Erfüllungsort für die Rückabwicklung nach vollzogener Wandlung; Begriff der "Vertragskosten" i.S.v. § 467 BGB


BGH, Urteil v. 09.03.1983  - VIII ZR 11/82



Fundstellen:

BGHZ 87, 104 ff
NJW 1983, 1479
LM § 467 BGB Nr. 7
MDR 1983, 660
JZ 1983, 440
BB 1983, 793
DB 1983, 1090
WM 1983, 561
ZIP 1983, 581

Zur Lösung des Falles nach der Schuldrechtsreform s. Fall 10 zur Vorlesung "Schuldrechtsreform nach Anspruchsgrundlagen"; zur neuen Rechtslage s. nunmehr auch unbedingt BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07



Amtl. Leitsatz:

Der Käufer, der die gekaufte Sache entsprechend dem mit dem Vertrag erkennbar verfolgten Zweck vom Ort der Übergabe an eine andere Stelle geschafft hat, kann nach vollzogener Wandelung von dem Verkäufer die dadurch entstandenen Kosten ebenso verlangen wie diejenigen, die - nach erfolgloser Aufforderung des Verkäufers zur Rücknahme - durch die Rückschaffung der Sache an den Ort der Übergabe verursacht worden sind.



Zum Sachverhalt:

Der Kl. kaufte im November 1978 bei der bekl. Baustoffhändlerin Dachziegel für die Neueindeckung seines Hausdaches. Die Ziegel wurden von der Bekl. am 30. 11. 1978 geliefert und in Rechnung gestellt. Der Kl. zahlte den vereinbarten Kaufpreis und ließ die Pfannen im Winter 1978/1979 von einem Dachdeckermeister auf das Dach des Hauses bringen und zunächst eine "Grobeindeckung" in der Form vornehmen, daß die Ziegel provisorisch aufgelegt wurden. Bei Beginn der Feineindeckung im März 1979 wurden bei einem erheblichen Teil der Ziegel Risse und Absprengungen festgestellt. Der Kl. erklärte daraufhin die Wandlung, verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und stellte die Dachpfannen zur Verfügung. Nach ergebnislosen Verhandlungen zwischen den Parteien und dem Hersteller der Ziegel erstritt der Kl. ein rechtskräftiges Urteil des LG vom 28. 1. 1980, mit dem die Bekl. zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Dacheindeckungsziegel verurteilt wurde. In der Folgezeit forderte der Kl. die Bekl. mehrfach auf, die Ziegel, die sich noch auf dem Dach des Hauses befanden, abzuholen. Die Bekl. weigerte sich mit der Begründung, sie sei nur verpflichtet, die Ziegel vom Erdboden des Grundstücks des Kl. abzuholen. Der Kl. ließ daraufhin im Sommer 1980 die Dachpfannen auf seine Kosten abdecken. Für die Grobeindeckung im Winter 1978/1979 und für die Abdeckung im Sommer 1980 bezahlte er dem Dachdecker den Betrag von 7577,62 DM. Diesen Betrag verlangt er von der Bekl. ersetzt. Die Bekl. meint, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Ziegel von Dach abzudecken; im übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und ein Mitverschulden des Kl., der die Mängel der Ziegel schon vor der Grobeindeckung habe erkennen können, geltend gemacht.
Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG (NJW 1982, 772) hat sie abgewiesen. Die - zugelassene - Revision hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. sieht keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Kl.:
Ein Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB scheide aus, weil statt dieses Rechts die Wandlung durch das Urteil im Vorprozeß vollzogen worden sei. Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung entfalle mangels Verschuldens der Bekl. Die Kosten der Grobeindeckung seien auch weder Verwendungen auf die Kaufsache noch Vertragskosten i. S. des § 467 S. 2 BGB. Die Kosten für das Abdecken des Daches seien auch nicht nach §§ 284, 286 BGB zu ersetzen, weil die Bekl. nur am Ort der tatsächlichen Übergabe der Kaufsache, also am Erdboden des Grundstücks des Kl., zur Rücknahme der Ziegel verpflichtet gewesen, also nicht in Verzug geraten sei.
II. Diese Ausführungen des BerGer. halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Kl. kann von der Bekl. die Kosten für das Aufbringen der Ziegel auf das Dach und die Grobeindeckung verlangen.
a) Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus §§ 467 S. 1, 347 S. 2, 994 II BGB. Zwar sind in Rechtsprechung und Schrifttum gelegentlich Transport-, Montage-, Unterbringungs- und Untersuchungskosten des Käufers als notwendige Verwendungen auf die Sache angesehen worden (vgl. z. B. RGZ 93, 158 (159); RG, JW 1906, 202; Recht 1909 Nr. 36; OLG Köln, OLGE 4, 39; OLG Celle, OLGE  1922, 230 (231); KG, OLGE  1928, 138 (139); Staudinger-Ostler, BGB, 11. Aufl., § 467 Rdnr. 34; Brüggemann, in: Großkomm. z. HGB, 3. Aufl., § 377 Anm. 71 b; Soergel-Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 467 Rdnr. 2; anders dagegen RGZ 52, 18 (19); Wolff, Gruch 48, 506). Das läßt sich aber nach Auffassung des Senats jedenfalls hinsichtlich der hier in Streit stehenden Kosten für das Hinaufschaffen der Ziegel auf das Dach und das provisorische Verlegen nicht mit dem Verwendungsbegriff, über dessen Verständnis weitgehend Einigkeit besteht, in Übereinstimmung bringen. Denn Verwendungen sind nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen; es muß sich daher um Maßnahmen handeln, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache  dienen (vgl. z. B. BGHZ 10, 171 (177) = NJW 1953, 1466; BGHZ 41, 157 (160) = NJW 1964, 1125; Staudinger-Grunsky, BGB, 12. Aufl., Vorb. §§ 994-1003 Rdnr. 2; in: MünchKomm, § 994 Rdnr. 6; Pikart, in: RGRK, 12. Aufl., § 994 Rdnrn. 1, 26). Im Interesse des Käufers aufgewendete Transportkosten sind als Verwendungen mithin nur dann zu ersetzen, wenn sie der Erhaltung der Sache dienen (vgl. auch OGH bei Delbrück, MDR 1949, 469 (470); Staudinger-Grunsky, Vorb. §§ 994-1003 Rdnr. 9; Medicus, § 994 Rdnr. 11; Pikart, in: RGRK, § 994 Rdnr. 26). Die Ziegel lagen aber auf dem Erdboden nicht schlechter als auf dem Dach. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, daß der Transport auf das Dach ihrer Erhaltung dienlich gewesen ist. Allein der Umstand, daß sie auf diese Weise ihrer bestimmungsmäßigen Funktion zugeführt wurden, reicht nicht aus, um eine Verwendung "auf die Sache" anzunehmen (ebenso Wolff, Gruch 48, 506). Zumindest handelte es sich nicht um "notwendige" Verwendungen, die erforderlich sein müssen, um die Sache in ihrer Substanz und Nutzbarkeit zu erhalten (dazu z. B. Medicus, in: MünchKomm, § 994 Rdnr. 16; im Ergebnis ebenso Staudinger-Honsell, § 467 Rdnr. 24).
b) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 996 BGB. Dem stehen schon die Überlegungen zum Verwendungsbegriff entgegen. Im übrigen ist § 996 BGB nicht anwendbar, weil der Empfang der Leistung der Rechtshängigkeit gleichsteht (§ 347 S. 1 BGB), so daß der Käufer für andere als notwendige Verwendungen Ersatz nicht verlangen kann (vgl. auch Staudinger-Honsell § 467 Rdnr. 22; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 10; Janßen, in: MünchKomm, § 347 Rdnr. 20).
c) Der Anspruch des Kl. folgt aber aus § 467 S. 2 BGB. Es mag sein, daß mit dem Begriff der "Vertragskosten" in erster Linie die mit dem Vertragsschluß verbundenen Kosten gemeint sind (vgl. H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 9). Es ist auch zuzugeben, daß die Absicht des Gesetzgebers, den Käufer bei der Wandelung so zu stellen, als hätte er sich auf den Vertrag nicht eingelassen (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich II, 1888, S. 230, 282), nicht in der Form seinen Niederschlag im Gesetz gefunden hat, daß der wandelnde Käufer Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden verlangen kann (vgl. auch OLG Celle, OLGE  1922, 230 (231); Planck, BGB, 4. Aufl., § 467 Anm. 2b; Soergel-Ballerstedt, § 467 Rdnr. 1). Dies schließt jedoch eine dem Kl. günstige Auslegung des Begriffs der Vertragskosten nicht aus. Es mag dahinstehen, ob das BerGer. die Vorschrift des § 467 S. 2 BGB zu Recht als Ausnahmeregelung bezeichnet hat (ähnlich OLG Celle, OLGE  1922, 230 (232)). Wenn es sich auch um eine vereinzelte Vorschrift handelt, so findet in ihr doch das vom Gesetzgeber verfolgte allgemeine Prinzip seinen Niederschlag, den Käufer im Rahmen des Wandelungsvollzuges zu bevorzugen (vgl. die zitierten  Stellen der Motive; auch Wolff, Gruch 48, 509; Staudinger-Ostler, § 467 Rdnr. 34). Dies rechtfertigt sich aus dem Gedanken, daß der Verkäufer durch die von ihm zu vertretende (§ 462 BGB) Lieferung einer mangelhaften Sache den Grund für die Wandelung gelegt hat. Zu den Vertragskosten sind deshalb auch diejenigen Kosten des Käufers zu rechnen, die er in Erfüllung des Vertrages aufgewendet hat (ebenso Wolff, Gruch 48, 510; Staudinger-Honsell, § 467 Rdnr. 24). Darüber hinaus gehören dazu auch die Kosten, die notwendigerweise - wie dem Verkäufer bekannt ist - entstehen, damit dem Käufer der nach dem Vertrag vorausgesetzte bestimmungsmäßige Gebrauch der Sache ermöglicht wird. Im vorliegenden Falle lag es in der Natur der Sache, daß der Käufer die Dachpfannen nicht auf dem Erdboden nutzen, sondern damit sein Dach eindecken wollte. Das Ergebnis stimmt damit überein, daß im Schrifttum nahezu einhellig - soweit nicht schon ein Verwendungsersatzanspruch über § 467 S. 1 BGB bejaht wird (obena) - Einbau-, Montage- und Transportkosten des Käufers zu den Vertragskosten nach § 467 S. 2 BGB gerechnet  werden (vgl. z. B. Palandt-Putzo, BGB, 42. Aufl., § 467 Anm. 3b cc; Staudinger-Honsell, § 467 Rdnr. 24; Erman-Weitnauer, BGB, 7. Aufl., § 467 Rdnr. 9; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 9; Jauernig-Vollkommer, BGB, 2. Aufl., § 467 Anm. 3b cc; Planck, § 467 Anm. 2ce m. Nachw. des älteren Schrifttums; anders wohl für Transportkosten RGZ 52, 18 (19), ohne daß die Vorschrift des § 467 S. 2 BGB erwähnt wird).
2. Dem Kl. steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abdecken der Dachziegel zu.
a) Allerdings findet insoweit § 467 S. 2 BGB keine Anwendung. Zu den "Vertragskosten" können auch bei weiter Auslegung die mit der Rückabwicklung des gerade aufgelösten Vertrages verbundenen Aufwendungen nicht mehr gezählt werden.
b) Der Ersatzanspruch findet seine Grundlage aber in den §§ 284 I, 286 I BGB. Die Bekl. war im Rahmen des Wandelungsvollzuges verpflichtet, die Dachziegel wieder abzudecken und wegzuschaffen.
aa) Es kann offenbleiben, ob der Verkäufer stets (so z. B. Palandt-Putzo, § 467 Anm. 3b dd; Staudinger-Honsell, § 467 Rdnr. 25; Erman-Weitnauer, § 467 Rdnr. 9; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 10; Planck, § 467 Anm. 2cd; Brüggemann, in: Großkomm. z. HGB, § 377 Rdnr. 71a) oder nur bei einem besonderen Interesse des Käufers (so z. B. Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., § 467 Rdnr. 2; Soergel-Ballerstedt, § 467 Rdnr. 3) zur Rücknahme der Kaufsache verpflichtet ist. Das Interesse des Kl. daran, die mängelbehafteten Ziegel wieder abdecken zu lassen, liegt auf der Hand. Der für den Werkvertrag geäußerten abweichenden Ansicht des OLG Hamm (NJW 1978, 1060 m. abl. Anm. Kornmeier, NJW 1978, 2035 f.), eine Rücknahmepflicht des Unternehmers bestehe selbst bei einem besonderen Interesse des Bestellers nicht, vermag der Senat nicht zu folgen.
bb) Daß die Bekl. ihre Rücknahmeverpflichtung durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem: Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sogenannte Austauschort, d. h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z. B. Senat, MDR 1962, 399 (400) = NJW 1962, 739 L; RGZ 50, 270 (272); 55, 105  (112 f.); 57, 12 (15); RG, Recht 1918 Nr. 980; OLG Zweibrücken, LZ 1908 Sp. 471 (472); OLG Celle, SJZ 1948 Sp. 764 (765) m. abl. Anm. Bötticher, Sp. 766; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 11; Keller, in: MünchKomm, Rdnr. 12; Soergel-Ballerstedt, § 467 Rdnr. 6; Jauernig-Vollkommer, § 269 Anm. 3b; § 462 Anm. 2c; Planck, § 467 Anm. 2 fb m. Nachw. des älteren Schrifttums). Denn der Käufer schuldet nach § 346 S. 1 BGB nur das Zurückgewähren der Leistung und hat somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen, über die Ware zu verfügen (so auch Staudinger-Ostler, § 467 Rdnr. 34). Es ist dem BerGer. zwar zuzugeben, daß sich hieraus ein Risiko für den Verkäufer ergibt. Der Käufer kann die Sache entsprechend dem mit dem Vertragsschluß verfolgten Zweck an einen entfernten Ort geschafft haben. Diese  Risikoverteilung ist aber gerechtfertigt, weil der vom Verkäufer zu vertretende Mangel der Kaufsache zur Wandelung geführt hat (vgl. RGZ 55, 105 (110 f.); RG, Recht 1918 Nr. 930; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 11). Gerade das anerkennenswerte und vom Gesetz, wie bereits dargelegt, auch anerkannte Interesse des Käufers, möglichst weitgehend so gestellt zu werden, als habe er sich auf den Vertrag nicht eingelassen, rechtfertigt es, ihn von den Kosten des Rücktransportes zu entlasten. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt im vorliegenden Falle die Auffassung, die den Erfüllungsort stets bei dem Empfänger der verkauften Sache sieht (so z. B. Staudinger-Selb, § 269 Rdnr. 14; Staudinger-Honsell, § 465 Rdnr. 19; ebenso für den Rücktritt OLG Karlsruhe, MDR 1970, 587; OLG Nürnberg, NJW 1974, 2237). Selbst wenn man von einem für die Käufer- und die Verkäuferverpflichtungen unterschiedlichen Erfüllungsort ausgehen wollte (so z. B. OLG Oldenburg, NJW 1976, 1044; LG Krefeld, MDR 1977, 1018 f.; Staudinger-Ostler, § 467 Rdnr. 44), wäre dies für die Rückgabe- bzw. Rücknahmeverpflichtung dennoch der Ort, an dem sich die Ware vertragsgemäß befindet (vgl. Staudinger-Ostler, § 467 Rdnr. 44; Bötticher, SJZ 1948 Sp. 742; Palandt-Putzo, § 467 Anm. 1d).
cc) Der Senat verkennt nicht, daß mit dem Begriff des Erfüllungsortes der Ort der politischen Gemeinde gemeint ist (z. B. Keller, in: MünchKomm, § 269 Rdnr. 6; Staudinger-Selb, § 269 Rdnr. 3; vgl. auch RGZ 78, 137 (141)) und daß § 269 BGB über die Stelle oder den Platz, an dem innerhalb eines Ortes die Erfüllung stattzufinden hat, keine Bestimmung trifft (vgl. auch Enneccerus-Lohmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb., § 23 I 2). Ob die Festlegung der eigentlichen "Leistungsstelle" nach Gebrauch oder Geschäftssitte (KG, OLGE 8, 34), nach dem Inhalt der Leistung und der Verkehrssitte (Planck, § 269 Anm. 3d) oder in analoger Anwendung des § 269 BGB (OLG Hamburg, OLGE  1920, 136; Enneccerus-Lehmann, § 23 I 2) zu erfolgen hat, macht im vorliegenden Falle keinen Unterschied. Denn aus den zu der Bestimmung des Erfüllungsortes genannten Überlegungen ergibt sich, daß auch als Leistungsstelle derjenige Ort anzunehmen ist, an dem sich die Sache bei Vollziehung der Wandelung aufgrund des Vertrages befindet. Dies war das Dach des Hauses des Kl., weil der vom Kl. mit Abschluß des Kaufvertrages ersichtlich verfolgte Zweck das Eindecken des Daches war (vgl. auch die Fallgestaltung in RGZ 55, 105 ff.).
dd) Nimmt der Verkäufer die Ware nicht zurück, so gerät er in Schuldnerverzug (vgl. auch Brüggemann, in: Großkomm. z. HGB, § 377 Rdnrn. 71 a, 65; allgemein zum Verzug des Rücktrittsgegners Janßen, in: MünchKomm, § 348 Rdnr. 2). Der Feststellung des BerGer., der Kl. habe die Bekl. mehrfach zur Abholung der Ziegel aufgefordert, entnimmt der Senat die gem. § 284 I BGB erforderliche Mahnung.
3. Die Ansprüche des Kl. sind nicht durch ein Mitverschulden ausgeschlossen oder gemindert. Die Behauptung der Bekl., der Kl. oder der von ihm beauftragte Dachdeckermeister habe die Mängel der Ziegel schon vor dem Eindecken erkannt oder erkennen können, ist durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht bestätigt und von der Bekl. schon im Berufungsrechtszug nicht wiederholt worden.
4. Die Ansprüche des Kl. sind auch nicht verjährt. Denn der kurzen Verjährungsfrist des § 477 I BGB unterliegt nur der Anspruch auf Wandelung. Nachdem die Wandelung aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß vollzogen ist (§ 465 BGB), unterliegen die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Käufers der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Senat, NJW 1983, 390 = WM 1983, 93 (94); NJW 1983, 1050, beide Urteile zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).