Namensrechtlicher Schutz von Domainnamen bei Verwendung von Pseudonymen ("maxem.de")

BGH, Urt. v. 26.6..2003 - I ZR 296/00


Fundstelle:

NJW 2003, 2978
BGHZ 155, 237
Zum namens- und markenrechtlicher Schutz des Domainnamens, dem Prioritätsprinzip und seinen Ausnahmen bei gleichen Namensträgern s. auch BGH NJW 2002, 2031 ("shell.de").
Zum (zu verneinenden) Anspruch auf "Sperrung" einer Domain s. BGH v. 19.2.2004 - I ZR 82/01= NJW 2004, 1793 - "kurt-biedenkopf.de".
Zum Verhältnis Namensrecht/Markenrecht s. auch
BGH v. 9.9.2004 - I ZR 65/02 sowie BGH NJW 2008, 3716 (afilias.de)
Zur Haftung des "Admin-C" s. auch BGH v. 9.11.2011 - I ZR 150/09. Zur Störerhaftung der Domainvergabestelle s. BGH v. 27.10.2011 - I ZR 131/10.


Zentrales Problem:

Im Zentrum der Entscheidung steht der namensrechtliche Schutz von Pseudonymen im Zusammenhang mit der Registrierung von Domainnamen. Die Voraussetzungen eines solchen Schutzes hat der BGH zuletzt in BGH NJW 2002, 2031 ("shell.de") dargelegt. Hier geht es - wiederum im Rahmen einer sog. Namensanmaßung (s. dazu BGH NJW 2002, 2031 - "shell.de") - darum, ob das Pseudonym einem tatsächlichen Namen rechtlich gleichzustellen ist, so daß die Benutzung des Pseudonyms schon deshalb kein nach § 12 BGB unzulässige Namensanmaßung darstellen kann. Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Pseudonym schon mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt oder ob ein solcher Schutz voraussetzt, daß der Namensträger unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Diese beantwortet der BGH nunmehr mit überzeugenden Gründen im letzteren Sinne. Kernargument ist eine sonst mögliche Aushöhlung des Namensschutzes, weil jeder, der einen fremden Namen benutzt, diesen kurzerhand zu seinem Pseudonym erklären könnte.

Das BVerfG hat das Urteil durch Kammerbeschluss v. 21.8.2006 bestätigt, s. BVerfG NJW 2007, 671 = http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060821_1bvr204703.html

Nicht ohne Ironie ist freilich der weitere Fortgang der Story: Offensichtlich war der Kläger, der zwar den Prozeß gewonnen hat, nicht schnell genug, sich auch die Domain "maxem.de" reservieren zu lassen (der Urteilstenor lautete nämlich, da eine Verurteilung zur "Herausgabe" der Domain nicht in Betracht kommt: "Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Domain-Namen „maxem.de" zu nutzen.") ... Der Beklagte ist "umgezogen" zu www.lach.de/maxem/.
Phyrrus läßt grüßen ...
Das wäre übrigens auch nicht durch eine Klage gegen die Domain-Vergabestelle (DENIC) zu verhindern gewesen, denn es gibt keinen Anspruch auf "Sperrung" einer Domain (s.
BGH v. 19.2.2004 - I ZR 82/01 - "kurt-biedenkopf.de").
Zur Haftung aus culpa in contrahendo bei Verwendung eines Domainnamens s. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02.
S. auch
BGH v. 5.10.2006 - I ZR 277/03 (kein postmortaler Schutz des Namensrechts)
Zur Frage, ob der Domainname selbst nach § 823 I BGB als "sonstiges Recht" geschützt ist s. BGH NJW 2012, 2034.

©sl 2003


Amtl. Leitsätze:

1. Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.
2. Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten um den Domain-Namen „maxem.de", der für den Beklagten registriert ist.
Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen Werner Maxem. Er ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Maxem, Klaft und Theisen in Düsseldorf. Der Beklagte verwendet „Maxem" seit 1991/92 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus dem Vornamen seines Großvaters und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und des eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte unter „www.maxem.de" eine private Homepage. Auf der ersten Seite dieser Homepage, auf der ein Ritter aus einer Märchenwelt abgebildet ist, wird der Betrachter mit dem Text „Welcome to EverQuest! You have entered West Freeport." begrüßt. Maxem ist auch der Name, unter dem sich der Beklagte im Internet an einem privaten Rollenspiel („Multiuser-Rollenspiel") beteiligt.
Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter „maxem.de" im Internet präsentieren. Er ist der Ansicht, der Beklagte verletze sein Namensrecht. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „Maxem" in Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er steht auf dem Standpunkt, ihm stünden an dem Namen „Maxem", den er als Aliasnamen führe, ebenfalls Rechte aus § 12 BGB zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln JurPC Web-Dok. 232/2000). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Köln CR 2000, 696).
Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

In der Verwendung des Domain-Namens „Maxem“ sei zwar ein Namensgebrauch zu sehen. Der Namensgebrauch sei jedoch nicht unbefugt, weil der Beklagte ein Recht habe, diesen Namen zu führen. Der Beklagte verwende den Namen „Maxem“ als Pseudonym, also als einen von seinem bürgerlichen Namen verschiedenen Wahlnamen, der seiner Kennzeichnung im Internet diene. Er verwende den Namen nicht nur als Internetadresse, sondern trete auf seiner Homepage unter diesem Namen auf, ohne einen direkten Hinweis auf seinen bürgerlichen Namen zu geben. Wesentlich für die Namensfunktion sei die individualisierende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer Person. Auf Verkehrsgeltung komme es nur an, wenn das gewählte Pseudonym von Haus aus nicht unterscheidungskräftig sei.
Der Namensgebrauch sei aber auch deshalb nicht unbefugt, weil die Verwendung des Namens durch den Beklagten keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletze. Es bestehe keine Gefahr, daß der Kläger aufgrund des Namensgebrauchs in irgendeiner Weise mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werde. Der Ausdruck aus einer handelsüblichen Telefonbuch-CD zeige, daß es noch eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen gebe, die ebenfalls diesen Namen trügen.
Der Kläger habe unter seinem Namen auch nicht eine solche Bekanntheit erlangt, daß die durch die Homepage des Beklagten angesprochenen Personen einen Bezug zum Kläger herstellten. Zwar habe der Kläger ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse daran, einen seinem bürgerlichen Namen entsprechenden Domain-Namen zu verwenden. Solange sich der Kläger jedoch nicht auf eine Zuordnungs- und Identifikationsverwirrung stützen könne, werde ein solches Interesse von § 12 BGB nicht geschützt. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein besseres Recht an dem Namen „Maxem“ berufen. Der Schutz des bürgerlichen Namens genieße keinen Vorrang vor dem Schutz des Pseudonyms. Ohne Bedeutung sei es daher, daß der Kläger seinen Namen zeitlich vor dem Beklagten erworben habe.
Schließlich lasse sich ein Schutz des Namens des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Domain-Grabbing aus Treu und Glauben herleiten; denn der Beklagte habe den Namen „Maxem“ nicht gewählt, um den Kläger zu behindern oder ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben zu einem wesentlichen Teil Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der Beklagte mit der Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse „maxem.de“ in das Namensrecht des Klägers nach § 12 BGB ein (dazu 1.). Dieser Gebrauch ist unbefugt, weil dem Beklagten keine eigenen Rechte an dem Namen „Maxem“ zustehen (dazu 2.). Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf den Domain-Namen „maxem.de“ und damit auch auf sämtliche davon abgeleiteten E-Mail-Adressen; dagegen wird das Interesse des Klägers nicht durch jede Verwendung des Namens oder Namensbestandteils „maxem“ im Rahmen einer E-Mail-Adresse tangiert (dazu 3.).

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Verwendung der Internet-Adresse „maxem.de“ durch den Beklagten ein Eingriff in das Namensrecht des Klägers.

a) Dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen (Nach-)Namens „Maxem“ steht an diesem Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht kann der Kläger unter anderem gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Namens – also gegen jede Namensanmaßung – vorgehen.
b) Läßt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse registrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Träger dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann.
aa) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, ist darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung zu sehen (BGHZ 149, 191, 198 f. – shell.de). Eine – stets rechtswidrige – Namensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten würde (Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers. Anders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 – Universitätsemblem, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse im allgemeinen vorliegen (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de).
bb) Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung (vgl. Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 262). Hierfür reicht aus, daß der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt (vgl. BGHZ 124, 173, 181 – röm.-kath.). Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts.
Zwar wiegt diese Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt. Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal vergeben werden. Jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte, in der Regel mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger geteilte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain „.de“ im Internet aufzutreten. Zwar muß jeder Namensträger hinnehmen, daß ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren läßt. Er braucht aber nicht zu dulden, daß er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird.
2. Der Gebrauch des Namens „Maxem“ in der beanstandeten Internet-Adresse „maxem.de“ ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Der Umstand, daß der Beklagte den Namen „Maxem“ seit einigen Jahren im Internet und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich, daß der Beklagte mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, vergleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

a) Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder Pseudonym schon mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt oder ob ein solcher Schutz voraussetzt, daß der Namensträger unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Diese Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten (vgl. Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 22; Schwerdtner in Münch-Komm. BGB aaO § 12 Rdn. 47; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 12 Rdn. 28; a.A. Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 12 Rdn. 31; anders wohl auch Bamberger in Bamberger/Roth, BGB, § 12 Rdn. 21). Auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein umfassender Namensschutz für einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt worden, in denen sich die Name im Verkehr durchgesetzt hatte (RGZ 101, 226, 228 f. – 4 Uessems; BGHZ 30, 7, 8 f. – Caterina Valente).
Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens gegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte sich mit dem Namen „Maxem“ im Verkehr durchgesetzt hätte. Auch seinem Vorbringen läßt sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der Beklagte verwendet diesen Namen allein für seinen Internetauftritt; dort kommt dem Namen mehr die Funktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen Namen verdrängenden Pseudonyms zu. Der Beklagte trägt selbst vor, daß es in der „Cybergemeinde“ weitgehend üblich sei, statt des eigenen Namens einen Alias- oder Spitznamen zu verwenden.

3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf die Verwendung des Namens „Maxem“ als Internet-Adresse unter dem Top-Level-Domain „.de“. Nur insoweit wird der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen berührt, weil ihm durch die Registrierung seines Namens als Internet-Adresse zugunsten des Beklagten dieser Namensgebrauch streitig gemacht wird. Mit dem Verbot, den Domain-Namen „maxem.de“ zu benutzen, ist gleichzeitig die Verwendung von E-Mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser Internet-Adresse ableiten z.B. „maxem@maxem.de“). Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklagten den Gebrauch des Namens „Maxem“ in anderer Form zu untersagen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen des Klägers berührt sein sollen, wenn der Beklagte beispielsweise die E-Mail-Adresse „maxem@lach.de“ verwendet.

III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Klageabweisung hinsichtlich der Nutzung des Domain-Namens „maxem.de“ bestätigt worden ist. In diesem Umfang ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und der Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung zu verurteilen.