Formnichtiger Zusatz an ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel), Unterschriftserfordernis bei Zusätzen, Testamenstauslegung, Gesamtnichtigkeit


BayObLG, Beschluß vom 10. 12. 2003 - 1Z BR 71/03


Fundstelle:

NJW-RR 2004, 939


Amtl. Leitsätze:

1. Zu den Auswirkungen der Formnichtigkeit einer einem gemeinschaftlichen Testament angefügten nicht unterschriebenen Wiederverheiratungsklausel auf die in dem Testament verfügte Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben.
2. Zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei konkreten im Erbscheinsverfahren erst noch zu klärenden Zweifeln an der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen.


Zum Sachverhalt:

Die Erblasserin war seit 1949 mit dem Bet. zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Bet. zu 2 und 3. Sonstige Kinder hatte die Erblasserin nicht. In drei handschriftlichen gemeinschaftlichen Testamenten gleichen Inhalts vom 18. 12. 1993 bekundeten die Erblasserin und ihr Ehemann ihren letzten Willen wie folgt: „Der überlebende Teil ist Alleinerbe. Erst wenn beide verstorben sind, geht es an unsere beiden Kinder B und C (Bet. zu 2 und 3). Die aus 1. Ehe (des Manns) stammende Tochter erhält nichts, da sie geäußert hat, sie will von ihrem Vater nichts wissen - sie führte sowieso ein liederliches Leben. Mein Ehemann schließt sich mit derselben Meinung mit seiner Unterschrift an.“ Die drei gleichlautenden auf den 18. 12. 1993 datierten Testamente wurden handschriftlich von der Erblasserin geschrieben und unterschrieben. Der Bet. zu 1 hat seine Unterschrift eigenhändig hinzugesetzt. Unterhalb der Unterschriften der Erblasserin und des Bet. zu 1 wurde in den drei Testamentsurkunden von der Erblasserin handschriftlich jeweils folgender Text angefügt: „P.S. Der überlebende Teil darf nicht mehr heiraten!“ Dieser Zusatz ist weder von der Erblasserin noch von dem Bet. zu 1 unterschrieben. Die Testamente wurden am 23. 1. 2001 vor dem AG - NachlassG - eröffnet. Dabei erklärte der Bet. zu 1 zu Protokoll des NachlassG, es sei sein Wille und der Wille der Erblasserin gewesen, dass der Nachlass des Erstversterbenden bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten auf die Kinder übergehe.

Der Bet. zu 1 beantragte einen Erbschein nur zum Zweck der Berichtigung des Grundbuchs, wonach die Erblasserin von ihm allein beerbt worden ist. Diesen Erbschein hat das NachlassG am 22. 2. 2001 antragsgemäß erteilt. Am 14. 9. 2001 hat der Bet. zu 1 erneut geheiratet. Die Bet. zu 2 regte daraufhin mit Schreiben vom 5. 9. 2002 gegenüber dem NachlassG die Einziehung des Erbscheins an. Sie trug vor, das Testament vom 18. 12. 1993 enthalte eine Wiederverheiratungsklausel, die zur Folge habe, dass der Bet. zu 1 nach seiner erneuten Eheschließung nicht mehr Alleinerbe sei und statt dessen die Erblasserin von den Bet. zu 2 und 3 beerbt worden sei.

Das AG - NachlassG - hat mit Beschluss vom 4. 11. 2002 die Einziehung des Erbscheins abgelehnt, weil das in dem Testament vom 18. 12. 1993 enthaltene Postskriptum mangels Unterschrift formnichtig sei. Das LG hat am 11. 6. 2003 den Beschluss des NachlassG aufgehoben und das NachlassG angewiesen, den Erbschein einzuziehen. Das NachlassG hat außerdem Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben der Erblasserin mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses angeordnet. Das LG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bet. zu 1 zurückgewiesen.

Die weiteren Beschwerden des Bet. zu 1 gegen beide Beschlüsse des LG blieben erfolglos.

Aus den Gründen:

II. …1. Gegenstand der Entscheidungen des NachlassG vom 4. 11. 2002 und des LG vom 11. 6. 2003 war die Einziehung des dem Bet. zu 1 am 22. 2. 2001 erteilten Erbscheins. Die zwischenzeitlich vollzogene Einziehung kann zwar nicht rückgängig gemacht werden; die Einziehungsanordnung kann aber im Wege der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (BayObLGZ 1980, 72 [73]). Mit diesem Ziel ist das Rechtsmittel zulässig.

a) Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, der Erbschein vom 22. 2. 2001 sei einzuziehen, da er unrichtig sei. Maßgeblich für die Erbfolge seien die gleichlautenden Testamente vom 18. 12. 1993. Auch der Zusatz: „P.S. Der überlebende Teil darf nicht mehr heiraten!“ sei wirksamer Bestandteil des Testaments geworden, obwohl der Zusatz von der Erblasserin und dem Bet. zu 1 nicht erneut unterschrieben worden sei. Der Zusatz habe für sich betrachtet keinen aussagekräftigen Inhalt, sondern stehe mit dem vor dem Zusatz stehenden Text in einem widerspruchsfreien Zusammenhang. Die Formulierung „P.S.“ des von der Erblasserin eigenhändig hinzugefügten Zusatzes mache deutlich, dass der Zusatz nach dem Willen der Erblasserin Bestandteil des Testaments sein sollte. Der Zusatz entspreche nach Überzeugung des LG auch dem Willen des Bet. zu 1.

Der Bet. zu 1 habe bei der Testamentseröffnung vor dem NachlassG am 23. 1. 2001 angegeben, es sei sein Wille und der Wille der Erblasserin gewesen, dass der Nachlass des Erstversterbenden bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten auf die Kinder übergehe. Die mündliche Anhörung der Bet. vor dem LG am 23. 5. 2003 habe bestätigt, dass es dem Willen auch des Bet. zu 1 bei Errichtung des Testaments entsprochen habe, einen Übergang des Nachlasses auf die Kinder im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten vorzusehen. Der Bet. zu 1 habe zum Zustandekommen des Zusatzes auf dem Testament zwar widersprüchliche Angaben gemacht, letztlich aber eingeräumt, dass er der Erblasserin hinsichtlich des Zusatzes nachgegeben und zu ihr „na gut, dann schreibst Du es halt hinein“ gesagt habe. Die Bet. zu 2 habe angegeben, es sei bei früheren Gesprächen mit ihren Eltern schon immer davon die Rede gewesen, dass der überlebende Teil nicht wieder heiraten dürfe. Im September 1998 habe der Bet. zu 1 gegenüber der Bet. zu 2 geäußert, er wolle nicht wieder heiraten, da die Frauen alle nur sein Geld wollten, aber auch seine Ehefrau (die Erblasserin) dürfe nicht mehr heiraten, weil er nicht wollte, dass sich ein anderer Mann mit seinem schwer verdienten Geld ein schönes Leben mache.

Die Auslegung des Testaments vom 18. 12. 1993 unter Einziehung des formwirksamen Zusatzes ergebe, dass im Fall einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten der Nachlass auf die bedachten Kinder übergehen solle. Anhaltspunkte dafür, dass lediglich eine der gesetzlichen Erbfolge entsprechende Regelung eintreten sollte, seien nicht vorhanden. Der dieser Rechtslage nicht entsprechende Erbschein sei einzuziehen.

b) Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 I FGG, § 546 ZPO) zwar nicht in allen Punkten stand, erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 27 I FGG, § 561 ZPO).

aa) Das LG ist bei seiner Entscheidung, das Testament vom 18. 12. 1993 einschließlich des nicht unterschriebenen Zusatzes als formwirksam anzusehen, zutreffend davon ausgegangen, dass die Erblasserin und der Bet. zu 1 ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten (§ 2265 BGB) in der Form des § 2267 S. 1 BGB errichten wollten.

bb) Der rechtlichen Nachprüfung hält allerdings nicht stand, dass das LG den eigenhändigen nicht gesondert unterschriebenen Testamentszusatz von der Hand der Erblasserin als durch die über dem Zusatz befindlichen Unterschriften der Erblasserin und des Bet. zu 1 gedeckt und damit als der Form des § 2247 I BGB entsprechend angesehen hat.

Die für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 I BGB zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLGZ 1991, 158 [161] = NJW-RR 1991, 1222; OLG Hamm, FamRZ 1986, 728; Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2247 Rdnrn. 11 und 13; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2247 Rdnr. 16; Soergel/Mayer, BGB, 13. Aufl., § 2247 Rdnr. 25; Voit, in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 4. Aufl., § 2247 Rdnr. 22). Eine „Oberschrift“ genügt daher nicht (vgl. BGHZ 113, 48 [51] = NJW 1991, 487; BGH, NJW 1992, 829 [830]).

Änderungen und Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich der Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z.B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (vgl. BGH, NJW 1974, 1083 [1084]; BayObLGZ 1974, 440 [442]; BayObLG, FamRZ 1984, 1270; OLG Köln, NJW-RR 1994, 74 = FamRZ 1994, 330; Palandt/Edenhofer, § 2247 Rdnr. 18; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2247 Rdnr. 18; Soergel/Mayer, § 2247 Rdnr. 30; Voit, § 2247 Rdnr. 26; Staudinger/Baumann, BGB, 13. Bearb., § 2247 Rdnrn. 62ff.).

Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Auch ohne den von der Hand der Erblasserin hinzugefügten Zusatz läge ein vollständiges gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und Schlusserbeneinsetzung der im Testament begünstigten Kinder nach dem Tod des Überlebenden (§ 2269 BGB) vor, das sinnvoll durchgeführt werden könnte. Es handelt sich bei dem nicht gesondert unterschriebenen Zusatz daher nicht um eine Ergänzung oder Erläuterung eines für sich genommen lückenhaften durch die Unterschriften gedeckten Testamentstextes. Der diesem Text hinzugefügte nicht unterschriebene Zusatz hat vielmehr ersichtlich das Ziel, dass der überlebende Ehegatte im Fall seiner Wiederverheiratung den Nachlass des Erstversterbenden ganz oder teilweise den als Erben eingesetzten gemeinsamen Abkömmlingen herauszugeben hat. Mit dem Zusatz wird somit substanziell in das mit dem vorstehenden Testamentstext begründete Alleinerbrecht des überlebenden Ehegatten eingegriffen. Dies geht über die Bedeutung eines lediglich ergänzenden Zusatzes weit hinaus, so dass für die Wirksamkeit des Zusatzes im Interesse der Rechtssicherheit eine gesonderte Unterschrift notwendig ist.

Die Feststellung des LG, dass sich der Testierwille der Erblasserin und des Bet. zu 1 auch auf ein an den jeweils überlebenden Ehegatten gerichtetes Verbot der Wiederheirat im Sinne einer Wiederverheiratungsklausel gerichtet habe, ist nicht geeignet, die fehlenden Unterschriften unter dem Zusatz als unbeachtlich erscheinen zu lassen. Im Fall der Feststellung eines entsprechenden Testierwillens ist es nämlich unerlässlich, dass sich die Unterschrift - nicht nur der Testierwille - auch auf den nicht unterschriebenen Zusatz erstreckt (vgl. Voit, § 2247 Rdnr. 26 m.w. Nachw.). Würde im Fall der Feststellung eines Testierwillens im Sinne eines nicht unterschriebenen eigenständigen Zusatzes der Formzwang des § 2247 I BGB aufgegeben, hätte dies zur Folge, dass auch sonstige nicht unterschriebene Texte als wirksam behandelt werden müssten, wenn sich nur ein entsprechender Testierwille feststellen ließe. Dies wäre weder mit dem oben dargestellten Sinn und Zweck des durch § 2247 I BGB festgelegten Formzwangs noch mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu vereinbaren.

cc) Der Umstand, dass entgegen der Auffassung des LG von der Formunwirksamkeit des Zusatzes zu dem gemeinschaftlichen Testament auszugehen ist, hat allerdings nicht die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des LG und die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses zur Folge, da sich die landgerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend erweist.

(1) Das LG hat ausgeführt, dass die nicht unterschriebene Wiederverheiratungsklausel dem Willen der Erblasserin und auch dem Willen des Bet. zu 1 entsprach. Diese vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffene Feststellung und dessen Beweiswürdigung sind im Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 27 I FGG) nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BayObLGZ 1991, 17 [20]; 1999, 1 [4] = NJW-RR 1999, 1309; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 42 m.w. Nachw.). Ein solcher liegt nicht vor. Das LG hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, sich bei der Erörterung des Beweisstoffs mit allen wesentlichen Umständen auseinander gesetzt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die Beweisanforderungen weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt.

(2) Auf Grund der vom LG getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Erblasserin mit dem Testament vom 18. 12. 1993 das Ziel verfolgte, den Nachlass des Erstversterbenden zunächst dem überlebenden Ehegatten zukommen zu lassen, zugleich aber auch den begünstigten Kindern das Erbe des Erstversterbenden zu erhalten. Der in dem Testament zum Ausdruck gebrachte Wille der Erblasserin ging dahin, in ein und derselben Verfügung ihren Ehegatten unter Ausschluss der gemeinsamen Kinder von der Erbfolge und damit in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge zum Erben zu bestimmen und zugleich die Begünstigung des Überlebenden mit der Sicherstellung der Weitergabe des Nachlasses an die Kinder und dem Ausschluss des etwaigen neuen Ehegatten im Wege einer Wiederverheiratungsklausel zu verbinden. Infolge der Formnichtigkeit der Wiederverheiratungsklausel kann dieser Wille der Erblasserin, auch wenn er im Testament seinen Niederschlag gefunden hat, keine Gültigkeit erlangen. Andererseits entspricht die uneingeschränkte Einsetzung des Bet. zu 1 zum Alleinerben, die sich ohne Berücksichtigung der formnichtigen Wiederverheiratungsklausel aus dem Testament ergäbe, nicht dem Willen der Erblasserin. Bei dieser Sachlage kann die einheitliche Verfügung der Erblasserin nicht durch Anwendung der §§ 139, 2085 BGB in einen unwirksamen und einen wirksamen Bestandteil aufgespalten werden. Die teilweise Aufrechterhaltung der einheitlich die Erbfolge der Erblasserin regelnden Verfügung kommt nämlich nur in Frage, wenn diese einheitliche Verfügung in mehrere für sich selbstständig bestehende Teile zerlegt werden kann (vgl. BGH, NJW 1962, 912 [913]; Leipold, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 2085 Rdnr. 8; Soergel/Loritz, § 2085 Rdnr. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2085 Rdnr. 3). Ist die einheitliche Verfügung wie hier nicht teilbar, ist weder § 2085 BGB noch § 139 BGB anzuwenden; vielmehr führt der Umstand, dass der Wille der Erblasserin in dem Testament mangels abschließender Unterschrift nicht formwirksam (§ 2247 BGB) seinen Niederschlag gefunden hat, insgesamt zur Formnichtigkeit der letztwilligen Verfügung in ihrer Gesamtheit.

Die in dem Erbschein vom 22. 1. 2001 ausgewiesene Alleinerbenstellung des Bet. zu 1 findet somit in dem Testament vom 18. 12. 1993 keine Stütze. Da sich eine Alleinerbenstellung des Bet. zu 1 auch nicht aus einer anderen letztwilligen Verfügung der Erblasserin oder aus dem Gesetz ergibt, hat das LG im Ergebnis zu Recht die Einziehung des Erbscheins vom 22. 1. 2001 angeordnet.

2. Die weitere Beschwerde, mit der sich der Bet. zu 1 dagegen wendet, dass das LG mit Beschluss vom 21. 10. 2003 die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft zurückgewiesen hat, ist ebenfalls unbegründet.

a) Gemäß § 1960 I und II BGB kann das NachlassG für die unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Erbe auch unbekannt ist, wenn mehrere Erben in Betracht kommen, etwa bei konkreten Zweifeln an der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 308; Bamberger/Roth/Seidl, § 1960 Rdnr. 4; Staudinger/Marotzke, § 1960 Rdnr. 8).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch die Tatsacheninstanzen nicht zu beanstanden. Das LG hat dargelegt, dass ohne eine letztinstanzliche Entscheidung über die Gültigkeit der Wiederverheiratungsklausel im Erbscheinsverfahren offen bleibt, wer Erbe geworden ist. Auch ein Fürsorgebedürfnis für den Nachlass konnte das LG ebenso wie zuvor das NachlassG mit der Begründung bejahen, aus dem Akteninhalt werde ersichtlich, dass zwischen den Bet. erhebliche Auseinandersetzungen bestehen und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses bis zur Klärung der Erbberechtigung nicht gesichert sei. Diese ist dem NachlassG vorbehalten, dem Erbscheinsanträge der Bet. zu 2 und 3 vorliegen.