Annahme eines rechtlich vorteilhaften Angebots, Bestimmtheitsgrundsatz bei der Zession

BGH, Urt. v. 12. 10. 1999- XI ZR 24/99 (Düsseldorf)


Fundstelle:

NJW 2000, 276 ff
Vgl. auch BGH NJW 1997, 2233 und BGH NJW 1999, 2179


Amtl. Leitsätze:

1. Für die Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots reicht es nach § 151 S. 1 BGB gewöhnlich aus, dass dieses zugeht und nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung des Begünstigten abgelehnt wird.
2. Zur Bestimmbarkeit der Vorausabtretung nachrangiger Teile einer Forderung ohne namentliche Benennung der vorrangigen Gläubiger und ohne betragsmäßige Bezeichnung der an sie abgetretenen Forderungsteile in der Abtretungsurkunde. 


Zentrale Probleme:

Die Parteien führen einen Prätendentenstreit um die Freigabe eines vom Drittschuldner gem. § 378 BGB mit befreiender Wirkung hinterlegten Kaufpreises. Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall § 812 I 1 Alt. 2 BGB (Kondiktion wegen Bereicherung in sonstiger Weise). Gegenstand der Bereicherung ist die Position als Hinterlegungsbeteiligter, vgl. dazu BGHZ 35, 165, 170; BGH NJW-RR 1997, 495; BGH NJW 1999, 2588).
Der Verkäufer hatte die Forderung aus dem Verkauf seiner Arztpraxis im Voraus und jeweils zu unterschiedlichem Rang, aber ohne namentliche Bezeichnung der vorrangigen Gläubiger und der an sie abgetretenen Forderungsbeträge, an die Kl. abgetreten. Die Bekl., welche die streitgegenständliche Forderung nach deren Entstehen zur Gänze gepfändet hatte, bestreitet die Wirksamkeit der Abtretungen: Die entsprechenden Abtretungserklärungen des Zedenten seien von den Zessionaren nicht bzw. erst nach der Pfändung angenommen worden, im übrigen seien die Abtretungen mangels Bestimmtheit unwirksam.
Bei der Frage der Annahmeerklärung präzisiert der BGH seine Rechtsprechung zu § 151 S. 1 BGB. Danach kommt ein Vertrag ohne Zugang der Annahmeerklärung zustande, wenn eine solche Erklärung "nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat" (zur Annahmefrist gem. § 151 S. 2 BGB vgl. jüngst BGH NJW 1999, 2179). Da die Vorschrift nur den Zugang der Willenserklärung, nicht aber diese selbst ersetzt, muß freilich dennoch der Annahmewille des Angebotsempfängers irgendwie nach außen zu tage treten, d.h. das Verhalten des Angebotsempfängers muß auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lassen. Mangels Empfangsbedürftigkeit ist Maßstab dabei alleine § 133 BGB, auf einen Empfängerhorziont kommt es nicht an. Es liegt in der Konsequenz seiner bisherigen Rechtsprechung, wenn der BGH in der vorliegenden Entscheidung die Anforderungen an die Erkennbarkeit des Annahmewillens für einen objektiven Dritten wegen der rechtlich wie wirtschaftlich ausschließlichen Vorteilhaftigkeit des Vertrages für den Zessionar in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 516 II BGB sehr weit zurücknimmt (zur Bürgschaft vgl. etwa BGH NJW 1997, 2233; zur Zession vgl. bereits BGH NJW 1999, 2179, wo die Frage aber noch offengelassen werden konnte): Ein Rückschluß auf das Vorliegen von Annahmewillen soll bereits dann möglich sein, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbar Willenserklärung abgelehnt hat.
Die Abtretung (bestehender oder künftiger) Forderungen ist nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung eindeutig bestimmt oder zumindest im Augenblick ihres Entstehens nach Gegenstand und Umfang bestimmbar ist. Im vorliegenden Fall war dies deshalb zweifelhaft, weil zwar die Forderung eindeutig bestimmt war, die Abtretungserklärungen aber jeweils nur Teilabtretungen dieser Forderung in einem bestimmten Rangverhältnis enthielten. Dabei wurde zwar jeweils auf vorrangige Abtretungserklärungen Bezug genommen, dies jedoch ohne Nennung der Zessionare und des jeweiligen Betrags ("...nach Zahlung von .... vorrangigen Teilbeträgen an weitere Gläubiger"). Der BGH bejaht hier die Bestimmbarkeit, weil die jeweils vorrangigen Abtretungserklärungen im Rahmen der Auslegung der nachrangigen Abtretungserklärungen berücksichtigt werden dürften. Schutzwürdige Interessen des Schuldners stünden dem nicht entgegen. Dieser müsse sich nur sämtlich Abtretungsurkunden vorlegen lassen, um eindeutig festzustellen zu können, welche Teilbeträge er wem schulde.
3. Der Entscheidung ist in Bezug auf die Aussage zu § 151 S. 1 BGB uneingeschränkt zuzustimmen. Es wäre in der Tat eine bloße Schikane, den Zessionar den Nachweis einer - rechtzeitigen - Annahmeerklärung "im stillen Kämmerlein" aufzuerlegen. Das bedeutet auch nicht den Verzicht auf eine Erklärung des Annahmewillens, sondern lediglich eine entsprechende Auslegung des Gesamtverhaltens im Sinne einer "beredten Untätigkeit" (vgl. dazu auch BGH NJW 1996, 919 ff). Die Rechtslage kommt damit vielleicht de facto, nicht aber de iure einer Annahme durch Schweigen sehr nahe. Wesentlich problematischer ist hingegen die Bejahung der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungsteile im konkreten Fall. Zwar ist eine Teilabtretung mit einer bestimmten Rangfolge möglich (s. BGH NJW 1991, 2629 f). Ob im konkreten Fall aber tatsächlich schutzwürdige Interessen des Schuldners der abgetretenen Forderung nicht betroffen sind, erscheint in hohem Maße fraglich. Auch wenn das Zessionsrecht kein absolutes Verschlechterungsverbot kennt (vgl. dazu etwa BGHZ 128, 371 ff in Bezug auf den Verzugsschaden), ist es m.E. im Hinblick auf den Rechtsgedanken der §§ 407, 409 BGB höchst problematisch, vom Schuldner zu verlangen, sich sämtliche  Abtretungsurkunden auch anderer Zessionare vorlegen zu lassen, um befreiend an den richtigen (Neu-)Gläubiger leisten zu können.

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Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über die Freigabe eines hinterlegten Kaufpreisbetrags von 210 000 DM. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl. gewährten nach ihren Angaben unabhängig voneinander dem Arzt Dr. M mehrere Darlehen. In vier fast gleichlautenden notariellen Urkunden vom 29. 11. 1995 erkannte dieser ohne Angabe eines Rechtsgrunds an, den Kl. bestimmte unterschiedliche Beträge zu schulden. Gleichzeitig unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung, ließ den Kl. durch den Notar jeweils eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen und trat zur Sicherung einen dem Schuldanerkenntnis entsprechenden Teil der Kaufpreisforderung aus dem geplanten Verkauf seiner Kassenarzt-Praxis an die Kl. ab. Die Abtretung der Forderungsteile erfolgte dabei jeweils zu einem unterschiedlichen Rang ohne namentliche Bezeichnung der vorrangigen Gläubiger und der an sie abgetretenen Forderungsteilbeträge. Nach Abschluss des Kaufvertrags wurde die Kaufpreisforderung von der bekl. Sparkasse gepfändet. Mit der Klage nehmen die Kl. die Bekl. auf Freigabe des vom Käufer hinterlegten Kaufpreisbetrags in Höhe von insgesamt 119 500 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Die Bekl. begehrt im Wege der Widerklage von den Kl. die Freigabe des gesamten Kaufpreises. Die Bekl., die sich im ersten Rechtszug hauptsächlich auf die Unwirksamkeit der Abtretungsverträge insbesondere wegen fehlender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungsteile berufen hat, hat im Berufungsverfahren vorgetragen, die Abtretungsangebote seien jedenfalls nicht vor der Pfändung der Kaufpreisforderung angenommen worden.
Das LG hat der Klage Zug um Zug gegen Freigabe des restlichen hinterlegten Kaufpreisbetrags an die Bekl. stattgegeben und deren Widerklage abgewiesen. Das BerGer. hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Revision der Kl. war begründet; sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen:

1. Nach Ansicht des BerGer. sind die Kl. den Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Zedenten Dr. M über die Abtretung bestimmter Teile der künftigen Kaufpreisforderung vor deren Pfändung durch die Bekl. schuldig geblieben. Die notariell beurkundeten Erklärungen des Dr. M enthielten bloß Abtretungsangebote. Diese genügten für den Abschluss eines Abtretungsvertrags nicht.
Dazu sei vielmehr die ausdrückliche oder konkludente Annahme der Angebote erforderlich. Insoweit fehle substantiierter Vortrag der Kl. Ihr Vorbringen in der Klageschrift, sie hätten die Abtretungen sämtlich angenommen, reiche ledenfalls nach dem Bestreiten der Bekl. nicht aus. Ob und wann sie Ausfertigungen der notariellen Urkunden erhalten hätten, und dass sich daraus gegebenenfalls eine Annahme der Abtretungsangebote ergebe, hätten die Kl. nicht vorgetragen. Es lasse sich daher nicht feststellen, dass sie Teile der Forderung aus dem Verkauf der Praxis vor der Pfändung des Anspruchs durch die Bekl. erlangt hätten. Die Klage sei deshalb abzuweisen und der Widerklage der Bekl. auf volle Freigabe des hinterlegten Betrags stattzugeben.
II. Diese Rechtsausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der von den Kl. gegen die Bekl. geltend gemachte Anspruch aus § 812 BGB auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrags in Höhe von 119500 DM zuzüglich Zinsen kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Kl. hätten die Abtretungsangebote des Zedenten Dr. M nicht vor der Pfändung der abgetretenen Forderung durch die Bekl. angenommen.
1. Vom Zustandekommen der Abtretungsverträge ist allerdings nicht schon deshalb auszugehen, weil die Bekl. das Vorbringen der Kl., sie hätten die Abtretungen sämtlich angenommen, in erster Instanz nicht bestritten hat. Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein Geständnis (§ 288 I ZPO), von dem sich die Bekl. in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO hätte lösen können, insoweit nicht vor. Ein Geständnis i. S. des § 288 I ZPO erfordert eine Erklärung, dass eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist (BGH, NJW 1994, 3109 = LM H. 2/1995 § 288 ZPO Nr. 10). Die Erklärung muss nicht ausdrücklich abgegeben werden. Es genügt auch ein schlüssiges Verhalten, das unter Behauptung der Gegenseite nicht bestreiten zu wollen. Doch reicht ein Stillschweigen auf gegnerische Erklärungen nach ständiger Rechtsprechung nicht aus (BGH, NJW 1987, 1947 [19481 = LM § 288 ZPO Nr. 7; Senat, NJW 1991, 1683 = LM H. 2/1992 § 138 ZPO Nr. 30; BGH, NJW 1999, 579 [580]).
Im vorliegenden Fall fehlt es für die Annahme eines Geständnisses an einer ausdrücklichen Erklärung der Bekl., die Annahme der Abtretungsangebote nicht bestreiten zu wollen. Ein Geständniswille lässt sich ihrem prozessualen Verhalten in erster Instanz auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Die Bekl. hat dort in erster Linie geltend gemacht, dass die Vorausabtretungen nicht hinreichend bestimmt und darüber hinaus auch aus Gründen der Gläubigerbegünstigung unwirksam seien. Damit ist sie dem Freigabebegehren der Kl. mit Einwendungen entgegengetreten, ohne deren Vorbringen zum Abschluss der Abtretungsverträge zugestehen zu wollen. Es lag daher nur ein Nichtbestreiten vor. Das Bestreiten konnte nachgeholt werden. Das ist im Berufungsverfahren geschehen.
2. Nicht gefolgt werden kann aber der Ansicht des BerGer., die Kl. hätten die Annahme der Abtretungsangebote nicht substantiiert dargelegt. Die Kl. haben vorgetragen, sie hätten die Abtretungsangebote des Dr. M nach Erteilung von Ausfertigungen der notariellen Urkunden vom 29.11.1995 "angenommen". Mehr ist zur schlüssigen Darlegung eines Abtretungsvertrags nach § 398 BGB unter den hier gegebenen Umständen und Verhältnissen nicht zu verlangen.
a) Nach der Vorschrift des § 151 S. 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte besteht - nach dem Vorbild des § 516 II BGB - im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist daher etwa für die Annahme eines selbständigen Garantieversprechens (BGHZ 104, 82 [85] = NJW 1988, 1726 = LM § 8 AGBG Nr. 12 m. w. Nachw.), eines Schuldbeitritts (BGH, NJW-RR 1994, 280 = LM H. 4/1994 HOAI Nr. 23 = WM 1994, 303 [305 f.]) oder einer Bürgschaft (BGH, NJW 1997, 2233 = LM H. 10/1997 § 151 BGB Nr. 19 = WM 1997, 1242) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich. Für das mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundene Angebot zur Abtretung einer Forderung kann nichts anderes gelten.
b) Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrags auch in den Fällen des § 151 S. 1 BGB der Annahme, d. h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352 [356] = NJW 1979, 2143; BGHZ 111, 97 [101] = NJW 1990, 1655 = LM § 151 BGB Nr. 16; BGH, NJW 1997, 2233 = LM H. 10/1997 § 151 BGB Nr. 19 = WM 1997, 1242 m. w. Nachw.). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen ,,wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen lässt (BGHZ 111, 97 [101] = NJW 1990, 1655 = LM § 151 BGB Nr. 16). Ein solcher Schluss ist entsprechend den Regelungen des § 516 II BGB gewöhnlich gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat. Dementsprechend hat der BGH in dem zitierten Urteil vom 6. 5. 1997 (BGH, NJW 1997, 2233 = LM H. 10/1997 § 151 BGB Nr. 19 = WM 1997, 1242) entschieden, dass es als Betätigung des endgültigen Annahmewillens in aller Regel ausreicht, wenn dem abwesenden Gläubiger die Bürgschaftsurkunde zugeschickt wird und er sie behält. Nichts spricht dafür, die Rechtslage bei einem den Sicherungsinteressen des Gläubigers dienenden Angebot des Schuldners zur Abtretung einer offenbar werthaltigen Forderung anders zu beurteilen.
c) Entgegen der Auffassung des BerGer. ist hier von einer erkennbaren Betätigung des Annahmewillens der Kl. auszugehen. Der beurkundende Notar hat ihnen, wie den vorgelegten Urkundenablichtungen zu entnehmen ist, bereits einen Tag nach der Beurkundung der abstrakten Schuldanerkenntnisse und der Abtretungsangebote auf Veranlassung von Dr. M vollstreckbare Ausfertigungen der Urkunden erteilt. Dass diese nicht zugegangen wären oder die Kl. ihnen widersprochen hätten, hat auch die Bekl. nicht behauptet. In dem Behalten der vollstreckbaren Ausfertigungen durch die Kl. liegt danach die Betätigung ihres Annahmewillens auch hinsichtlich der Abtretungsangebote.
III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Mit dem Einwand, die Vorausabtretungen seien nicht hinreichend bestimmbar und daher nichtig, vermag die Bekl. nicht durchzudringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 7, 365 [368 f.] = NJW 1953, 21 = LM § 398 BGB Nr. 2; BGH, NJW 1995, 1668 LM H. 8/1995 § 138 [Gb] BGB Nr. 32 = WM 1995, 995 [996]) ist eine Vorausabtretung künftiger Forderungen wirksam, wenn die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist. Zur Ausräumung von Zweifeln darf bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen oder Forderungsteile grundsätzlich auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarungen zurückgegriffen werden. Gemessen an diesen Grundsätzen legen die Abtretungsvereinbarungen zwischen Dr. M und den Kl. hinreichend fest, welche Forderungsteile an dem künftigen Verkaufserlös abgetreten sein sollten.
Allerdings handelt es sich bei den notariellen Abtretungserklärungen sämtlich um nachrangige Teilabtretungen einer bestimmten künftigen Kaufpreisforderung, bei denen die Zessionare der vorrangigen Teilabtretungen nicht namentlich genannt und die ihnen abgetretenen Forderungsteile nicht betragsmäßig bezeichnet sind. Dies steht aber, wie schon das LG zutreffend ausgeführt hat, einer hinreichenden Bestimmbarkeit nicht entgegen, weil die vorrangigen Abtretungserklärungen im Rahmen der Auslegung der nachrangigen berücksichtigt werden dürfen. Hierfür spricht insbesondere, dass die nachrangigen Abtretungserklärungen des Zedenten Dr. M in allen Urkunden mit dem Satzteil "nach Zahlung von ... (zwei, drei, vier oder fünf) vorrangigen Beträgen an weitere Gläubiger" auf die vorrangigen verweisen und damit ein unmittelbarer Bezug zwischen den Vorausabtretungen hergestellt ist. Hinzu kommt, dass alle Abtretungserklärungen von Dr. M am selben Tag vor demselben Notar unmittelbar nacheinander (fortlaufende Urk.-Nummern) abgegeben wurden. Zwar sind bei der Wirksamkeitsprüfung grundsätzlich auch die schutzwürdigen Interessen des Schuldners in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1965 2197 - LM § 398 BGB Nr. 16 = WM 1965, 1049; OLG Dresden, NJW-RR 1997, 1070 [1071] m.w. Nachw.). Dass sich der Schuldner alle notariellen Urkunden vorlegen lassen muss, um zuverlässig feststellen zu können, wem er welche Beträge schuldet, ist aber für ihn mit keinem großen Aufwand verbunden und kann daher nicht als eine unzumutbare Belastung angesehen werden. Dass ein Teil der Forderungen der Kl., wegen der die Abtretungen erfolgt sind, zu verzinsen ist, stellt ebenfalls kein Wirksamkeitshindernis dar, weil die Urkunden sowohl den Beginn der Zinszahlungsverpflichtung als auch deren Höhe genau bestimmen und der Schuldner daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung seiner Verpflichtung in der Lage ist, die Höhe der Zinsforderungen sowie die abgetretenen Teilforderungen zu ermitteln.
IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da Feststellungen zum unter Beweis gestellten Vorbringen der Bekl. fehlen, die Kl. hätten an Dr. M keine Darlehen vergeben, die Abtretungen seien nur vorgeschoben, um seine Gläubiger in sitten- und gesetzeswidriger Weise zu schädigen. Dabei wird das BerGer. zu beachten haben, dass nicht die Kl. für die Vergabe der Darlehen darlegungs- und beweispflichtig sind, sondern die Bekl. die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarungen zu beweisen hat.