Gewährleistungsausschluß im Kunsthandel, Konkurrenz der Irrtumsanfechtung nach § 119 II BGB zur Gewährleistung: "Jawlensky"-Fall


BGH, Urt. v. 15.1.1975


Amtl. Leitsatz:

Zur Frage, in welchem Umfang im Kunsthandel der als Kommissionär tätig werdende Auktionator Ansprüche des Käufers, die dieser aus der Unechtheit des verkauften Kunstwerks gegen ihn herleitet, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (Versteigerungsbedingungen) ausschließen kann.



Fundstelle:

BGHZ 63,369



Sachverhalt:

Die Parteien sind Kunsthändler. Am 28. April 1971 erwarben die Beklagten auf einer von der Klägerin durchgeführten Kunstauktion zum Preise von 30 331,26 DM ein Ölgemälde, das die Klägerin in eigenem Namen, aber für Rechnung der damaligen Eigentümerin Frau L. versteigerte. In dem von der Klägerin zur Auktion herausgebrachten Katalog war das Werk abgebildet und wie folgt beschrieben:
»Alexej von Jawlensky, Stilleben mit grüner Flasche, 30000,- DM, Öl auf Malkarton auf Holz aufgezogen. - 49,5x 53,5 cm. Werkstattverzeichnis des Künstlers: Nr. 1309. - Entstehungszeit 1909. Bestätigung von C. W. liegt bei.«
In der vorgenannten Expertise bestätigte C. W., daß es sich um ein unter Nr. 1309 des Werkstattverzeichnisses aufgeführtes Bild von Jawlensky handele und dem Gutachter die Herkunft des Bildes bis zum Atelier des Malers bekannt sei. Zur Gewährleistung enthielten die im Vorwort zum Auktionskatalog abgedruckten Versteigerungsbedingungen der Klägerin unter Nr. 3 folgende Bestimmung:
»Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel ... Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß §§ 459 ff BGB. Nach dem Zuschlag können gegen das Kunsthaus L. gerichtete Beanstandungen nicht berücksichtigt werden.«

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für das ihnen bereits übergebene Bild in Anspruch. Die Beklagten verweigern die Zahlung mit der Begründung, es handele sich, wie sie erst nach der Auktion von dem Sohn Jawlenskys erfahren hätten, weder um das im Werkstattverzeichnis unter Nr. 1309 geführte Stillleben noch überhaupt um ein Werk von Jawlensky, sondern um ein unsigniertes, laienhaft von einem Dritten auf die Rückseite eines Jawlensky-Bildes gemaltes, erst auf Veranlassung von Frau L. von diesem getrenntes und somit für die Beklagten wertloses Bild. Der Vertrag sei daher bisher von der Klägerin nicht erfüllt, jedenfalls aber von ihnen durch rechtzeitig erklärte Wandlung rückgängig gemacht worden. Die Klägerin beruft sich demgegenüber - und zwar unbeschadet des Umstandes, daß das Bild echt und im Katalog zutreffend bezeichnet sei - auf den in Nr. 3 der Versteigerungsbedingungen vereinbarten Haftungsausschluß.
Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob es sich bei dem streitigen Bild um ein Werk von Jawlensky und insbesondere um das im Werkstattverzeichnis - einem in den Jahren 1937 bis 1939 unter Aufsicht des Künstlers aufgestellten Verzeichnis - unter Nr. 1309 aufgeführte Stilleben handelt. Jedenfalls könnten die Beklagten die Zahlung des Kaufpreises schon im Hinblick auf den in Nr. 3 der Versteigerungsbedingungen vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht verweigern.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin könne sich schon deswegen nicht auf den in Nr. 3 der Versteigerungsbedingungen enthaltenen Gewährleistungsausschluß berufen, weil sie mit dem streitigen Bild ein anderes als das verkaufte Bild - mithin ein aliud - geliefert habe und den Beklagten daher nach wie vor gegenüber dem Kaufpreisanspruch die durch die Versteigerungsbedingungen nicht ausgeschlossene Einrede des nicht erfüllten Vertrages zustehe (§§ 320 ff BGB). Gegenstand des in der Auktion zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages war - und das verkennt die Revision - das Bild, das unter Nr. 523 des Katalogs nach Bildinhalt, Material und Ausmaßen beschrieben, auf Seite 20 des Bildteiles abgebildet, eine Woche lang vor der Auktion in den Ausstellungsräumen der Klägerin zum Zwecke der Besichtigung und Prüfung durch Kaufinteressenten ausgestellt und in der Auktion versteigert worden war. Seine Echtheit - also die Frage, ob es, wie angegeben, von Jawlensky stammte - sowie die Nummer des Werkstattverzeichnisses stellten lediglich Eigenschaften im Sinne des § 459 BGB dar, deren Fehlen als Sachmangel zwar unter Umständen Gewährleistungsansprüche auslösen konnte, die mit der Übergabe verbundene Erfüllung jedoch nicht in Frage stellten. Das entspricht bei einem Spezieskauf, wie er hier vorliegt, der ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, von der abzugehen der Senat keine Veranlassung sieht (RGZ 114,239; 115,286; 135,339 mit kritischer Anmerkung von Haymann JW 1932,1862; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 459 Anm. 19; Kuhn in BGB-RGRK, 11. Aufl. § 459 Anm. 19; Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. § 459 Anm. 42 und 56 sowie Locher, Das Recht der bildenden Kunst 1970, S. 126 und 139 ff mit weiteren Verweisungen).
2. Andererseits geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Klägerin die Echtheit des Bildes sowie seine Identität mit dem unter Nr. 1309 des Werkstattverzeichnisses aufgeführten Werk nicht zugesichert hat. Fehlt es - wie hier - an einer ausdrücklichen Zusicherung, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Käufer bei objektiver Betrachtungsweise dem Verhalten und den Außerungen des Verkäufers bei den Vertragsverhandlungen die Bereitschaft entnehmen konnte, für eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstandes eine über die normale Haftung hinausgehende besondere Gewähr zu übernehmen und für ihr Vorhandensein einzustehen (BGHZ 50,200,204; 59,158,160). Diese grundsätzlich tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß die Aufnahme eines Kunstwerks in einen Katalog unter Angabe des Künstlers und der Herkunft des Werkes insbesondere dann für eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung i.S. des § 459 Abs. 2 BGB sprechen kann, wenn in dem Katalog zusätzlich auf eine über das Werk angefertigte Expertise Bezug genommen wird (Locher aaO S. 133; vgl. auch RGZ 114,239). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch in Nr. 3 ihrer Versteigerungsbedingungen von vornherein ausdrücklich klargestellt, daß die Katalogbeschreibungen - und zu ihnen gehören zweifellos auch die Echtheitsangaben - keine Zusicherung enthalten, sie insoweit also keine besondere Gewähr übernehmen wolle.
Daß diese Erklärung ihrerseits in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten war, ist ohne entscheidende Bedeutung. Gerade weil bei der Auktion nur Kommissionsgut zur Versteigerung gelangte, die Klägerin als Auktionshaus also hinsichtlich der Echtheit und der Herkunft der Werke weitgehend auf die Information Dritter angewiesen war, konnten und mußten die an einer derartigen Auktion üblicherweise beteiligten Käuferschichten - in erster Linie Kunsthändler, Vertreter von Museen und Kunstliebhaber - mit einem solchen, im Kunsthandel üblichen und zudem im Katalog an deutlich sichtbarer Stelle herausgestellten Ausschluß der Eigenschaftszusicherung rechnen (vgl. Locher aaO S. 135,143). Er ist daher, weil weder unüblich noch überraschend, rechtswirksam. Die weitere Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin eine Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften im Kunsthandel überhaupt rechtswirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen könnte (vgl. dazu BGHZ 50,204; 54,242; 59,160), bedarf daher hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung.
3. Die Klägerin hat in Nr. 3 ihrer Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung für Sachmängel insgesamt ausgeschlossen. Auch gegen diese Regelung bestehen, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine rechtlichen Bedenken. Die Befugnis des Senates zu einer eigenen Auslegung dieser Klausel folgt dabei aus dem Umstand, daß es sich bei den Versteigerungsbedingungen um für den Kunsthandel typische Klauseln handelt, die in gleicher oder gleichartiger Form von den meisten Auktionshäusern verwendet werden (Locher aaO S. 142; vgl. Senatsurteil vom 11. November 1974 - VIII ZR 106/73 = WM 1974,1221).
a) Daß der Haftungsausschluß umfassend sein und insbesondere auch die Echtheits- und Herkunftsangaben einschließen sollte, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Klausel als auch aus der Interessenlage. Ersichtlich wollte die Klägerin als Kommissionärin das Risiko gerade in den Punkten, in denen sie trotz eigener Sachkunde weitgehend auf die Angaben ihrer Auftraggeber und auf die Expertisen Dritter angewiesen war, ausschließen. Für eine Heranziehung der sogenannten Unklarheitenregel, auf die sich die Revision beruft, ist bei dieser Sach- und Interessenlage sowie bei dem insoweit eindeutigen Wortlaut kein Raum.
b) Der umfassende Gewährleistungsausschluß ist auch rechtswirksam. Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß derjenige, der durch Bezugnahme auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vertragsfreiheit allein für sich in Anspruch nimmt, bereits bei ihrer Aufstellung den schutzwürdigen Interessen seiner künftigen Vertragspartner Rechnung tragen muß; Klauseln, mit denen der Aufsteller einseitig seine eigenen Interessen durchsetzen will, können daher unangemessen und damit gemäß § 242 BGB unwirksam sein, auch wenn sie in den Grenzen der §§ 138,476 BGB Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung sein könnten (BGHZ 50,200; 54,106; 60,244). Ob und unter welchen Voraussetzungen insbesondere ein formularmäßiger Ausschluß der kaufrechtlichen Gewährleistung hingenommen werden kann, läßt sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Branche und der jeweiligen Handelsstufe beurteilen (BGHZ 22,90). So hat der Bundesgerichtshof etwa beim Verkauf fabrikneuer Möbel einen völligen Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung nur unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, daß dem Käufer ein Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung verbleibt und, wenn diese fehlschlagen, die gesetzlichen Ansprüche wieder aufleben (BGHZ 22,90; 37,94; ständige Rechtsprechung). Andererseits hat die Rechtsprechung z. B. im Gebrauchtwagenhandel einen völligen Gewährleistungsausschluß nicht beanstandet (Senatsurteil vom 21. März 1966 - VIII ZR 44/64 = NJW 1966, 1970).
Letzteres muß auch für den Kunsthandel grundsätzlich jedenfalls dann gelten, wenn der Kunsthändler im Wege der Auktion als Kommissionär Kunstwerke versteigert. Hier trifft ihn gerade hinsichtlich der Echtheit und der Herkunftsangaben typischerweise ein erhebliches Risiko. Angesichts des häufigen Eigentumswechsels von Kunstgegenständen ist er vielfach gar nicht in der Lage, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werkes zu erlangen. Er bleibt daher weitgehend auf die Angaben seiner Auftraggeber sowie auf Expertisen angewiesen. Das gilt nicht nur für die Werke sogenannter alter Meister, sondern auch für die im vorliegenden Fall zur Versteigerung gelangten Kunstwerke des 20. Jahrhunderts, die durch die Kriegswirren und die staatliche Unterdrückung ganzer Kunstrichtungen oft ein sehr wechselvolles Schicksal gehabt haben. Wenn in solchen Fällen der Auktionator den Kaufinteressenten Gelegenheit gibt, während einer angemessenen Frist die zur Versteigerung gelangenden Werke zu besichtigen, ihre Echtheit zu prüfen und gegebenenfalls selbst weitere Auskünfte einzuholen, so stellt es keine einseitige und unangemessene Durchsetzung eigener Interessen dar, wenn er die Gewährleistung insbesondere für die Echtheit und die Herkunft der Kunstwerke ausschließt. Mit einer derartigen Haftungsbeschränkung muß jedenfalls beim kommissionsweisen Verkauf im Kunsthandel auch der typischerweise an solchen Rechtsgeschäften beteiligte Personenkreis rechnen.
Allerdings gilt die Zulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses auch hier nicht uneingeschränkt. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer die ihm obliegende Nachforschungspflicht grob fahrlässig verletzt oder sich über einen sich ihm aufdrängenden Zweifel hinwegsetzt, ohne dem Käufer davon Mitteilung zu machen, wäre der Ausschluß des Wandlungsrechts (§ 462 BGB), auf das sich die Beklagten hier berufen, unangemessen und damit unwirksam. Davon geht ersichtlich auch die Klägerin aus, wenn sie in Nr. 3 der Versteigerungsbedingungen und in Absatz 2 der Vorbemerkungen zum Katalog darauf hinweist, daß die Katalogbeschreibungen »nach bestem Wissen und Gewissen« und die Zuschreibungen »mit großer Sorgfalt« vorgenommen seien. Ob der Ausschluß des Wandlungsrechts darüber hinaus auch bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Verkäufer unwirksam ist, kann hier auf sich beruhen. Denn unstreitig trifft die Klägerin hier deswegen keinerlei Verschulden, weil sie sich auf die ihr vorliegende Expertise des Gutachters - eines auch nach Ansicht der Beklagten hervorragenden Sachkenners des Werkes von Jawlensky - verlassen konnte und angesichts der Erklärung, diesem sei die Herkunft des Bildes bis zum Atelier des Malers bekannt, zu weiteren Nachforschungen keinen Anlaß hatte.
Die weitere, sich bei einem kommissionsweisen Verkauf von Kunstgegenständen aufdrängende Frage, ob der Auktionator auch bei fehlendem eigenem Verschulden die gegen ihn gerichteten Gewährleistungsansprüche des Käufers nur dann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in vollem Umfang ausschließen kann, wenn er gleichzeitig die ihm aus einer schuldhaften Verletzung des Kommissionsvertrages - etwa infolge einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe des Komittenten über die Echtheit des Kunstwerks - gegen diesen gegebenenfalls zustehenden Ansprüche an den Käufer abtritt oder etwa im Kommissionsvertrag als einem Vertrag zugunsten des Käufers diesem unmittelbare Ansprüche gegenüber dem Kommittenten verschafft, bedarf hier ebenfalls keiner Vertiefung; denn in dieser Richtung werden auch von den Beklagten keine Vorwürfe gegen Frau L. als frühere Eigentümerin des Bildes erhoben. Soweit sich schließlich dieselbe Frage hinsichtlich einer schuldhaften Pflichtverletzung des Gutachters bei Erstellung einer beigefügten Expertise stellt, haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß im vorliegenden Fall die Expertise nicht auf Veranlassung der Klägerin erstellt ist, etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Gutachter daher schon aus diesem Grunde ausscheiden.
5. Soweit die Beklagten sich schließlich hilfsweise darauf berufen haben, sie seien wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Bildes vom Kaufvertrag zurückgetreten (§ 119 Abs. 2 BGB), verkennen sie, daß neben der kaufrechtlichen Gewährleistung (§§ 459 ff BGB) für eine Irrtumsanfechtung wegen Fehlens einer vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache kein Raum ist (RGZ 135,339; BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/63 = WM 1966,1185). Der vereinzelt hierzu vertretenen Ansicht, bei einem lediglich auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhenden Gewährleistungsausschluß könne der Käufer unter bestimmten Umständen auf die Irrtumsanfechtung zurückgreifen (vgl. Schmidt-Salzer JZ 1967,661 ff, 663), vermag der Senat nicht zu folgen. Sie übersieht, daß im Bereich kaufrechtlicher Gewährleistung die Irrtumsanfechtung insoweit durch die in §§ 459 ff BGB getroffene Sonderregelung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und schon aus diesem Grunde nicht lediglich dadurch wieder aufleben kann, daß die Vertragsparteien die Gewährleistung in zulässiger Weise vertraglich abbedungen haben (so bereits BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 aaO). Anhaltspunkte dafür, daß durch die Versteigerungsbedingungen den Käufern die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, anstelle der ausgeschlossenen Gewährleistung gegebenenfalls den Kaufvertrag wegen Irrtums über eine vertraglich vorausgesetzte Eigenschaft anzufechten, sind nicht ersichtlich; dies um so weniger, als eine derartige Regelung die von der Klägerin mit dem Gewährleistungsausschluß erstrebte Risikobeschränkung - und zwar insbesondere in Fällen, in denen sie, wie hier, den Kaufpreis bereits an den Kommittenten abgeführt hat - nahezu wertlos machen würde.
Soweit die Revision sich schließlich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen will, gilt Entsprechendes (BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 aaO), ganz abgesehen davon, daß die Klägerin, wie Nr. 3 ihrer Versteigerungsbedingungen erkennen läßt, die Echtheit des Bildes gerade nicht zur Geschäftsgrundlage erhoben hat.