Dem Berufungsgericht ist ferner zuzustimmen, daß Ansprüche auf Grund eines Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses mangels einer von der Beklagten bindend übernommenen Verpflichtung nicht in Betracht kommen, desgleichen nicht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil es an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen den Parteien fehlt (BGHZ 46,260,262).
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers nach § 683 BGB auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Der Kläger besorgte nicht ein Geschäft der Beklagten, als er sich darum bemühte, die durch das ausgelaufene Heizöl eingetretenen Schäden möglichst gering zu halten, und als er die dafür erforderlichen Aufwendungen machte.
Zwar braucht es der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) nicht entgegenzustehen, daß der Handelnde zur Wahrnehmung e i g e n e r Belange oder in Erfüllung einer eigenen öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Pflicht tätig wird (BGHZ 16,12,16; 30,162,167; 40,28,30,31). Das besorgte Geschäft kann dessen ungeachtet auch dem Rechtskreis eines anderen zuzurechnen sein und in der Absicht vorgenommen werden, ebenfalls die Interessen des a n d e r e n wahrzunehmen. So mag man die Tätigkeit des Klägers bei der Eindämmung des Schadens als Geschäftsführung für die Halterin des Lastzuges ansehen können, die in erster Linie für die Beseitigung des von ihr verursachten Schadens zu sorgen hatte. Zu weit geht es aber, in den von dem Kläger durchgeführten Maßnahmen die Besorgung des Geschäfts des H a f t p f l i c h t v e r s i c h e r e r s der Lastwagenhalterin (der Beklagten) zu sehen. Wenn der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen hat (§§ 62,63 VVG) und an der raschen Durchführung solcher Maßnahmen naturgemäß interessiert ist, so reicht diese in m i t t e l b a r e Beziehung nicht aus, um in der durchgeführten Maßnahme die Besorgung eines zu seinem Rechtskreis gethörenden Geschäfts zu sehen. Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag würden unangemessen ausgeweitet werden, wenn sie auch bei Interessenverflechtungen ähnlicher Art, wie sie hier gegeben sind, zur Begründung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz herangezogen werden könnten. Dabei ist zu bedenken, daß der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzeigen und die Durchführung nach d e s s e n Interesse mit Rücksicht auf d e s s e n mutmaßlichen Willen ausrichten muß, wenn er nicht dessen Entschließung herbeiführt, wozu er verpflichtet sein könnte (§§ 677,681 BGB). Schließlich würde die Haftung des Geschäftsherrn über das Ausmaß der Bereicherungshaftung hinausgehen, da er auch zur Erstattung von im Ergebnis nutzlosen Aufwendungen verpflichtet sein könnte (vgl. hierzu Medicus Bürgerliches Recht 2. Aufl. § 17 U).
Das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 33,251 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. In jenem Fall hatte der Geschäftsführer gegenüber einer verletzten Person Aufgaben der Krankenfürsorge wahrgenommen, die rechtlich zum Aufgabenbereich der Krankenkasse gehörten, bei der die Verletzte versichert war. Dann allerdings wär der Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 683,670 BGB begründet.
IV.
1. Der Kläger ist auch nicht berechtigt, auf Grund der Pfändungsverfügung vom 3. September 1965 Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte geltend zu machen....



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