Schockschaden durch Nachricht vom Unfalltod eines nahen Angehörigen 

BGH, Urteil vom 11.5.1971 (München) 


Fundstellen:

BGHZ 56, 163
NJW 1971, 1883
JZ 1971, 122

Vgl. auch BGHZ 93, 351 sowie BGH vom 6.2.2007 - VI ZR 55/06, BGH v. 22.5.2007 - VI ZR 17/06 und BGH v. 20.3.2012 - VI ZR 114/11 sowie BGH v. 6.12.2022 - VI ZR 168/21, wo das Kriterium aufgegeben wurde, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen über dasjenige hinausgehen muss, dem Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.



Amtl. Leitsätze:

1. Die seelische Erschütterung (»Schockschaden«) durch die Nachricht vom tödlichen Unfall eines Angehörigen begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Unfalls nicht schon dann, wenn sie zwar medizinisch erfaßbare Auswirkungen hat, diese aber nicht über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Der Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB deckt nur Gesundheitsbeschädigungen, die nach Art und Schwere diesen Rahmen überschreiten.
2. Bei einer durch den Unfall eines Angehörigen seelisch vermittelten Gesundheitsschädigung ist, wenn den unmittelbar Verletzten ein Mitverschulden trifft, § 846 BGB auch nicht entsprechend anwendbar (Abweichung von RGZ 157,11); es kommt aber nach §§ 254,242 BGB eine Anrechnung des fremden Mitverschuldens in Betracht, weil die psychisch vermittelte Schädigung nur auf einer besonderen persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruht.



Sachverhalt:

Der Ehemann der Klägerin wurde am 6. März 1965 im Alter von 64 Jahren durch den Personenkraftwagen des Beklagten tödlich verletzt.
Mit der Klage verlangt die damals 50 Jahre alte Klägerin Ersatz für Gesundheitsschäden, die sie selbst gelegentlich des Unfalltodes des Ehemannes erlitten haben will.
Das Landgericht hat der Klage voll, das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben.
Die zugelassene Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Aus den Gründen:

A. ...
I. ..., II. ..., III. ..., 1 ...,2(a)...,
b) Das Berufungsurteil ist schon insoweit nicht haltbar, als es überhaupt eine durch die Unfallnachricht ausgelöste echte Gesundheitsstörung (vgl. BGH Urteil vom 9. November 1965 - VI ZR 260/63 = VersR 1966,283,285 ff; OLG Freiburg JZ 1953,709,705) bei der Klägerin bejaht.
Das geltende Recht versagt bewußt - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - einen Anspruch für Schäden durch zugefügten seelischen Schmerz, sofern dieser nicht wiederum eine Auswirkung der Verletzung des (eigenen) Körpers oder der (eigenen) Gesundheit ist. Mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist es zwar vereinbar, daß ein selbständiger Schadensersatzanspruch demjenigen zusteht, bei dem eine ungewöhnliche, »traumatische« Auswirkung des Unfallerlebens oder der Unfallnachricht sich in einer echten körperlichen oder geistig/seelischen Gesundheitsschädigung verwirklicht. Auch der Umstand, daß diese ungewöhnliche Erlebnisreaktion im Einzelfall nur auf der Grundlage einer vorgegebenen organischen oder seelischen Labilität möglich gewesen sein mag, dem Unfall- erleben also nur eine auslösende Wirkung zukam, steht - unbeschadet der von der Rechtsprechung für die Sonderfälle der Zweckneurosen und der überholenden Ursächlichkeit entwickelten Grundsätze - der Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs nicht entgegen. Der entgegengesetzten Anregung von Stoll, Gutachten für den 45. Deutschen Juristentag, 1964, S. 20, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich auch eine ungewöhnliche Reaktion aufgrund einer vorhandenen Schadensbereitschaft regelmäßig nicht nur der Einflußnahme des Schädigers, sondern auch derjenigen des Geschädigten entzieht.
Andererseits gilt es zu beachten, daß nach allgemeiner Erkenntnis und Erfahrung ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, regelmäßig physiologische Abläufe und seelische Funktionen in oft sehr empfindlicher Weise stört. Schon solche Störungen als Gesundheitsbeschädigungen im Sinne der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen, wäre mit der verbindlichen Entscheidung des Gesetzes nicht vereinbar (Stoll aaO S. 19 ff). Vielmehr ist jedenfalls bei den Fällen, in denen die psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigung vom Täter nicht gewollt war, unabhängig von der herkömmlichen Adäquanzformel eine Beschränkung auf solche Schäden erforderlich, die nicht nur in medizinischer Sicht, sondern auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (Stoll aaO S. 21; vgl. die zahlreichen Hinweise auf die uneinheitliche Praxis der Instanzgerichte bei Bick, Haftung für psychisch verursachte Körperverletzungen, Diss. Freiburg 1970 S. 7 ff). Deshalb müssen unter Umständen auch Beeinträchtigungen ersatzlos bleiben, die zwar medizinisch erfaßbar sind, aber nicht den Charakter eines solchen , schockartigen« Eingriffs in die Gesundheit tragen; so können die oft nicht leichten Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind, regelmäßig keine selbständige Grundlage für einen Schadenersatzanspruch bilden.
c) Der Prüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil nicht stand.
Das Berufungsgericht legt Gewicht auf die Feststellung des Gutachters, es »sei verständlich, daß die Klägerin durch die Nachricht vom Tode ihres Ehemannes zunächst einen schweren seelischen Schock erlitten habe«. Die Folgerungen, die es für seine Entscheidung daraus ziehen will, sind jedoch in der bisherigen Form nicht haltbar. Der Gutachter war im Beweisbeschluß befragt worden, ob die Klägerin »einen schweren seelischen Schock mit Wesensänderungen in Form von Depressionen, übermäßiger Erregbarkeit, Schlaflosigkeit, Weinanfällen und Zittern bei geringster Aufregung« erlitten habe. Das Berufungsgericht war bei der Formulierung dieser Beweisfrage offenbar der schriftlichen Äußerung des Hausarztes, Dr. C., gefolgt, deren sachlichem Gehalt auch der Gutachter kritisch gegenübersteht. Der Sachverständige hat daraufhin jedoch lediglich in allgemeiner Form den Eintritt eines »schweren seelischen Schocks« bestätigt, wobei seine unmittelbar anschließenden Ausführungen sogar Zweifel erwecken, ob er damit einen medizinischen Befund bestätigen wollte. Von den weiter gefragten Begleiterscheinungen hat er keine bejaht, sie vielmehr im Rahmen seiner eigenen Beobachtungsmöglichkeit verneint. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es schon aus dieser Bekundung des Sachverständigen ohne Rückfrage eine anspruchsbegründende Gesundheitsschädigung der Klägerin entnehmen will.
Mit einem »schweren seelischen Schock« bezeichnet die Umgangssprache eine heftige reaktive Gemütsbewegung, die keinen Krankheitscharakter aufzuweisen braucht. Der ärztlichen Terminologie ist der Begriff des Schocks als psychopathologischer Zustand fremd. Der pathologische Begriff des »Schocks« bezeichnet - wenn man vom Sonderfall der »Schocktherapie« absieht - lediglich eine akute Kreislaufstörung (vgl. hierzu Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch 185. - 250. Aufl. 1969 Stichwort »Schock«), die mitunter auch durch ein Unfallerlebnis (weniger durch eine bloße Unfallnachricht) ausgelöst werden kann. Dieser Prozeß ist seiner Natur nach vorübergehend, kann aber zu bleibenden organischen Schäden führen. Daß der Gutachter dergleichen bekunden wollte, ist nicht ersichtlich.
Daneben kann ein Unfallereignis (und weniger häufig wohl auch eine Unfallnachricht) auch zu psycho-pathologischen Auswirkungen führen, die in der Medizin als Neurose (nicht notwendig eine nicht entschädigungspflichtige Zweckneurose) oder in schweren Fällen auch als »Psychose« eingeordnet werden (Bleuler: Lehrbuch der Psychiatrie 11. Aufl. 1969 S. 513 ff; vgl. dazu auch Bick aaO S. 9 f). Daß der Sachverständige ein solches Krankheitsbild feststellen will (insbesondere nicht nur nicht ausschließt, was für den der Klägerin obliegenden Beweis nicht genügen würde), läßt sein Gutachten bisher gleichfalls nicht erkennen.
IV. Damit kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin einen eigenen Schadensersatzanspruch zubilligt.
Das Berufungsgericht wird bei der neuerlichen Prüfung der Klage auch teilweise nur stattgeben dürfen, wenn es sich - gegebenenfalls aufgrund ergänzender Befragung des Sachverständigen - überzeugt hat, daß die Unfallnachricht bei der Klägerin über noch im Bereich normaler Reaktion liegende Erscheinungen von Schmerz, Trauer und Niedergeschlagenheit hinaus unmittelbar zu einer »traumatischen« Schädigung der physischen und psychischen Gesundheit geführt hat. Dabei wird, falls der Sachverständige einen solchen Sachverhalt bestätigen sollte, auch klarzustellen sein, inwieweit er sich auf die in der bisher vorliegenden Form verfahrensmäßig nicht verwertbaren Tatsachenbekundungen des Hausarztes stützt.
B.
I. Sollte das Berufungsgericht aufgrund erneuter Prüfung wiederum zur Bejahung eines Anspruchs kommen, dann wird es
anders als bisher auch ein Mitverschulden des getöteten Ehemannes nicht außer Betracht lassen dürfen.
1. Dem Berufungsgericht ist zwar beizutreten, soweit es eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 846, BGB auf Fälle der vorliegenden Art ablehnt. Es setzt sich damit bewußt in Widerspruch zu der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 157,11; RG DR 1940,163), der sich ein Teil des Schrifttums angeschlossen hat (Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl. , § 846 Rdz 8; BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 846 Anm. 2; Erman/Drees, BGB 4. Aufl. , § 846 Anm. 2; Palandt/Thomas, BGB 29. Aufl. , § 846 Anm. 2; Geigel, Haftpflichtprozeß 14. Aufl. , S. 194 RdZ 69; von Hippel, NJW 1965,1890,1893; von Caemmerer, Das Problem des Kausalzusammenhangs im Privatrecht 1956 S. 15). Der Auffassung des Reichsgerichts kann jedoch in dieser Form nicht gefolgt werden. Das Reichsgericht geht zwar richtig davon aus, daß der Gesetzgeber grundsätzlich nur dem durch die unerlaubte Handlung unmittelbar Verletzten einen Schadenersatzanspruch gewähren und von dieser Regel lediglich zugunsten der Hinterbliebenen bzw. Dienstberechtigten die in §§ 844,845 BGB angeordneten Ausnahmen machen wollte. Soweit es aber die entsprechende Anwendung des § 846 BGB damit begründet, daß mit der Bejahung eines Anspruchs des Dritten, der eine durch die Verletzung oder Tötung eines anderen herbeigeführte Gesundheitsbeschädigung erlitten habe, die Haftung des unerlaubt Handelnden auf eine andere Art von »mittelbarer Schädigung eines Dritten« ausgedehnt worden sei, kann ihm nicht beigetreten werden. Diese Fälle unterscheiden sich von denen der §§ 844,845 BGB wesentlich dadurch, daß hier auch der geschädigte Dritte in einem der Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB betroffen und deshalb unmittelbar Geschädigter mit einem eigenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist. Die Ansprüche der mittelbar Geschädigten aus §§ 844,845 BGB setzen eine schaden- und haftungsbegründende Einwirkung auf den unmittelbar Verletzten voraus (BGH, Urteil vom 13. Juni 1961 - VI ZR 224/60 - VersR 1961,846,847). Deshalb ist in § 846 BGB angeordnet, daß ein Verschulden des Verletzten, das bei der Entstehung des Schadens des Dritten mitgewirkt hat, auf die Ansprüche aus §§ 844,845 BGB anzurechnen ist. Diese im Rahmen der §§ 844, 845 BGB sinnvolle Regelung paßt aber nicht auf den selbständigen Anspruch des Dritten aus § 823 Abs. 1 BGB. Daß der unmittelbare Schaden des Dritten durch die Verletzung einer anderen Person vermittelt worden ist, ist für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unerheblich. Der Schadensersatzanspruch des Dritten ist vielmehr im Regelfall unabhängig davon, ob der unmittelbar Verletzte oder Getötete selbst einen Ersatzanspruch hat oder gehabt hätte (OLG München, NJW 1959,819 d; Deubner, NJW 1957,1269 f; Esser, Schuldrecht Bd. II 3. Aufl. S. 451; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 10. Aufl. RdZ 95; Weimar, MDR 1964,987,988 und MDR 1970,565,566; Müller, Straßenverkehrs- recht 22. Aufl. , § 10 StVG RdZ 13; Selb, Festschrift zum 50jährigen Bestehen des Instituts für ausl. und internat. Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg 1967, S. 259,267 f; Deutsch JuS 1969, 197,200).
2. Gleichwohl ist wenigstens für Fälle der vorliegenden Art im Ergebnis der Auffassung des Reichsgerichts beizutreten, daß das Mitverschulden des getöteten Ehemannes bei der Bemessung des eigenen Anspruchs der durch mittelbare Verursachung geschädigten Ehefrau nicht außer Betracht bleiben darf. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 254 BGB, in der sich der allgemeinere Rechtsgedanke des § 242 BGB ausprägt (BGHZ 34,355).
a) Hinsichtlich des nach Billigkeit zu bemessenden Schmerzensgeldanspruchs (§ 847 BGB) ist dies nicht zweifelhaft. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 16. November 1961 - III ZR 189/60 - VersR 1962,93) anerkannt, daß beim Schmerzensgeldanspruch - im Gegensatz zu den für den Vermögensschaden geltenden Grundsätzen - die in der besonderen körperlichen und seelischen Verfassung des Verletzten liegende Schadensbereitschaft anspruchsmindernd in Betracht gezogen werden kann. Beim Schmerzensgeld bildet auch das eigene Mitverschulden des Geschädigten, das hier nicht in Frage steht, nur einen Bemessungsfaktor für die nach den Umständen billige Entschädigung (vgl. BGHZ 18,149,157). Für andere Verursachungsbeiträge, die aus dem dem Geschädigten zugeordneten Bereich, hier aus einem Angehörigenverhältnis zu dem Verletzten oder Getöteten, hervorgehen, kann nichts anderes gelten.
b) Für die hier gegebene Fallgruppe der Gesundheitsschädigung durch sog. Fernwirkung ist aber auch hinsichtlich des Vermögensschadens die Meinung des Reichsgerichts im Ergebnis zutreffend, daß sich ein Mitverschulden des unmittelbarem Unfallopfers zu Lasten des durch mittelbare Verursachung an seiner Gesundheit geschädigten Angehörigen auswirken müsse. Denn hier wird die Ursachenverbindung zwischen dem bei der Klägerin (angeblich) eingetretenen Gesundheitsschaden und dem Unfalltod ihres Ehemannes nur dadurch vermittelt, daß sich die Schockgeschädigte infolge ihrer engen persönlichen Bindung zu dem unmittelbaren Unfallopfer das diesem zugestoßene Unglück zu eigen macht. Daß die bloße Nachricht vom Unfalltod einer anderen, der Klägerin nicht nahestehenden Person eine gleiche Wirkung getan haben würde, ist kaum denkbar, wäre jedenfalls so ungewöhnlich, daß man die Voraussehbarkeit einer Gesundheitsbeschädigung verneinen müßte und überdies dem Beklagten diese Schadensfolge billigerweise nicht mehr zurechnen könnte.
Wenn aber die enge persönliche Beziehung so der ausschlaggebende Grund für den Eintritt des Gesundheitsschadens der Klägerin war, dann kann ihr Schadensersatzanspruch von einem eigenen Verschulden des Ehemannes an dem ihm zugestoßenen Unfall im Verhältnis zum Beklagten billigerweise nicht unberührt bleiben. Der Grundgedanke des § 254 BGB, der es verbietet, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist, muß vielmehr entsprechende Anwendung finden.
In diesem Zusammenhang ist ferner in Betracht zu ziehen, daß die Klägerin einen durch den Tod ihres Ehemannes vermittelten eigenen Gesundheitsschaden im Zweifel dann ersatzlos hätte hinnehmen müssen, wenn der Tod allein auf dessen mangelnder Sorgfalt gegenüber seinem eigenen Wohl beruht hätte. Es kann nämlich - abgesehen von besonders gelagerten Fällen, wie etwa dem einer bewußt schockierend gestalteten Selbsttötung - zwar eine sittliche, nicht aber eine Rechtspflicht anerkannt werden, das eigene Leben und die eigene Gesundheit deshalb zu schonen, weil sonst eine seelische Fehlverarbeitung des Todes oder Unfalls durch Angehörige gewärtigt werden muß; durch die Anerkennung einer solchen Rechtspflicht würde die persönliche Selbstbestimmung in einer der Rechtsordnung fremden Weise eingeschränkt.
Daraus ergibt sich zugleich, daß die vom Berufungsgericht und von einem Teil des Schrifttums vertretene Auffassung, das Mitverschulden des Erstgeschädigten sei nicht zu berücksichtigen, in den Fällen des durch Fernwirkung eingetretenen Schockschadens zu unhaltbaren Ergebnissen führt. Denn nach dem Ausgeführten ist die vom Reichsgericht (RGZ 157,11,14) und im Schrifttum geäußerte Meinung, der Schädiger könne gegen die Erben des Erstgeschädigten einen Ausgleichsanspruch nach §§ 840,426,254 BGB erheben, nicht richtig, da der Erstgeschädigte dem Schockgeschädigten nicht als Gesamtschuldner ersatzpflichtig geworden ist. Infolgedessen müßte vom Standpunkt der hier abgelehnten Auffassung aus der Schädiger vollen Ersatz des Erwerbsschadens der schockgeschädigten Ehefrau des Unfallopfers auch dann leisten, wenn dieses den eigenen Tod so weitgehend selbst verschuldet hat, daß in seinem Verhältnis zum Schädiger dieser nach § 254 BGB ganz freigestellt sein würde. Ein solches Ergebnis ist nicht annehmbar.
Nun trifft zwar grundsätzlich den in Anspruch genommenen Schädiger das Risiko, ob andere mithaften und gegebenenfalls mit Erfolg auf Ausgleich in Anspruch genommen werden können. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. So hat die Rechtsprechung einen Schutz des Zweitschädigers für geboten erachtet, wo der Geschädigte einem Erstschädiger aufgrund persönlicher Beziehungen eine Haftung von vornherein erlassen hatte (BGHZ 12,213). Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht durch willkürliches Verhalten des Gläubigers die Mithaftung eines Dritten von vornherein ausgeschlossen oder durch Erlaß beseitigt worden. Vielmehr war die unfreiwillige Einwirkung des Unfallopfers auf die Gesundheit der Schockgeschädigten schon an sich derart, daß sie die Entstehung eines Ersatzanspruchs im Verhältnis dieser Personen zueinander ausschloß. Diese besonders geartete Schadenswirkung war aber wiederum nur durch die besonders enge persönliche Bindung zwischen der Klägerin und dem Unfallopfer vermittelt worden, vermöge deren die Klägerin das fremde Unglück auch als eigenes, die Tötung des Mannes als schweren eigenen Verlust empfand. Bei dieser Gestaltung geht es zwar nicht an, das Unfallopfer bzw. seine Erben im Rahmen des Ausgleichs mit einer Haftung zu belasten. Wohl aber erfordert es die Billigkeit, daß der Verursachungsbeitrag des vom Unfall unmittelbar Betroffenen nicht dem fremden Schädiger, sondern dem Angehörigen zugerechnet wird, dessen gesundheitliche Reaktion entscheidend auf einer durch persönliche Beziehung hergestellten Teilnahme am Schicksal des Unfallopfers beruht. Ähnliche Billigkeitserwägungen haben den Gesetzgeber zu der Regelung des § 846 BGB geführt, wenn diese auch, wie bereits dargelegt, einen anderen Fall betrifft. Die Protokolle (II 2 S. 638 ff) führen hierzu aus, die Anschauung, daß der Ersatzanspruch eines Dritten gegen den Verletzenden ein vollkommen selbständiger sei, beruhe auf theoretischen Erwägungen und enthalte eine Übertreibung der logischen Konsequenzen; ihre strenge Anwendung führe zu Ergebnissen, die der Gerechtigkeit und Billigkeit zuwiderlaufen; der Anspruch der Hinterbliebenen eines Getöteten habe seinen Grund in der Tötung; es liege in der Natur der Sache, daß die Hinterbliebenen mit Rücksicht auf ihre Beziehungen zu dem Verletzten auch die Folgen aus dessen fahrlässigem Verhalten, insofern dieses den tödlichen Ausgang herbeigeführt oder beschleunigt habe, auf sich nehmen müßten.
Nach allem ist das, was gegen das Ergebnis der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage vorgebracht wird, nicht überzeugend genug, um den durch die Rechtsprechung entwickelten Anspruch auf Ersatz der schon nach ihrem Zustandekommen besonders gearteten Schockschäden in der vom Berufungsgericht angestrebten Richtung zu erweitern. Es bleibt noch zu bemerken, daß - entgegen einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung - das Reichsgericht sich vollkommen klar darüber war und blieb (vgl. RGZ 162,321), daß es sich bei dem Schockschaden um die unmittelbare Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts und nicht - wie in den Fällen der §§ 844,845 BGB - um den Ersatz nur mittelbaren Schadens handelt.
c) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu der Prüfung, wie zu entscheiden wäre, wenn und soweit die persönliche Bindung als Ursache der psychisch vermittelten Schädigung hinweggedacht werden kann, und inwieweit gegebenenfalls überhaupt auch Fehlreaktionen dritter, mit dem Unfallopfer nicht verwandtschaftlich oder sonst eng verbundener Personen im Verhältnis zum Schädiger als zurechenbare Schadenswirkung anerkannt werden könnten. 



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