Richtlinienkonforme Auslegung von § 1 HtWiG (jetzt: § 312 BGB): Begriff des "Bestimmens" bei Haustürgeschäften, Zurechnung des Verhaltens von Dritten (Änderung der Rspr. EuGH v. 25.10.2005 Rs. C-229/04)

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04


Fundstelle:

NJW 2006, 497


Amtl. Leitsatz:

Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG [ = § 312 BGB n.F.] muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG [ = § 312 BGB n.F.] immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04).


Zentrale Probleme:

Die noch zu § 1 HtWiG ergangene Entscheidung ist für die ohne Änderungen in § 312 BGB übertragene Regelung von gleichbleibender Bedeutung. Zunächst legt der BGH dar, daß die Regelung nicht verlangt, daß die Willenserklärung des Verbrauchers selbst in der Haustürsituation abgegeben wurde. § 312 BGB verlangt nur, daß der Verbraucher in einer solchen Situation zu deren Abgabe "bestimmt" worden ist, was keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, sondern allein Kausalität der Haustürsituation voraussetzt (s. BGHZ 131, 385, 391; Urt. v. 17. September 1996 - XI ZR 197/95, ZIP 1996, 1943, 1944; BGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 375/02; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02), die freilich bei weitem zeitlichen Abstand nicht mehr gegeben sein wird (angesichts der Tatsache, daß der Gesetzgeber eine Widerrufsfrist von 2 Wochen für angemessen hält, wird man nach 2 Wochen auch nicht mehr von Kausalität ausgehen können). Neu ist, daß der BGH entgegen seiner bisherigen Rspr. jetzt in richtlinienkonformer Auslegung der Regelung das Verhalten von Hilfspersonen unbedingt, d.h. ohne weitere Voraussetzungen zurechnet. Bisher wurde hier § 123 II BGB analog angewendet (s. die Anm. zu BGH v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648; BGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 375/02). Nunmehr hat sich auch der XI. Senat dieser Ansicht angeschlossen, s. BGH NJW 2006, 1340.
S. auch
BGH v. 16.5.2006 - XI ZR 6/04 sowie BGH v. 10.07.2007 - XI ZR 243/05.

©sl 2006


Tatbestand:
 

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung zweier Darlehen in Anspruch, mit denen die Beklagten ihren Beitritt zu der G. GbR, W. Straße 46, D. , Fonds Nr. 16 (im Folgenden: Fonds), finanziert hatten.

Nach einem Besuch des Anlagevermittlers H. in ihrer Wohnung Ende Juni/Anfang Juli 1993 unterzeichneten die Beklagten im Juli 1993 eine undatierte "Beitrittserklärung“ zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und gaben gegenüber einem Rechtsanwalt M. F. eine Vollmachtserklärung und ein Angebot zum Abschluss eines auf die Verwendung der eingezahlten Gelder bezogenen Treuhandvertrages ab. Rechtsanwalt F. unterzeichnete das Formular am 24. August 1993.

Die Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer Wo. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks W. Straße 46 in D. Die Einlage der Beklagten sollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch zwei von der Klägerin zu gewährende Kredite finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Beklagten am 14. Juli 1993 - ebenfalls aufgrund der Vermittlung durch H. - zwei Darlehensanträge und ließen ihre Unterschriften von einem Notar beglaubigen. Danach sollten die Darlehensvaluten an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur Tilgung waren bezüglich des einen Darlehens zwei Lebensversicherungen vorgesehen, bezüglich derer die Beklagten Abtretungserklärungen unterzeichneten. Die Darlehenskonditionen wurden durch Verträge vom 30. Juni/12. Juli 1999 geändert.

Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluten in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator des Fonds, Wo. Gr. , wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. bezüglich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt.

Im Mai 2001 stellten die Beklagten ihre Zins- und Tilgungszahlungen an die Klägerin ein. Mit Schreiben vom 8. November 2001 erklärten sie gegenüber der Klägerin den Widerruf und die Anfechtung der Darlehensvertragserklärungen, mit Schreiben vom 12. November 2001 folgten gegenüber dem Fonds die Kündigung der Mitgliedschaft und der Widerruf der Beitrittserklärung.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt 28.214,58 €. Die Beklagten verlangen widerklagend die Rückgewähr der von ihnen an die Klägerin gezahlten Zins- und Tilgungsraten sowie die Rückabtretung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage - unter Abweisung im Übrigen - zur Rückabtretung der Rechte aus den Lebensversicherungen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
 

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des Klageanspruchs und der Abweisung der Widerklage ausgeführt: Die Darlehensvertragserklärungen seien von den Beklagten nicht wirksam widerrufen worden. Für einen Widerruf nach § 7 VerbrKrG sei die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen, und hinsichtlich eines Widerrufs nach § 1 HaustürWG fehle es schon an einer "Haustürsituation", weil die Beklagten die Darlehensverträge erst nach dem Beitrittsantrag vor einem Notar unterzeichnet hätten und daher kein Zurechnungszusammenhang mit dem Hausbesuch des Anlagevermittlers vorliege. Im Übrigen sei gemäß § 5 Abs. 2 HaustürWG auf einen Personalkreditvertrag, der zugleich die Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes erfülle, allein dieses Gesetz anwendbar. Auch stehe den Beklagten kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Zwar handele es sich bei dem Gesellschaftsvertrag und den Darlehensverträgen um ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG. Die Beklagten hätten aber keine Einwendungen gegen den Fonds, die sie der Klägerin entgegenhalten könnten. Ein Widerrufsrecht der Beklagten in Bezug auf ihre Beitrittserklärung sei wegen beiderseitiger vollständiger Leistungserbringung erloschen. Ansprüche aus Delikt seien verjährt, Anfechtungsrechte wegen Fristablaufs erloschen. Zwar komme ein Recht der Beklagten zur Kündigung ihrer Fondsmitgliedschaft in Betracht. Dieses Recht sei aber verwirkt. Den Beklagten sei schon im Jahre 1995 von dem Vertreter Dr. Mä. der Geschädigten-Initiative "Interessengemeinschaft Do. Fonds" mitgeteilt worden, dass der Initiator Gr. die Anleger getäuscht habe. Dennoch hätten sie bis 2001 daraus keine Rechte hergeleitet und sogar im Jahre 1999 die Konditionen der beiden Darlehen durch den Abschluss neuer Darlehensverträge mit der Klägerin angepasst.

II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Beklagten haben einen Anspruch auf Rückübertragung der Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen und schulden umgekehrt der Klägerin nichts mehr aus den Darlehensverträgen. Sie haben ihre Darlehensvertragserklärungen nämlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen.

1. a) Die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes finden auf die Darlehensverträge der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt. Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 5 Abs. 2 HaustürWG (jetzt § 312 a BGB) nicht entgegen.

Nach § 5 Abs. 2 HaustürWG gelten nur die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, wenn das Geschäft dessen Voraussetzungen erfüllt. Diese Regelung kommt aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann nicht zur Anwendung, wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 "Heininger") - bereits mit Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248) entschieden, und zwar sowohl für Realkreditverträge als auch für - wie hier - Personalkredite. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben wird - nur dieser Fall wird von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegenden Haustürgeschäfterichtlinie erfasst - oder ob der Vertragsschluss - wie hier - lediglich in der Haustürsituation angebahnt worden ist. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403, v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322 und v. 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, ZIP 2005, 565, 567). Danach kommt § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht zur Anwendung, weil das Widerrufsrecht der Beklagten nach dem Verbraucherkreditgesetz - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 7 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung abgelaufen ist.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten durch den Hausbesuch des Vermittlers H. auch zu dem Abschluss der beiden Darlehensverträge vom 14. Juli/9. August 1993 bestimmt worden i.S. des § 1 Abs. 1 HaustürWG.

Ein derartiger Zusammenhang ist schon dann anzunehmen, wenn die Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss mitursächlich geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der später geschlossene Vertrag ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392). Das ist hier anzunehmen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war die Tätigkeit des Vermittlers ursächlich für den Abschluss der Darlehensverträge.

c) Der Klägerin ist die Haustürsituation zuzurechnen.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kreditvertrag nicht immer schon dann widerrufen werden kann, wenn in der Person des Anlagevermittlers, der für die Anlagegesellschaft und zugleich für die Bank tätig wird, eine Haustürsituation vorgelegen hat. Vielmehr wurde nach der bisherigen Rechtsprechung die Haustürsituation der Bank nur dann zugerechnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind. War danach der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzusehen, so war sein Handeln der Bank nur dann zuzurechnen, wenn sie es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihr übermittelte Willenserklärung beruhte (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 285 f.; v. 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125; v. 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, ZIP 2005, 1314).

An dieser Auffassung hält der Senat - nach Rückfrage bei dem XI. Zivilsenat, der insoweit keine Einwände hat - nicht mehr fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04) ist das Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat, und die Heranziehung der in Anlehnung an § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze ausscheidet. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Danach muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, - anders als das bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen worden ist - von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat.

d) Das danach bestehende Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen.

Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Die Belehrungen in den Vertragsformularen der Klägerin genügen den Anforderungen des § 2 HaustürWG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten, insbesondere nicht die Einschränkung wie in § 7 Abs. 3 VerbrKrG, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 25; v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404; II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). Genau diese Einschränkung enthält aber der Text in den Formularen der Klägerin.

Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG erloschen. Danach erlischt dieses Recht einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagten jedenfalls ihre - vermeintlichen - Vertragspflichten gegenüber der Klägerin nicht erfüllt haben.

e) Dass die Parteien durch Verträge vom 30. Juni/12. Juli 1999 die Darlehenskonditionen geändert haben, führt nicht zu einem Wegfall des Widerrufsrechts. Dabei handelt es sich nicht um neue Darlehensverträge, sondern ausweislich des Vermerks auf den Vertragsformularen nur um eine "Konditionenanpassung".

f) Das Widerrufsrecht aus § 1 HaustürWG ist auch nicht verwirkt.

Eine Verwirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Darlehensverträge bei Vorliegen einer der Klägerin zurechenbaren Haustürsituation auch ohne einen Widerruf der Beklagten (schwebend) unwirksam sind, solange die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist (BGHZ 131, 82, 85 f.; Sen.Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, ZIP 2005, 565, 567). Eine Verwirkung scheidet auch deshalb aus, weil die Beklagten aufgrund der Belehrungen, die ihnen von der Klägerin erteilt worden sind, keinen Anlass zu der Annahme hatten, nach Ablauf der darin genannten Fristen stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu.

Im Übrigen scheitert eine Verwirkung aber auch daran, dass der Fondsgründer Gr. erst am 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs verurteilt worden ist. Auch wenn die Beklagten schon vorher über einen entsprechenden Verdacht unterrichtet worden waren, durften sie, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, zuwarten, bis eine für sie klare Beweislage geschaffen war. Angesichts dessen konnte die Klägerin auch bei der Änderung der Darlehensverträge am 12. Juni 1999 nicht davon ausgehen, dass den Beklagten das am 9. Juni 1999 erst ausgefertigte Strafurteil bereits bekannt war und sie die daraus zu ziehenden Folgerungen abschließend bedacht hatten. Ebenso wenig reicht die nachfolgende Zins- und Tilgungszahlung bis Mai 2001 aus, um eine Verwirkung annehmen zu können.

2. Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (jetzt §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Danach hat die Klägerin den Beklagten die Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen zurückzuübertragen - die mit der Widerklage weiter geltend gemachten Zahlungsansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Umgekehrt sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den mit den Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil oder - falls der Gesellschaftsanteil nicht entstanden oder wieder untergegangen ist - ihre Rechte aus dem fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt zu übertragen. Nicht dagegen haben sie der Klägerin auch die Darlehensvaluten zurückzuzahlen.

Wie der Senat in den bereits zitierten Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f. und II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529) entschieden hat, besteht die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG von dem Anleger an die Bank zurückzugewährende Leistung nicht in der Darlehensvaluta, sondern in dem Gesellschaftsanteil, wenn der Gesellschaftsbeitritt und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG darstellen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn sich die Bank bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Initiatoren des Fonds oder der von ihnen eingeschalteten Vermittler bedient (Senat aaO S. 1405/1529). So liegt der Fall hier. Sowohl der Fondsbeitritt als auch die Darlehensverträge sind konzeptionsgemäß von der Ho. GmbH und deren Mitarbeiter H. vermittelt worden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat.