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     IPR: Internationales Stiftungsrecht; Geltung der 
	Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts; Reichweite des Statuts 
	(Qualifikation); kein fakultatives Kollisionsrecht; materiell-rechtliche 
	Qualifikation von Beweislastfragen; lex fori-Maxime für prozessrechtliche 
	Fragen der Beweisführung 
     
    BGH, Urteil vom 8. September 2016 - 
	III ZR 7/15 - OLG München 
     
    Fundstelle: 
     
    
    noch nicht bekannt 
     
    Amtl. Leitsatz: 
	a) Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die 
	Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen. 
	b) Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als 
	Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich. 
     
    Zentrale Probleme: 
	Eine Stiftung erhebt gegen eine Person, 
	die eine Stellung 
	als Destinatär (Stiftungsbegünstiger) behauptet eine negative 
	Feststellungsklage des Inhalts, dass er nicht Begünstigter sei und keine 
	Ansprüche habe.  
	Im deutschen Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass Streitgegenstand auch der 
	negativen Feststellungsklage der Anspruch selbst ist und daher die 
	jeweiligen Parteirollen an der Beweislast für die Existenz des Anspruchs 
	nichts ändern. Wenn also - wie nach allgemeiner ungeschriebener Regel im 
	deutschen Recht - der Anspruchsteller die Existenz eines Anspruchs beweisen 
	muss, um ihn geltend zu machen, hat er diese auch, wenn er Beklagter einer 
	negativen Feststellungsklage ist. Die Umkehr der Parteirollen bei der 
	negativen Feststellungsklage ist damit auf die Darlegungs- und 
	Beweislastverteilung ohne Einfluss (s. dazu etwa 
	BGH NJW 1993, 1716). 
	Diese Frage der subjektiven Obliegenheit der Beweisführung ist ebenso wie 
	der Beweisantritt und die Fragen der Beweiswürdigung prozessualer Natur und 
	daher  vor deutschen Gerichten aufgrund der prozessrechtlichen lex-fori-Maxime 
	immer nach deutschem Prozessrecht zu behandeln, unabhängig davon, welches 
	Recht auf den Anspruch selbst anwendbar ist. 
	Daher kam es hier auf die materielle Beweislast an. Da es sich um eine in 
	Österreich ansässige und dort gegründete Stiftung handelte, musste erst das 
	anwendbare Recht ermittelt werden, denn die Beweislast ist eine 
	materiellrechtlich zu qualifizierende Frage und unterliegt daher dem auf den 
	jeweiligen Anspruch anwendbaren Recht (s. dazu nur Art. 18 I Rom I-VO sowie 
	Art. 22 I Rom II-VO). Der Senat greift hier auf die Grundsätze des 
	internationalen Gesellschaftsrecht zurück, für das innerhalb der EU die sog. 
	Gründungstheorie gilt. Ob das auch bei Stiftungen der Fall ist, lässt er 
	offen, da sich hier auch der Sitz in Österreich befand und die Anwendung der 
	Sitztheorie (s. zum Ganzen 
	BGHZ 178, 192 m.w.N.) zu keinem anderen Ergebnis führen 
	würde. Damit wird hier festzustellen sein, wer nach österreichischem 
	Stiftungsrecht die Beweislast für das Bestehen eines Anspruchs gegen die 
	Stiftung hat. 
	
©sl 2016 
     
    
	Tatbestand: 
	 
	1 Die Klägerin ist eine in 
	Österreich eingetragene und dort ansässige Privatstiftung, deren 
	Zweck neben der Sicherung des Stiftungsvermögens und der Erhaltung und 
	Pflege historischer Bauten die Unterstützung der jeweiligen 
	Begünstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens ist. Sie 
	begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht mehr 
	Begünstigte sei und sie keine Ansprüche auf Zahlung von Bezügen habe. 
	 
	2 Die Stifterin errichtete am 21. April 2005 vor einem Notar in E. 
	(Österreich) eine Stiftungszusatzurkunde, in welcher die Beklagte als 
	Begünstigte benannt wird. 
	 
	3 Bis einschließlich April 2009 erhielt die Beklagte monatliche Zuwendungen 
	von der Klägerin. Danach erfolgten im März und im Mai 2010 nochmals zwei 
	Einmalzahlungen. 
	 
	4 Die Klägerin ist der Ansicht, die ursprüngliche Begünstigtenstellung der 
	Beklagten sei entfallen. Dies ergebe sich daraus, dass sie in zwei weiteren 
	Stiftungszusatzurkunden vom 8. November 2007 und vom 12. Juni 2012 - was 
	insoweit unstreitig ist - nicht mehr als Begünstigte aufgeführt werde. 
	 
	5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin 
	hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und 
	festgestellt, dass die Beklagte nicht Begünstigte der Klägerin sei und dass 
	die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Klägerin aus oder im 
	Zusammenhang mit einer früheren oder derzeitigen Stellung als Begünstigte 
	der Klägerin habe. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision 
	der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen 
	klageabweisenden Urteils verfolgt. 
	 
	Entscheidungsgründe 
	 
	6 Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur 
	Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an 
	das Berufungsgericht. 
	 
	I. 
	 
	7 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, im Rahmen der erhobenen negativen 
	Feststellungsklage müsse die Klägerin lediglich darlegen, dass sich die 
	Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts zu 
	Unrecht berühme. Dies habe sie getan. Daher obliege der Beklagten 
	als Anspruchstellerin einer materiellen Berechtigung der Beweis derjenigen 
	Tatsachen, aus denen sie ihren Anspruch herleite. Auch bei der leugnenden 
	Feststellungsklage sei Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen 
	Nichtbestehen gestritten werde. Weder erstinstanzlich noch im 
	Berufungsverfahren habe die Beklagte substantiiert vorgebracht, dass sie 
	noch Begünstigte der Klägerin sei. Es bleibe letztlich unklar, ob die 
	Beklagte eine Rechtsstellung als Begünstigte der Klägerin innehabe. Daher 
	müsse der negativen Feststellungsklage stattgegeben werden. 
	 
	II. 
	 
	8 Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 
	 
	9 1. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob die Beklagte noch 
	als Destinatärin der klagenden Stiftung benannt ist. Den sich hieran 
	anschließenden Erwägungen zur Darlegungs- und Beweislast hat es unzutreffend 
	das deutsche Recht zugrunde gelegt. Maßgeblich hierfür ist jedoch 
	das österreichische Recht, dessen Ermittlung (§ 293 ZPO) das 
	Berufungsgericht unterlassen hat, wie die Revision mit Recht rügt. 
	 
	10 a) Kommt, wie hier, bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung 
	ausländischen Rechts in Betracht, ist das deutsche internationale 
	Privatrecht von Amts wegen anzuwenden. Seine Regelungen, auch soweit sie 
	nicht kodifiziert worden sind, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne 
	dass es darauf ankommt, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung 
	ausländischen Rechts beruft (st. Rechtsprechung; z.B. Senat, Urteil 
	vom 20. März 1980 - III ZR 151/79, BGHZ 77, 32, 38; BGH, Urteile vom 7. 
	April 1993 - XII ZR 266/91, NJW 1993, 2305, 2306 und vom 21. September 1995 
	- VII ZR 248/94, NJW 1996, 54 f jew. mwN). 
	 
	11 Das deutsche Stiftungskollisionsrecht ist gesetzlich nicht 
	geregelt. Es fehlt in dieser Hinsicht sowohl an völkerrechtlichen Vorgaben 
	als auch an autonomen Regelungen des nationalen Rechts. Für dieses 
	Rechtsgebiet ist deshalb auf die Grundsätze des Internationalen 
	Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (MüKoBGB/Kindler, IntGesR, 6. 
	Aufl., Rn. 315; Leible in FS Werner, S. 256, 257 f mwN). 
	 
	12 b) Dies führt vorliegend zur Anwendbarkeit des österreichischen Rechts. 
	 
	13 aa) Das Personalstatut von Gesellschaften 
	richtet sich nach der sogenannten Gründungstheorie, wenn die 
	Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR 
	oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die 
	Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist 
	(BGH, Urteile vom 27. 
	Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 19 und vom 
	11. Januar 2011 - II ZR 157/09, NJW 2011, 844 Rn. 16 jew. mwN). 
	Nur für Gesellschaften, die in einem Drittstaat 
	gegründet worden sind, hält die Rechtsprechung an der sogenannten 
	Sitztheorie fest, nach der für das Personalstatut das Recht des Sitzstaats 
	maßgeblich ist (BGH, 
	Urteil vom 27. Oktober 2008 aaO mwN). Bei 
	Übertragung dieser Grundsätze auf das Personalstatut von Stiftungen ist 
	hiernach das österreichische Recht maßgeblich, da die Klägerin in Österreich 
	gegründet wurde. Soweit in der Literatur ohne die vorstehende 
	Differenzierung nach der Herkunft der ausländischen Stiftung allein die 
	Sitztheorie für maßgeblich erklärt wird (z.B. MüKoBGB/ Kindler aaO, Rn. 676 
	mwN) und damit gemeint sein sollte, dass diese auch für Stiftungen aus einem 
	EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat gelten solle, führt dies zu keinem 
	anderen Ergebnis, da die Klägerin im österreichischen E. ihren 
	Verwaltungssitz unterhält. 
	 
	14 bb) Der Anspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, wird vom sachlichen 
	Anwendungsbereich des Personalstatuts der klagenden Stiftung umfasst.
	Im Internationalen Gesellschaftsrecht unterliegen nicht nur die 
	Entstehung der Gesellschaft, ihre Rechtsfähigkeit, ihre organschaftliche 
	Verfassung und ihre sonstigen inneren Verhältnisse dem Personalstatut. 
	Vielmehr bestimmen sich hiernach unter anderem auch die Rechtsstellung als 
	Gesellschafter sowie die aus dieser Stellung folgenden Rechte und ihre 
	Ausgestaltung (MüKoBGB/ Kindler aaO Rn. 588; Staudinger/Großfeld, 
	IntGesR [1998], Rn. 340), wie etwa die Auskunfts- und 
	Rechenschaftsansprüche (Bamberger/Roth/Mäsch, EGBGB, 3. Aufl., Art. 
	12 Anh II Rn. 73) und Ausschüttungssperren (BGH, Urteile 
	vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 168 und vom 11. Januar 2011 
	aaO), mithin auch die Ausschüttungsansprüche. Die 
	Übertragung dieser Grundsätze auf das Stiftungsrecht bedeutet, dass auch für 
	die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche, 
	Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen zu erhalten, das Personalstatut der 
	Stiftung maßgeblich ist. Zwar ist der Destinatär einer Stiftung mit 
	Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft nicht unmittelbar gleichzusetzen, 
	da er nicht inkorporiertes Mitglied der Stiftung ist, so dass zwischen den 
	Beteiligten keine Binnenbeziehung mit einer gesellschaftsrechtsähnlichen 
	Struktur besteht. Jedoch sind die Zwecke einer Handelsgesellschaft 
	und einer Stiftung in Bezug auf die Gesellschafter beziehungsweise die 
	Destinatäre so ähnlich, dass es geboten ist, in analoger Anwendung der 
	Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts auch das Rechtsverhältnis 
	zwischen Stiftung und (potentiellem) Destinatär dem Personalstatut der 
	Stiftung zuzuordnen. Typischerweise ist eine Handelsgesellschaft 
	auf die Erwirtschaftung eines Gewinns gerichtet, der letztlich in Form von 
	Ausschüttungen ihren Gesellschaftern zugutekommen soll. Sind - wie hier - 
	Destinatäre bestimmt, ist es in vergleichbarer Weise Zweck einer Stiftung, 
	ihr Vermögen beziehungsweise die Erträge hieraus unmittelbar oder mittelbar 
	den Begünstigten zuzuwenden. Deren Verhältnis zur Stiftung ist deshalb in 
	dieser entscheidenden Hinsicht mit der Rechtsbeziehung von Gesellschaftern 
	zur Gesellschaft gleichartig. 
	 
	15 Unterliegen somit die Rechtsstellung der Beklagten und ihre Berechtigung, 
	Zuwendungen von der Klägerin zu erhalten, deren - österreichischem 
	-Personalstatut, ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast 
	für die hierfür maßgeblichen Tatsachen ebenfalls nach österreichischem Recht 
	zu beurteilen. Die allgemeinen Beweislastregeln sind 
	materiell-rechtlich zu qualifizieren und daher der lex causae zu entnehmen.
	Dies beruht auf der engen Verflechtung der Regelungen zur 
	Verteilung der Beweislast mit den materiellen Rechten der Parteien. 
	Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig 
	auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des 
	betreffenden Rechts (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1951 - IV ZR 
	10/51, BGHZ 3, 342, 346 und vom 26. November 1964 - II ZR 55/63, BGHZ 42, 
	385, 388 f; Coester-Waltjen, Internationales Beweisrecht, Rn. 371; 
	Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 344; 
	Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 10 Rn. 67). Für Schuldverhältnisse 
	ergibt sich dies bereits aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 
	(Rom I) und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II). 
	 
	16 Von der Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu trennen 
	ist allerdings die subjektive Obliegenheit der Beweisführung. Diese 
	ist ebenso wie der Beweisantritt und die Fragen der Beweiswürdigung 
	prozessualer Natur und daher nach der lex fori zu beurteilen. 
	 
	17 2. Die Sache wird nach § 563 Abs. 4 ZPO zur neuen Verhandlung und 
	Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von der 
	Ermittlung des maßgeblichen österreichischen Rechts durch das 
	Revisionsgericht (zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 12. November 2003 - 
	VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308, 310 mwN) sieht der Senat ab. Es 
	ist nicht auszuschließen, dass nach Maßgabe des anwendbaren österreichischen 
	Rechts neue tatrichterliche Feststellungen notwendig werden, so dass ohnehin 
	eine Zurückverweisung in Betracht kommt. Das Berufungsgericht wird im neuen 
	Verfahren auch Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen 
	der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden 
	Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. In diesem Zusammenhang merkt der 
	Senat allerdings an, dass es, selbst wenn die klagende Stiftung nach dem 
	österreichischen Recht für die streitentscheidenden Tatsachen nicht 
	darlegungs- und beweisbelastet sein sollte, zu ihren Lasten gehen könnte, 
	wenn sie weiterhin die maßgeblichen Urkunden nicht vollständig vorlegt 
	(sekundäre Darlegungslast [vgl. z.B. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 
	274/15, NJW-RR 2016, 842 Rn. 40 mwN] beziehungsweise eine etwaig im 
	österreichischen Recht bestehende vergleichbare Rechtsfigur). 
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