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	Formnichtiger Zusatz an ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament 
	mit Wiederverheiratungsklausel), Unterschriftserfordernis bei Zusätzen, 
	Testamenstauslegung, Gesamtnichtigkeit 
 BayObLG, 
	Beschluß vom 10. 12. 2003 - 1Z BR 71/03 
 Fundstelle:
 NJW-RR 2004, 939
 
 Amtl. Leitsätze: 1. Zu den Auswirkungen der Formnichtigkeit 
	einer einem gemeinschaftlichen Testament angefügten nicht unterschriebenen 
	Wiederverheiratungsklausel auf die in dem Testament verfügte Einsetzung des 
	Ehegatten zum Alleinerben.2. Zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei konkreten im 
	Erbscheinsverfahren erst noch zu klärenden Zweifeln an der Gültigkeit einer 
	Verfügung von Todes wegen.
 
 Zum 
	Sachverhalt:
 Die Erblasserin war seit 1949 mit dem Bet. zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe 
	sind zwei Kinder hervorgegangen, die Bet. zu 2 und 3. Sonstige Kinder hatte 
	die Erblasserin nicht. In drei handschriftlichen gemeinschaftlichen 
	Testamenten gleichen Inhalts vom 18. 12. 1993 bekundeten die Erblasserin und 
	ihr Ehemann ihren letzten Willen wie folgt: „Der überlebende Teil ist 
	Alleinerbe. Erst wenn beide verstorben sind, geht es an unsere beiden Kinder 
	B und C (Bet. zu 2 und 3). Die aus 1. Ehe (des Manns) stammende Tochter 
	erhält nichts, da sie geäußert hat, sie will von ihrem Vater nichts wissen - 
	sie führte sowieso ein liederliches Leben. Mein Ehemann schließt sich mit 
	derselben Meinung mit seiner Unterschrift an.“ Die drei gleichlautenden auf 
	den 18. 12. 1993 datierten Testamente wurden handschriftlich von der 
	Erblasserin geschrieben und unterschrieben. Der Bet. zu 1 hat seine 
	Unterschrift eigenhändig hinzugesetzt. Unterhalb der Unterschriften der 
	Erblasserin und des Bet. zu 1 wurde in den drei Testamentsurkunden von der 
	Erblasserin handschriftlich jeweils folgender Text angefügt: „P.S. Der 
	überlebende Teil darf nicht mehr heiraten!“ Dieser Zusatz ist weder von der 
	Erblasserin noch von dem Bet. zu 1 unterschrieben. Die Testamente wurden am 
	23. 1. 2001 vor dem AG - NachlassG - eröffnet. Dabei erklärte der Bet. zu 1 
	zu Protokoll des NachlassG, es sei sein Wille und der Wille der Erblasserin 
	gewesen, dass der Nachlass des Erstversterbenden bei Wiederheirat des 
	überlebenden Ehegatten auf die Kinder übergehe.
 
 Der Bet. zu 1 beantragte einen Erbschein nur zum Zweck der Berichtigung des 
	Grundbuchs, wonach die Erblasserin von ihm allein beerbt worden ist. Diesen 
	Erbschein hat das NachlassG am 22. 2. 2001 antragsgemäß erteilt. Am 14. 9. 
	2001 hat der Bet. zu 1 erneut geheiratet. Die Bet. zu 2 regte daraufhin mit 
	Schreiben vom 5. 9. 2002 gegenüber dem NachlassG die Einziehung des 
	Erbscheins an. Sie trug vor, das Testament vom 18. 12. 1993 enthalte eine 
	Wiederverheiratungsklausel, die zur Folge habe, dass der Bet. zu 1 nach 
	seiner erneuten Eheschließung nicht mehr Alleinerbe sei und statt dessen die 
	Erblasserin von den Bet. zu 2 und 3 beerbt worden sei.
 
 Das AG - NachlassG - hat mit Beschluss vom 4. 11. 2002 die Einziehung des 
	Erbscheins abgelehnt, weil das in dem Testament vom 18. 12. 1993 enthaltene 
	Postskriptum mangels Unterschrift formnichtig sei. Das LG hat am 11. 6. 2003 
	den Beschluss des NachlassG aufgehoben und das NachlassG angewiesen, den 
	Erbschein einzuziehen. Das NachlassG hat außerdem Nachlasspflegschaft für 
	die unbekannten Erben der Erblasserin mit dem Wirkungskreis der Sicherung 
	und Verwaltung des Nachlasses angeordnet. Das LG hat die hiergegen 
	gerichtete Beschwerde des Bet. zu 1 zurückgewiesen.
 
 Die weiteren Beschwerden des Bet. zu 1 gegen beide Beschlüsse des LG blieben 
	erfolglos.
 
 Aus den Gründen:
 
 II. …1. Gegenstand der Entscheidungen des NachlassG vom 4. 11. 2002 und des 
	LG vom 11. 6. 2003 war die Einziehung des dem Bet. zu 1 am 22. 2. 2001 
	erteilten Erbscheins. Die zwischenzeitlich vollzogene Einziehung kann zwar 
	nicht rückgängig gemacht werden; die Einziehungsanordnung kann aber im Wege 
	der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Erteilung eines neuen 
	gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (BayObLGZ 1980, 72 [73]). Mit 
	diesem Ziel ist das Rechtsmittel zulässig.
 
 a) Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, der Erbschein vom 22. 2. 2001 sei 
	einzuziehen, da er unrichtig sei. Maßgeblich für die Erbfolge seien die 
	gleichlautenden Testamente vom 18. 12. 1993. Auch der Zusatz: „P.S. Der 
	überlebende Teil darf nicht mehr heiraten!“ sei wirksamer Bestandteil des 
	Testaments geworden, obwohl der Zusatz von der Erblasserin und dem Bet. zu 1 
	nicht erneut unterschrieben worden sei. Der Zusatz habe für sich betrachtet 
	keinen aussagekräftigen Inhalt, sondern stehe mit dem vor dem Zusatz 
	stehenden Text in einem widerspruchsfreien Zusammenhang. Die Formulierung „P.S.“ 
	des von der Erblasserin eigenhändig hinzugefügten Zusatzes mache deutlich, 
	dass der Zusatz nach dem Willen der Erblasserin Bestandteil des Testaments 
	sein sollte. Der Zusatz entspreche nach Überzeugung des LG auch dem Willen 
	des Bet. zu 1.
 
 Der Bet. zu 1 habe bei der Testamentseröffnung vor dem NachlassG am 23. 1. 
	2001 angegeben, es sei sein Wille und der Wille der Erblasserin gewesen, 
	dass der Nachlass des Erstversterbenden bei Wiederheirat des überlebenden 
	Ehegatten auf die Kinder übergehe. Die mündliche Anhörung der Bet. vor dem 
	LG am 23. 5. 2003 habe bestätigt, dass es dem Willen auch des Bet. zu 1 bei 
	Errichtung des Testaments entsprochen habe, einen Übergang des Nachlasses 
	auf die Kinder im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten 
	vorzusehen. Der Bet. zu 1 habe zum Zustandekommen des Zusatzes auf dem 
	Testament zwar widersprüchliche Angaben gemacht, letztlich aber eingeräumt, 
	dass er der Erblasserin hinsichtlich des Zusatzes nachgegeben und zu ihr „na 
	gut, dann schreibst Du es halt hinein“ gesagt habe. Die Bet. zu 2 habe 
	angegeben, es sei bei früheren Gesprächen mit ihren Eltern schon immer davon 
	die Rede gewesen, dass der überlebende Teil nicht wieder heiraten dürfe. Im 
	September 1998 habe der Bet. zu 1 gegenüber der Bet. zu 2 geäußert, er wolle 
	nicht wieder heiraten, da die Frauen alle nur sein Geld wollten, aber auch 
	seine Ehefrau (die Erblasserin) dürfe nicht mehr heiraten, weil er nicht 
	wollte, dass sich ein anderer Mann mit seinem schwer verdienten Geld ein 
	schönes Leben mache.
 
 Die Auslegung des Testaments vom 18. 12. 1993 unter Einziehung des 
	formwirksamen Zusatzes ergebe, dass im Fall einer Wiederheirat des 
	überlebenden Ehegatten der Nachlass auf die bedachten Kinder übergehen 
	solle. Anhaltspunkte dafür, dass lediglich eine der gesetzlichen Erbfolge 
	entsprechende Regelung eintreten sollte, seien nicht vorhanden. Der dieser 
	Rechtslage nicht entsprechende Erbschein sei einzuziehen.
 
 b) Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 I FGG, § 
	546 ZPO) zwar nicht in allen Punkten stand, erweist sich aber im Ergebnis 
	als richtig (§ 27 I FGG, § 561 ZPO).
 
 aa) Das LG ist bei seiner Entscheidung, das Testament vom 18. 12. 1993 
	einschließlich des nicht unterschriebenen Zusatzes als formwirksam 
	anzusehen, zutreffend davon ausgegangen, dass die Erblasserin und der Bet. 
	zu 1 ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten (§ 2265 BGB) in der Form 
	des § 2267 S. 1 BGB errichten wollten.
 
 bb) Der rechtlichen Nachprüfung hält allerdings nicht stand, dass das LG 
	den eigenhändigen nicht gesondert unterschriebenen Testamentszusatz von der 
	Hand der Erblasserin als durch die über dem Zusatz befindlichen 
	Unterschriften der Erblasserin und des Bet. zu 1 gedeckt und damit als der 
	Form des § 2247 I BGB entsprechend angesehen hat.
 
 Die für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 I BGB 
	zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes 
	stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des 
	Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem 
	über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext 
	räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen 
	zu sichern (vgl. BayObLGZ 1991, 158 [161] = NJW-RR 1991, 1222; OLG Hamm, 
	FamRZ 1986, 728; Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2247 Rdnrn. 11 und 13; 
	Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2247 Rdnr. 16; Soergel/Mayer, BGB, 13. 
	Aufl., § 2247 Rdnr. 25; Voit, in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und 
	Erbvertrag, 4. Aufl., § 2247 Rdnr. 22). Eine „Oberschrift“ genügt daher 
	nicht (vgl. BGHZ 113, 48 [51] = NJW 1991, 487; BGH, NJW 1992, 829 [830]).
 
 Änderungen und Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des 
	Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich der 
	Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet 
	werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar 
	unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der 
	Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz 
	sinnvoll wird, z.B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen 
	lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche 
	Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen 
	Erklärungen ersichtlich wird (vgl. BGH, NJW 1974, 1083 [1084]; BayObLGZ 
	1974, 440 [442]; BayObLG, FamRZ 1984, 1270; OLG Köln, NJW-RR 1994, 74 = 
	FamRZ 1994, 330; Palandt/Edenhofer, § 2247 Rdnr. 18; Bamberger/Roth/Litzenburger, 
	§ 2247 Rdnr. 18; Soergel/Mayer, § 2247 Rdnr. 30; Voit, § 2247 Rdnr. 26; 
	Staudinger/Baumann, BGB, 13. Bearb., § 2247 Rdnrn. 62ff.).
 
 Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Auch ohne den von der Hand der 
	Erblasserin hinzugefügten Zusatz läge ein vollständiges gemeinschaftliches 
	Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und 
	Schlusserbeneinsetzung der im Testament begünstigten Kinder nach dem Tod des 
	Überlebenden (§ 2269 BGB) vor, das sinnvoll durchgeführt werden könnte. Es 
	handelt sich bei dem nicht gesondert unterschriebenen Zusatz daher nicht um 
	eine Ergänzung oder Erläuterung eines für sich genommen lückenhaften durch 
	die Unterschriften gedeckten Testamentstextes. Der diesem Text hinzugefügte 
	nicht unterschriebene Zusatz hat vielmehr ersichtlich das Ziel, dass der 
	überlebende Ehegatte im Fall seiner Wiederverheiratung den Nachlass des 
	Erstversterbenden ganz oder teilweise den als Erben eingesetzten gemeinsamen 
	Abkömmlingen herauszugeben hat. Mit dem Zusatz wird somit substanziell in 
	das mit dem vorstehenden Testamentstext begründete Alleinerbrecht des 
	überlebenden Ehegatten eingegriffen. Dies geht über die Bedeutung eines 
	lediglich ergänzenden Zusatzes weit hinaus, so dass für die Wirksamkeit des 
	Zusatzes im Interesse der Rechtssicherheit eine gesonderte Unterschrift 
	notwendig ist.
 
 Die Feststellung des LG, dass sich der Testierwille der Erblasserin und des 
	Bet. zu 1 auch auf ein an den jeweils überlebenden Ehegatten gerichtetes 
	Verbot der Wiederheirat im Sinne einer Wiederverheiratungsklausel gerichtet 
	habe, ist nicht geeignet, die fehlenden Unterschriften unter dem Zusatz als 
	unbeachtlich erscheinen zu lassen. Im Fall der Feststellung eines 
	entsprechenden Testierwillens ist es nämlich unerlässlich, dass sich die 
	Unterschrift - nicht nur der Testierwille - auch auf den nicht 
	unterschriebenen Zusatz erstreckt (vgl. Voit, § 2247 Rdnr. 26 m.w. Nachw.). 
	Würde im Fall der Feststellung eines Testierwillens im Sinne eines nicht 
	unterschriebenen eigenständigen Zusatzes der Formzwang des § 2247 I BGB 
	aufgegeben, hätte dies zur Folge, dass auch sonstige nicht unterschriebene 
	Texte als wirksam behandelt werden müssten, wenn sich nur ein entsprechender 
	Testierwille feststellen ließe. Dies wäre weder mit dem oben dargestellten 
	Sinn und Zweck des durch § 2247 I BGB festgelegten Formzwangs noch mit den 
	Erfordernissen der Rechtssicherheit zu vereinbaren.
 
 cc) Der Umstand, dass entgegen der Auffassung des LG von der 
	Formunwirksamkeit des Zusatzes zu dem gemeinschaftlichen Testament 
	auszugehen ist, hat allerdings nicht die Aufhebung der 
	Beschwerdeentscheidung des LG und die Wiederherstellung des 
	amtsgerichtlichen Beschlusses zur Folge, da sich die landgerichtliche 
	Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend erweist.
 
 (1) Das LG hat ausgeführt, dass die nicht unterschriebene 
	Wiederverheiratungsklausel dem Willen der Erblasserin und auch dem Willen 
	des Bet. zu 1 entsprach. Diese vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffene 
	Feststellung und dessen Beweiswürdigung sind im Verfahren der weiteren 
	Beschwerde (§ 27 I FGG) nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BayObLGZ 1991, 
	17 [20]; 1999, 1 [4] = NJW-RR 1999, 1309; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., 
	§ 27 Rdnr. 42 m.w. Nachw.). Ein solcher liegt nicht vor. Das LG hat den 
	maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, sich bei der Erörterung des 
	Beweisstoffs mit allen wesentlichen Umständen auseinander gesetzt und 
	hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften 
	sowie gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen und 
	die Beweisanforderungen weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt.
 
 (2) Auf Grund der vom LG getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, 
	dass die Erblasserin mit dem Testament vom 18. 12. 1993 das Ziel verfolgte, 
	den Nachlass des Erstversterbenden zunächst dem überlebenden Ehegatten 
	zukommen zu lassen, zugleich aber auch den begünstigten Kindern das Erbe des 
	Erstversterbenden zu erhalten. Der in dem Testament zum Ausdruck gebrachte 
	Wille der Erblasserin ging dahin, in ein und derselben Verfügung ihren 
	Ehegatten unter Ausschluss der gemeinsamen Kinder von der Erbfolge und damit 
	in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge zum Erben zu bestimmen und 
	zugleich die Begünstigung des Überlebenden mit der Sicherstellung der 
	Weitergabe des Nachlasses an die Kinder und dem Ausschluss des etwaigen 
	neuen Ehegatten im Wege einer Wiederverheiratungsklausel zu verbinden. 
	Infolge der Formnichtigkeit der Wiederverheiratungsklausel kann dieser Wille 
	der Erblasserin, auch wenn er im Testament seinen Niederschlag gefunden hat, 
	keine Gültigkeit erlangen. Andererseits entspricht die uneingeschränkte 
	Einsetzung des Bet. zu 1 zum Alleinerben, die sich ohne Berücksichtigung der 
	formnichtigen Wiederverheiratungsklausel aus dem Testament ergäbe, nicht dem 
	Willen der Erblasserin. Bei dieser Sachlage kann die einheitliche Verfügung 
	der Erblasserin nicht durch Anwendung der §§ 139, 2085 BGB in einen 
	unwirksamen und einen wirksamen Bestandteil aufgespalten werden. Die 
	teilweise Aufrechterhaltung der einheitlich die Erbfolge der Erblasserin 
	regelnden Verfügung kommt nämlich nur in Frage, wenn diese einheitliche 
	Verfügung in mehrere für sich selbstständig bestehende Teile zerlegt werden 
	kann (vgl. BGH, NJW 1962, 912 [913]; Leipold, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 
	2085 Rdnr. 8; Soergel/Loritz, § 2085 Rdnr. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger, 
	§ 2085 Rdnr. 3). Ist die einheitliche Verfügung wie hier nicht teilbar, 
	ist weder § 2085 BGB noch § 139 BGB anzuwenden; vielmehr führt der Umstand, 
	dass der Wille der Erblasserin in dem Testament mangels abschließender 
	Unterschrift nicht formwirksam (§ 2247 BGB) seinen Niederschlag gefunden 
	hat, insgesamt zur Formnichtigkeit der letztwilligen Verfügung in ihrer 
	Gesamtheit.
 
 Die in dem Erbschein vom 22. 1. 2001 ausgewiesene Alleinerbenstellung des 
	Bet. zu 1 findet somit in dem Testament vom 18. 12. 1993 keine Stütze. Da 
	sich eine Alleinerbenstellung des Bet. zu 1 auch nicht aus einer anderen 
	letztwilligen Verfügung der Erblasserin oder aus dem Gesetz ergibt, hat das 
	LG im Ergebnis zu Recht die Einziehung des Erbscheins vom 22. 1. 2001 
	angeordnet.
 
 2. Die weitere Beschwerde, mit der sich der Bet. zu 1 dagegen wendet, dass 
	das LG mit Beschluss vom 21. 10. 2003 die Beschwerde gegen die Anordnung der 
	Nachlasspflegschaft zurückgewiesen hat, ist ebenfalls unbegründet.
 
 a) Gemäß § 1960 I und II BGB kann das NachlassG für die unbekannten Erben 
	einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Es 
	entspricht allgemeiner Meinung, dass der Erbe auch unbekannt ist, wenn 
	mehrere Erben in Betracht kommen, etwa bei konkreten Zweifeln an der 
	Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 308; 
	Bamberger/Roth/Seidl, § 1960 Rdnr. 4; Staudinger/Marotzke, § 1960 Rdnr. 8).
 
 b) Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch 
	die Tatsacheninstanzen nicht zu beanstanden. Das LG hat dargelegt, dass ohne 
	eine letztinstanzliche Entscheidung über die Gültigkeit der 
	Wiederverheiratungsklausel im Erbscheinsverfahren offen bleibt, wer Erbe 
	geworden ist. Auch ein Fürsorgebedürfnis für den Nachlass konnte das LG 
	ebenso wie zuvor das NachlassG mit der Begründung bejahen, aus dem 
	Akteninhalt werde ersichtlich, dass zwischen den Bet. erhebliche 
	Auseinandersetzungen bestehen und eine ordnungsgemäße Verwaltung des 
	Nachlasses bis zur Klärung der Erbberechtigung nicht gesichert sei. Diese 
	ist dem NachlassG vorbehalten, dem Erbscheinsanträge der Bet. zu 2 und 3 
	vorliegen.
 
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