Verschulden, Kausalität und die hysterische Katze
AG Regensburg, Urt. v. 16. 3. 1999 - 4 C 4376/98
Fundstelle:

NJW 2000, 1047



(eigener) Leitsatz:

Kein Schadensersatz für Verletzung einer durch nächtlichen Faxanrufs erschrockenen Katze durch plötzlichen Sprung auf den Kratzbaum



Anmerkung:

Richtig! Zum Problem s. Übersicht Kausalität und Zurechnung



Zum Sachverhalt:

Der Kl. macht geltend, daß durch das zur Nachtzeit eingehende Faxschreiben der Bekl. sein Telefon geläutet habe, er aus dem Schlaf geschreckt und zum Telefon geeilt sei, wodurch die Katze vor Schreck vom Kratzbaum sprang und sich hierbei verletzte.
Der Kl. hatte mit seiner Klage auf Schadensersatz keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Schadensersatzansprüche scheiden zum einen bereits deshalb aus, da insoweit nicht mehr der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Bekl. und dem Schaden auf Seiten des Kl. gegeben ist. Der eingetretene Verletzungserfolg kann der Bekl. nicht mehr zu-gerechnet werden. Darüber hinaus fehlt es auch an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen schuldhaften Verursachung der Verletzung. Erforderlich ist fahrlässiges Handeln der Bekl., d.h. sie hätte bei Versendung des Faxschreibens die mögliche Verletzung der Katze erkennen können und müssen. Bei dem vom Kl. geschilderten Geschehensablauf handelt es jedoch um eine derart unglückliche Verknüpfung von mehreren Umständen, daß hiermit die Bekl. keinesfalls rechnen mußte.
Somit scheiden Schadensersatzansprüche aus § 823 I BGB aus.
Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 II BGB sind nicht gegeben. Zwar wird durch das vom Kl. behauptete Verhalten § 1 UWG verletzt, jedoch schützt § 1 UWG nur andere Mitbewerber und nicht die Adressaten von Werbefaxschreiben. Ein Verstoß gegen § 117 OWiG ist nicht gegeben. Hierbei ist zum einen gleich fraglich, inwieweit tatsächlich Lärm i. S. von § 117 OWiG vorliegt. Hier ist vor allem entscheidend darauf abzustellen, daß es sich um das ganz normale Läuten eines Telefongeräts handelt und zum anderen der Kl. selbst für den Umstand verantwortlich ist, daß bei jedem eingehenden Faxgerät sein Telefon läutet. Ferner wurde vom Kl. nicht dargetan, daß die Bekl. seine Anschlußnummer absichtlich gewählt hat. Da die Bekl. bestreitet, die Anschlußnummer des Kl. angewählt zu haben, kann auch ein versehentliches Anwählen nicht ausgeschlossen werden.