Kein „Geschäft für den es angeht“ bei Internet-„Versteigerungen“, Abgabe einer Willenserklärung unter Pseudonym (Handeln unter „falschem“ Namen)


LG Berlin, Urteil vom 1. 10. 2003 - 18 O 117/03


Fundstelle:

NJW 2003, 3493 


(Eigene) Leitsätze:

1. Bei einer Internetversteigerung unter einem Pseudonym liegt kein Handeln unter fremden Namen, sondern ein Handeln unter falschem Namen vor, bei welchem nach dem Parteiwillen der Erklärende selbst verpflichtet werden soll.
2. Ein Geschäft für den, den es angeht, ist nicht bei sog. Internetversteigerungen nicht anzunehmen. Es handelt sich nicht um ein „Bargeschäft des täglichen Lebens“, bei welchem die Person des Vertragspartners dem Erklärungsgegner gerade nicht (typischerweise) gleichgültig ist.
3. Zum Gefahrübergang beim Versendungsverkauf.


Zentrale Probleme:

Zum Vertragsschluß bei Internet-"Versteigerungen" s. die Anm. zu  OLG Hamm v. 14.12.2000, 2 U 58/00 = NJW 2001, 1142 sowie BGH NJW 2002, 363 (Verkauf zum Höchstgebot) sowie zuletzt OLG Oldenburg NJW 2004, 168. Zu den Voraussetzungen des "Geschäfts, für den es angeht s. BGH NJW-RR 2003, 921 sowie OLG Celle v. 1.11.2006 - 7 U 55/06, zur Abgrenzung bei Benutzung eines fremden Pseudonyms (Handeln "unter" fremden Namen) s. OLG München NJW 2004, 1328.


Zum Sachverhalt:

Der Kl., wohnhaft in Österreich, ersteigerte unter einem Pseudonym vom Bekl. unter einem Pseudonym am 12. 11. 2001 bei der Firma „ebay“, einem Unternehmen, welches private Auktionen über das Internet durchführt, unter der Artikelnummer 1658227212 eine Armbanduhr „Rolex Daytona Stahl“ zu einem Gebotspreis von 18600 DM. Der Kl. überwies sodann am 13. 11. 2001 einen Betrag in Höhe von 19100 DM (den Gebotspreis zuzüglich Versicherungs- und Versandkosten) auf ein Konto des Bekl. Ausweislich eines Einlieferungsscheins der Deutschen Post, welcher als Absender den Bekl. und als Empfänger den Kl. ausweist, war an diesen am 17. 11. 2001 ein Wertpaket abgesandt worden, und zwar mit einer Wertangabe über 25000 DM und einem Gewicht von 1,1 kg. Der Kl. erhielt auch ein Paket; er behauptet indes, dass dieses lediglich eine leere Holzbox beinhaltet habe, nicht aber die ersteigerte Uhr. Am 7. 1. 2002 stellte der Kl. sowohl bei der österreichischen als auch bei der Deutschen Post Euro Express entsprechende Nachforschungsaufträge. Mit Schreiben vom 25. 6. 2002 lehnte die österreichische Post jede Haftung mit dem Hinweis auf fehlende Aufbruchsspuren und die Unversehrtheit des Paketverschlusses ab. Der Kl. behauptet, die Nachforschungsstelle habe am 29. 11. 2002 erstmals ein Ergebnis per E-Mail mitgeteilt. Demnach sei das Paket unversiegelt über Nürnberg an die österreichische Grenze gekommen und dort nachplombiert worden. Der Kl. behauptet, das Gewicht der Sendung sei bei Absendung und Ankunft überprüft worden und jeweils gleich gewesen. Der Kl. verlangt die Rückzahlung des überwiesenen Betrags von 19100 DM. Der Bekl. hat dem Streithelfer den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit auf Seiten des Kl. beigetreten ist. Der Streithelfer behauptet, er habe dem Bekl. im Oktober/November 2001 mehrere Uhren verkauft, die dieser dann im eigenen Namen über „ebay“ versteigert habe. Hinsichtlich der streitbefangenen Uhr behauptet der Streithelfer, dass er lediglich den Einlieferungsschein für den Bekl. ausgefüllt und das bereits fertig verpackte Paket zur Post gebracht und aufgegeben habe, was aus Gefälligkeit geschehen sei.
Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises und die Versandkosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 440 I , 325 I BGB a.F.

Zwischen dem Kl. und dem Bekl. ist durch das Anbieten der Uhr seitens des Bekl. und das Abgeben des höchsten Gebots innerhalb der festgelegten Zeitspanne ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Im Rahmen von § 156 I BGB ist das Gebot als Angebot und der Zuschlag als Annahme zu werten. „ebay“ selbst schließt mit den Verkäufern, die eine Gebühr für den Verkauf entrichten müssen, Nutzungsverträge; abweichend von § 156 BGB ist dabei festgelegt, dass der „Zuschlag“ zu Gunsten des höchsten Gebots auch ohne Abgabe einer besonderen Erklärung allein durch Ablauf einer bestimmten Zeitspanne ausgelöst wird.
Soweit der Bekl. einwendet, den Verkauf nur im Auftrage des Streithelfers durchgeführt zu haben, hindert dies seine Inanspruchnahme nicht. Der Bekl. handelte bei „ebay“ nicht in fremdem Namen, sondern unter seinem Pseudonym, weshalb schon mangels Erkennbarkeit einer Vertretung der Bekl. selbst als Verkäufer anzusehen ist (§ 164 II BGB). Ein Geschäft für den, den es angeht, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Internetkäufe sind nicht Kaufverträge des täglichen Lebens, eine sofortige Abwicklung der Geschäfte ist nicht möglich. Zudem ist es für den Käufer nicht unerheblich, wer Vertragspartner werden soll. Er orientiert sich gerade bei „ebay“ regelmäßig an den positiven Bewertungen des Verkäufers und vertraut darauf, mit diesem den Vertrag zu schließen.
Der Bekl. hat nicht dargelegt, dass er die ihm im Rahmen von § 433 BGB obliegenden Verpflichtungen, Übergabe und Übereignung der Uhr an den Kl., erfüllt habe, weshalb er dem Kl., da ihm nach seinen eigenen Angaben eine Übereignung und Übergabe der Uhr unmöglich ist, zum Schadensersatz verpflichtet ist (§§ 440 , 325 I BGB a.F.), wobei das Unvermögen der Unmöglichkeit gleichsteht.
Was einen tatsächlichen Erhalt der Uhr durch den Kl. betrifft, so besteht zwar die theoretische Möglichkeit, dass der Kl. trotz eines Erhalts wahrheitswidrig behauptet, die Uhr tatsächlich nicht erhalten zu haben. Dafür hat der Bekl. hinreichende Tatsachen aber nicht vorgetragen, insbesondere keinerlei Beweis dafür angetreten. Aus dem vorliegenden Prozessstoff ergeben sich insoweit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu Lasten des Kl. Vielmehr räumt der Bekl. selbst ein, dass es mit Waren des Streithelfers - insoweit geht das Gericht auch auf Grund der Feststellungen und Würdigungen im Rahmen des zwischen dem Bekl. und dem Streithelfer geführten Rechtsstreits …, welchen der Bekl. in Bezug nimmt, davon aus, dass der Streithelfer tatsächlich als Veräußerer „hinter dem Bekl. stand“ … - Unregelmäßigkeiten gegeben habe.
Hinsichtlich der verbleibenden Möglichkeiten, Absenden des Pakets ohne Uhr oder Verlust auf dem Transportweg, trägt der Bekl. die Gefahr. Im Rahmen der besonderen Umstände des Kaufs über die Internet-Plattform „ebay“ haben die Parteien nämlich einen Versendungskauf vereinbart (§ 447 BGB), im Rahmen dessen die Gefahr erst auf den Käufer, hier den Kl., übergehen konnte, wenn der Bekl. die Uhr der „zur Versendung bestimmten Person“ übergeben hätte. Dies behauptet der Bekl. aber selbst nicht. Er trägt vielmehr vor, die Uhr lediglich beim Fotografieren für die Internet-Präsentation überhaupt gesehen zu haben, während der Streithelfer „nach Erhalt des Kaufpreises die sich ohnehin bei ihm (dem Streithelfer) befindliche Uhr ohne jedes Zutun des Bekl. allein versandt“ habe … Damit räumt der Bekl. aber selbst ein, die ihm im Rahmen des Versendungskaufs obliegenden Pflichten nicht erfüllt zu haben, weshalb auch das Verlustrisiko bei ihm verblieben war (§ 447 I BGB).
Dem steht auch das Vorbringen des Streithelfers nicht entgegen. Dieser behauptet zwar gegenteilig, dass er das seitens des Bekl. bereits fertig verpackte Paket zur Post gebracht und dort aufgegeben habe, damit behauptet aber auch der Streithelfer, wie der Bekl., lediglich, dass er keine Angaben dazu machen könne, ob sich beim Absenden des Pakets die geschuldete Uhr darin befunden habe. So führte auch die Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht dazu, hinreichenden Anhalt für eine durch den Bekl. (über den Streithelfer als Erfüllungsgehilfen) durchgeführte ordnungsgemäße Aufgabe der Uhr selbst bei der Post zu geben. Letztlich wären die Prozesserklärungen des Streithelfers des Kl., soweit sie zu dessen Lasten gingen, auch unwirksam (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 67 Rdnr. 8).
Soweit der Bekl. schließlich Beweis durch Vernehmung des Streithelfers dafür anbietet, dass dieser die Uhr ordnungsgemäß abgesandt habe, reicht dies ebenfalls nicht zur Darlegung des Erfüllens seiner Verkäuferpflichten aus. Der Bekl. behauptet nämlich nicht, dass der Streithelfer dabei als (ausgewählter) Erfüllungsgehilfe für ihn gehandelt habe, womit der Bekl., da das tatsächliche Absenden der Uhr allein dem Streithelfer überlassen und nicht seitens des Bekl. veranlasst war, jedenfalls das Verlustrisiko nicht abwälzen konnte.
Im Übrigen hielte das Gericht dafür, dass im Rahmen der hier vorliegenden ungewöhnlichen Konstellation die Vernehmung des Streithelfers des Kl. als Zeugen ausnahmsweise ungeeignet wäre, da die von dem Bekl. behauptete Tatsache sämtlichen prozessualen Äußerungen des Streithelfers diametral gegenüber stünde und somit „jede innere Wahrscheinlichkeit“ dafür fehlte, dass der Streithelfer die Angaben des Bekl. tatsächlich bestätigen könnte (vgl. dazu Baumbach/Hartmann, § 286 Rdnr. 35.)