IPR: Selbständige Anknüpfung der Vorfrage einer bestehenden Ehe des Erblassers, deutsches Scheidungsurteil

OLG Hamm, Beschluß v. 13.08.1992 - 15 W 188/92


Fundstellen:

NJW-RR 1993, 838
FamRZ 1993, 607
DNotZ 1993, 821


Leitsatz:

Zur Frage der selbständigen oder unselbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe (hier: hinkende Inlandsscheidung einer von einer Deutschen und einem Italiener geschlossenen Ehe) im Rahmen des Erbrechtsstatuts.


Zum Sachverhalt:

Der am 21. 8. 1990 kinderlos verstorbene Erblasser war italienischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist vorverstorben. Sein Vater B lebt in Italien. Der Erblasser schloß am 14. 11. 1980 vor dem Standesbeamten in H. die Ehe mit der Bet. Durch diese Eheschließung hat die Bet. neben ihrer deutschen auch die italienische Staatsangehörigkeit erworben. Der Erblasser stellte am 3. 3. 1989 bei dem AG - FamG - Herne-Wanne den Antrag auf Scheidung der Ehe. Einen gleichlautenden Scheidungsantrag stellte die Bet. ihrerseits bei dem FamG mit Anwaltsschriftsatz vom 21. 3. 1989; beide Verfahren sind durch Beschluß vom 5. 4. 1989 miteinander verbunden worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem FamG vom 18. 1. 1990 erklärten beide Ehegatten übereinstimmend, daß sie ihre Ehe für gescheitert hielten und die Scheidung der Ehe anstrebten. Sie lebten seit März 1988 voneinander getrennt und seien nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Durch Verbundurteil des FamG vom 18. 1. 1990 wurde die Ehe geschieden. Das Urteil wurde aufgrund eines Rechtsmittelverzichts der Parteien hinsichtlich des Scheidungsausspruchs am selben Tage rechtskräftig. Die Bet. hat zu notarieller Urkunde vom 5. 7. 1991 die Erteilung eines Teilerbscheines beantragt, der sie zu 2/3 als Miterbin nach dem Erblasser ausweisen soll, und zwar gem. § 2369 BGB beschränkt auf die im Inland befindlichen Nachlaßgegenstände.

Die Vorinstanzen haben den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Bet. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

In der Sache hält die Entscheidung des LG rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Kammer führt zunächst zutreffend aus, daß nach Art. 25 I EGBGB die Bestimmung der Rechtsnachfolge nach dem Erblasser seinem Heimatrecht unterliegt, hier also nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Bei dieser Prüfung ist das deutsche NachlaßG nach anerkannter Auffassung nicht an die von einer ausländischen Behörde getroffene Feststellung des Erbrechts gebunden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1991, 1098 (1099) m. w. Nachw.) ...

Das LG hat rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 9. 3. 1992 festgestellt, daß Art. 582 Cod. civ. den überlebenden Ehegatten neben dem Vater des Erblassers zu 2/3 als gesetzlichen Erben beruft. Der Erfolg des Erbscheinsantrages hängt deshalb im Kern davon ab, daß auch die familienrechtliche Vorfrage nach dem Bestehen der Ehe nach dem durch das Erbstatut berufenen italienischen Recht zu beantworten ist: Vom Standpunkt des italienischen Rechts hatte, wie das LG auf der Grundlage des Gutachtens ebenfalls rechtsfehlerfrei feststellt, die Ehe der Bet. mit dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ungeachtet des rechtskräftigen Scheidungsausspruches des deutschen FamG rechtlich weiterhin Bestand. Denn die Wirksamkeit der Eheauflösung durch Scheidung tritt nach Art. 10 II ital. ScheidungsG vom 1. 12. 1970 erst mit der Beischreibung des rechtskräftigen Scheidungsurteils in das Personenstandsregister als Randvermerk bei der Eheschließungsurkunde ein. Eine solche Eintragung ist hier nicht erfolgt und hätte zudem die Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils in Italien, sei es nach den Regeln des deutsch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens vom 9. 3. 1936, sei es im Debilationsverfahren gem. Art. 796 ff. ItalZPO, vorausgesetzt; ein solches Anerkennungsverfahren ist von keinem der Ehegatten betrieben worden. Unterliegt hingegen die Beurteilung der familienrechtlichen Vorfrage nach dem Bestehen der Ehe einer selbständigen kollisionsrechtlichen Anknüpfung, führt diese über Art. 17 I 1 EGBGB zur Anwendung deutschen materiellen Rechts und damit zu der Feststellung, daß die Ehe durch den rechtskräftigen Scheidungsausspruch des FamG vom 18. 1. 1990 aufgelöst worden ist.

Der Umstand, daß bis zum Tode des Erblassers die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der von dem deutschen FamG ausgesprochenen Ehescheidung in Italien nicht geschaffen worden sind, hat zu einer sog. "hinkenden Ehe" geführt, deren rechtlicher Bestand im Forumstaat verneint wird, während die Ehe von dem durch das Erbstatut berufenen materiellen italienischen Recht als fortbestehend behandelt wird. Die Vorfragenproblematik bei der Behandlung solcher hinkenden Familienrechtsverhältnisse gehört in ihren Grundlagen zu den umstrittendsten Fragen des internationalen Privatrechts. Für die hier zu treffende Entscheidung bedarf es dazu keiner abschließenden Stellungnahme des Senats. Denn die Besonderheiten des vorliegenden Falles lassen im Ergebnis nur eine selbständige Anknüpfung der Vorfrage nach dem Bestehen der Ehe zu, die zur Anwendung des deutschen Rechts führt.

Der BGH (NJW 1981, 1900 (1901)) hat das gesetzliche Ehegattenerbrecht einer deutschen Staatsangehörigen, deren Ehe mit dem Erblasser mit (möglicher ausschließlicher) ausländischer Staatsangehörigkeit durch ein deutsches Gericht geschieden worden war, verneint. Zur Begründung hat der BGH zwei Gesichtspunkte angeführt: Die Vorfrage nach der Gültigkeit der Ehe müsse im deutschen internationalen Privatrecht selbständig angeknüpft werden. Zudem sei das Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts stets zu beachten.

Ob der zweite Gesichtspunkt die Anwendung des deutschen materiellen Rechts tragen kann, läßt der Senat offen. Dieser Gesichtspunkt beruht, wie die Zitatstellen in der genannten Entscheidung des BGH ergeben, auf der vor allem von Kegel vertretenen Lehre von der internationalen Gestaltungswirkung des inländischen Scheidungsurteils (Soergel-Kegel, BGB, 11. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdnr. 56; Kegel-Lüderitz, FamRZ 1964, 57 ff.). Die Rechtsprechung des BGH ist insoweit jedoch nicht einheitlich. Ein anderer Zivilsenat des BGH hat in einer früheren Entscheidung (NJW 1972, 1618 (1620)) ausgeführt, die Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils sei kollisionsrechtlich nur eine relative. Es bestehe kein Rechtssatz des Inhalts, daß ein im Forumstaat ergangenes Urteil eine Gestaltungswirkung auch für solche Rechtsverhältnisse haben müsse, über die nach fremdem Recht zu entscheiden sei (ebenso OLG München, IPrax 1988, 354 (356); Hausmann, FamRZ 1981, 833 ff., der die Gestaltungswirkung eines Urteils als Funktion des materiellen Rechts begreift).

Der BGH hat im übrigen in seiner genannten Entscheidung (NJW 1981, 1900 (1901)) den Ausschluß des gesetzlichen Ehegattenerbrechtes darauf gestützt, daß die Vorfrage nach der Gültigkeit der Ehe im deutschen IPR selbständig anzuknüpfen sei. Insoweit hat der BGH auf eine frühere Entscheidung Bezug genommen (BGHZ 43, 213 (218) = NJW 1965, 1129), in der er sich grundsätzlich der h. M. angeschlossen hat, daß die Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe selbständig nach dem Kollisionsrecht des Forumstaates anzuknüpfen sei. Denn die Gültigkeit der Ehe könne nicht in einzelnen Rechtsbeziehungen anders beantwortet werden, als wenn über dieselbe Rechtsfrage als Hauptfrage zu entscheiden sei (so in der Lit. insb. Kegel, IPR, 6. Aufl., S. 654; v. Bar, IPR, Bd. I, Rdnrn. 617 f.; Raape-Sturm, IPR, 6. Aufl., S. 290). Die grundsätzlich selbständige Anknüpfung der Vorfrage nach dem Bestehen eines familienrechtlichen Status ist indessen auch in der Rechtsprechung des BGH nicht als abschließende rechtsdogmatische Einordnung zu verstehen. Vielmehr sind Ausnahmen anerkannt, in denen bei wertender Betrachtungsweise dem Bedürfnis nach einem internationalen Entscheidungseinklang der Vorzug einzuräumen ist. Dies gilt etwa für die Vorfragenanknüpfung familienrechtlicher Vorgänge, die für einen Namenserwerb oder Namenswechsel von Bedeutung sind (BGHZ 73, 370 (374 ff.) = NJW 1979, 1775 = LM Art. 7 EGBGB (Dt. IPR) Nr. 46 L = FamRZ 1979, 467; BGHZ 90, 129 (139) = NJW 1984, 1299 = LM Art. 18 EGBGB Nr. 4 = FamRZ 1984, 576). Eine solche ergänzende wertende Betrachtungsweise wird vielfach auch in der Literatur von denjenigen Autoren für erforderlich gehalten, die grundsätzlich von einer selbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe ausgehen, wobei insbesondere die Zusammenhänge des durch das Erbstatut zur Anwendung berufenen ausländischen Rechts zu berücksichtigen seien (Birk, in: MünchKomm, 2. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr. 213; Ferid, IPR, 3. Aufl., § 4 Rdnr. 62; Kropholler, IPR, § 32 IV). Umgekehrt lassen auch die Vertreter einer im Grundsatz unselbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe oder eines anders familienrechtlichen Status nach Maßgabe des anwendbaren Sachrechts Ausnahmen zu, wenn das Ergebnis einer solchen Anknüpfung zu untragbaren Gegensätzen der Rechtsverhältnisse im Forumstaat führen würde (Wengler, IPrax 1991, 105 (106); Sonnenberger, in: MünchKomm, Einl. EGBGB Rdnrn. 395 ff.; Staudinger-Firsching, BGB, 12. Aufl., Vorb. Art. 24 bis 26 Rdnrn. 281 f.; Hausmann, FamRZ 1981, 833 (836 f.) allerdings lediglich unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EGBGB). Unabhängig von dem unterschiedlichen grundsätzlichen Ausgangspunkt wird deshalb in vielen Fällen die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu derselben Lösung führen (Wengler, IPrax 1991, 105 (107)). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall.

Die selbständige Anknüpfung der Vorfrage nach dem Bestehen der Ehe ist hier jedenfalls wegen des ausgeprägt starken Inlandbezuges zu bejahen. Dieser wird zunächst bereits dadurch begründet, daß die Bet. gem. § 2369 BGB die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins beantragt, der gegenständlich auf das inländische Nachlaßvermögen beschränkt ist. Maßgeblich geprägt wird der Inlandsbezug darüber hinaus dadurch, daß die Ehegatten ihre im Jahre 1980 geschlossene Ehe im Inland geführt haben. Beide Ehegatten hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der nach Art. 14 I Nr. 2 EGBGB zum deutschen Recht als Ehewirkungsstatut führte. Ein italienisches Ehewirkungsstatut nach Art. 14 I Nr. 1 EGBGB ist nicht begründet worden, weil die Bet. durch die Eheschließung zwar auch die italienische Staatsangehörigkeit erworben hat, jedoch gem. Art. 5 I 2 EGBGB ihre deutsche Staatsangehörigkeit die effektive blieb. Das deutsche Ehewirkungsstatut bestimmte gem. Art. 17 I 1 EGBGB zugleich das Scheidungsstatut.

Für die bewertende Betrachtung ist zusätzlich von besonderer Bedeutung, daß die Bet. selbst die Scheidung ihrer Ehe herbeigeführt hat, indem sie neben dem Erblasser ihrerseits einen Scheidungsantrag gestellt, in der mündlichen Verhandlung vor dem FamG vom 18. 1. 1990 mit dem Erblasser übereinstimmend ihre Ehe für gescheitert erklärt und schließlich durch den übereinstimmenden Rechtsmittelverzicht den sofortigen Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches herbeigeführt hat. Zu diesem auf den eigenen Rechtshandlungen der Bet. beruhenden inländischen Rechtsvorgang setzt sie sich in Widerspruch, wenn sie nunmehr nach dem gem. Art. 25 EGBGB berufenen Heimatrecht ihres geschiedenen Ehegatten ein gesetzliches Ehegattenerbrecht für sich in Anspruch nimmt. Untragbar ist dieser Widerspruch insbesondere deshalb, weil die Rechte und Pflichten aus der Ehe gegenseitige sind, die nicht für einen Ehegatten erlöschen und für den anderen fortbestehen können. Wäre die Bet. vor dem Erblasser verstorben, hätte diesem ein gesetzliches Ehegattenerbrecht nach ihr nicht zugestanden. Denn für die Beerbung der Bet. ist nach den Art. 25, 5 I 2 EGBGB allein deutsches Recht anwendbar, das ein Ehegattenerbrecht auch vom Standpunkt des anzuwendenden Sachrechtes ausschließt. Der Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit ist bei der wertenden Betrachtung auch vom Standpunkt der Vertreter einer unselbständigen Vorfragenanknüpfung maßgebend zu berücksichtigen (Wengler, NJW 1981, 2617 (2618); Hausmann, FamRZ 1981, 833 (837); Winkler=v. Mohrenfels, RabelsZ 51 (1987), 20 (29) betreffend die nach deutschem Recht nicht wirksam gewordene Anerkennung der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes im Hinblick auf das Erbstatut).

Unter diesen Umständen kann dem Gesichtspunkt, daß das Scheidungsurteil des deutschen Gerichts mangels Anerkennung in Italien nicht wirksam geworden ist, bei der wertenden Betrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß das deutsche Scheidungsurteil in Italien durchaus anerkennungsfähig war. Die fehlende Mitwirkung des Staatsanwaltes im Scheidungsverfahren nach deutschem Prozeßrecht wird auch vom Standpunkt des italienischen Rechts nicht als Verstoß gegen den dortigen ordre public, sondern als eine Frage des Verfahrensrechts behandelt, die ausschließlich der Verfahrensordnung des mit der Sache befaßten Gerichts unterliegt (OLG Frankfurt, FamRZ 1984, 59; OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 184). Das italienische Recht steht deshalb nicht materiell einer Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils entgegen, sondern erfordert lediglich zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen die Durchführung eines besonderen Verfahrens. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen die Bet. dieses Anerkennungsverfahren in Italien nicht betrieben hat. Bei dem ausgeprägten Inlandsbezug des vorliegenden Falles ist es zur Vermeidung unerträglicher Widersprüche jedoch geboten, der Bet. die Möglichkeit zu versagen, Rechte am inländischen Nachlaß des Erblassers daraus herzuleiten, daß sie das Anerkennungsverfahren in Italien nicht betrieben hat, obwohl sie selbst die Scheidung der Ehe durch ein deutsches Gericht herbeigeführt hat. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob das Delibationsverfahren in Italien auch noch nach dem Tode des Erblassers durchgeführt werden könnte.

Eine Vorlage der Sache an den BGH gem. § 28 II FGG ist nicht geboten. Das BayObLG geht in ständiger Rechtsprechung von einer selbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach einem familienrechtlichen Status im Rahmen des Erbstatuts aus (BayObLGZ 1980, 72 (75); 1980, 276 (284)). Soweit das BayObLG in seiner Entscheidung BayObLGZ 1990, 1 ff. = NJW-RR 1990, 770 (betr. die Legitimation eines nichtehelichen Kindes) im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung gelangt ist, beruht dies ausschließlich auf verfassungsrechtlichen Erwägungen, die ihren Grund in den besonderen Umständen des dort entschiedenen Falles haben.

Das OLG Oldenburg (IPRspr 1987, Nr. 107) hat allerdings im Rahmen des Erbstatuts eine unselbständige Anknüpfung der familienrechtlichen Vorfrage, wer als nichteheliches Kind des Erblassers anzusehen ist, vorgenommen, die zur Anwendung des Rechtes der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina für die Feststellung der Vaterschaft des nichtehelichen Kindes führte. Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung indessen ebenso eine Abwägung der Art der Anknüpfung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vorgenommen, wie sie auch im vorliegenden Fall geboten ist. Der Entscheidung kann deshalb eine generelle Rechtsauffassung, die Bedeutung auch für den vorliegenden Fall gewinnen würde, nicht entnommen werden. Im übrigen entfällt eine Vorlagepflicht des Senats auch schon deshalb, weil die Entscheidung des Senats im Ergebnis mit der Rechtsauffassung des BGH in seiner Entscheidung NJW 1981, 1900 (1901) überstimmt (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 12. Aufl., § 28 Rdnr. 17).