Beseitigungsanspruch analog § 1004 I BGB bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Frage („rhetorische Frage“)


BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03 -


Fundstelle:

NJW 2004, 1034


Amtl. Leitsätze:

a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen. 


Tatbestand:

Die Beklagte hat in der von ihr verlegten Tageszeitung "Bild" auf der Titelseite der Ausgabe vom 22. September 2000 sowie auf Seite 4 über ein Interview mit dem bekannten Unterhaltungskünstler Udo Jürgens in dem Magazin "Playboy" berichtet, in dem dieser über sein Verhältnis zu Frauen und insbesondere zur Klägerin befragt worden war. Der Artikel wies in großer Schrift die Schlagzeile auf:

"Udo Jürgens
Im Bett mit
Caroline?“

Darunter etwas kleiner im Untertitel:

„In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig."

Auf Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte am 6. Oktober 2002 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber eine mit Schreiben vom 6. März 2001 begehrte Richtigstellung.
Die Klägerin hat Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten, eine immaterielle Entschädigung von 50.000 DM sowie Veröffentlichung einer Richtigstellung begehrt.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Udo Jürgens über die Frage, ob die Klägerin ein sexuelles Verhältnis mit ihm gehabt habe, die Beklagte zum Ersatz der Abmahnkosten, zu einer immateriellen Entschädigung von 10.000 € sowie zur Veröffentlichung der begehrten Richtigstellung verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Wortlaut der begehrten Richtigstellung geringfügig geändert und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zu einer immateriellen Entschädigung von 20.000 € verurteilt.
Mit der vom Oberlandesgericht hinsichtlich des Richtigstellungsanspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der Veröffentlichung auf dem Titelblatt der Bild-Zeitung vom 22. September 2000 der zuletzt geltend gemachte Richtigstellungsanspruch zu (§§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit Artt. 1, 2 GG). Bei der Veröffentlichung handle es sich nicht um eine echte, den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belassende Frage. Vielmehr werde einer Vielzahl von Lesern der Eindruck vermittelt, daß Udo Jürgens mit der Klägerin intim gewesen sei. Ausreichend sei, daß eine nicht unbedeutende Zahl der unbefangenen Durchschnittsleser der Bildzeitung die Passage auf dem Titelblatt in diesem Sinne verstehe. Dieser nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtige Eindruck beziehe sich auf den Bereich der Intimsphäre und beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nachhaltig. Eine Richtigstellung sei daher geboten.
Es sei nicht erforderlich, daß durch die Veröffentlichung ein zwingender Eindruck erweckt werde. Das Verlangen auf Richtigstellung beeinträchtige die durch Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit weniger schwerwiegend als ein Unterlassungsverlangen. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung könne schon dann zuzusprechen sein, wenn eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffende Behauptung nicht rechtswidrig sei.

Die Richtigstellung sei zur Beseitigung der fortwirkenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auch erforderlich. Die seit der Veröffentlichung vergangene Zeit genüge nicht, um der reißerischen Aufmachung der beanstandeten und mit Fotos der Klägerin und von Udo Jürgens illustrierten Passage die verletzende Wirkung zu nehmen.

 II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. 

Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruch auf Richtigstellung als einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 - NJW 2003, 3134 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Die Revision ist auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die begehrte Richtigstellung ohne Rechtsfehler aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zuerkannt.
1. Vergeblich macht die Revision geltend, die Äußerung sei einer Richtigstellung nicht zugänglich, weil es sich um eine "echte" Frage handle, die den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belasse, weil sie offenlasse, ob es zwischen Udo Jürgens und der Klägerin zu Intimitäten gekommen sei.
Zwar kann eine Richtigstellung nicht wegen einer Frage verlangt werden. Erforderlich ist jedenfalls eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, daß dieser einer Richtigstellung zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die Äußerung nicht als Frage verstanden, sondern als „Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks“, den es allerdings im Gegensatz zum Landgericht nicht für zwingend hält. Ob es den Aussagegehalt des beanstandeten Fragesatzes zutreffend gewürdigt hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - aaO).
a) Das Berufungsgericht legt den Fragesatz unter Einbeziehung des sprachlichen Zusammenhangs mit dem nachfolgenden Untertitel aus "In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig". Die Revision meint, der Untertitel dürfe bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht berücksichtigt werden. Damit setzt sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach stets der Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen ist, was auch für Fragen gilt (vgl. BVerfG NJW 1992, 1442, 1443 f.; NJW 2003, 660, 661; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 139, 95, 102 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO - jeweils m.w.N.).
Nach den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 1442, 1443 f.) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, daß sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fragen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern haben eine eigene semantische Bedeutung. Zu beachten ist, daß nicht jeder in Frageform gekleidete Satz als Frage zu betrachten ist. Insofern ist zwischen Fragen und Fragesätzen zu unterscheiden. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind. Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen kann Schwierigkeiten bereiten, weil die sprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung muß daher gegebenenfalls mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beide Deutungen erwogen werden und das Gericht muß seine Wahl begründen.

b) Das Berufungsgericht hat sich zu Recht gegen die Deutung der Äußerung als echte Frage entschieden. Nur bei vordergründiger Betrachtungsweise kann der erste in Form eines Fragesatzes gekleidete Teil der beanstandeten Äußerung als Alternativfrage verstanden werden, die mit „ja“, „nein“ oder „vielleicht“ beantwortet werden könnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Ermittlung des Aussagegehalts auch den zweiten Teil der Äußerung berücksichtigt, wonach Udo Jürgens sich hierzu „eindeutig zweideutig“ geäußert habe.
Durch diese Formulierung wird die im ersten Teil der Äußerung scheinbar aufgeworfene Alternativfrage affirmativ beantwortet und dem Leser suggeriert, daß die bejahende Alternative vorrangig in Betracht komme. Bei diesem Verständnis ist die beanstandete Äußerung nicht als Frage, sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen.
Erfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, daß bei mehreren, sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungen des Inhalts einer Äußerung diejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 85, 23, 32 ff.; Senatsurteile BGHZ 139, 95, 103 f.; vom 25. November 2003 – VI ZR 226/02 – z.V.b.). Er kann hier jedoch nicht Platz greifen. Es geht nämlich nicht darum, ob die Äußerung mehreren Deutungen zugänglich ist, sondern ob das Berufungsgericht sie zu Recht nicht als („echte“) Frage gewertet hat.

2. Soweit das Berufungsgericht die Äußerung als „Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks“ bezeichnet, ist damit keine weitere Kategorie gegenüber den Begriffen „Werturteil“ und „Tatsachenbehauptung“ angesprochen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung zutreffend als Äußerung mit einem tatsächlichen Substrat (vgl. BVerfGE 66, 116, 150) gewertet, nämlich einer intimen Beziehung der Klägerin zu Udo Jürgens in der Vergangenheit, und sie damit der Sache nach als Tatsachenbehauptung behandelt. Dieser Wertung entspricht auch, daß das Landgericht über die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung Beweis erhoben hat - mit negativem Ergebnis. Daß die betreffende Tatsache wahr sei, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, ob der durch die Äußerung vermittelte Eindruck „zwingend“ ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die beanstandete Veröffentlichung dem Leser einen unzutreffenden Eindruck von Verhältnissen in der Privatsphäre der Klägerin vermittelt. Dieser steht deshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. Senat BGHZ 31, 308, 318; 128, 1, 10 ff.; Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 – NJW 1982, 2246, 2248 m.w.N.)

3. Der Anspruch der Klägerin auf Richtigstellung scheitert nicht an einer durch Zeitablauf eingetretenen "Deaktualisierung". Der erheblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß seit der Veröffentlichung mehr als drei Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum reicht unter den hier gegebenen Umständen nicht aus, um den unwahren Behauptungen der Beklagten, mit denen sie in einer auflagenstarken Zeitung in die Intimsphäre der Klägerin eingegriffen hat, die ehrverletzende Wirkung zu nehmen. Die Meldung entbehrte nach ihrem Inhalt eines aktuellen Bezugs; sie berichtete über die Zeit, in der Udo Jürgens 41 Jahre alt war; die Klägerin war damals "18 oder 19 Jahre alt". Die Veröffentlichung auf der Titelseite der "Bildzeitung" stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin dar. Der in der Veröffentlichung liegende Eingriff in die Intimsphäre war angesichts des gerichtsbekannten Verbreitungsgrades der Bildzeitung (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - NJW 1995, 861, 863, insoweit nicht in BGHZ 128, 1 ff.) so intensiv, daß auch die von der Veröffentlichung bis zur Klageerhebung abgelaufene Zeit von sieben Monaten nicht ausreicht, um den unwahren Behauptungen ihre die Klägerin verletzende Wirkung zu nehmen. Eine Beseitigung dieser Rechtsverletzung ist nach wie vor geboten.
Die Richtigstellung in der ausgeurteilten Form erweckt – entgegen der Ansicht der Revision – beim unvoreingenommenen Leser der Bildzeitung auch nicht den Eindruck, "an der Sache sei vielleicht doch etwas dran".
Soweit die Revision die Sorge äußert, durch die Richtigstellung werde die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende Äußerung wieder ins Gedächtnis der Leser gerufen, ist das ein Risiko, das die Beklagte der Klägerin zu überlassen hat, welche die Richtigstellung wünscht. Der Anspruch auf Richtigstellung wird dadurch jedenfalls nicht ausgeschlossen.

III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.