Anspruch aus § 816 I 1 BGB: Genehmigung der (unwirksamen) Verfügung eines Nichtberechtigten bei bereits erfolgtem Eigentumserwerb des Dritten nach §§ 946 ff BGB


BGH, Urt. vom 6.5.1971, VII ZR 232/69



Fundstelle:

BGHZ 56, 131 ff
vgl. aber auch BGHZ 107, 340 = NJW 1989, 2049
Zum Anspruch gegen den Erwerber aus § 951 I, § 812 I Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) siehe den "Jungbullenfall" BGHZ 55, 176.



Amtl. Leitsatz:

Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhanden gekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach § 950 BGB das Eigentum erworben hat.


In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. Februar 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses. Da ihr die von der Beklagten getätigten Verkäufe im einzelnen nicht bekannt sind, hat sie Stufenklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft über die von ihr beim Weiterverkauf des gestohlenen Leders erzielten Erlöse zu erteilen,
2. den sich hieraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat dem Klageantrag Ziffer 1 durch Teilurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I....
II.
1. Das Berufungsgericht meint, auf die Klägerin übergegangene Bereicherungsansprüche der Firma F. gegen die Beklagte nach § 816 BGB seien nie entstanden, da die Klägerin im Jahre 1964 die Verfügungen der Beklagten über das gestohlene Leder gar nicht mehr habe genehmigen können. Zwar wirke nach § 184 BGB die nachträgliche Zustimmung auf den Zeitpunkt der Veräußerung im Jahre 1962 zurück. Das setze aber eine wirksame Genehmigung voraus, die nur dann gegeben sei, wenn der Genehmigende bei ihrer Abgabe noch verfügungsberechtigt sei. Die Firma F. habe in der Zwischenzeit ihr Eigentum an dem gestohlenen Leder nach § 950 BGB verloren, da die Abnehmer der Beklagten das Material längst verarbeitet gehabt hätten.
2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
a) Allerdings wird nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum die in § 184 Abs. 1 BGB bestimmte Rückwirkung der nachträglichen Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft auf den Zeitpunkt seiner Vornahme nur von einer wirksamen Genehmigung ausgelöst, die erfordere, daß der Genehmigende zur Zeit ihrer Erteilung noch verfügungsberechtigt sei (RGZ 134,283,286; Staudinger/Coing (11.) Randn. 4; Soergel/Schultze von Lasaulx (10.) Anm. 7; RGRK (11.) Anm. 8;. Erman/Böhle-Stamschräder (4.) Anm. 6 je zu § 184 BGB; weitere Nachweise bei Pfister JZ 1969,623 Fußn. 2 und 3). Gegen diese Auffassung hat sich in neuerer Zeit vor allem Pfister (JZ 1969,623 f) mit beachtenswerten Gründen gewandt. Der Frage braucht in ihrer Allgemeinheit aber nicht näher nachgegangen zu werden.
b) Denn in Fällen der vorliegenden Art bedarf sie ohnehin einer besonderen Beurteilung. Hier erfährt sie eine eigene Behandlung auch im Schrifttum, in dem, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber herrscht, daß die nach § 185 Abs. 2 BGB erteilte Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten, mit der sich der Eigentümer einer Sache nach § 816 BGB den Zugriff auf den Veräußerungserlös sichern will, nicht etwa voraussetzt, daß die Sache bei Erteilung der Genehmigung überhaupt noch vorhanden ist (vgl. z. B. Staudinger/Seufert (11.) Randn. 4a zu § 816 BGB; Larenz Schuldrecht (9.) § 62 II S. 379). In der einschlägigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ebenfalls nie darauf abgehoben worden, welches Schicksal eine gestohlene oder sonst abhanden gekommene Sache erlitten hat, nachdem über sie durch einen Nichtberechtigten verfügt worden war, wenn nur der die Verfügung Genehmigende im Zeitpunkt der Verfügung über den Gegenstand noch dessen Eigentümer war (vgl. RGZ 106,44; 115,31,34 f; BGHZ 29,157; BGH NJW 1960,860; 1968,1326). In diesem Falle kann es weder auf die tatsächliche noch auf die rechtliche Verfügungsmacht des die Verfügung genehmigenden ursprünglichen Eigentümers im Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung ankommen.
c) Das ergibt sich aus folgendem:
Die Vorschrift des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB dient vornehmlich dem Schutz des Eigentums und soll den Eigentümer für den Verlust der Sache in der Form entschädigen, daß er auf alle Fälle das erhält, was der über den Gegenstand verfügende Nichtberechtigte erlangt hat (BGHZ 52,39,44). Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten tritt, wie es der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang ausgedrückt hat (BGHZ 29,157,162; 47,128,130; BGH NJW 1962,299; 1970,2059; 1971,612), gleichsam an die Stelle des Eigentumsherausgabeanspruchs nach § 985 BGB.
aa) Nun regelt die angeführte Bestimmung zunächst nur den Fall, daß ohne Zutun des Eigentümers die Verfügung eines Nichtberechtigten ihm gegenüber wirksam ist, wobei vor allem an den gutgläubigen Erwerb durch Dritte gedacht ist. Rechtsprechung und Rechtslehre ermöglichen jedoch seit langem dem Eigentümer gerade durch die nachträgliche Genehmigung nach den §§ 184,185 Abs. 2 BGB die gleiche Wirkung dann herbeizuführen, wenn ein gutgläubiger Erwerb Dritter nicht stattgefunden hat (vgl. etwa BGH NJW 1959,668 und Staudinger/Seufert (11.) Randn. 4a zu § 816 BGB jeweils mit weiteren Nachweisen).
Würde man dem verfügenden Nichtberechtigten in diesem Falle gestatten, den wahren Eigentümer stets auf den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegenüber dem Dritten zu verweisen, so wäre der mit der Vorschrift des § 816 BGB bezweckte Schutz des Eigentümers nur unvollkommen. Er würde sich sogar häufig in sein Gegenteil verkehren, nämlich dann, wenn der Dritte gar nicht mehr aufzufinden oder die Sache untergegangen oder in ihrem Wert erheblich gemindert ist. Dem ursprünglichen Eigentümer muß deshalb zu seinem Schutze die Wahl bleiben, ob er sich - wenn der Dritte die Sache nicht gutgläubig erworben hat - an diesen halten oder ob er der Verfügung des Nichtberechtigten nachträglich zustimmen und den von ihm erzielten Erlös herausverlangen will. Ob die Sache im Zeitpunkt der Genehmigungserklärung noch vorhanden oder auffindbar ist, darf dabei keine Rolle spielen. Gerade dann, wenn das nicht der Fall ist, wenn der Eigentümer also die tatsächliche Verfügungsmacht über sein Eigentum verloren hat und auch nicht wiedergewinnen kann, wird für ihn die Möglichkeit, auf den Erlös für den veräußerten Gegenstand zurückgreifen zu können, in besonderem Maße bedeutsam.

bb) Nicht anders ist es, wenn er aus rechtlichen Gründen sein Eigentum von dem Dritten nicht mehr herausverlangen kann, weil es ohne Rücksicht auf dessen guten Glauben, also etwa durch Verbindung (§ 946,947 BGB), Vermischung (§ 948 BGB) oder Verarbeitung (§ 950 BGB) untergegangen ist. Auch und gerade dann - denn diese Fälle werden keineswegs selten sein - bedarf der frühere Eigentümer des Schutzes, den ihm die Vorschrift des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gewähren will. Seine Interessenlage unterscheidet sich von der, die vor seinem Eigentumsverlust bestand, nicht.
Allerdings billigt § 951 BGB demjenigen, der nach den §§ 946 bis 950 BGB einen Rechtsverlust erleidet, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegenüber dem durch die Rechtsveränderung Begünstigten zu. Das bedeutet jedoch lediglich, daß damit zunächt dieser Anspruch an die Stelle des nicht mehr durchzusetzenden Eigentumsherausgabeanspruchs nach § 985 BGB tritt. Dem ursprünglichen Eigentümer muß dann aber wenigstens die nunmehr begrenzte Wahl bleiben zwischen dem Bereicherungsanspruch nach § 951 BGB gegenüber dem Dritten und dem Anspruch nach § 816 BGB gegenüber dem vorher unberechtigt über das Eigentum Verfügenden. Nur so wird der dieser Vorschrift zugrunde liegende Schutzgedanke voll verwirklicht. Es ist nicht einzusehen, warum der frühere Eigentümer im Ergebnis schlechter stehen soll, weil er statt des an sich stärkeren Eigentumsherausgabeanspruchs nach § 985 BGB nur noch einen Bereicherungsanspruch nach § 951 BGB gegen den Dritten geltend machen kann.
Andererseits würde nicht einleuchten, weshalb der über fremdes Eigentum Verfügende von einem Bereicherungsanspruch des Berechtigten gemäß § 816 BGB verschont bleiben soll, nur weil zufällig oder der Natur der Sache nach das bisherige Eigentum an dem von ihm veräußerten Gegenstand durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung untergegangen ist. Mit der Genehmigung durch den früheren Eigentümer stellt sich für ihn die Lage vielmehr im Ergebnis nicht anders dar, als wenn er selbst seinen Abnehmern das Eigentum an den veräußerten Gegenständen verschafft hätte. Dann müßte er aber ohnehin den von ihm erzielten Erlös an den Berechtigten herausgeben. Dafür, daß Bereicherungsansprüche nach § 951 BGB gegenüber den Dritterwerbern etwa von vornherein den nach § 816 BGB gegenüber dem vorher verfügenden Nichtberechtigten gegebenen Anspruch auf das von diesem Erlangte ausschließen sollten, spricht nichts.
Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann nach alledem die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhanden gekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach § 950 BGB das Eigentum erworben hat ...