Höhe des immateriellen
Schadensersatzes ("Schmerzensgeld") bei Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts: Intensität der Verletzung, Genugtuungs- und
Präventionsfunktion als maßgebliche Faktoren; Abgrenzung zur Strafe (Art.
103 Abs. 3 GG)
BGH, Urteil vom 5. Oktober
2004 - VI ZR 255/03
Fundstelle:
NJW 2005, 215
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsätze:
a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer
schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht
und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.
b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der
Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der
Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach
Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der
Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996,
339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für
Bildveröffentlichungen in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei".
In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in
diesen Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern,
Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit
Bildern der im Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter
anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten
Artikel, der unter der Schlagzeile "Caroline. Die ersten Fotos. Das
heimliche Babyglück" auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos
enthielt, die heimlich aus großer Entfernung auf einem Anwesen der Eltern
der Klägerin aufgenommen worden waren. Im Juli 2000 veröffentlichte die
Beklagte auf der gesamten Titelseite unter der Schlagzeile "Caroline & Ernst
August Scheidung?" ein Foto, welches die Klägerin nach dem Schwimmen mit
Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt auf dem Arm ihrer Mutter zeigte.
Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Klägerin, die sie
gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten.
Die Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter dem
Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils
Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier
streitgegenständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999
veröffentlichten Fotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in
Höhe von 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin
selbst hat u.a. wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei
anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten.
Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens
300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die
Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht
führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der durch die
Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in deren allgemeines
Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 und
Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos könne sich die
Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als relative
Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur weil
ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre im
Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beachten, daß das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße, zumal bei
Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und der
Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer
Maßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei.
Sowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im August 1999
als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der
Klägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die
weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich
zugänglichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine
Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit
welcher Hartnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin
veröffentliche.
Bei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion auch bei
einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentlichungen
geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und dabei
unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu
nehmen.
In erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung aufgrund
ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung des
Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fällen
eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der
Berichterstattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht
entgegen, daß die Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine
Geldentschädigung erstritten habe. In jenem Verfahren sei es um das
Persönlichkeitsrecht der Mutter gegangen, vorliegend gehe es aber um das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst.
Daß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle, die
die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten,
stehe angesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen
Geldentschädigung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen
der von der Klägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen
Entschädigungen geboten, weil diese Veröffentlichungen eigenständige
Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten.
Für die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der hinter
der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Printmedien in
verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millionen
Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in
zweistelliger Prozenthöhe.
II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung an
die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG
entgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten,
weil sechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit
einer Geldentschädigung geahndet worden seien.
Entgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung einer
Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 GG. Das
Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf
eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts
vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2
Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya = NJW
1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI
ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 -
VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, 218 f.). Die Zubilligung einer
Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung
beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der
Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß
der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser
Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der
Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie
der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember
1995 - VI ZR 332/94 - aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO).
Auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur, die
teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck als Mittel der
Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die deshalb die Frage
aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter handele (vgl.
Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM § 823 (Ah) Nr.
122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Persönlichkeit
durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe,
Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz,
NJW 1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest,
daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht
und Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl.
dazu auch Steffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die
zivilgerichtliche Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei
einer Persönlichkeitsverletzung - mögen ihr auch "pönale Elemente" nicht
ganz fremd sein - keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl.
BVerfGE 34, 269, 293 - Soraya = NJW 1973, 1221, 1226).
Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer
Geldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den
Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret
Betroffenen gewährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung
des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders
als in anderen Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die
Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung
verlangen kann - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen
Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur
Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 -
aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zweifel, daß die Zivilgerichte zur
Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen berufen sind. Der
Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor für die
Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich
auswirken kann. Soweit im Schrifttum für den "Strafcharakter" einer solchen
Entschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines
US-Schadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf
jenes Urteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele
zum Streitfall aufweist.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so
schwerwiegend beeinträchtigt, daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch
die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild und
damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat.
Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig,
bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl.
Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG;
Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.
Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine solche Einwilligung liegt nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, nicht
vor.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht den
Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnisse aus
dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten
veröffentlicht werden dürfen.
Daß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren
Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei
verbreitet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter
den Umständen des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und
unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der
Zeitgeschichte werden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter
abgebildet wird. Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein
Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der
Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn
sie als deren Angehörige in der Öffentlichkeit auftreten oder im
Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl.
Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom
9. März 2004 - VI ZR 217/03 -VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Kinder eines
besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und
ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von
ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die
Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von
Erwachsenen, so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher
Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß.
Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche
Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen
Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. =
NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG, NJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW
2003, 3262 f.).
Nach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis
der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den
Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos
zeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten
Tätigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen
Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz
des Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem
Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten
aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse
an der Klägerin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als
sogenannte Prominente ableitet.
Auch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes vom
Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu
bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der
Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind
die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch
dann, wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern
(vgl. BVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung
der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen
Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet
ist. Wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen
verhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen
Fotos veröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich
dies nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken.
Insoweit reicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision
meint, der Darlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des
Eltern-Kind-Verhältnisses eingetreten sei.
c) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die
Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel
zieht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung,
wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die
Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden
kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines
Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12.
Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004,
591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen
Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als
schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die
einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als
schwerwiegend einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts
am eigenen Bild besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche
Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine
Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen
Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere
Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu
stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Umständen
des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung
einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zitierten
Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Beklagten
eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten
Bildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der
Fotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils
Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach
einstweilige Verfügungen erlassen worden sind.
d) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten
Geldentschädigung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht
unverhältnismäßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der
Persönlichkeit seines Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur
Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die
Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die
Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. In
solchen Fällen muß von der Höhe der Geldentschädigung ein echter
Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität
der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier
angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht
zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen, die die
Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 128,
1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 -VersR 1996, 339, 340).
Im Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das
Berufungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten
und der vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr
stehenden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine
rechtliche Verpflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu
einer Geldentschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Konzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung,
wie der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer
Betracht bleiben. Im übrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen,
inwieweit die hier zuerkannte Geldentschädigung die Pressefreiheit gefährden
könnte.
Auch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkannten Entschädigung
nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stellen sowohl
die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als auch
die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige
Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen
Person, deren Persönlichkeitsschutz ebenso wie der der Klägerin zu
gewährleisten ist. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger
darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung
durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, bliebe eine eigenständige
weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des
Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nunmehr nur noch solche
Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Begleitung ihrer Eltern bei
offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat
jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare Entschädigung in
ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wertung ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |