BGHZ 8, 276 ff: Prolongationswechsel; Mißbrauch als Untreue



Zur Auslegung des als Schutzgesetz im Sinne des Rechts der unerlaubten Handlungen anzusehenden strafrechtlichen Untreuetatbestandes:

 1. Die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe der Erstwechsel begründet regelmäßig eine Treupflicht des Wechselnehmers, die Verlängerungswechsel zur rechtzeitigen Aufbringung der Mittel zu verwenden, die zur Einlösung der Erstwechsel erforderlich sind
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 2. Die dem Wechselinhaber durch Hingabe der Verlängerungswechsel verliehene rechtliche Befugnis zur Erweiterung der Wechselhaftung des Wechselgebers durch einen mit der Übertragung der Wechsel verbundenen Verlust von Einwendungen des Wechselgebers (Art. 17 WechselG) steht im Sinne des Untreuetatbestandes der Befugnis gleich, »einen anderen zu verpflichten«. Diese Befugnis kann durch bestimmungswidrige Verwendung der Verlängerungswechsel mißbraucht werden.

 3. Ein treuwidriger Verfügungsmißbrauch kann ferner darin liegen, daß die Wechselnehmerin den Diskonterlös der Verlängerungswechsel ihrem eigenen laufenden Konto mit der Wirkung gutschreiben läßt, daß durch diese Gutschrift ihr Schuldsaldo abgedeckt wird.

 4. Eine Benachteiligung der Wechselgeberin ist gewöhnlich schon dadurch gegeben, daß ihr Recht auf abgesonderte und sofortige Verwendung des Diskonterlöses zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel durch Belassung des Erlöses auf dem laufenden Konto der Wechelnehmerin gefährdet wird. Dies trifft um so mehr zu, wenn das Konto einen Schuldsaldo aufweist oder wenn es zu Gunsten anderer Zahlungszwecke erschöpft wird.

 5. Eine nachträgliche Beschaffung von Mitteln zur Abdeckung eines zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel aufgenommenen Zwischenkredits macht die vorher vollendete Untreue nicht ungeschehen.

 6. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einer Untreue entfällt nicht schon dadurch, daß der Täter nach erfolgter Verfügung annimmt, der Betroffene werde mit der Verfügung einverstanden sein.


Die Klägerin ist aus Erst- und Verlängerungswechseln in Anspruch genommen worden, die von ihr für denselben Kaufbetrag gegeben worden waren. Für den ihr dadurch entstandenen Schaden macht sie die verklagten Geschäftsführer der Wechselempfängerin, einer GmbH, verantwortlich.
Es war vorgesehen, daß die Erstwechsel teilweise durch Verlängerungswechsel abgelöst werden sollten. Die GmbH leitete diese ihr von der Klägerin zugesandten Wechsel am 25. Mai 1949 an ihre Bank weiter, bei der sie ein Konto in laufender Rechnung unterhielt. Die Wechsel wurden in dem Schreiben nicht als Verlängerungswechsel bezeichnet. Am 30. Mai wurde der Diskonterlös der Wechsel von der Bank dem Konto der GmbH mit der Wirkung gutgeschrieben, daß ihr Schuldsaldo aktiviert wurde. Eine Gutschriftanzeige ging am gelben Tage an die GmbH ab. Am 1. Juni wurde durch diese Firma erneut über das gleiche Konto verfügt, so daß es wieder einen Fehlbetrag aufwies.
Der Erlös der Verlängerungswechsel ist weder bei der Klägerin noch bei ihrer Bank eingegangen.
Die GmbH hatte zur Überwindung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten Kreditverhandlungen mit einem Finanzmakler angebahnt. Diese Verhandlungen scheiterten, so daß sie am 13. Juni 1949 ihre Zahlungen einstellen und am 15. Juni in das Vergleichsverfahren und später in Konkurs gehen mußte. In der Zeit vom 30. Mai bis zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens hatte sie noch Umsätze von mehr als 300 000 DM getätigt.
Die Klägerin hat den Beklagten als Geschäftsführern der GmbH auf Grund dieses Sachverhalts den Vorwurf der unerlaubten Handlung gemacht und Ersatz ihres Schadens gefordert.
Landgericht und Oberlandesgericht haben antragsgemäß verurteilt.
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

Wie die Vordergerichte zutreffend ausführen, begründet die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe der Erstwechsel mit Rücksicht auf die dadurch entstehende doppelte wechselrechtliche Verpflichtung für dieselbe Schuld und die damit verbundene erhöhte Gefährdung des Schuldners eine Treupflicht des Wechselnehmers, mit den Verlängerungswechseln bestimmungsgemäß zu verfahren, d. h. sie regelmäßig nur zur Aufbringung der Mittel zu verwenden, die zur Einlösung der Erstwechsel erforderlich sind. Dieser Zweck war unstreitig vorliegend mit der Hingabe der Verlängerungswechsel durch die Klägerin verbunden. Er nötigte die GmbH, alles zu tun, was im Interesse der Klägerin zur sachgemäßen Verwertung der Verlängerungswechsel erforderlich war, und jede Benachteiligung der ihr anvertrauten Belange zu unterlassen. In diesem Sinne hatte die GmbH namentlich für rasche Diskontierung der Prolongationsstücke und für die Sicherstellung ihres Erlöses zum Zwecke der rechtzeitigen Einlösung der Erstwechsel zu sorgen.
Die GmbH hätte, da ihr bei Einreichung der Verlängerungswechsel zur Diskontierung bekannt war, daß sie bei ihrer Bank einen Schuldsaldo besaß oder doch im mutmaßlichen Zeitpunkt der Diskontierung besitzen werde, dafür sorgen müssen, daß der Erlös zum Zwecke der rechtzeitigen Einlösung der Erstwechsel verfügbar blieb. Sie hätte zu diesem Zweck schon bei Übersendung der Verlängerungsstücke den Auftrag geben müssen, ihren Erlös unmittelbar an die Bank der Klägerin weiterzuleiten oder auf ein Ander-Konto zu überführen, über das sie sofort zugunsten der Klägerin ungehindert verfügen konnte. Zumindest hätte sie gleichzeitig mit der Einsendung der Verlängerungsstücke zur Diskontierung oder doch gleich danach über ihr laufendes Konto dergestalt verfügen müssen, daß der zur Einlösung der Erstwechsel erforderliche Betrag sogleich nach seiner Gutschrift vom laufenden Konto an die Bank der Klägerin überwiesen wurde.
Dadurch, daß die GmbH statt dessen duldete, daß der Diskonterlös der Verlängerungswechsel auf ihrem laufenden Konto verblieb und dort zur Verminderung ihrer Schuld verrechnet wurde, mißbrauchte sie bereits die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Das in § 266 StGB enthaltene Verbot eines solchen Mißbrauchs steht jeder dem Sinn der Prolongationsabrede zuwiderlaufenden Verwendung der Verlängerungswechsel oder ihres Erlöses entgegen, die ihrer Art nach geeignet ist, demjenigen, dessen Vermögensbelange berührt werden, Nachteile zu bereiten. Die zu Gunsten der GmbH und damit ihrer Geschäftsführer erfolgte Einräumung einer Verfügungsbefugnis bestand hier darin, daß der Gesellschaft im Zuge der Erfüllung des Kaufvertrages Verlängerungswechsel mit dem Akzept der Klägerin übergeben wurden. Der Besitz an diesen Wechseln gab der GmbH die rechtliche Möglichkeit, durch Weiterleitung der Wechsel die aus ihnen herrührende Verpflichtung der Klägerin als Annehmerin zu erweitern, indem dieser dadurch die Einwendungen genommen wurden, die ihr auf Grund der Hingabe der Wechsel unmittelbar gegenüber der GmbH als dem ersten Nehmer der Wechsel zustanden (Art. 17 WechsG). Die danach dem Wechselinhaber verliehene rechtliche Befugnis zur Erweiterung der Wechselhaftung des Annehmenden durch Übertragung des Wechsels steht im Sinne des Untreuetatbestandes der Befugnis gleich, »einen anderen zu verpflichten«. Diese Befugnis wird mißbraucht, wenn die weitere Übertragung des Wechsels entgegen der Verlängerungsabrede nicht so erfolgt, daß die Gegenleistung des Wechselerwerbers, der Diskonterlös, sofort ungefährdet zur Einlösung der Erstwechsel verwendet oder doch wenigstens sichergestellt wird. Da dies hier, wie oben dargelegt, nicht geschehen ist, war schon die Weitergabe der Verlängerungswechsel so, wie sie vorgenommen wurde, mißbräuchlich (vgl. dazu auch RG in HRR 1939 Nr 202).
Dasselbe muß erst recht von der Behandlung des Erlöses selbst gelten. Dieser Erlös floß der GmbH nur für Rechnung der Klägerin zu. Er war für sie nach seiner Zweckbestimmung fremdes Vermögen, das ihr allerdings mit der Folge anvertraut war, daß sie darüber nach Belieben verfügen konnte, aber nur zugunsten der Klägerin, genauer: zur Einlösung ihrer Erstwechsel, verfügen durfte. Die Belassung des Erlöses auf dem eigenen Konto der GmbH mit der Wirkung, daß er der Abdeckung ihres Schuldsaldos und - zufolge ihrer weiteren Verfügung vom 1. Juni - schließlich sogar der Erfüllung anderer Zahlungszwecke dieser Firma diente, stellt sich gleichfalls als mißbräuchliche Verfügung über fremdes Vermögen dar.
Dieser treuwidrige Verfügungsmißbrauch der GmbH und ihrer Geschäftsführer hat auch zu einer Benachteiligung der Klägerin geführt, deren Vermögensinteressen der GmbH durch die Hingabe der Verlängerungswechsel anvertraut waren. Abgesehen von der schließlichen Vermögensbeschädigung durch endgültigen Verlust des Diskonteriöses, der der Klägerin niemals zugeflossen ist, liegt ein den Tatbestand strafrechtlicher Untreue verwirklichender Nachteil schon darin, daß das Recht der Klägerin auf abgesonderte und sofortige Verwendung des Diskonterlöses zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel verletzt worden ist. Diese Vermögensbenachteiligung trat spätestens in dem Zeitpunkt ein, in dem über das laufende Konto der GmbH bei ihrer Bank am 1. Juni anderweit ohne Abzweigung der für die Wechseleinlösung notwendigen Stimme verfügt worden ist. Der Umstand, daß dieses Konto theoretisch nachträglich hätte wieder aufgefüllt werden können, oder daß die GmbH vielleicht aus anderen Quellen, namentlich durch Aufnahme eines großen Kredites, Mittel zur Einlösung der Erstwechsel hätte erlangen können, ändert nichts daran, daß durch die mißbräuchliche Behandlung der Verlängerungswechsel und ihres Erlöses eine Vermögensbenachteiligung eingetreten war. Durch solche Maßnahmen hätte dieser Schaden bestenfalls wieder behoben werden können, ohne daß aber der vorgängige Verstoß gegen das Untreueverbot als solcher weggefallen wäre (vgl. RGSt 73, 283 [286]).
Auch die inneren Voraussetzungen der Untreue im Sinne des Strafrechts waren nach den getroffenen Feststellungen gegeben.
Der nach § 266 StGB erforderliche Vorsatz muß das Bewußtsein des Mißbrauchs der eingeräumten Verfügungsbefugnis und der Zufügung eines Nachteiles umfassen. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Sinn einer wechselrechtlichen Prolongationsabrede ist so eindeutig und so bekannt, daß aus ihr bedenkenfrei der Schluß gezogen werden konnte, die Geschäftsführer der GmbH seien sich über den ausschließlichen Verwendungszweck der Verlängerungswechsel und ihres Erlöses und damit über ihren Verfügungsmißbrauch sowie über die nachteiligen Folgen im klaren gewesen, die mit der Weitergabe solcher Wechsel verbunden sind, solange die Erstwechsel noch umlaufen und nicht für ihre rechtzeitige Einlösung zuverlässig gesorgt ist.
Hinsichtlich der Benachteiligung genügt, wie das angefochtene Urteil richtig ausführt, bedingter Vorsatz (vgl. Schönke,
StGB 5. Aufl, Anm VI zu § 266 mit Nachweisen), sofern er sich auf eine hinreichend bestimmt vorgestellte wahrscheinliche, einer Vermögensschädigung gleichkommende Vermögensgefährdung bezieht und sie in Kauf nimmt (RG JW 1936, 2101 Nr 36; RGSt 73, 283). Als eine Vermögensgefährdung dieser Art kommt hier, wie oben ausgeführt, der Umstand in Betracht, daß der für die Verlängerungswechsel erlangte Diskonterlös nicht durch entsprechende Beschleunigungshinweise früher erzielt und daß er nicht ausschließlich und unverzüglich für die Einlösung der Erstwechsel verfügbar gehalten wurde. Die Gefährdung war erkennbar um so größer, als die GmbH sich in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befand. Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, die GmbH hätte am 1. Juni noch andere ebenso dringliche Verpflichtungen, wie die Abführung des Diskonterlöses, aus den Wechseln der Klägerin, erfüllen müssen. Diese Verpflichtungen waren den Beklagten, wie aus dem Zusammenhang des zu Grunde liegenden Sachverhalts entnommen werden muß, auch schon bei Einforderung der Verlängerungswechsel der Klägerin, das ist am 22. Mai, bekannt, was insbesondere daraus hervorgeht, daß sie nach ihren eigenen Angaben schon einige Zeit vorher mit einem Finanzmakler Verhandlungen über die Gewährung eines großen Kredites angebahnt hatten. Die GmbH hätte bei solcher Lage ihrer konkurrierenden Verpflichtungen eine Abmachung mit der Klägerin über die zusätzliche Hereinnahme von Verlängerungswechseln und über deren Diskontierung zur Ablösung der Erstwechsel gar nicht treffen dürfen, weil in diesem Falle von vornherein festgestanden hätte, daß eine Diskontierung über das Bankbaus der GmbH nicht zu der von der Klägerin mit Recht erwarteten ausschließlichen und sofortigen Verwendung des Erlöses zur Ablösung der Erstwechsel würde führen können. Ihre Geschäftsführer hätten unter diesen Umständen Verlängerungswechsel der Klägerin überhaupt nicht oder nur gegen Rückgabe der Erstwechsel entgegennehmen dürfen. Taten sie es doch und erschöpften sie zu der in Betracht kommenden Zeit gleichwohl für andere Zwecke das Konto, auf das sie die Wechselerlöse gutschreiben ließen, so war ihnen bewußt, daß sie zum Nachteil der Klägerin an Stelle des ihr zustehen den Anspruchs auf unverzügliche und ungefährdete Weiterleitung des Diskonterlöses selbst den - noch dazu infolge ihrer Zahlungsschwierigkeiten - weit weniger wertvollen Anspruch auf Heranziehung anderer Einlösungsmittel setzten, die sich die GmbH erst auf andere Weise, womöglich durch Aufnahme eines eigenen umfangreichen Kredites, beschaffen mußte. Das Oberlandesgericht hat hiernach das gesamte Verhalten der verklagten Geschäftsführer ohne Rechtsverstoß dahin werten können, daß sie vorsätzlich der Klägerin Nachteile bereitet haben. Ob sie darüber hinaus eine endgültige Schädigung der Klägerin, wie das angefochtene Urteil annimmt, mit bedingtem Vorsatz in Kauf nahmen, kann auf sich beruhen, da die Untreue schon durch die geschilderte bloße Vermögensgefährdung vollendet war.
Zum inneren Tatbestand der Untreue gehört nach richtiger Auffassung außer dem Bewußtsein des Verfügungsmißbrauchs und der Benachteiligung das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Schönke, StGB, 5. Aufl Anm VII zu § 266 mit Nachweisen). Dieses Bewußtsein kann fehlen, wenn der Täter kraft seines Ersatzwillens und seiner Ersatzbereitschaft angenommen hat, daß der Benachteiligte mit der Benachteiligung einverstanden sei. Hierauf mag zwar zu einem Teil der mündliche Hinweis der Revision auf die Bemühungen der verklagten Geschäftsführer zielen, eine Schädigung der Klägerin durch Beschaffung eines Zwischenkredits und durch sonstige Kreditverhandlungen zu verhindern. Dabei wird aber übersehen, daß die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes in dem Zeitpunkt gegeben sein muß, in dem die den Verfügungsmißbrauch oder den Treubruch enthaltende Untreuehandlung begangen wird (vgl. RG in HRR 1940 Nr 257). Als die GmbH die Verlängerungswechsel der Klägerin ohne jeden Hinweis auf die Eilbedürftigkeit und ohne Anweisung über die Verwendung des Erlöses an ihre Band schickte und den Erlös auf ihr laufendes Konto gutschreiben ließ war kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Klägerin die ihr damit zugefügte Schlechterstellung kannte und billigte. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist sie erst nach der Weiterleitung der Wechsel an die Bank der GmbH über die mangelnde Sicherstellung des Erlöses unterrichtet worden. Wenn sich die Klägerin in diesem Zeitpunkt mit dem Einspringen ihrer eigenen Bank einverstanden erklärte, um zu verhindern, daß die Erstwechsel zum Protest gingen und damit ihr Ruf gefährdet werde, so tat sie nur das zur Abwendung weiterer Benachteiligung nach Lage der Umstände Gebotene. Eine Gutheißung des vorausgegangenen Verhaltens ihrer Vertragsgegnerin konnte darin von den Beklagten um so weniger erblickt werden, als ein mitverklagter Geschäftsführer damals zugeben mußte, daß sich seine Firma in »momentaner Illiquidität« befinde.
Der hiernach mit Recht von dem Oberlandesgericht angenommene Verstoß der Beklagten gegen das strafrechtliche Verbot der Untreue enthält zugleich die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs 2 BGB und rechtfertigt einen Schadensersatzanspruch gegen die bezeichneten Geschäftsführer als Täter der Untreue.