Haftung der Vergabestelle für Domainnamen (hier: DENIC) "ambiente.de"


OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14. 9. 1999 - 11 U Kart 59198
Fundstelle:

NJW 2001, 376
s. auch BGH NJW 2001, 3265


(Eigener) Leitsatz:

Haftung der Sublevel-Domain-Vergabestelle (hier: DENIC) für die kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer angemeldeten Second-Level-Domain nur unter besonderen Umständen.


Zum Sachverhalt:

Die Kl. veranstaltet in Frankfurt a. M. verschiedene Messen, darunter auch die Frankfurter Messe "Ambiente", eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Dabei ist die Kl. Inhaberin der am 26. 10. 1994 eingetragenen Marke "Messe Frankfurt Ambiente". Die Bekl. ist zuständig für die Vergabe von Domain-Namen unter der so genannten TopLevel-Domain "de". Der Unternehmenszweck der Bekl. besteht gem. § 2 des Genossenschaftsstatuts in der Verwaltung und dem Betrieb von Internetadressen (Domain-Name), insbesondere der genannten Top-Level-Domain, mit allen dazugehörigen Tätigkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder, zum Beispiel Inkasso, rechnerische und betriebliche Betreuung der Anlagen und Geräte, Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft und Herstellung und Unterhaltung der notwendigen eigenen Konnektivität (national und international). Die Bekl. hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben das Rechenzentrum der Universität Karlsruhe mit dem technischen Betrieb beauftragt, das im Rahmen eines Drittmittelprojekts zu einem jährlichen Festpreis insbesondere den Betrieb von Primary Nameservers sowie die technische Abwicklung sicherstellt. Für die Registrierung von Domain-Namen hat die Bekl. Vergaberichtlinien aufgestellt.

Nachdem in der Vergangenheit eine Reservierung für Domain-Namen möglich gewesen ist, setzt die Vergabe eines derartigen Namens nunmehr die so genannte Konnektierung voraus. Dabei hat der Anmelder eines derartigen Namens für einen vollständigen Internetzugang zwei Nameserver anzugeben, bei denen die Domain eingetragen ist.

Die Kl. beabsichtigte, die Domain "ambiente.de" für sich bei der Bekl. registrieren zu lassen. Allerdings stellte sie fest, dass diese Domain bereits für einen Herrn B konnektiert war. Daraufhin setzte sich die Kl. telefonisch mit ihm in Verbindung und verlangte die Freigabe der Domain.

Unter dem 1. 10. 1997 gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen könnte, dass diese Domain im Internet genutzt wird. Eine zusätzliche Freigabeerklärung enthielt dieses Schreiben an die Kl. jedoch nicht. Vielmehr bezeichnete es der Streitverkündete als sein "ernsthaftes Ziel, die fragliche Domain dauerhaft dem Internet zu entziehen". Sein Schreiben endete mit der Bemerkung: "Wenn ich die Domain nicht nutzen kann, ohne dass Sie mich mit einem Rechtsstreit überziehen, dann soll sie niemand nutzen können!".

Die Kl. erwiderte mit Schreiben vom 13. 10. 1997, diese Unterlassungserklärung sei ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch noch nicht ausreichend. Sie bat die Bekl., die Domainüberlassung aufzukündigen und sie, die KI., entsprechend einzutragen. Dies lehnte die Bekl. im Hinblick auf die bereits bestehende Konnektierung ab. Zurzeit existiert zu Gunsten der Kl. lediglich ein so genannter Wait-Eintrag, wonach sie in die Position des Herrn B einrückt, falls dieser die Domain "ambiente.de" frei gibt. Die Kl. verfolgt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der Registrierung zu Gunsten des derzeitigen Domain-Inhabers B, dem die Bekl. den Streit verkündet hat, und ihre eigene Registrierung unter dem Domain-Namen "ambiente" und der Top-Level-Domain ".de".

Die Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, die Registrierung des B als Domain-Inhaber (descr) der Zeichenfolge Ambiente unter der Top-Level-Domain.de aufzuheben und den Antrag der Kl. auf Registrierung einer Zeichenfolge Ambiente als Domain-Name unter der Top-Level-Domain.de zu den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen Fassung geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung als Domain-Inhaberin vorzunehmen, hilfsweise, festzustellen, dass die Bekl. nicht berechtigt ist, auf Grund einer bereits für B erfolgten Registrierung einen Antrag der Kl. zur Registrierung des gleichen Ambientes unter der Top-Level-Domain.de abzuweisen.

Die gegen das Urteil des LG eingelegten Berufungen der Bekl. und auch ihres in zweiter Instanz beigetretenen Streithelfers (§ 70 ZPO) führten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Aus den Gründen:

Zunächst ist allerdings mit dem LG ein Rechtsschutzbedürfnis für die Kl. zur Erhebung der entsprechenden Klage auch gegen die Bekl. anzunehmen. Zwar ist die Frage, ob die Kl. nicht nur oder zuerst gegen den Streithelfer vorgehen musste, maßgeblich zu berücksichtigen. Dies betrifft jedoch die materiell-rechtliche Beurteilung, und der Kl. steht insoweit kein wesentlich einfacherer Weg zum Erhalt der begehrten Domain-Eintragung zur Verfügung, zumal sie nicht nur deren Freigabe beantragt, sondern die Bekl. gleichzeitig zur Registrierung zu ihren Gunsten verpflichtet werden soll. Die mögliche Alternative, zunächst den Streithelfer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, stellt nicht von vornherein einen schnelleren und günstigeren Weg zu diesem Ziel dar, weil auch insoweit die Durchführung eines Klageverfahrens erforderlich wäre. Deshalb kann die Kl. nicht bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung darauf verwiesen werden, diese Möglichkeit auszuschöpfen, um schneller und einfacher zu der begehrten Registrierung zu gelangen. Auch wenn damit die Klage als zulässig angesehen werden kann, besteht für die Kl. derzeit jedoch kein Anspruch gegen die Bekl., den Vertrag mit dem Streithelfer zu kündigen, seine Registrierung aufzuheben und an seiner Stelle die Kl. mit dem Domain "Ambiente" nunmehr zu registrieren.

Die Kl. kann ihr Begehren mit Erfolg weder auf kartellrechtliche Vorschriften noch auf die von ihr - allerdings nur am Rand - herangezogenen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen stützen.

Allerdings lassen sich derartige Ansprüche gegen die Bekl. nicht allein damit ausschließen, dass in diesem Fall ein Dritter "dazwischengeschaltet" ist und die Kl. in jedem Falle nur gegen diesen vorgehen könnte. Vielmehr kommen auch gegen die Bekl. als Domain-Vergabestelle Ansprüche in Betracht, soweit man jedenfalls eine direkte Verantwortlichkeit oder aber zumindest eine Mitverantwortlichkeit für etwaige rechtswidrige Domains allgemein zu Grunde legt. Dabei lassen sich ohne weiteres eine täterschaftliche oder mittäterschaftliche Verletzung kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlicher Tatbestände (§§ 14, 15 MarkenG, § 12 BGB ggf.i.V. mit § 823 BGB, § 1 UWG), eine Beihilfe zu derartigen Verletzungstatbeständen (§ 830 II BGB), eine Störerhaftung analog § 1004 BGB in Verbindung mit den kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen sowie ein Anspruch aus §§ 20 I, 33 GWB n.F. grundsätzlich in Erwägung ziehen.

Auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt finden allerdings die mit dem Teledienste-Gesetz (TDG) als Teil des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) mit Wirkung zum 1. 8. 1997 in Kraft getretenen, neuen ausdrücklichen Verantwortlichkeitsregelungen für den Online-Bereich in § 5 TDG und in § 5 MDStV keine direkte Anwendung. Denn diese Vorschriften regeln lediglich die Verantwortlichkeit für das Bereithalten von Inhalten zur Nutzung und die Zugangsvermittlung zu diesen Inhalten. Der Inhaltsbegriff ist in dem TDG und dem MDStV zwar nicht speziell definiert. Ausgehend von § 2 I TDG bzw. MDStV fallen hierunter solche Daten nicht, die den technischen Übermittlungsvorgang als solchen ermöglichen, steuern oder sonst allein darauf zugeschnitten sind, jedoch keine darüber hinausgehende Informationen enthalten. Im Hinblick auf den mit den genannten Bestimmungen verfolgten Regelungsgehalt kommt deshalb eine (Mit-)Verantwortlichkeit für rechtswidrige Domain-Registrierungen und -Benutzungen nicht aus § 5 TDG bzw. § 5 MDStV in Betracht. Inhalt dieser Vorschriften sind erst diejenigen Informationen, die von dem mit Hilfe der Domain identifizierten Rechner abgerufen werden können. Nur für diese hat der Gesetzgeber die Frage der (Mit-)Verantwortlichkeit ausdrücklich geregelt (vgl. auch Nordemann, NJW 1997, 1891 [1897]; Bettinger/Freytag, CR 1999,28 in. w. Nachw.).

Darüber hinaus kann auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf Domain-Vergabestellen wie die Bekl. nicht vorgenommen werden. Da diese Regelungen lediglich die Verantwortlichkeit für Inhalte bestimmen und sich die Mitverantwortlichkeit dieser Stellen für rechtswidrig gewählte Second-Level-Domain sonst nur nach den ungeschriebenen Regeln der adäquat kausalen Zurechnung bzw. der so genannten Störerhaftung bestimmen würde, kann von einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden, zumal Anzeichen dafür fehlen, dass die Nichtberücksichtigung der Haftung für rechtswidrige Domain-Namen bei der Gesetzgebung in diesem Zusammenhang lediglich auf einem Versehen beruhte (vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28 [31]).

Dagegen kommen markenrechtliche Ansprüche jedenfalls im Hinblick auf eine mögliche mittelbare Markenbenutzung auch durch die Bekl. ohne Weiteres in Betracht. Danach ist auch derjenige (mittelbarer) Zeichenverletzer, der ursächlich einen Tatbeitrag zu einer unmittelbaren Zeichenverletzung eines Dritten leistet und die zur Vermeidung der Rechtsverletzung gebotenen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1996, 559 [562 f.]). Auch nach dem neueren Markenrecht ist die mittelbare Markenbenutzung bzw. -verletzung und damit auch die mittelbare Benutzung bzw. Verletzung von geschäftlichen Bezeichnungen als "Benutzen" i.S. der §§ 14 und 15 MarkenG anzusehen. Denn einerseits sind in § 14 IV MarkenG einzelne Fälle mittelbarer Markenverletzung ausdrücklich als Verletzungshandlungen aufgeführt, andererseits ist diese Aufzählung lediglich beispielhaft.

Danach kommt eine Haftung der Bekl. als Vergabestelle ganz grundsätzlich in Betracht, weil sie mit der Vergabe der Domain jedenfalls einen Verursachungsbeitrag leistet, der im Sinne der Äquivalenzformel ursächlich für die Zeichenverletzung durch den Anmeldenden - hier den Streithelfer - ist. Allerdings ist dabei weiter festzustellen, ob es für die jeweilige Vergabestelle geboten und zumutbar ist, derartige mögliche Zeichenverletzungen eines Dritten zu verhindern, etwa indem sie vor der Vergabe die Berechtigung des Anmelders zur Benutzung des Zeichens als Second-Level-Domain überprüft und gegebenenfalls eigene "Abwehrmaßnahmen" ergreift oder bei schon bestehender Registrierung auf entsprechende Hinweise eine eigene inhaltliche und rechtliche Überprüfung vornimmt und auf deren Grundlage unter Umständen Eintragungen rückgängig macht und Ähnliches.

Der Senat vertritt jedoch die in der Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich - noch nicht allgemein herausgebildete Auffassung, dass die Prüfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain primär in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt, wie dies ebenso bei der Gestaltung des redaktionellen Teils in den eines Presseunternehmens oder die Wahl eines Vereinsnamens in den des Vereins fällt. In diesem Zusammenhang erscheint es auch sachgerecht, die Grundsätze der Haftung der Presse im Wettbewerbsrecht (vgl. Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 18. Aufl., Einl. UWG Rdnrn. 231 f. in. w. Nachw.) entsprechend anzuwenden und die Vergabestelle nur unter besonderen Umständen als verantwortlich oder jedenfalls mitverantwortlich anzusehen.

Zwar kann als Mitwirkungshandlung durch die Vergabestelle auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Vorgehensweise eines eigenverantwortlichen Dritten - hier des Streithelfers - genügen, sofern der Inanspruchgenommene -hier die Bekl. - die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, NJW 1997, 2180 = WRP 1997, 325 [3261 - "Architektenwettbewerb" in. w. Nachw.). Dieser Störerbegriff gilt, wie wechselseitige Bezugnahmen in kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen zeigen, inhaltsgleich in beiden Rechtsgebieten (vgl. z. B. BGH, NJW 1990, 1529 = GRUR 1990, 373 [374] - "Schönheitschirurgie"; NJW 1972, 2302 = GRUR 1973,203 -Jadische Rundschau") sowie im Bereich der Überlegungen zur nur mittelbaren Zeichenverletzung.

Bei der Beurteilung und Bestimmung der rechtlichen Möglichkeit zur Verhinderung der Rechtsverletzung ist dabei stets darauf abzustellen, ob erfolgversprechende Maßnahmen von dem möglichen (Mit-)Störer nur mit unzumutbarem Aufwand zu treffen wären, insbesondere ihm unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt würden. Die Annahme einer adäquat kausalen und willentlichen Mitwirkung am Wettbewerbsverstoß ist danach nur gerechtfertigt, wenn zumutbare Maßnahmen, insbesondere Prüfungen unterlassen wurden, vor allem dann, wenn hierfür maßgebliche Anhaltspunkte vorhanden gewesen sind.

Nach diesen im Streitfall maßgeblichen Grundsätzen kann die Bekl. als Vergabestelle grundsätzlich nur dann als (Mit-)Verantwortliche in Anspruch genommen werden, wenn ein Dritter - hier der Streithelfer - dadurch, dass er bei der Domain-Vergabestelle eine bestimmte Second-Level-Domain für sich registrieren lässt und diese unberechtigterweise benutzt, Kennzeichenrechte eines Dritten verletzt bzw. diesen wettbewerbsrechtlich nach § 1 UWG unzulässig behindert, wenn die Bekl. vorsätzlich den ebenfalls vorsätzlich begangenen Verstoß des Dritten fördern will bzw, diesen in Kenntnis der Rechtswidrigkeit billigend in Kauf nimmt, oder nach einem Hinweis auf die angebliche Rechtswidrigkeit eines Second-Level-Domain-Eintrags diesen nicht sperrt, obwohl er - für sie erkennbar - in grober Weise das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht verletzt. Ein derartiger offensichtlicher Rechtsverstoß ist etwa dann anzunehmen, wenn auch für die Bekl. unschwer erkennbar ein Domain-Name mit einem berühmten Kennzeichen übereinstimmt und der Anmelder sich lediglich daran in unzulässiger Weise -anhängen oder in ersichtlich rechtswidriger Weise den jeweiligen Domain-Namen für sich "sperren" will.

Darüber hinaus lassen sich grundsätzlich auch Ansprüche aus § 20 I i. V. mit § 33 GWB n. F. in Erwägung ziehen. Dies gilt insbesondere auch für den Streitfall.

Denn entgegen dem Vortrag des Streithelfers und der Bekl. sowohl in der Berufung wie auch in der ersten Instanz kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bekl. auf dem Markt für die Vergabe von Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain ".de" ein Monopol hält, zumindest aber wohl ein marktstarkes Unternehmen ist. Denn die von dem Streithelfer und der Bekl. aufgeführten Alternativen, wie beispielsweise ".com" und ähnliche Kürzel, stellen weniger wertvolle bzw. teilweise sogar abwegige Kürzel dar, die erkennbar mit der Top-Level-Domain ".de" jedenfalls derzeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne weiteres vergleichbar sind, so dass die Kl. hierauf gerade auch im Vergleich zu anderen bekannten Unternehmen in diesem Bereich nicht in gleicher Weise zurückgreifen kann. Denn gerade in der Bundesrepublik - und dieser Markt erscheint insoweit von ausschlaggebender Bedeutung - hat das Kürzel ".de" eine für die meisten Unternehmen überragende Bedeutung, so dass die Registrierung unter anderen Kürzeln zwar möglich ist, jedoch die Top-Level-Domain ".de" nicht ausreichend ersetzen kann.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen im Rahmen eines Anspruchs aus § 20 I GWB n. F. und der damit verbundenen Interessenabwägung ist ebenfalls darauf abzustellen, dass die Bekl. ähnlich einem Presseunternehmen bei der Aufnahme von Anzeigen durchaus Prüfungspflichten erfüllen muss. Ebenso wie bei den übrigen Anspruchsgrundlagen auf deliktischer bzw. negatorischer Grundlage sind jedoch auch insoweit maßgebliche Einschränkungen hinsichtlich einer derartigen Prüfungspflicht vorzunehmen. Denn auch insoweit kann es der Bekl. nicht zugemutet werden, umfangreiche rechtliche Überprüfungen anzustellen oder zu veranlassen und sogar die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anmelder und einem Dritten - hier der Kl. und dem Streithelfer - im Einzelnen zu überprüfen und selbst einer abschließenden Beurteilung zu unterziehen.

Abzuwägen ist zwar das Interesse der Marktteilnehmer und damit auch der Kl. am Zugang zu Domain-Namen, die im Widerspruch zum materiellen Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht schon blockiert sind, gegen das Interesse der Bekl. und der Allgemeinheit an einer effektiven und reibungslosen Vergabepraxis. Dabei kommt ein Anspruch auf Löschung einer rechtswidrig blockierten Second-Level-Domain und einer Neuvergabe nach dem Prinzip "First came, first served" gegenüber der Domain-Vergabestelle - der Bekl. - nur dann in Betracht, wenn die vorbestehende Registrierung offensichtlich rechtswidrig ist und sich der Inhaber der Domain für die Bekl. ersichtlich in einer mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbarenden Art und Weise verhält.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt es im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend darauf an, ob bereits die unstreitig nach den Vergaberichtlinien der Bekl. vorgenommene Konnektierung eine ordnungsgemäße Nutzung darstellt, so dass die Bekl. ohnehin nicht in der Lage wäre ihrerseits einzugreifen. Vielmehr ist maßgeblich davon auszugehen, dass der Streithelfer die fragliche Domain "Ambiente" nicht in rechtswidriger Weise angemeldet oder erschlichen hat und kein grober und der Bekl. offensichtlich erkennbarer Verstoß einerseits gegen ihre Vergaberichtlinien, andererseits gegen die vertraglichen oder sonstigen Beziehungen zur K vorliegt, so dass die Bekl. nicht verpflichtet ist, dem Begehren der Kl. zu entsprechen.

Dabei ist auch nicht Streitentscheidend, ob die vom Streithelfer abgegebene Unterwerfungserklärung gegenüber der Kl. zu einem entsprechenden Vertrag zwischen diesen Parteien geführt hat oder ob diese Unterwerfungserklärung durch das Verhalten der Kl. noch nicht angenommen worden ist und deshalb lediglich gesetzliche Ansprüche gegenüber demStreithelfer in Betracht kommen.

Nach den zwischen der Kl. und dem Streithelfer gewechselten Schreiben lässt sich allerdings davon ausgehen, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung des Streithelfers von ihr angenommen worden ist und mit Abgabe dieser Erklärung ein entsprechen Vertrag zwischen ihm und der Kl. zu Stande gekommen ist. Zwar es zutreffend, wie der Streithelfer in seinem letzten Schriftsatz nochmals dargestellt hat, dass er von der Kl. nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden ist, sondern vielmehr lediglich in einem Telefongespräch auf die von der Kl. geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche hingewiesen worden ist. Gewissermaßen aus "freien Stücken" hat dann der Streithelfer im Hinblick auf die im Raum stehende gerichtliche Auseinandersetzung die fragliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Entgegen der Auffassung Bekl. kann jedoch dabei angenommen werden, dass diese Erklärung von der Kl. in ihrem Schreiben vom 13. 10. 1997 und durch sonstiges Verhalten jedenfalls konkludent angenommen worden ist. Soweit man von einem derartigen Vertragsschluss ausgeht, ist die von dem Streithelfer in seiner Unterlassungserklärung vorgenommene Einschränkung, "solange die Messe-Ambiente stattfinde" unbeachtlich, weil nicht ersichtlich ist, dass die Messe in Kürze etwa eingestellt würde. Deshalb stellt sich diese Unterlassungserklärung durchaus als ernste und endgültige vertragliche Regelung zu Gunsten Kl. dar, zumal weitere maßgebliche Einschränkungen und Vorbehalte nicht ersichtlich sind. Auch in der folgenden Korrespondenz hat Kl. selbst regelmäßig deutlich gemacht, dass sie einerseits zwar Unterlassungserklärung angenommen habe, damit jedoch im blick auf die weitere Blockierung der Domain durch den Streit noch nicht zufrieden sei, er vielmehr weitere Schritte - Freigabeerklärung - zu ihren Gunsten vorzunehmen habe bzw. die Bekl. sich entsprechend verhalten müsse.

Soweit man von einem entsprechenden Vertragsschluß zwischen der Kl. und dem Streithelfer ausgeht, lässt sich hieraus allerdings nicht bereits ein weiterer vertraglicher Anspruch auf Freigabe der Domain durch den Streithelfe leiten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Inhalt des Schreibens der Kl. vom 13. 10. 1997, worin sie selbst die Auffassung vertritt, trotz der Unterlassungserklärung wohl noch weitere Schritte einleiten zu müssen. Deshalb kann der Inhalt des Vertrags zwischen diesen Parteien sich ausschließlich auf die Unterlassung, wie sie von dem Streithelfer erklärt worden ist, beziehen.

Legt man deshalb eine "bloße" Unterlassungsvereinbarung zwischen dem Streithelfer und dem Kl. zu Grunde, hatte die Bekl. hiervon zwar durch die entsprechenden Schreiben der Kl. ausreichend Kenntnis. Dies gilt auch für die zunächst von dem Streithelfer in den Vordergrund gestellte Absicht, die Domain "Ambiente" für alle, insbesondere die Kl., zu blockieren, wenn er nicht in der Lage sei, sie für sich zu nutzen. Hinzu kommt, dass der Streithelfer, wie er nunmehr selbst vorgetragen hat und die Bekl. ebenfalls zur Kenntnis genommen hat, offensichtlich die Domain nunmehr nutzt und Fotos verschiedener Städte und Landschaften eingestellt hat.

Auch wenn die Bekl. insoweit entsprechende Kenntnis hatte, kann sie jedoch nicht als verpflichtet angesehen werden, nunmehr die Registrierung des Streithelfers aufzukündigen und an seiner Stelle die Kl. zu registrieren. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Streithelfers ein offensichtlich rechtswidriges Verhalten darstellt und die Bekl. ohne nähere rechtliche Prüfung bereits in der Lage wäre, die vertraglichen Beziehungen zur Kl. bzw. etwaige gesetzliche Ansprüche der Kl. ohne weiteres selbst zu beurteilen. Es kann bei dieser Sachlage der Bekl. nicht zugemutet werden, die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Kl. und dem Streithelfer intensiv zu überprüfen und von sich aus ohne ein vorliegendes rechtskräftiges Urteil zwischen diesen Parteien eine entsprechende Bewertung und daraus folgend eine entsprechende Verhaltensweise vorzunehmen und abzuleiten. Dies umso weniger, als die Kl. durch ihr eigenes Verhalten die Annahme nahe gelegt hat, ihr rechtliches Verhältnis zum Streithelfer sei gerade noch nicht ausreichend und abschließend geklärt, denn sie selbst hat seine Unterlassungserklärung nicht als ausreichend angesehen und weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten.

Dies macht deutlich, dass es insbesondere für die Bekl. mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war und ist, die rechtlichen Beziehungen zwischen der Kl. und dem Streithelfer eingehend zu prüfen, zu beurteilen und sich - wie trotz dieser auch aus Sicht der Kl. noch unklaren Situation verlangt - lediglich zu deren Gunsten zu verhalten. Unter diesen Umständen kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ein erkennbarer Verstoß des Streithelfers gegen vertragliche Vereinbarungen gegenüber der Kl. vorliegt und die Bekl. allein deshalb gehalten wäre, dem an sie gerichteten Begehren der Kl. zu entsprechen.

Soweit man mit dem Streithelfer und der Bekl. davon ausginge, durch die von dem Streithelfer abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sei noch kein Vertrag zwischen ihm und der Kl. zu Stande gekommen, lässt sich ebenso wenig ein Anspruch gegen die Bekl. begründen.

Auszugehen ist davon, dass die Kl. Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente" ist. Dieses Zeichen darf in dieser Form kein Dritter benutzen und im geschäftlichen Verkehr verwenden. Berücksichtigt man jedoch, dass, wie sowohl der Streithelfer als auch die Bekl. im Einzelnen dargelegt haben, der Begriff "Ambiente" in zahlreichen anderen Versionen, Firmennamen und Schlagworten vorkommt, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch aus §§ 14, 15 MarkenG gegen den Streithelfer in Betracht kommt. Auch die Kl. hat dies nicht näher darlegen können. Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr mit der fraglichen Messe angenommen werden kann, ist deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Es mag zwar sein, dass in Fachkreisen diese Messe ohne weiteres und weithin bekannt ist. In diesen Kreisen bewegt sich der Streithelfer mit seiner Domain jedoch gerade nicht, jedenfalls aber nicht in einem maßgeblichen Umfang. Darüber hinaus hat die Kl. auch nicht vorgetragen, welchen Bekanntheitsgrad der Begriff "Arnbiente" bezogen auf ihre Messe insgesamt bereits erreicht hat, und dass es unbedingt notwendig ist, diesen Begriff ohne den Zusatz "Messe Frankfurt" zu benutzen.

Außerhalb markenrechtlicher Ansprüche gilt entsprechendes für § 1 UWG sowie den subsidiären Anspruch aus § 823 I BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).

Bei dieser Sachlage kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein ganz offensichtlicher - für die Bekl. ohne weiteres erkennbarer - Verstoß gegen Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder sonstige gesetzliche Vorschriften im Hinblick auf das Verhalten des Streithelfers vorliegt, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung ebenso wie im Rahmen kartellrechtlicher Ansprüche abermals zu Gunsten der Bekl. ausgeht.

Gerade im Hinblick auf Unternehmenskennzeichen und Namensrechte, für die die Feststellung einer Branchenähnlichkeit bzw. Zuordnungsverwirrung grundsätzlich ausreichend ist, ist, eine Prüfung für die Vergabestelle rein faktisch meist ausgeschlossen, weil für jede einzelne Domainregistrierung sämtliche bestehenden Unternehmenskennzeichen und Namensrechte sowohl in Bezug auf Priorität als auch bestandsrechtlich und im Hinblick auf eine mögliche Verwechslungsgefahr untersucht werden müssten. Die Prüfung der Kennzeichen- und der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain fällt deshalb aus tatsächlichen wie aus normativen Erwägungen ebenso primär allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Denn die Aufgabe der Domain-Vergabestelle ist es in erster Linie, kostengünstig, rasch und zuverlässig die Verwaltung des Domain-Systems und dabei insbesondere die Vergabe von neuen Second-Level-Domains durchzuführen. Dagegen kann es nicht maßgebliche Aufgabe sein, eine Entscheidung des Konflikts zwischen Dritten vorzunehmen und dabei eine umfassende rechtliche Prüfung der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Hinblick auf sämtliche kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen sowie gegebenenfalls weiteren Anspruchsgrundlagen vorzunehmen. Dafür genügen auch die gegebenenfalls in einem Abmahnschreiben des Kennzeicheninhabers vorgetragenen Feststellungen grundsätzlich nicht. Vielmehr bedarf es einer umfassenden - von der Bekl. nicht zu leistenden - rechtlichen Beurteilung, die auch die Berücksichtigung der etwa bestehenden Kennzeichenrechte und Interessen des Domain-Inhabers erforderlich machen. In der Praxis würde eine derart weitgehende Mitverantwortlichkeit der Bekl. dazu führen, dass sich ein wirklicher oder vermeintlicher Verletzer immer an die Vergabestelle halten könnte und würde. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen gerade für den Streitfall nicht sachgerecht und der Bekl. nicht zumutbar. Nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiges und entsprechendes vollstreckbares Urteil gegen den ersten Anmelder - hier den Streithelfer - vorgelegt würde, in dem diesem die Registrierung bzw. Benutzung der Second-Level-Domain untersagt wird, und er damit zur Freigabe verpflichtet wird, kann von der Bekl. verlangt werden, die bisherige Registrierung aufzuheben und nach der Reihenfolge der Warteliste zu verfahren. Denn in diesen Fällen ist es auch für sie evident, dass eine widerstreitende Sachentscheidung nicht mehr erfolgen wird.

Da auch im Streitfall ein Verstoß gegen markenrechtliche oder sonstige Vorschriften nicht ohne weiteres erkennbar ist und die Bekl. umso weniger in der Lage ist, eine abschließende eigene Entscheidung insoweit zu treffen, ist die Kl. darauf zu verweisen, zunächst gegen den Streithelfer vorzugehen und gegen ihn etwaige Ansprüche aus der Unterwerfungserklärung bzw. dem Markenrecht oder ähnlichen Vorschriften durchzusetzen und mit einem entsprechenden Urteil wiederum an die Bekl. heranzutreten. Bei dieser Sachlage war deshalb auf die Berufung der Bekl. und des Streithelfers das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Da die Bekl. unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet werden kann, den "Antrag" der Kl. allein in ihrem Sinne zu bescheiden und entsprechend zu verfahren, kann auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.