| Vertragsverhältnisse bei 
	der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten - kein vertraglicher Anspruch gegen 
	den "Plattformbetreiber"; keine Berufung auf § 818 III BGB bei Zahlung unter 
	Vorbehalt der Rückforderung ohne Widerspruch gegen den Vorbehalt analog § 
	820 I BGB 
 BGH, Urteil vom 20. Oktober 
	2005 -III ZR 37/05 
 Fundstelle:
 NJW 2006, 286
 
 Amtl. Leitsatz: a) Zum 
	Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen 
	Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten 
	Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst 
	(Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 -III ZR 3/05 MMR 2005, 597 
	ff = NJW 2005, 3636).b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, 
	kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung 
	berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, 
	Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 -WM 1988, 1494, 1496).
 
 Zentrale Probleme: Die Rechtsprechung des BGH zu den vertragsrechtlichen 
	Fragen der modernen Telekommunikationsdienstleistungen bekommt langsam 
	Konturen: Es geht um die Frage, ob der Kunde, der sog. "Mehrwertdienste" 
	über Service-Nummern wie 0190 oder 0900 in Anspruch nimmt, auch dem sog. 
	"Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber" Entgelte schuldet. Dabei handelt 
	es sich um eine "zwischengeschaltete" Person zwischen dem Netzbetreiber, der 
	den Telefonanschluß stellt  (sog. Teilnehmernetzbetreiber, also zB die Telekom) und dem 
	Mehrwertdiensteanbieter (dh demjenigen, der unter der 0190-Nummer 
	bestimmte Dienstleistungen anbietet). Nimmt der Anschlußinhaber einen solchen 
	Mehrwertdienst in Anspruch, nimmt er zunächst einmal den Teilnehmernetzbetreiber 
	innerhalb des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnis in Anspruch und 
	schuldet diesem die vereinbarte Gebühr für die Nutzung der 
	Telefonverbindung. Gleichzeitig schließt er, wenn er dies bewußt bzw. 
	zurechenbar tut (zur Problematik der versteckten "Dialer"
	s. BGH
    NJW 2004, 1590 =
	BGHZ 158, 201), einen Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter über die Erbringung der Mehrwertdienste (zB 
	Service-Hotline etc.). Die diesem geschuldeten Beträge werden aber nach
	
	§ 15 der 
	
	Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) 
	dem Kunden vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt. Letzterer ist dabei aber 
	nur Inkassostelle, dh weder Forderungsinhaber noch Zessionar. Die Leistung an 
	ihn hat aber nach
	§ 15 I 
	S. 4 TKV befreiende Wirkung (s. dazu 
	BGH 
	vom 28. Juli 2005 -III ZR 3/05 MMR 2005, 597 
	ff, s. dazu auch die Anm. zu  
	BGH v. 16.11.2006 - III ZR 58/06).Der "Plattformbetreiber" bzw. "Verbindungsnetzbetreiber" ist eine weitere Person, welche die "Weiterleitung" 
	des Anrufs an den Mehrwertdiensteanbieter organisiert (ihm auch die 
	0190-Nummer zur Verfügung stellt, abrechnet etc.).
 Im vorliegenden Fall geht es nun darum, 
	ob durch die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes auch ein vertraglicher 
	Anspruch dieses Plattformbetreibers gegen den Kunden entsteht. Der Senat 
	verneint das zu Recht: Zunächst einmal scheide dies schon deshalb aus, weil 
	der Kunde von dessen Existenz idR gar nichts wisse und die Inanspruchnahme 
	der Mehrwertdienste deshalb aus dem Empfängerhorizont (§ 157 BGB) nicht als 
	eine Willenserklärung zum Abschluß eines Vertrages mit dem 
	Plattformbetreiber ausgelegt werden könne. War dies bereits die zentrale 
	Aussage von BGH 
	vom 28. Juli 2005 -III ZR 3/05 MMR 2005, 597 
	ff, so geht der Senat noch 
	einen (zutreffenden) Schritt weiter: Selbst wenn der Kunde von der Existenz 
	und der Tätigkeit des Plattformbetreibers wisse, wolle er erkennbar mit 
	diesem keinen Vertrag abschließen. Aus seiner Sicht handelt es sich um einen 
	Erfüllungsgehilfen, den entweder der Netzbetreiber oder der 
	Mehrwertdienstanbieter (was offen gelassen wird) zur Erfüllung deren jeweiliger Verpflichtungen 
	einschalte.
 Im vorliegenden Fall forderte der Kläger Verbindungsentgelte zurück, die er 
	(über den Netzbetreiber als Zahlstelle iSv
	§ 15 
	TKV) an den Plattformbetreiber (unter Vorbehalt der Rückforderung) 
	geleistet hatte. Damit bestand unabhängig von der 
	Frage, ob der Kläger die Mehrwertdienste tatsächlich in Anspruch genommen 
	hatte (zur Frage der heimlichen Einwahl durch "Dialer" s. 
	BGH
    NJW 2004, 1590 =
	BGHZ 158, 201), ein Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 I S.1 Alt. 
	1BGB) gegen den Plattformbetreiber, da der Kläger jedenfalls diesem nichts 
	schuldete. Da der Plattformbetreiber die Beträge aber bereits an den Mehrwertdiensteanbieter abgeführt hatte, stellte sich die Frage der 
	Entreicherung nach § 818 III BGB. Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rspr. 
	wendet der BGH insoweit die eigentlich nur für die 
	Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I S. 2 Alt. 2 BGB) geltende Regelung des § 
	820 I BGB analog an.
 
©sl 2005 
 Tatbestand:
 Der Kläger ist Inhaber eines Telefonanschlusses der Deutschen Telekom AG. 
	Die Beklagte stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen 
	aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Unter anderem 
	leitet sie über eine von ihr betriebene Diensteplattform aus dem Netz der 
	Deutschen Telekom und anderer Telekommunikationsunternehmen kommende Anrufe 
	bzw. Interneteinwahlen an die Betreiber von Mehrwertdiensten weiter.
 Die Deutsche Telekom AG stellte dem Kläger 1.427,21 € nebst anteiliger 
	Umsatzsteuer als Forderung der Beklagten für die Inanspruchnahme von 
	Mehrwertdiensten über ihr Netz im Februar 2002 in Rechnung. Nach einer 
	Auseinandersetzung der Parteien über die Berechtigung dieser Forderung 
	zahlte der Kläger schließlich im Januar 2003 den strittigen Betrag unter 
	Vorbehalt. Er bestreitet, dass die berechneten Verbindungen von seinem 
	Anschluss aus bewusst hergestellt worden seien, und fordert die Rückzahlung 
	des geleisteten Betrages. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das 
	Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen 
	richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
 
 Entscheidungsgründe:
 Die zulässige Revision hat auch in der 
	Sache Erfolg.
 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, 
	die Klage sei unbegründet, da der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien 
	bestehenden Telefondienstvertrags verpflichtet sei, die in Rechnung 
	gestellten Beträge zu zahlen. Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, 
	dass sein Anschluss nicht in einem von ihm nicht zu vertretenen Umfang 
	genutzt worden sei. Die Beweislast hierfür trage der Kläger, da die 
	Ordnungsmäßigkeit des Abrechnungssystems und des Verbindungsnetzes feststehe 
	und ein - wenn auch um die letzten drei Zielnummern gekürzter 
	-Einzelverbindungsnachweis vorliege. Der Kläger habe auch nicht beweisen 
	können, dass die Verbindungen durch ein sich heimlich selbst installierendes 
	automatisches Anwahlprogramm (sogenannter Dialer) hergestellt worden seien.
 
 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen 
	die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. 
	BGB. Die Beklagte ist um die von dem Kläger geleistete Summe ohne 
	rechtlichen Grund bereichert, da sie keinen Anspruch auf das geltend 
	gemachte Verbindungsentgelt hat.
 
 1. Die Beklagte ist Empfängerin der Leistung des Klägers, obgleich der 
	Kläger den strittigen Betrag an die Deutsche Telekom AG zahlte. Für die 
	Frage, wer Empfänger einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn ist, 
	kommt es entscheidend darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem 
	zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich die einer 
	Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis 
	maßgebend ist, innerhalb dessen der kondiktionsrechtliche Ausgleich zu 
	vollziehen ist (ständige Rechtsprechung z.B.: BGHZ 82, 28, 30 m.w.N.).
 
 Danach ist die Beklagte aufgrund des der Zahlung vorangegangenen 
	Geschehensablaufs als Leistungsempfängerin anzusehen. Die Deutsche Telekom 
	machte das Entgelt für die unter Mitwirkung der Beklagten zustande 
	gekommenen Verbindungen nicht als eigene Forderung geltend, sondern als 
	Inkassostelle für einen Anspruch der Beklagten. Dies ergibt sich daraus, dass die Deutsche Telekom AG den betreffenden Betrag in ihrer Rechnung unter 
	der Rubrik "Beträge anderer Anbieter" aufführte und darauf hinwies, dass 
	"Einwendungen gegen die Entgelte des Anbieters … direkt" an die Beklagte zu 
	richten seien. Dementsprechend verwies sie den Kläger an die Beklagte, 
	nachdem dieser remonstriert hatte. Auch die Beklagte behandelte die hier 
	strittige Summe als ihren eigenen Anspruch. Sie überließ die Einforderung 
	des beanspruchten Betrags nicht der Deutschen Telekom AG. Vielmehr machte 
	sie ihn durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens und einer 
	Anwaltskanzlei selbst und in eigenem Namen geltend. Dementsprechend führte 
	der Kläger die schriftliche Auseinandersetzung über die Berechtigung des 
	Anspruchs der Beklagten mit dieser selbst beziehungsweise mit den von ihr 
	eingeschalteten Personen. Insbesondere erklärte er seine unter den Vorbehalt 
	der Rückforderung gestellte Zahlungsbereitschaft gegenüber den von der 
	Beklagten beauftragten Rechtsanwälten. Bei dieser Sachlage ging der 
	erkennbare Wille des Klägers dahin, eine Forderung der Beklagten und nicht 
	der Deutschen Telekom AG zu begleichen, selbst wenn er an das letztgenannte 
	Unternehmen zahlte. Dieses war bloße Zahlstelle der Beklagten.
 
 2. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den 
	Parteien ein Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen 
	zustande gekommen ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre 
	Mitwirkung am Zustandekommen der berechneten Verbindungen für den 
	Anschlussnutzer erkennbar war. Wie der Senat in seinem 
	Urteil vom 28. Juli 
	2005 - III ZR 3/05 (MMR 2005, 597 ff) bereits entschieden hat, kommt in 
	diesen Fällen zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein 
	Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem 
	Plattformbetreiber kein Vertrag über die Erbringung von 
	Verbindungsleistungen zustande. Im Einzelnen gilt Folgendes:
 
 a) Der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ist nicht der objektive 
	Erklärungswert zu entnehmen, dass der Nutzer nicht nur mit dem 
	Mehrwertdiensteanbieter, sondern auch mit dem Verbindungsnetz- und 
	Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen 
	will. Dies scheitert bereits daran, dass dieser aus Sicht eines 
	objektiven Dritten bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder 
	erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. BGHZ 36, 30, 33; 
	BGH, Urteil vom 
	12. März 1992 -IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 f; Bamberger/Roth/Wendtland, 
	BGB, § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer Willenserklärung ist. Dem 
	durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer 
	ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette 
	zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht 
	bekannt, sofern er nicht - etwa im Wege des sogenannten 
	call-by-call-Verfahrens - gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber 
	auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem 
	Mehrwertdienst auch durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt 
	wird.
 
 Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der durchschnittliche 
	Anschlussbenutzer mit der Einbeziehung von Verbindungsnetz-und 
	Plattformbetreibern in die Verbindungskette rechnete. Auch dann ließe sich 
	der Anwahl des Mehrwertdienstes nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, 
	mit dem Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber einen Vertrag über die 
	Herstellung einer Telekommunikationsverbindung schließen zu wollen. Für den 
	Anschlussnutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar 
	ist, diese Betreiber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur 
	Erbringung des Mehrwertdienstes technisch notwendig sind. Offen bleiben 
	kann, ob sich der Mehrwertdiensteanbieter dieser Verbindungsleistungen 
	bedient oder ob der Teilnehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten 
	aus dem Telefondienstleistungsvertrag darauf zurückgreift. In beiden Fällen 
	sind der Verbindungsnetz- und der Plattformbetreiber aus Sicht des Nutzers 
	Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Hierfür spricht insbesondere, dass in dem 
	Preis für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes das Entgelt für die 
	Leistungen des Verbindungsnetz- und des Plattformbetreibers bereits 
	enthalten ist. Schuldet der Kunde gegenüber dem Vertragspartner das Entgelt 
	auch für Leistungen eines Dritten, liegt am nächsten der Schluss, dass diese 
	Bestandteil der Pflichten des Vertragspartners sind und der Dritte dessen 
	Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen einer Leistungsbeziehung ein 
	Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattformbetreiber, aus Sicht einer 
	Partei als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar, geht ihr erkennbarer 
	Wille im Zweifelsfall nicht dahin, auch mit dem weiteren Beteiligten einen 
	Vertrag zu schließen.
 
 b) Gegen den Vertragsschluss zwischen dem Anschlussnutzer und dem 
	Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, 
	die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist 
	(z.B.: BGHZ 21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 -II ZR 
	228/99 -NJW 2002, 747, 748 m.w.N.). Es liefe den erkennbaren Interessen 
	des Nutzers zuwider, neben den vertraglichen Beziehungen zu dem 
	Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere 
	Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungsnetz-und dem Plattformbetreiber zu 
	begründen. Der Anschlussinhaber würde auf diese Weise für ein und dieselbe 
	Leistung den Entgeltansprüchen zusätzlicher Gläubiger ausgesetzt werden, 
	obgleich er insoweit bereits den erstgenannten Vertragspartnern verpflichtet 
	ist. Auch wenn er im Ergebnis nur einmal zu zahlen hat, würden die 
	Rechtsverhältnisse durch die Vermehrung der Gläubigerzahl unübersichtlich 
	und wären Streitigkeiten über die Tilgungswirkung von Leistungen und über 
	Einwendungen des Kunden vorprogrammiert. Demgegenüber sind 
	Verbindungsnetz-und Plattformbetreiber zur Wahrung ihrer Interessen nicht 
	auf Ansprüche gegenüber dem Endkunden angewiesen, da sie die von ihnen 
	erbrachten Leistungen je nach Gestaltung der entsprechenden Verträge 
	gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter oder dem Teilnehmernetzbetreiber oder 
	gegenüber beiden geltend machen können.
 
 c) Die Beklagte kann auch aus § 15 Abs. 1 TKV keinen Anspruch herleiten. 
	Nach dieser Bestimmung hat der Teilnehmernetzbetreiber dem Kunden, 
	vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auch die Entgelte in Rechnung 
	zu stellen, die durch die Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen 
	entstehen. Diese Bestimmung begründet keinen Anspruch des Anbieters. Sie 
	enthält vielmehr eine Regelung für den Fall, dass eine Entgeltforderung 
	entstanden ist (vgl. die Begründung zu § 14 des TKV-Entwurfs = § 15 TKV, 
	BR-Drucks. 551/97 S. 37). Hieran fehlt es mangels Vertragsschlusses zwischen 
	den Parteien.
 
 3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, von ihrer 
	Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß § 818 Abs. 3 BGB befreit zu sein, soweit 
	sie die erhaltenen Gelder an den Mehrwertdienstebetreiber abgeführt hat. Es 
	kann insoweit auf sich beruhen, ob dies bereits daran scheitert, dass sie 
	mit der Weiterleitung der Zahlung von einer ihr gegenüber dem 
	Mehrwertdienstebetreiber obliegenden Verpflichtung frei geworden ist und sie 
	deshalb weiterhin in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit bereichert 
	ist. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist jedenfalls in 
	entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil 
	der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass die Beklagte dem 
	widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 -IVb ZR 51/87 -WM 
	1988, 1494, 1496 m.w.N.).
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