Auf Gesellschafter-Erben übergegangener Gesellschaftsanteil als Nachlaßbestandteil, Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung


BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVa ZR 155/84 (Köln)


Fundstelle:

BGHZ 98, 48
NJW 1986, 2431
zu den Besonderheiten der Erbfolge in Anteile an Personengesellschaften s.
BGHZ 68, 225.


Amtl. Leitsätze:

1. Der im Wege der Erbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangene Gesellschaftsanteil gehört zum Nachlaß (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Zur Stellung des Testamentsvollstreckers in bezug auf einen vererbten Gesellschaftsanteil bei Vor- und Nacherbschaft.


Zum Sachverhalt:

Die am 12. 7. 1976 verstorbene Erblasserin wurde aufgrund ihres eigenhändigen Testaments vom 3. 6. 1974 von ihrem Ehemann, dem Bekl., als ihrem alleinigen, nichtbefreiten Vorerben beerbt; zu ihren Nacherben setzte sie bestimmte in Polen wohnhafte Verwandte ein. Außerdem setzte die Erblasserin zahlreiche Vermächtnisse aus, und zwar auch fortlaufende Zahlungen an ihre Verwandten in Polen, und ordnete ferner Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstreckerin ist seit dem 30. 4. 1980 die Kl.; der frühere Testamentsvollstrecker ist dem Bekl. als Streithelfer beigetreten. Die Erblasserin und der Bekl. betrieben ein Sportwaffengeschäft in der Rechtsform der OHG. Seit dem Tode der Erblasserin führt der Bekl. das Geschäft allein fort; er ist inzwischen als Einzelhandelskaufmann im Handelsregister eingetragen. Die Kl. hat in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin Stufenklage erhoben und verlangt von dem Bekl. u. a. Auskünfte, Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen, Vorlage von Unterlagen und Zahlung. Das LG hat den Bekl. durch Teilurteil zu bestimmten Auskünften und Zahlungen verurteilt und hat die Klage u. a. wegen eines weiteren Zahlungsanspruchs abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Kl. weitere Auskünfte und Zahlungen sowie die Vorlage eines Verzeichnisses der Aktiva und der Passiva der OHG am Todestag, der Schlußbilanz zum Todestag und der Jahresabschlüsse 1971 bis 1982, jeweils nebst den zugehörigen Gewinn- und Verlustrechnungen, verlangt. Das BerGer. hat den Bekl. zu weiteren Auskünften und Zahlungen und zur Vorlage der Jahresabschlüsse für 1976 bis 1982 verurteilt und hat die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Kl. weiterhin Vorlage eines Verzeichnisses der Aktiva und der Passiva der OHG am Todestag sowie der Schlußbilanz zu diesem Stichtag und der Jahresabschlüsse 1971 bis 1975. Der Bekl. erstrebt mit seiner Revision, soweit sie zur Entscheidung angenommen ist, die Zurückweisung der Berufung bezüglich der Vorlage der Jahresabschlüsse 1976 bis 1982. Die Revision der Kl. hat im wesentlichen Erfolg, die Revision des Bekl. dagegen nicht.

Aus den Gründen:

I. LG und OLG sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Erblasserin die deutsche Staatsangehörigkeit hatte und daß die Erbfolge nach ihr deshalb nach deutschem Erbrecht zu beurteilen ist. Rechtliche Bedenken haben sich insoweit nicht ergeben (Art. 24 EGBGB).

II. In dem Testament v. 3. 6. 1974 heißt es:

„Der jeweilige Testamentsvollstrecker hat sodann das vorhandene Vermögen nach bestmöglichen wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erhalten, zu verwalten und zu vermehren, und er hat den erwirtschafteten Überschuß gem. den Erbanteilen an die Berechtigten dahin auszuzahlen, wohin diese es wünschen."

Diese Bestimmungen hat das BerGer. dahin ausgelegt, daß die Testamentsvollstreckung (umfassend) sowohl für den Vorerben (Verwaltungsvollstreckung) als auch für die Nacherben angeordnet ist, für die Nacherben allerdings nicht schon jetzt (§ 2222 BGB), sondern erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge.
Demgegenüber meint die Revision des Bekl., der Erblasserin sei es vor allem darum gegangen, ihren in Polen lebenden Verwandten als Nacherben primär nicht die Vermögenssubstanz, sondern - zunächst - nur deren Erträgnisse zukommen zu lassen. Sie will deshalb eine Verwaltungsvollstreckung an der Vorerbschaft verneint und Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) nur zu Lasten der Nacherben bejaht wissen. Sie hält es für am nächsten liegend, daß die Testamentsvollstreckung gegenüber dem Bekl. lediglich als eine beaufsichtigende i. S. von § 2208 II BGB anzusehen sei. Insoweit sei die Kl. dafür eingesetzt, für die Durchführung der dem Bekl. auferlegten Rentenzahlungen und die Erfüllung der sonstigen Vermächtnisse zu sorgen. Jedenfalls lasse die Nichteinschaltung des Testamentsvollstreckers in die laufenden Zahlungen an die Verwandten der Erblasserin denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht die Auslegung zu, daß die Kl. das Recht haben solle, als persönlich haftende Gesellschafterin treuhänderisch für die Nachlaßbeteiligten aufgenommen zu werden. Die Kl. habe keine eigenen Verwaltungsrechte an dem Gesellschaftsanteil der Erblasserin. Dagegen habe sie zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, daß der Bekl. den Nachlaß ordnungsgemäß in seiner Substanz für die Nacherben erhalte.
Damit sind aber keine Rechtsfehler in bezug auf die Auslegung der Testamentsvollstreckeranordnung durch das BerGer. dargetan. Der angeführte Denk- und Erfahrungsverstoß bezieht sich auf ein Auslegungsergebnis, zu dem das BerGer. nicht gelangt ist. Auch sonst ist dem BerGer. in diesem Zusammenhang kein Rechtsfehler unterlaufen; die von ihm gefundene Auslegung ist jedenfalls möglich. Auf die von der Revision des Bekl. für richtig gehaltene weitere Möglichkeit brauchte nicht besonders eingegangen zu werden; sie war dem BerGer. nicht vorgetragen und drängte sich auch nicht geradezu auf.
Demnach ist davon auszugehen, daß Testamentsvollstreckung (Dauervollstreckung) auch für die Vorerbschaft besteht und daß der Bekl. in seiner Rechtsstellung als Vorerbe demgemäß durch die Testamentsvollstreckung dauernd beschränkt ist. Wenn die Revision der Kl. für diese - abweichend von der Auffassung des BerGer. - zusätzlich auch die Stellung einer Nacherbenvollstreckerin (§ 2222 BGB) beansprucht, insoweit übereinstimmend mit der Revision des Bekl., und hierzu Verfahrensrügen erhebt, dann braucht darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen zu werden; auf diese Fragen kommt es hier nicht an.

III. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen, soweit die Kl. mit ihr die Vorlage eines Verzeichnisses der Aktiva und der Passiva der OHG am Todestag und der darauf aufbauenden Bilanz zu diesem Stichtag verlangt. Zwar habe ein Anspruch auf diese Unterlagen bestanden; diesen Anspruch habe der Bekl. aber durch Übergabe der Zwischenbilanz v. 12. 7. 1976 und des Verzeichnisses der Aktvia und Passiva erfüllt. Die hiergegen gerichtete Revision der Kl. ist unbegründet, soweit es sich um das verlangte Bestandsverzeichnis handelt. Die Revision macht hierzu nur geltend, das übergebene Verzeichnis beruhe möglicherweise nicht auf einer körperlichen Bestandsaufnahme. Die Erläuterungen zu der Zwischenbilanz gäben nicht vor, auf einer solchen Aufnahme zu beruhen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Zwar haben die für eine OHG vorgeschriebenen Jahresschlußbilanzen (Handelsbilanzen) und erst recht der bei Auflösung gebotene Rechnungsabschluß Inventare zugrunde zu legen, denen grundsätzlich eine körperliche (oder eine gleichwertige) Bestandsaufnahme voranzugehen hat (§ 39 HGB a. F.). Indessen kann eine derartige Aufnahme, wenn sie unterblieben sein sollte, praktisch nicht mehr nachgeholt werden. Ein weiteres Verzeichnis zum Todestag als dasjenige, das die Kl. unstreitig bereits erhalten hat, kann sie daher nicht verlangen.

IV. 1. Dagegen hat das BerGer. der Klage wegen der Schlußbilanz zum Todestag zu Unrecht nicht stattgegeben. Das BerGer. hat übersehen, daß der Bilanz zu diesem Stichtag, die die Kl. erhalten hat, keine Gewinn- und Verlustrechnung beigefügt war.

 2. Demnach kommt es darauf an, ob der Kl. ein Anspruch auf eine Bilanz zum Todestag der Erblasserin zusteht. Das hat das BerGer. im Ergebnis mit Recht angenommen. Die Gesellschaft ist - jedenfalls für das hier zu entscheidende Rechtsverhältnis - als nicht erloschen anzusehen. Vielmehr hat die Kl. als Testamentsvollstreckerin darauf zu achten, daß der Bekl. die Grenze der ordnungsmäßigen Verwaltung der Vorerbschaft auch als Gesellschafter-Erbe nicht überschreitet. Dieser Aufgabe kann die Kl. ohne umfassenden Einblick in das Unternehmen nicht genügen. Der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft als der Inbegriff seiner Rechtsbeziehungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu der Gesellschaft, zu deren Vermögen und zu den übrigen Gesellschaftern (BGHZ 65, 79 (82) = NJW 1975, 1774 = LM § 105 HGB Nr. 35), kurz seine „Mitgliedschaft“ (BGHZ 81, 82 (84) = NJW 1981, 2747 = LM § 171 HGB Nr. 18; Flume, Die Personengesellschaft S. 125 ff.), gehört selbstverständlich zu seinem Vermögen. Er kann Gegenstand einer Verfügung unter Lebenden sein (RG, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130; BGHZ 81, 82 (84) = NJW 1981, 2747 = LM § 171 HGB Nr. 18 und ständig). Sein Verbleib beim Tode eines Gesellschafters richtet sich, wenn darüber nicht schon durch den Gesellschaftsvertrag oder sonst durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bestimmt ist, nach Erbrecht (Senat, LM § 1922 BGB Nr. 13 = NJW 1983, 2376 = MDR 1983, 1003 = JR 1983, 502 m. Anm. Schneider = BB 1983, 2138 = Betr 1983, 1700 = WM 1983, 672 = FamRZ 1983, 899). Indessen kann das Erbrecht die Rechte des Erblassers nur so auf dessen Rechtsnachfolger weiterleiten, wie es sie beim Erbfall vorfindet. Das hat der Senat in der angeführten Entscheidung ausdrücklich betont. Demgemäß muß es das Erbrecht ohne weiteres hinnehmen, wenn ein Recht oder eine Rechtsstellung des Erblassers nicht oder nur beschränkt vererblich ist. Das ist bei einem Gesellschaftsanteil (BGHZ 22, 186 (191) = NJW 1957, 180 = LM § 139 HGB Nr. 1; BGHZ 68, 225 (237) = NJW 1977, 1339) nicht anders als bei anderen Rechten, deren Vererblichkeit eingeschränkt ist. An derartigen Besonderheiten darf aber die erbrechtliche Weiterleitung nur beschränkt vererblicher Rechte und Rechtsgüter nicht scheitern. Aus diesem Grunde hat der Senat anerkannt, daß die vererblich gestellte Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft beim Tode ihres Inhabers nicht „als ganzes“, sondern im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) unmittelbar und geteilt ohne weiteres Darzutun an die mehreren Nachfolger-Erben gelangt (ebenso BFHE 137, 500). Dabei hat der Senat aber gleichzeitig betont, daß die (geteilten) Gesellschaftsanteile der mehreren Nachfolger-Erben trotz der Sondererbfolge zum Nachlaß (zur Erbschaft) gehören. Das gilt erst recht, wenn der verstorbene Gesellschafter nur einen (Vor-) Erben hat und es deshalb keiner Abweichung von der in § 1922 I BGB ("als ganzes“) zwingend vorgeschriebenen Universalsukzession bedarf.
Mit seiner Auffassung, daß ein durch Erbfolge an einen Erben des verstorbenen Gesellschafters gelangter Gesellschaftsanteil zum Nachlaß gehört, sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH und der ganz überwiegenden Meinung des gesellschaftrechtlichen Schrifttums (vgl. z. B. BGHZ 24, 106 (112) „Nachlaß des Erblassers“ = NJW 1957, 1026 = LM § 2218 BGB Nr. 1; BGHZ 50, 316 (318) „übriger Nachlaß" = NJW 1968, 2003 = LM § 723 BGB Nr. 8; BGHZ 68, 225 (238, 240) „Gesamtnachlaß", „aus dem Nachlaß" = NJW 1977, 1339; BGHZ 69, 47 (50 f.) „Nachlaßvermögen“ = NJW 1977, 1540 = LM § 2113 BGB Nr. 16; BGHZ 78, 177 (182, 184) „Bestandteil des Nachlasses“ = NJW 1981, 115 = LM § 2113 BGB Nr. 18; BGH, NJW 1981, 749 = LM § 730 BGB Nr. 8 und 4a der Entscheidungsgründe „Nachlaßgegenstände“, „übriger Nachlaß"; BGH, NJW 1981, 1560 = LM BGB § 2113 Nr. 19 Bl. 3 R „Nachlaß"; BGH, NJW 1984, 362 = LM HGB § 161 Nr. 82 Bl. 2 R „Erbschaftsgegenstand“, Bl. 4 „Nachlaß", Bl. 4 R „Nachlaßverwaltung“; z. B. Fischer, HGB, 3. Aufl., § 105 Rdnr. 28c; Flume, Betr 1983, 2272; Marotzke, AcP 184 (1984), 553; Esch, NJW 1984, 339). Auch in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung hat der BGH den Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG ausdrücklich und trotz Betonung seiner Trennung von dem erbrechtlich (gesamthänderisch) gebundenen übrigen Nachlaßvermögen zum Nachlaß gerechnet (BGHZ 91, 132 (135, 138) = NJW 1984, 2104).
Entgegen verbreiteter Meinung hat auch das RG in seinen Urteilen RGZ 170, 392 und 172, 199 sich nicht eindeutig dafür ausgesprochen, dem Gesellschaftsanteil seine Qualität als (den Nachlaßgläubigern unmittelbar und vorrangig haftender) Nachlaßgegenstand abzuerkennen. Diese Entscheidungen betonen vielmehr, daß der Machtbereich des Testamentsvollstreckers grundsätzlich auf den Nachlaß beschränkt sei. Daraus leiten sie ab, daß dem Testamentsvollstrecker jede Einwirkung auf die Rechtsbeziehungen, die der Gesellschafter-Erbe mit dem Eintritt in die Gesellschaft aufgrund Erbfolge erlange, versagt sei. Diese Einschränkung des Machtbereichs des Testamentsvollstreckers begründen sie aber nicht damit, der vererbte Gesellschaftsanteil sei nicht Teil des Nachlasses, sondern damit, die Rechte und Pflichten, die dem Gesellschafter-Erben aus der Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung des Erblassers erwachsen, fielen nicht ausschließlich in den Bereich des Nachlasses. Dabei hat das RG vornehmlich die persönliche Haftung des Gesellschafter-Erben und seine persönlichen (gesellschaftsrechtlichen) Bindungen vor Augen, die sich keineswegs nur auf seine Erbenstellung oder sein Verhältnis zum Nachlaß auswirkten (RGZ 170, 392 (394); 172, 199 (202 ff.)).
Wohl findet sich in dem DR 1943, 1228 ff. abgedr. Beschl. des RG vom 9. 9. 1943 der Satz, „die Teilhaberschaft als solche“ gehöre „nicht zum Nachlaß". Derselbe Senat des RG hat indessen in seinem nur eine Woche später erlassenen Urteil RGZ 171, 358 den Gesellschaftsanteil eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters ohne Erörterung der angeführten Rechtsprechung ausdrücklich als einen (einzelnen) Nachlaßgegenstand bezeichnet und behandelt.
In der Rechtsprechung des BGH hat der frühere IV. Zivilsenat lediglich in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung in BGH, LM § 105 HGB Nr. 6 ausgesprochen, die Teilhaberechte an einer Personenhandelsgesellschaft fielen bei der Vererbung nicht in den Nachlaß. Diese Auffassung ist spätestens seit BGHZ 69, 47 (50 f.) (= NJW 1977, 1540 = LM § 2113 BGB Nr. 16) überholt, in der das Gegenteil gesagt ist.

3. Obwohl der erkennende Senat bei der Betonung der Nachlaßqualität eines vom gesamthänderisch gebundenen Nachlaß getrennt und im Wege der Sondererbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen Gesellschaftsanteils somit an sich keine neue Erkenntnis ausgesprochen hat, ist diese Auffassung auf Widerspruch von Ulmer (NJW 1984, 1496) gestoßen (insoweit jedoch zust.: z. B. Schneider, JR 1983, 502; Esch, NJW 1984, 339; Marotzke, AcP 1984, 553; Brox, Anm. JZ 1984, 892). Der erkennende Senat hat seine Auffassung deshalb einer erneuten Prüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß an ihr festgehalten werden muß.

a) Die von Ulmer befürwortete automatische Zuordnung des vererbten Gesellschaftsanteils zum „Privatvermögen“ des Gesellschafter-Erben ist zutreffend; sie ist die Kehrseite der von der Rechtsprechung entwickelten Sondererbfolge. Jedoch folgt daraus noch nicht die völlige Abtrennung vom Nachlaß.

aa) Ulmer erkennt an, daß der Gesellschaftsanteil zwar zur Erbschaft i. S. von § 1922 I BGB gehört, rechnet ihn aber gleichwohl nicht zum Nachlaß (Ulmer, in: Festschr. f. Schilling, 1973, S. 79 (85); ders., NJW 1984, 1496 (1498); ders., in: MünchKomm, 2. Aufl., § 727 Rdnr. 27). Indessen ist der Gebrauch der Wörter „Erbschaft“ und „Nachlaß" im Gesetz anerkanntermaßen so wenig aussagekräftig, daß sich hieraus kein tragfähiges Argument für diese Auffassung gewinnen läßt.

bb) Auch aus der vom BGH anerkannten Sondererbfolge (Singularsukzession) bei der erbrechtlichen Weiterleitung der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft an mehrere Gesellschafter-Erben kann nichts dafür hergeleitet werden, daß der vom gesamthänderisch gebundenen Nachlaß getrennte Gesellschaftsanteil nicht die Qualität eines Nachlaßgegenstandes habe. Die Gegenmeinung läßt außer Betracht, daß die Nachlaßgegenstände nach der Gesetzeslage auch nach der Auseinandersetzung in der Hand der einzelnen Miterben weiterhin „Nachlaß" bleiben.

Demgemäß bleibt die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß (§ 780 I ZPO) für jeden Miterben auch nach der Teilung sinnvoll (§§ 1990 ff. BGB); auch nach der Teilung des Nachlasses kann es dementsprechend zum Nachlaßkonkurs kommen (§ 216 II KO). Überdies ist das Vermögen des Erblassers selbstverständlich auch in der Hand eines Alleinerben „Nachlaß". Hinzu kommt, daß in den bundesrechtlich geregelten Fällen der Sondererbfolge im Höferecht und im Reichsheimstättenrecht der Hof und die Heimstätte ebenfalls Nachlaßbestandteil sind (§ 4 HöfeO; § 31 AVO zum ReichsheimstättenG). Selbst nach der gerichtl. Zuweisung eines landwirtschaftl. Betriebes an einen von mehreren Miterben (§ 13 GrdstVG) bleibt der Betrieb grundsätzlich Nachlaßbestandteil; lediglich die Haftung ist gem. § 16 II GrdstVG modifiziert.

cc) Die Frage, welche Gegenstände zum „Nachlaß" gehören, kann nicht nach den Bedürfnissen entschieden werden, die in diesem oder jenem Bereich eine Einschränkung oder Ausweitung des Machtbereichs des Testamentsvollstreckers, des Nachlaßverwalters oder des Nachlaßkonkursverwalters geraten erscheinen lassen (so aber anscheinend Ulmer, NJW 1984, 1498). Von zentraler Bedeutung und insoweit maßgebend ist vielmehr die Funktion, die dem Nachlaß als Haftungsobjekt für die Nachlaßverbindlichkeiten zukommt. Die eher formale Zuordnung des Nachlasses zu dem Eigenvermögen des (Allein-) Erben gem. § 1922 BGB oder der einzelnen Miterben nach der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) wird nämlich materiell überlagert durch die Ordnung des Haftungszugriffs einerseits durch die Eigengläubiger des Erben und durch die Nachlaßgläubiger andererseits. Dieser Ordnung liegt der Gedanke zugrunde, daß der Erbe (und seine Eigengläubiger) in bezug auf den Haftungszugriff der Gläubiger des Erblassers auf dessen Vermögen nach dem Erbfall grundsätzlich nicht besser stehen darf, als vorher der Erblasser (BGHZ 68, 225 (239, 240) = NJW 1977, 1339). Dementsprechend können die Nachlaßgläubiger in das Erblasservermögen nach dessen Übergang auf den Erben weiterhin Zugriff nehmen; dabei haben sie sogar, wie bei der Nachlaßverwaltung und beim Nachlaßkonkurs und noch häufiger in den Fällen der §§ 780 I ZPO, 1990 ff. BGB deutlich wird, den Vorrang vor den Eigengläubigern des Erben. Diese - in gewissem Umfang vorrangige - Haftung des Erblasservermögens für die Nachlaßverbindlichkeiten sichert das Gesetz mit Hilfe der Qualifizierung dieses von dem oder den Erben ererbten Vermögens und der durch dingliche Surrogation (§§ 2019 , 2041 , 2111 BGB) an seine Stelle getretenen Vermögensstücke als „Nachlaß". In diese - in den Einzelheiten ohnehin diffizile - Ordnung des Haftungszugriffs der verschiedenen Gläubigergruppen überhaupt einzugreifen, ist nicht geraten. Dies gerade im Bereich der erbrechtlichen Gesellschafternachfolge zu tun, müßte die zahlreichen ungelösten Folgeprobleme der von der Rechtsprechung des BGH hierzu entwickelten Sondererbfolge weiter vermehren und sogar in andere Gebiete hineintragen.

b) Auch die beteiligten Interessen der Gesellschafter einer Personengesellschaft und dieser Gesellschaft selbst erfordern den von Ulmer befürworteten Eingriff in die Ordnung des „Nachlasses“ und insbes. in die Ordnung des Haftungszugriffs der Nachlaßgläubiger auf das Nachlaßvermögen nicht. Soweit es um das im Vordergrund stehende Bedürfnis geht, die Gesellschaft und die Mitgesellschafter von Einwirkungen fremder Personen auf die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft zu bewahren, um die Abwehr gesellschaftsfremder Personen also, bedarf es eines Eingriffs in die erbrechtl. Haftungsordnung schon deshalb nicht, weil sich ein Mitgesellschafter im Hinblick auf den höchtspersönlichen Charakter des gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses innerhalb dieser Gemeinschaft im allgemeinen niemanden aufdrängen lassen muß, mit dem er sich nicht auf die Gesellschaft eingelassen hat (vgl. z. B. BGHZ 65, 79 (84) = NJW 1975, 1774 = LM § 105 HGB Nr. 35; BGHZ 13, 179 (184) = NJW 1954, 1155 = LM § 719 BGB Nr. 1; BGHZ 24, 106 (114) = NJW 1957, 1026 = LM § 2218 BGB Nr. 1; Ausnahme: BGHZ 44, 98 (100) = NJW 1965, 1961 = LM § 118 HGB Nr. 1). Deshalb bedarf die rechtsgeschäftliche Verfügung über den Gesellschaftsanteil der Zustimmung aller Gesellschafter (z. B. BGHZ 44, 229 (231) = NJW 1966, 499 = LM § 105 HGB Nr. 21). Dementsprechend stehen zwingende gesellschaftsrechtliche Gründe im allgemeinen auch dann entgegen, wenn der Nachlaßverwalter oder der Nachlaßkonkursverwalter die ererbten Mitgliedsrechte des Gesellschafter-Erben geltend machen wollten (BGHZ 91, 132 (136) = NJW 1984, 2104 unter Berufung auf BGHZ 47, 293 = NWJ 1967, 1961 = LM § 142 HGB Nr. 18). Für den Testamentsvollstrecker gilt in bezug auf die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des Nachfolger-Erben als eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG (BGHZ 68, 225 (239) = NJW 1977, 1339) oder als eines mitgeschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, NJW 1981, 749 = LM § 730 BGB Nr. 8; zur Testamentsvollstreckung bei einem vererbten Kommanditanteil an einer fortgesetzten KG: BGH, NJW 1985, 1953) nichts anderes.

c) Der künftige Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, der „anstelle“ des vererbten Gesellschaftsanteils „in den Nachlaß" fallen soll (bei mehreren Erben trotz Sondererbfolge in den gesamthänderisch gebundenen Nachlaß), wäre überdies kein Äquivalent. Das folgt schon daraus, daß das Auseinandersetzungsguthaben in Gestalt einer sogenannten Buchwertabfindung in der Praxis „im Kapitalerhaltungsinteresse“ vielfach vertraglich auf einen niedrigeren Betrag als den vollen Wert des vererbten Anteils an der werbenden Gesellschaft festgesetzt wird und nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch festgesetzt werden kann (vgl. z. B. BGH, NJW 1985, 192). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung soll ein Auseinandersetzungsguthaben sogar ganz ausgeschlossen werden können (vgl. BGHZ 22, 186 (194 f.) = NJW 1957, 180 = LM § 139 HGB Nr. 1).

Zu dem Erblasservermögen, auf das die Nachlaßgläubiger (mit Vorrang vor den Eigengläubigern des Gesellschafter-Erben) Zugriff nehmen können, gehört vielmehr noch weiteres als nur das Auseinandersetzungsguthaben. Es ist daher sicherlich gerechtfertigt, daß der II. Zivilsenat - über Ulmer hinausgehend - anerkannt hat, daß auch nach dem Erbfall entstehende Gewinnansprüche des Gesellschafter-Erben in den Nachlaß fallen (BGHZ 47, 293 (296) = NJW 1967, 1961 = LM § 142 HGB Nr. 18; BGHZ 91, 132 (136, 137) = NJW 1984, 2104). Damit wird den Nachlaßgläubigern die Möglichkeit bewahrt, sich statt eines sofortigen Zugriffs auf das möglicherweise unzureichende Abfindungsguthaben gem. oder entsprechend § 135 HGB zunächst an die laufenden Gewinnansprüche zu halten. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß es sich bei einer Personenhandelsgesellschaft um ein lebendes Unternehmen handelt, dessen Gewinne und dessen Wert im Laufe der Zeit zum Teil auch auf der verantwortlichen Mitwirkung des Gesellschafter-Erben beruhen (vgl. z. B. Senat, LM § 280 BGB Nr. 7 = NJW 1984, 2570 (2573)). Deshalb erscheint es naheliegend, die laufenden Gewinne und jedenfalls nach längerer Zeit erfolgreichen Einsatzes für das Unternehmen auch den Wert nicht völlig dem Nachlaß, sondern zu einem angemessenen Anteil ausschließlich dem Gesellschafter-Erben zuzuordnen (ähnl. BGHZ 91, 132 (137) = NJW 1984, 2104; ferner BGH, NJW 1981, 749 = LM § 730 BGB Nr. 8).

4. Die grundsätzliche Zuordnung des ererbten Gesellschafteranteils des Gesellschafter-Erben zum Nachlaß hat nicht zur Folge, daß der Testamentsvollstrecker in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft eingreifen dürfte oder könnte. Sie verhindert aber, daß der Gesellschafter-Erbe in Fällen der gedachten Art über den ererbten Gesellschaftsanteil verfügen kann und daß seine Eigengläubiger in den Anteil und die daraus erwachsenden Vermögensrechte vollstrecken können (§ 2214 BGB). Insofern unterliegt der Gesellschaftsanteil „als ganzes“, gewissermaßen mit seiner „Außenseite“ nach wie vor der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Das ist sachgerecht. Schützenswerte Interessen des Gesellschafter-Erben, seiner Mitgesellschafter oder der Gesellschaft, die auch einen derartigen „Minimalschutz“ der dem Testamentsvollstrecker anvertrauten Interessen der übrigen Nachlaßbeteiligten verböten, sind nicht ersichtlich. Ein mögliches Interesse des Gesellschafter-Erben, den Gesellschaftsanteil als Kreditgrundlage zu verwerten, muß hinter die Interessen der sonstigen Nachlaßbeteiligten zurücktreten.

5. Diese Rechtslage hat zur Folge, daß die Gesellschaft hier trotz Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand des Bekl. (z. B. BGHZ 71, 296 (303) = NJW 1978, 1525 = LM § 29 KO Nr. 8; BGHZ 65, 79 (82) = NJW 1975, 1774 = LM § 105 HGB Nr. 35) - jedenfalls für das hier zu entscheidende Rechtsverhältnis - als nicht erloschen anzusehen ist (vgl. BGHZ 48, 214 (219) = NJW 1967, 2399 = LM § 2213 BGB Nr. 3; BGH, NJW 1983, 2247 (2249) = LM § 185 BGB Nr. 26; aber auch Baur-Grunsky, ZHR 133, 209). Einer „Wiedereinstellung“ der Gesellschaft gem. oder entsprechend § 2143 BGB bedarf es daher nicht (vgl. dazu Flume, Personengesellschaft, S. 99 ff.). Das wäre nur anders, wenn die Kl. oder ihr Rechtsvorgänger im Amt den Gesellschaftsanteil der Erblasserin i. S. von § 2217 I BGB freigegeben hätte. Eine derartige Freigabe nimmt der Bekl. für sich jedoch nicht in Anspruch, ist dem Parteivorbringen auch sonst nicht zu entnehmen und ist auch nicht anzunehmen. Allerdings fühlt der Bekl. sich anscheinend aufgrund seiner Stellung als Vorerbe als alleiniger Herr des ererbten Gesellschaftsanteils und führt das Unternehmen deshalb wie ein Alleininhaber fort, und zwar ohne daß die Kl. oder ihr Rechtsvorgänger im Amt auch nur den Versuch unternommen hätten, ihn daran zu hindern. Möglicherweise hat der frühere Testamentsvollstrecker, der zugleich der langjährige Steuerberater der Bekl. ist, der alleinigen Fortführung des Unternehmens durch den Bekl. sogar zugestimmt; er war dazu aufgrund des Testaments der Erblasserin gehalten. Indessen läge auch in einer derartigen Zustimmung noch keine Freigabe, nämlich keine Überlassung des Gesellschaftsanteils „zur freien Verfügung“ über diesen.

Die besonderen Umstände des Falles führen allerdings zu einer weiteren Frage: Sollte die Gesellschaft mit dem Tode der Erblasserin gem. § 131 Nr. 4 HGB in das Abwicklungsstadium getreten sein, dann fiele damit der Anteil der Erblasserin an der Abwicklungsgesellschaft in deren Nachlaß (Ulmer, in: MünchKomm, § 727 Rdnr. 10 m. w. Nachw.), und zwar derart, daß er, auch was die inneren Angelegenheiten der Abwicklungsgesellschaft angeht, erbrechtlich unter die Verwaltung des Testamentsvollstreckers gestellt werden konnte (Ulmer, in: MünchKomm, § 727 Rdnr. 19). Das letztere ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wollte die Erblasserin die inneren Angelegenheiten des Unternehmens und die Art und Weise seiner Fortführung für die Dauer der Vorerbschaft ersichtlich ihrem Ehemann allein überlassen. Der von der Erblasserin im Interesse ihrer Verwandten angeordneten Verwaltungsvollstreckung kommt daher für die Zeit der Vorerbschaft in bezug auf das Unternehmen nur eine beaufsichtigende Funktion zu. Insoweit hat die Kl. - das ist auch die Auffassung der Revision des Bekl. - darauf zu achten, daß der Bekl. die Grenzen der von ihm geschuldeten ordnungsmäßigen Verwaltung der Vorerbschaft (§ 2130 I BGB) nicht überschreitet. Jedenfalls können auch diese Gesichtspunkte trotz der alleinigen Fortführung des Unternehmens durch den Bekl. nicht dahin führen, daß der Gesellschaftsanteil der Erblasserin aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin völlig ausgenommen wäre (vgl. aber Ulmer, in: MünchKomm, § 727 Rdnr. 10).

Die Kl. hat die ihr zugewiesene Aufgabe ihrerseits sorgfältig wahrzunehmen (§ 2216 BGB); anderenfalls kann sie gem. § 2219 I BGB selbst schadensersatzpflichtig werden. Dieser Aufgabe kann sie aber ohne umfassenden Einblick in das Unternehmen seit dem Tode der Erblasserin nicht in der gebotenen Weise genügen. Der Bekl. wird ihr diesen Einblick daher in vollem Umfang gewähren müssen. Dazu gehört auch die Vorlage einer ordentlichen Handelsbilanz zum Todestag der Erblasserin.

V. 1. Aus denselben Gründen muß der Bekl. der Kl. auch die Jahresabschlüsse 1976 bis 1982 vorlegen. Das hat das BerGer. im Ergebnis zutreffend erkannt. Die insoweit zur Entscheidung angenommene Revision des Bekl. kann daher keinen Erfolg haben.

2. Was die Jahresabschlüsse 1971 bis 1975 angeht, so hat das BerGer. der Kl. einen Anspruch auf diese zu Unrecht aberkannt. Die Revision der Kl. muß auch hier Erfolg haben. Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung durch das BerGer. hat die Erblasserin Verwaltungsvollstreckung auch für die Dauer der Vorerbschaft angeordnet. Die Kl. hat daher grundsätzlich den gesamten Nachlaß zu verwalten. Dazu gehören auch die Rechte der Erblasserin auf die Jahresabschlüsse für die Zeiträume, in denen sie selbst noch Mitglied der Gesellschaft war. Ein beachtliches Geheimhaltungsinteresse kann der Bekl. dem nicht entgegensetzen.