Wirksamkeit einer einseitigen Vertragsverlängerungsoption in AGB
BGH, Urt. v. 3. 11. 1999 - VIII ZR 269/98 (München)
Fundstelle:

NJW 2000, 1110


Amtl. Leitsätze:

1. Behält sich der Verwender eines Formularvertrags in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, die Erstlaufzeit des Vertrags durch Ausübung eines Optionsrechts um einen bestimmten, im Verhältnis zur Erstlaufzeit nicht unbeträchtlichen Zeitraum zu verlängern, so ist für die Inhaltskontrolle der Optionsklausel auch dann auf die sich bei Ausübung der Option ergebende Gesamtlaufzeit des Vertrags abzustellen, wenn die Erstlaufzeit individuell vereinbart oder ausgehandelt worden ist.
2. Zur Frage des Aushandelns einseitig vorformulierter Vertragsbestimmungen.
3. Zur Frage der Angemessenheit einer langfristigen (hier: mehr als zehnjährigen) Bindung eines Tankstellenhalters an eine Alleinbezugsverpflichtung in einem Tankstellenvertrag.
4. Ein Vertrag, dessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Laufzeit den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligt, kann nicht mit einer kürzeren, noch angemessenen Laufzeit aufrechterhalten werden.
5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lücke in einem Vertrag, die durch die Unwirksamkeit einer den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstanden ist, im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann (im Anschluss an BGHZ 90, 69 = NJW 1984, 1177 = LM § 6 AGBG Nr. 3).



Zentrale Probleme:

In der Entscheidung geht es darum, inwieweit eine einseitige Vertragsverlängerungsoption in einer Tankstellenalleinbezugsverpflichtung gegen § 9 AGBG verstößt. Für das Studium ist die Entscheidung weniger wegen des konkreten Problems, sondern hinsichtlich der Erörterung vieler wichtiger Einzelfragen des AGB-Gesetzes (Begriff der AGB, Begriff des "Aushandelns", Fehlerfolgen, Verbot der geltungserhaltenden Reduktion) sehr lehrreich (s. Leitsätze 2, 4, 5 sowie den fett wiedergegebenen Text).



Zum Sachverhalt:

Am 27. 1./31. 3. 1992 schlossen die Kl., ein Mineralölhandelsunternehmen, und die Bekl., die auf eigenem Grundstück eine Tankstelle betrieb, einen mit "Farb- und Lieferabkommen" überschriebenen Vertrag. Dieser bestimmt im Wesentlichen, dass die Bekl. an der von ihr betriebenen Tankstelle ausschließlich Markentreib- und -schmierstoffe der Kl. verkaufen und diese Waren direkt von der Kl. beziehen sollte. Der Verkauf sollte im Namen der Bekl. auf Rechnung der Kl. gegen Zahlung einer Vergütung von 0,04 DM pro Liter verkauften Kraftstoffs erfolgen. Für die Laufzeit des Vertrags bestimmt § 7 Nr. 1: "Dieser Vertrag beginnt am 1. 2. 1992 und läuft bis zum 31. 12. 1997. Danach räumt Partner (= Bekl.) A (= Kl.) eine Option zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses um fünf Jahre bis 31.12.2002 ein. Die Ausübung der Option hat A gegenüber Partner ein Jahr vor Ablauf des Vertrags zum 31. 12. 1997, also bis 31. 12. 1996, zu erklären." Die Kalenderdaten sind in die dafür vorgesehenen, durch punktierte Linien gekennzeichneten Freiräume der vorgedruckten Klausel handschriftlich eingefügt. Nach § 1 Nr. 5 des Vertrags stellte die Kl. der Bekl. für die Dauer des Vertrags "Zapfsäulen, Master, Bedienpult, Mopedgerät, Airfix" leihweise zur Verfügung. In der genannten Bestimmung heißt es weiter: "Bei Neuinvestitionen findet eine Absprache über Kostenaufteilung statt."
Der Vertrag wurde ab 1. 2. 1992 wie vereinbart durchgeführt. Mit Schreiben vom 2. 5. 1996 teilte die Kl. der Bekl. mit, sie nehme die ihr in § 7 Nr. 1 eingeräumte Option wahr, so dass sich der Vertrag bis zum 31. 12. 2002 verlängere. Mit Schreiben vom 3. 7. 1996 forderte das Landratsamt E die Bekl. unter Fristsetzung zum 31. 7. 1996 "letztmals" auf, Maßnahmen zur Vermeidung von Grundwasserverunreinigungen zu ergreifen, insbesondere die Fahrbahnfläche auszubessern und den bereits zuvor beanstandeten Domschacht instand zu setzen. Die Kosten für diese Maßnahmen beliefen sich nach einer von der Kl. bereits im Februar 1994 eingeholten Kostenrechnung auf rd. 160 000 DM. Mit Schreiben vom 17. 7. 1996 kündigte die Bekl. daraufhin den mit der Kl. geschlossenen Vertrag unter Berufung auf dessen § 7 Nr. 4. Nach dieser Bestimmung können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn der Betrieb der Tankstelle infolge von behördlichen Maßnahmen unmöglich oder unwirtschaftlich wird. Die Kl. widersprach der Kündigung, weil sie diese Voraussetzungen nicht als erfüllt ansah. Die Parteien streiten darüber, ob die Laufzeit des Vertrags durch die Ausübung des Optionsrechts seitens der Kl. bis zum 31. 12. 2002 verlängert worden und die Bekl. demgemäß weiterhin verpflichtet ist, ausschließlich Kraft- und Schmierstoffe der Kl. zu beziehen und zu vertreiben. Da die Bekl. dies in Abrede stellt und auch eine von der Kl. erwirkte einstweilige Verfügung, durch die ihr der Vertrieb anderer als von der Kl. gelieferter Motorentreibstoffe untersagt worden ist, nicht als endgültige Regelung hinzunehmen bereit ist, hat die Kl. Unterlassungsklage mit dem Antrag erhoben, die Bekl. zu verurteilen, es zur Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, an der von ihr betriebenen Tankstelle andere als von der Kl. gelieferte Motorentreibstoffe anzubieten und zu vertreiben.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat im Wesentlichen ausgeführt: Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch stehe der Kl. nicht zu, weil das Vertragsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. 12. 1997 geendet habe. Das der Kl. in § 7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags eingeräumte Optionsrecht benachteilige die Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher gem. § 9 I AGBG unwirksam. Die Optionsklausel sei als AGB zu beurteilen. Um eine solche handele es sich zwar dann nicht, wenn ein Vertragsformular für die Bestimmung der Vertragsdauer eine offene Textstelle enthalte und der Vertragspartner des Verwenders diese nach seiner freien Entscheidung ausfülle oder wenn die Ergänzung individuell ausgehandelt sei. Dagegen liege es nahe, eine Allgemeine Geschäftsbedingung anzunehmen, wenn der Verwender ein solches Vertragsformular üblicherweise oder gegenüber einer Mehrzahl von Vertragspartnern ergänzen lasse, ohne dass der zu ergänzende Text zum Gegenstand der Verhandlungen bei Vertragsschluss gemacht werde. Für die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne es ausreichen, wenn der Verwender seine Mitarbeiter dazu veranlasse, auf eine handschriftliche Eintragung der von ihm üblicherweise vorgesehenen langfristigen Laufzeiten hinzuwirken.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es der Kl. darauf angekommen, die Bindung der Bekl. an den Vertrag so auszugestalten, dass sie den mit anderen Tankstellenpächtern geschlossenen Verträgen entspreche. Sie habe deshalb den für sie verhandelnden Mitarbeiter veranlasst, auf eine entsprechende handschriftliche Eintragung der Laufzeit hinzuwirken. Die Kl. habe eingeräumt, dass es sich bei der Bestimmung des § 7 Nr. 1 S. 1 des Vertrags um einen in ihrer EDV gespeicherten und von ihr mehrfach verwendeten Text handele und dass auch die Option in § 7 Nr. 1 S. 2 als solche dem Normvertrag entspreche. Sie habe allerdings vorgetragen, sowohl die erste feste Vertragslaufzeit als auch die Verlängerung hätten voll zur Disposition der Bekl. gestanden. Dies habe die Beweisaufnahme aber so nicht ergeben. Der Zeuge T, der für die Kl. die Vertragsverhandlungen mit der Bekl. geführt habe, sei nach seinen Angaben von der Kl. beauftragt gewesen, ein möglichst an den Normvertrag angenähertes Vertragswerk einzuholen. Die Option zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses um fünf Jahre habe nach den Angaben des Zeugen dem von der Kl. üblicherweise angestrebten Fünf-Jahres-Intervall entsprochen und sei nach der allerdings nicht ganz sicheren Erinnerung des Zeugen Bestandteil der Normverträge gewesen. Das spreche dagegen, dass die Bekl. unbeeinflusst über Laufzeit und Option entschieden habe und diese Vertragsmodalitäten ausgehandelt worden seien.
Die danach der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliegende Optionsklausel könne keinen Bestand haben, weil eine Vertragslaufzeit von knapp elf Jahren unter Gesamtabwägung der für und gegen eine langfristige Bindung sprechenden Gesichtspunkte die Bekl. unangemessen benachteilige. Vertragliche Bindungen von zehn Jahren und mehr seien kritisch und nur beim Vorliegen besonderer Umstände auf Seiten des Klauselverwenders nicht unangemessen. An solchen Umständen fehle es. Für die Kl. als Klauselverwenderin spreche lediglich die der Bekl. durch den Vertrag gebotene Versorgungssicherheit mit Produkten der Kl. Demgegenüber habe sich die Kl. durch die Klausel einen gesicherten Standort und Absatzmarkt geschaffen, ohne dass die von der Rechtsprechung bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Amortisationsgesichtspunkte griffen. Die Kl. habe nach dem Vertrag keine Investitionen in nennenswertem Umfang erbracht. Nach § 1 Nr. 5 des Abkommens beschränkten sich ihre Investitionen auf die leihweise Überlassung der dort genannten Einrichtungen für die Dauer des Vertrags. Demgegenüber habe die Kl. den bereits laufenden Tankstellenbetrieb übernommen. Das für den Tankstellenbetrieb erforderliche Grundstück nebst den notwendigen Einrichtungen habe die Bekl. gestellt und die Kl. dadurch in die Lage versetzt, ihre Produkte anzubieten und zu vertreiben. Bei der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass bei Vertragsabschluss jedenfalls für den für die Kl. verhandelnden Zeugen T absehbar gewesen sei, dass spätestens im Jahre 1997 aus Gründen des Umweltschutzes ein erheblicher Investitionsbedarf auf die Bekl. zukommen werde. Mit der Optionsklausel habe die Kl. sich auf Kosten der Bekl. die Entscheidung vorbehalten, die Bekl. entweder für weitere fünf Jahre an den Vertrag zu binden oder sie bei einer Beendigung desselben erheblichen wirtschaftlichen Problemen auszusetzen. Die in § 1 Nr. 5 des Vertrags vorgesehene Absprache
über eine Kostenaufteilung bei Neuinvestitionen und die in § 7 Nr. 4 des Vertrags vorgesehene Kündigungsmöglichkeit seien nicht geeignet, die Unangemessenheit der langfristigen Bindung der Bekl. zu beseitigen. Beide Regelungen böten der Bekl. mangels hinreichender Bestimmtheit keine gesicherte Rechtsposition. Bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG seien zudem die besonderen Verhältnisse der im Einzelfall beteiligten Vertragspartner ebenso außer Betracht zu lassen wie die Handhabung der Klausel durch den Verwender.

II .Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kl. erkennen.

1. Für die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren der Kl. kommt es allein darauf an, ob und gegebenenfalls um welche Zeitspanne das Vertragsverhältnis der Parteien die am 31. 12. 1997 abgelaufene Erstlaufzeit nach § 7 Nr. 1 S. 1 des Vertrags überdauert hat. Da die Erstlaufzeit bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz verstrichen war, bedarf ,es keiner Entscheidung der vom BerGer. erörterten Frage, ob auch § 7 Nr. 1 S. 1 des Vertrags ungeachtet der handschriftlichen Einfügung der für Beginn und Ablauf der Erstlaufzeit maßgeblichen Kalenderdaten eine nach dem AGB-Gesetz zu beurteilende Formlarbestimmung darstellt. Auch wenn die Erstlaufzeit des Vertrags Gegenstand einer Individualvereinbarung der Parteien gewesen sein sollte, wie die Kl. stets behauptet hat, kann das Unterlassungsbegehren für die Zeit nach dem 31. 12. 1997 nur Erfolg haben, wenn und soweit die Ausübung der Option durch die Kl. zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeit geführt hat.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des BerGer., die Optionsregelung in § 7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags sei eine AGB.
a) AGB sind nach der Legaldefinition des § 1 1 AGBG alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei - der Verwender - der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Danach ist die Optionsklausel in § 7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags eine AGB.
aa) Die äußere Erscheinungsform des Texts begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Optionsklausel - ebenso wie fast der gesamte übrige Vertragsinhalt - eine von der Kl. vorformulierte Vertragsbedingung darstellt. Die in § 7 Nr. 1 S. 2 und 3 getroffene Regelung "Danach räumt Partner A eine Option zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses um 5 Jahre bis ... ein. Die Ausübung der Option hat A gegenüber Partner ein Jahr vor Ablauf des Vertrages zum ..., also bis ..., zu erklären" ist - einschließlich der Zahl 5 - im Textformat des übrigen Inhalts des Vertragsformulars vorgegeben. Lediglich in die durch punktierte Linie gekennzeichneten Freiräume sind handschriftlich die Kalenderdaten eingesetzt, die sich, ausgehend von einem Ablauf der Erstlaufzeit des Vertrags zum 31. 12. 1997, für das Ende des Verlängerungszeitraums und für die in § 7 Nr. 1 S. 3 geregelte Frist zur Ausübung der Option ergeben. Die handschriftliche Einfügung des Datums "31. 12. 2002" in § 7 Nr. 1 S. 2 steht der Vermutung einer von der Kl. vorformulierten Regelung mithin nicht entgegen. Wie schon das LG zutreffend erkannt hat, handelt es sich dabei lediglich um die rechnerische Folgerung aus der formularmäßig vorgegebenen Dauer der Vertragsverlängerung im Falle der Ausübung der Option.
Dem Tatsachenvortrag der Kl. in.der Berufungsbegründung, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ist nichts zu entnehmen, was gegen die Vermutung sprechen könnte, die Optionsklausel einschließlich der Dauer des Verlängerungszeitraums von fünf Jahren sei von der Kl. vorformuliert worden. Die Kl. räumt vielmehr ausdrücklich ein, "dass § 7 Nr. 1 1 mit seinen drei Sätzen einen von der Kl. mehrfach verwendeten Text enthält, der in der EDV der Kl. gespeichert ist und ausgedruckt werden kann - mit den für die Kalenderdaten offenen Stellen". Die Ziffer "5" in der zweiten Zeile dieses Texts sei allerdings nicht allgemein gespeichert und werde "so nicht immer verwendet". Vielmehr werde "von Fall zu Fall dort eine Zahl eingesetzt". Mit dieser Darstellung ist nicht dargetan, dass die Zahl "5" in § 7 Nr. 1 S. 2 auf andere Weise als durch die Kl. in den Formulartext eingefügt worden sein könnte. Offene Textstellen enthielt der in der EDV der Kl. gespeicherte Text des § 7 Nr. 1 nach dem soeben zitierten Vortrag der Kl. nur für die Kalenderdaten. Anders als für diese fehlt es für die Angabe der Anzahl von Jahren, um die sich der Vertrag bei Ausübung der Option verlängern soll, an einer durch eine punktierte Linie oder sonstwie gekennzeichneten offenen Stelle. Soweit die Darstellung der Kl., die Dauer des Verlängerungszeitraums von fünf Jahren sei "in den Gesprächen des Zeugen T mit dem Geschäftsführer der Bekl. ... im Einzelnen vereinbart worden", dahin zu verstehen sein sollte, dass die Zahl "5" erst nach einer entsprechenden Einigung des Zeugen T mit dem Geschäftsführer der Bekl. in das Formular eingefügt worden sein soll, bleibt die Kl. jede Erklärung dafür schuldig, warum die Zahl dann - anders als die Kalenderdaten - nicht handschriftlich, aber auch ,nicht - wie sonstige Ergänzungen des Formulartexts (§ 1 Nrn. 1, 5 u. 6, § 7 Nr. 8) - mir der dort verwendeten abweichenden Maschinenschrift, sondern im Schriftbild des Formulartexts in diesen eingefügt worden sein soll.

Schließlich spricht auch die Aussage des Zeugen T nicht gegen die vom Schriftbild ausgehende Vermutung dafür, dass die Optionsklausel einschließlich der Zahl "5" Bestandteil des vorformulierten Vertragstexts gewesen ist. Dessen Aussage, die im Vertrag vorgedruckten Passagen stellten den "Normvertrag" dar und die vom Schriftbild her anders ausgestalteten Passagen seien die Abweichungen von diesem Normvertrag, bestärkt vielmehr die vom Schriftbild ausgehende Vermutung für eine von der Kl. vorformulierte Regelung. Dass auch die Zahl "5" in § 7 Nr. 1 S. 2 vorgedruckt war, hat der Zeuge zwar nicht mit Sicherheit bestätigen können, indessen hinzugefügt, die Kl. habe bei den Optionen Fünf-Jahres-Intervalle angestrebt, so dass er dazu neige, die Zahl ",5" als Bestandteil des Normvertrags anzusehen. Auch diese Aussage spricht jedenfalls nicht gegen die Vermutung, die Kl. habe die Optionsklausel einschließlich der fünfjährigen Dauer des Verlängerungszeitraums vorformuliert.
bb) Dass die Optionsklausel in der von der Kl. hier verwendeten Fassung von ihr für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert war, ergibt sich daraus, dass die Kl. für Vertragsverlängerungen üblicherweise Fünf-Jahres-Intervalle anstrebte. Die dahingehende Feststellung des BerGer., die sich auf die Aussage des Zeugen T stützt, lässt die Revision ausdrücklich als zutreffend gelten. Damit steht ungeachtet des Umstands, dass die Kl. nach ihrem zweitinstanzlichen Sachvortrag den Verlängerungszeitraum bei der Verwendung der Optionsklausel nicht stets auf fünf Jahre bemisst, fest, dass sie die Klausel in der hier verwendeten Form für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 2180 = LM H. 7/1999 § 1 AGBG Nr. 33 WM 1999, 1067 [unter II 1 a bb, b] m. w. Nachw.).
b) Ist nach alledem davon auszugehen, dass § 7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags einschließlich der Zahl "5" Bestandteil des von der Kl. vorformulierten Vertragstexts war, so wäre der AGB-Charakter der Optionsklausel nur dann zu verneinen, wenn ihr Inhalt zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden wäre (§ 1 II AGBG). Dass dies der Fall gewesen sei, ist dem Tatsachenvortrag der Kl., auf den die Revision verweist, indessen nicht zu entnehmen.
aa) "Aushandeln" i. S. des § 1 II AGBG bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass das gestellte Formular dem Verhandlungspartner bekannt ist und nicht auf Bedenken stößt, dass der Inhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Partners entspricht. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt", also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Texts nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines "Aushandelns" gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (BGH, NJW-RR 1987, 144 = LM § 1 AGBG Nr. 7 = WM 1987, 42 [unter I 2 a]; NJW 1988, 410 = LM § 1 AGBG Nr. 11 = WM 1988,28 [unter I2], jew. m. w. Nachw.).
bb) Dem Tatsachenvortrag der Kl. ist nicht zu entnehmen, dass die Optionsklausel als solche oder die Dauer des Zeitraums, um den sich der Vertrag im Falle der Ausübung der Option verlängern sollte, in diesem Sinne ausgehandelt worden wären. Die Kl. beschränkt sich vielmehr auf die - mehrfach wiederholte - Behauptung, sowohl die erste feste Vertragslaufzeit als auch die Verlängerung durch eine Option habe in den Gesprächen des Zeugen T mit dem Geschäftsführer der Bekl. für die Bekl. zur Disposition gestanden. Diesem allgemein gehaltenen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge T als Verhandlungsführer der Kl. gegenüber dem Geschäftsführer der Bekl. seine Bereitschaft zu erkennen gegeben habe, auf eine Verlängerungsoption ganz zu verzichten oder sich mit einem kürzeren als dem im Formular vorgedruckten fünfjährigen Verlängerungszeitraum zu begnügen. Auch aus der Aussage des Zeugen T, auf die sich die Kl. in diesem Zusammenhang bezieht, ergibt sich dafür kein Anhaltspunkt. Nach seiner Darstellung entschied man sich zwar für eine "eher minimale" Vertragslaufzeit von fünf (in Wahrheit: knapp sechs) Jahren mit anschließender Verlängerungsoption, weil im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen ungewiss war, ob, wie und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg die Tankstelle nach dem Jahre 1997 angesichts der dann erforderlich werdenden umweltschutzbedingten Investitionen weiterzuführen sein würde. Den Bekundungen des Zeugen ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass er auch bereit gewesen wäre, den Vertrag mit der "eher minimalen" Laufzeit bis 31. 12. 1997 unter Verzicht auf die formularvertraglich vorgesehene Verlängerungsoption oder mit einem kürzeren als dem vorgedruckten fünfjährigen Verlängerungszeitraum abzuschließen.
Schließlich gibt auch der von der Revision angeführte Umstand, dass die Parteien in § 1 Nr. 5 des Vertrags den vorgedruckten Text um die Bestimmung ergänzt haben, bei Neuinvestitionen solle eine Absprache über Kostenaufteilung stattfinden, für die Beantwortung der Frage, ob die Optionsklausel in § 7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags ausgehandelt worden ist, nichts her. Die Ergänzung des Formularvertrags um diese Absprache erlaubt allenfalls Rückschlüsse darauf, dass eine mögliche Beteiligung der Kl. an dem aus Umweltschutz-gründen zu erwartenden Investitionsaufwand der Bekl. Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen ist. Ihr ist dagegen nichts dafür zu entnehmen, dass der Bekl. statt dessen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, den Vertrag ohne die formularmäßig vorgedruckte Optionsklausel oder mit einem kürzeren als dem vorgegebenen fünfjährigen Verlängerungszeitraum abzuschließen.

3. Die in § 7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags enthaltene Optionsklausel unterliegt somit als AGB - auch hinsichtlich der Dauer des Verlängerungszeitraums - der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG. Dieser hält sie nicht stand. Die Wertung des BerGer., eine Vertragsdauer von knapp elf Jahren benachteilige die Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kl. erkennen.
a) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen i.S. des § 9 I AGBG, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280 [284] = NJW 1984, 1531 = LM § 620 BGB Nr. 1; BGHZ 120, 108 [118] = NJW 1993, 326 = LM § 620 BGB Nr. 3; BGH, NJW 1997, 3022 = LM H. 2/199 8 § 9 [Bm] AGBG Nr. 29 WM 1997, 1994 [unter II 2]; NJW 1999, 2279 = LM H. 9/1999 § 8 AGBG Nr. 34 = NVersZ 1999, 360 [unter A II 2 c], jew. m. w. Nachw.). Laufzeitklauseln in Verträgen, die wie der hier zu beurteilende Tankstellenvertrag dem Partner des Klauselverwenders Bezugsbindungen auferlegen, beschränken diesen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeit. Ob diese Beschränkung ein nicht mehr hinnehmbäres Maß erreicht, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Würdigung und ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar (Senat, WM 1984, 88 = ZIP 1984, 335 [unter II 2 b]). Die vom BerGer. in diesem Zusammenhang vorgenommene Interessenabwägung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Auszugehen ist bei der Inhaltskontrolle der Optionsklausel von der Gesamtdauer des Vertrags von zehn Jahren und elf Monaten, die sich im Falle der Wirksamkeit der Klausel bei Ausübung der Option ergäbe. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Dabei macht es keinen Unterschied, ob, wovon das BerGer. ausgeht, auch die Bestimmung der Erstlaufzeit in § 7 Nr. 1 S. 1 des Vertrags eine AGB darstellt oder ob die Erstlaufzeit des Vertrags ausgehandelt worden ist, wie die Kl. behauptet. Entscheidend ist allein, ob eine über die Erstlaufzeit hinausgehende Bindung die Bekl. unangemessen benachteiligt. Eine solche kann sich nach dem Vertragsinhalt allein aus dem Hinzutreten der formularmäßigen Optionsklausel des § 7 Nr. 1 S. 2 zu der in § 7 Nr. 1 S. 1 festgelegten Erstlaufzeit des Vertrags ergeben. Auch wenn der durch AGB geregelte Teil der Gesamtlaufzeit nur fünf Jahre beträgt und für sich allein betrachtet unbedenklich wäre, ist bei der Inhaltskontrolle der Optionsklausel auf die Gesamtlaufzeit abzustellen, weil die mögliche Unangemessenheit der Verlängerungsoption darin besteht, dass Erst- und Verlängerungslaufzeit sich in ihrer Wirkung summieren. Der Umstand, dass nach der Klausel eine Verlängerungsmöglichkeit um den erheblichen Zeitraum von fünf Jahren ohne Rücksicht auf die vereinbarte Erstlaufzeit - und dazu allein für den Verwender - gegeben ist, kann für seinen Vertragspartner zu einer übermäßig belastenden Vertragsdauer und damit zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.
Ob die hier vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung von insgesamt knapp elfjähriger Dauer die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeir des Vertragspartners zu Gunsten des Klauselverwenders in unvertretbarer Weise einengt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen (Senat, WM 1984, 88 = ZIP 1984, 335; BGH, NJW-RR 1997, 942 = WM 1997, 1624 [unter II 2 b]; NJW 1997, 3022 = LM H. 2/1998 § 9 [Bm] AGBG Nr. 29 = WM 1997, 1994 [unter II 2 a], jew.m. w. Nachw.).
bb) Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt es nicht (BGH, NJW-RR 1997, 942 = WM 1997, 1624 m. w. Nachw.). Ob vertragliche Bindungen von zehn oder jedenfalls von mehr als zehn Jahren Dauer allgemein als kritisch zu beurteilen und nur beim Vorliegen besonderer Umstände auf Seiten des Klauselverwenders als nicht unangemessen zu werten sind (so BGH, NJW-RR 1997, 942 = WM 1997, 1624; gegen die Festlegung auf eine zulässige Höchstlaufzeit für den "Normalfall" dagegen Senat, WM 1984, 88 = ZIP 1984, 335, in Bezug auf die Frage der Sitten-widrigkeit von Bierlieferungsverträgen), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der zehnjährigen Höchstlaufzeit, von deren Einhaltung die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 12 1 lit. c der Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 der Kommission v. 22. 6. 1983 über die Anwendung von Art. 85 III des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen, ABlEG 1983 Nr. L 173, S. 5) die Freistellung von Tankstellenverträgen von den Kartellverboten des Art. 85 I EGV a.F. abhängig macht, Leitbildfunktion für die Angemessenheitsprüfung von Vertragsbindungsfrisren im Rahmen der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen in formularmäßigen Tankstellen-verträgen zukommt (so etwa PalandtlHeinrichs, BGB, 58. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 70 für Bierlieferungsverträge; vgl. auch BGH, NJW-RR 1995, 1260 = LM H. 10/1995 § 9 [Bm] AGBG Nr. 22 = WM 1995, 1636 [unter 1 4b]). Die Wertung des BerGer., die von der Kl. vorgegebene Vertragslaufzeit von mehr als zehn Jahren benachteilige die Bekl. unangemessen, wird nämlich jedenfalls von seiner rechtsfehlerfreien Erwägung getragen, dass die Kl. sich vertraglich nicht zu Investitionen in nennenswertem Umfang verpflichtet hat.
In der Rechtsprechung des BGH ist seit jeher anerkannt, dass das höchstzulässige Maß an Bezugsbindungen davon abhängt, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat (vgl. etwa für Bierlieferungsverträge Senat, WM 1984, 88 = ZIP 1984, 335; NJW 1985, 2693 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 114 = WM 1985, 608 [unter III 1]; NJW 1992, 2145 = LM H. 1/1993 § 138 [Bh] BGB Nr. 65 = WM 1992, 1285 [unter II 1], sowie zum Ganzen Paulusch, Höchstrichterliche Rspr. z. Brauerei u. GaststättenR, 9. Aufl., Rdnrn. 115ff.). Auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen, die nicht auf Warenabsatz gerichtet sind, macht die Rechtsprechung die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit davon abhängig, welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrags entsteht. Muss er hohe Entwicklungs-  und Vorhaltekosten aufwenden, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, so rechtfertigt dies regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, NJW 1985, 2328 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 6 = WM 1985, 542, für die zehnjährige Laufzeit eines Mietvertrags über eine Fernsprechnebenstellenanlage; NJW 1993, 1133 = LM H. 6/1993 § 9 [Bm] AGBG Nr. 18 = WM 1993, 791, für eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren eines BreitbandkabelAnschlussvertrags; NJW 1997, 3022 = WM 1997, 1994, für eine 20-jährige Laufzeit einer Versorgungsvereinbarung über Telekommunikationsanlagen).

Dieser Amortisationsgesichtspunkt ist stets auch bei Tankstellenverträgen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vertragslaufzeit herangezogen worden. Soweit der BGH bei Tankstellenstationärverträgen Laufzeiten bis zu 25 Jahren gebilligt hat, ging es jeweils um Fallgestaltungen, bei denen das Mineralölunternehmen nach dem Vertrag erhebliches Kapital langfristig einsetzte und nur bei einer entsprechend langfristigen Bindung des Stationärs die Gewähr erhielt, dieses im Laufe der Zeit aus den Gewinnen der Tankstelle zu amortisieren (BGHZ 52, 171 [176 f.] = NJW 1969, 1662 = LM § 624 BGB Nr. 1; BGHZ 83, 313 [316 f.] = NJW 1982, 1692 = LM § 138 [Bb] BGB Nr. 49). Auch die neuere Rechtsprechung zur zulässigen Laufzeit von Tankstellenbelieferungsverträgen stellt entscheidend darauf ab, in welchem Umfang das Mineralölunternehmen eine vertragliche Verpflichtung übernommen hat, Kapital für den Ausbau und Betrieb der Tankstelle zur Verfügung zu stellen (BGH, NJW 1998, 156=LMH. 10/1997§240 ZPO Nr. 27 = WM 1997, 1403 [unter III 4 d]). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

cc) Hiervon ausgehend ist die Annahme des BerGer., dass die Gegenleistungen oder Investitionen in die Tankstelle, zu denen die Kl. sich vertraglich verpflichtet hat, eine Bezugsbindung der Bekl. von mehr als zehn Jahren nicht zu rechtfertigen vermögen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des BerGer. beschränken sich die vertraglich geschuldeten Investitionen der Kl. darauf, der Bekl. für die Dauer des Vertrags die in § 1 Nr. 5 des Vertrags aufgeführten Gerätschaften leihweise zur Verfügung zu stellen. Dass dafür ein nennenswerter Kapitalaufwand erforderlich gewesen wäre, hat die Kl. nicht vorgetragen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Soweit die Revision darauf verweist, dass die Kl. gem. § 1 Nr. 5 III des Vertrags auch die Kosten der Anlieferung und des Einbaus der Leihgeräte übernommen hat, handelt es sich um Positionen, die im Rahmen der Interessenabwägung nicht nennenswert ins Gewicht fallen können. Der Erstanstrich der Tankstelle in den Farben und mit den Markenzeichen der Kl. (§ 1 Nr. 4 des Vertrags) diente vor allem deren Interesse, die Tankstelle der Bekl. für das Publikum als A-Tankstelle kenntlich zu machen. Die bis zur Höhe von 10000 DM übernommenen Kosten des Erstanstrichs (§ 9 Nr. 6 des Vertrags) können daher allenfalls zu einem geringen Bruchteil als eine der Bekl. zugute kommende Investition der Kl. gewertet werden. Die im Juli 1995 nachträglich vereinbarte Erhöhung der der Bekl. zustehenden Litervergütung von 0,04 DM auf 0,055 DM ist eine von der Kl. nachträglich erbrachte freiwillige Leistung, die im Rahmen der hier anzustellenden Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden kann. Zeitlicher Bezugspunkt für die Prüfung, ob die Optionsklausel die Bekl. unangemessen benachteiligt, ist der Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses; wurde die Bekl. durch die Optionsklausel nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt unangemessen benachteiligt, so ist die Klausel von Anfang an unwirksam und kann nicht durch eine nachträgliche freiwillige Erhöhung der Gegenleistungen der Kl. Wirksamkeit erlangt haben (vgl. BGH, WM 1984, 88 = ZIP 1984, 335; WM 1997, 1403 [unter III 4 d ddj, jew. f. die gleichgelagerte Frage im Rahmen der Prüfung des § 1381 BGB).
b) Die Unangemessenheit der Optionsklausel wird nicht durch andere Regelungen des Vertragswerks ausgeglichen. Die in § 1 Nr. 5 aufgenommene ergänzende Abrede, bei Neuinvestitionen solle eine Absprache über Kostenaufteilung stattfinden, ist inhaltlich unbestimmt und taugt daher nicht als Grundlage für einen hinreichend sicher realisierbaren Kostenbeteiligungsanspruch der Bekl. Sie kann daher bei der gebotenen Interessenabwägung weder als nennenswerte Gegenleistung der Kl. bewertet noch unter Amortisationsgesichtspunkten berücksichtigt werden. Auch das in * 7 Nr. 4 des Vertrags geregelte Sonderkündigungsrecht vermag die Nachteile einer langfristigen Bindung durch die Optionsklausel nicht in hinreichendem Maße auszugleichen. Es erlaubt der Bekl. eine vorzeitige Lösung aus der vertraglichen Bindung nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb der Tankstelle infolge von behördlichen Maßnahmen unmöglich oder unwirtschaftlich wird. Bis zu dieser Grenze hat die Bekl. die nachträglich eintretenden Erschwernisse bei dem Betrieb der Tankstelle ohne die Möglichkeit einer Kündigung zu tragen.
Darüber hinaus wird die Bekl. durch die Unschärfe insbesondere des Begriffs "unwirtschaftlich" mit dem Risiko der zutreffenden Einschätzung, der Darlegung und der Feststellbarkeit der Kündigungsvoraussetzungen belastet und daher für die Dauer des Optionszeitraums wesentlich schlechter gestellt, als sie im Falle der Unwirksamkeit der Optionsklausel steht. Dies zeigt anschaulich die Tatsache, dass unter den Parteien tatsächlich Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob durch die Auflagen des Landratsamts E vom Juli 1996 die Kündigungsvoraussetzungen des § 7 Nr. 4 des Vertrags erfüllt worden sind.
c) Die Unangemessenheit der in § 7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags enthaltenen Optionsklausel hat zur Folge, dass diese vollständig und ersatzlos entfällt. Dispositives Gesetzesrecht, das an die Stelle der unwirksamen Klausel treten könnte, gibt es nicht. Eine teilweise Aufrechterhaltung der Optionsklausel mit einem die Bekl. weniger belastenden Inhalt, etwa einer geringeren als der in der Klausel vorgesehenen fünfjährigen Verlängerungsdauer, widerspräche dem in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener AGB und kommt deshalb nicht in Betracht.
aa) Für Bierlieferungsverträge mit individualvertraglich vereinbarter Laufzeit entspricht es allerdings gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Verträge, die allein ihrer übermäßig langen Laufzeit wegen sittenwidrig sind, mit einer kürzeren, dem tatsächlichen oder zu vermutenden Parteiwillen entsprechenden Laufzeit aufrechterhalten werden können (z.B. Senat, NJW-RR 1990, 816 = LM § 138 [BbI BGB Nr. 62 = WM 1990, 1392 [unter 2 b]; vgl. ferner die Nachw. bei Paulusch, Rdnrn. 144 ff.).
bb) Im Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes ist eine solche Rückführung einer übermäßig langen Vertragsdauer auf ein angemessenes Maß dagegen nicht zulässig (BGH, NJW 1986, 1173 = LM § 652 BGB Nr. 99 = WM 1986, 72; BGHZ
127, 35 [47] = NJW 1994, 2693 = LM H. 1/1995 § 9 [Bk] AGBG Nr. 22; vgl. auch Senat, NJW 1983, 1320 = LM § 9 [Ba] AGBG Nr. 4 = WM 1983, 308 [unter II 2 d]; NJW 1984, 48 = LM § 6 AGBG Nr.2 = WM 1983,1153 [unter II 1 a]). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, für eine den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist (BGHZ 84, 109 [115, 117] = NJW 1982, 2309 = LM § 3 AGBG Nr. 3). Eine teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen Laufzeitklausel würde zudem dem Ziel des AGB-Gesetzes zuwiderlaufen, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten oder empfohlenen AGB hinzuwirken und den Kunden die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihnen aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten zu verschaffen (BGHZ 84, 109 [116] = NJW 1982, 2309 LM § 3 AGBG Nr. 3). Sie würde dem Klauselverwender die Möglichkeit eröffnen, bei der Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne mehr befürchten zu müssen, als dass die Benachteiligung seines Geschäftspartners durch das Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt wird (BGHZ 84, 109 [114ff.] = NJW 1982, 2309 = LM § 3 AGBG Nr. 3; BGHZ 92, 312 [315] = NJW 1985, 319 = LM § 9 [C] AGBG Nr. 3).

Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung vom 27. 2. 1985 (NJW 1985, 2693 = WM 1985, 608 [unter III 2]) die zeitlich beschränkte Aufrechterhaltung eines Bierlieferungsvertrags mit einer formularmäßig bestimmten übermäßig langen Laufzeit nicht am Verbot der geltungserhaltenden Reduktion hat scheitern lassen, handelte es sich um einen Altvertrag, der vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes abgeschlossen worden und nach dem damaligen Rechtszustand nicht zu beanstanden war. Für diesen Sonderfall hat der Senat das Eingreifen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion mit der Erwägung verneint, die Aufrechterhaltung des früheren Rechtszustands bedeute keinen unerträglichen Widerspruch zu den grundlegenden Wertungsmaßstäben des AGB-Gesetzes. Diese Erwägung trifft auf den hier zu beurteilenden, im zeitlichen Geltungsbereich des AGB-Gesetzes abgeschlossenen Vertrag der Parteien nicht zu.
4. Die Laufzeit des Vertrags kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf eine die vereinbarte Erstlaufzeit übersteigende angemessene Laufzeit herabgesetzt werden.
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer Lücke, die durch die Unwirksamkeit einer der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegenden Klausel entstanden ist, setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der Lücke einer Vervollständigung bedarf (BGHZ 90, 69 [74] = NJW 1984, 1177 = LM § 6 AGBG Nr.3; BGHZ 96, 18 [26] = NJW 1986, 1610 = LM PflVG 1965 Nr. 52). Das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BGHZ 90, 69 [75] = NJW 1984, 1177 = LM § 6 AGBG Nr.3; BGHZ 96, 18 [26] = NJW 1986, 1610 = LM Pf1VG 1965 Nr. 52; BGHZ 107, 273 1276] = NJW 1989, 3010 = LM * 6 AGBG Nr. 12; BGHZ117,92 [98 f.] = NJW 1992, 1164 = LM H. 7/1992 § 9 [Bk] AGBG Nr. 14; BGHZ 137, 153 [157] = NJW 1998, 450 = LM H. 6/1998 § 765 BGB Nr. 124).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der ersatzlose Wegfall der Optionsklausel in § 7 Nr. 1 des Vertrags hat zur Folge, dass dessen Laufzeit sich auf die vereinbarte Erst-laufzeit von fünf Jahren und elf Monaten beschränkt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Kl. auch nicht geltend gemacht, dass dies eine unangemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung wäre. Unerheblich ist hierbei, ob die Kl. die Möglichkeit gehabt hätte, formularmäßig eine der Inhaltskontrolle noch stand-haltende längere als die vereinbarte Erstlaufzeit festzulegen. Ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln sind die Gerichte berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der AGB voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BGHZ 84, 109 [117] = NJW 1982, 2309 = LM § 3 AGBG Nr. 3; BGHZ 87, 309 [321] = NJW 1983, 2817 = LM § 656 BGB Nr. 3; BGHZ 96, 18 [26] = NJW 1986, 1610 = LM PflVG 1965 Nr. 52). Der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich vielmehr im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge hat.
b) Überdies muss eine ergänzende Vertragsauslegung .nach gefestigter Rechtsprechung des BGH dann ausscheiden, wenn zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (BGHZ 62, 83 [89 f.] = NJW 1974, 551 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 53; BGHZ 62, 323 [326 f.] = NJW 1974, 1322 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 56; BGHZ 90, 69 [80] = NJW 1984, 1177 = LM § 6 AGBG Nr. 3; BGHZ 93, 358 [370] = NJW 1985, 3013 = LM § 8 AGBG Nr. 8; BGHZ 107, 273 [276] NJW 1989, 3010 = LM‘§ 6 AGBG Nr. 12; Senat, NJW 1990, 115 = LM § 6 AGBG Nr. 13 = WM 1989, 1729 [unter III 1 c]). So liegt es hier. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, oh die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen überhaupt eine längere als die vereinbarte Erstlaufzeit festgelegt hätten. Dagegen spricht der auch nach der Darstellung der Kl. beiden Seiten im Zeitpunkt der .Vertragsverhandlungen bewusste Umstand, dass das Jahr 1997 wegen des dann zu erwartenden umweltschutzbedingten Investitionsbedarfs Unsicherheiten hinsichtlich der Fortführung der Tankstelle durch die Bekl. mit sich bringen würde. Unter dieser Voraussetzung lief jedwede Regelung, die die Bekl. für die Zeit nach dem Jahre 1997 an der Bezugsbindung festhielt, deren Interessen offenkundig zuwider. Es spricht deshalb nichts dafür, dass die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise eine über den 31. 12. 1997 hinausgehende Erstlaufzeit oder auch nur eine zeitlich weniger weitreichende Verlängerungsoption zu Gunsten der Kl. vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der in § 7 Nr. 1 S. 2 geregelten Optionsklausel bekannt gewesen wäre.