AGB-Kontrolle eines abstrakten Schuldversprechens; Kondizierbarkeit abstrakter Schuldversprechen und AGB-Kontrolle eines vertraglichen Kondiktionsausschlusses; (keine) Sittenwidrigkeit von Schuldanerkenntnissen im Falle der Drohung (Vorrang von § 123 BGB ggü. § 138 BGB); keine Anwendbarkeit von § 312 BGB auf Erklärungen von Arbeitnehmern ggü. Arbeitgebern am Arbeitsplatz


BAG, Urteil vom 15. 3. 2005 - 9 AZR 502/03


Fundstelle:

NJW 2005, 3164


Amtl. Leitsatz:

1. Für selbstständige, auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, die bis zum 31. 12. 2001 erklärt worden sind, galt das AGB-Gesetz. Die Bereichsausnahme „auf dem Gebiet des Arbeitsrechts“ in § 23 I AGBG fand keine Anwendung.
2. Wenn in derartigen Schuldversprechen oder -anerkenntnissen die Möglichkeit ausgeschlossen worden war, geltend zu machen, der ihnen zu Grunde liegende Anspruch bestehe nicht, lag darin eine Abweichung von Regeln des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 II, 821 BGB). Ein derartiger Ausschluss stellt sich als unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unzulässig (§ 9 I AGBG, nunmehr § 307 I BGB).
 


Zentrale Probleme:

Die Entscheidung ist auch für das allgemeine bürgerliche Recht von großem Interesse: Zur Kondizierbarkeit abstrakter Schuldversprechen sowie zur Unterscheidung von abstrakten und kausalen  Anerkenntnissen s. bereits die Anm. zu BGH NJW 2000, 2501 sowie BGH NJW 2005, 2991. Die vorliegende Entscheidung ist insofern sehr lehrreich. Zutreffend ist auch die Abgrenzung von § 138 BGB und § 123 BGB: Die Art und Weise der Vertragsanbahnung alleine kann nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrags begründen (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2005, 2991). Einer "Überrumpelung" muß, die das BAG zutreffend darlegt, anders begegnet werden. Hier kommt etwa ein Anspruch auf Vertragsaufhebung aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) in Betracht, wenn bei den Verhandlungen unzulässiger Druck ausgeübt wurde (s. dazu schon die Andeutung in AG NJW 2004, 2401: "Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers, zB weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten im Betrieb stattfinden (siehe auch § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nF; St. Lorenz JZ 1997, 277, 281 f.), kann allein über Informationspflichten und mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden")
In Bezug auf die Anwendbarkeit von § 312 BGB geht das BAG über seine Entscheidung zur Frage der Widerrufbarkeit arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge deutlich hinaus. Während dort noch die Anwendung von § 312 BGB unter Hinweis darauf abgelehnt wurde, der Aufhebungsvertrag sei kein "Vertriebsgeschäft" (s.
BAG NJW 2004, 2401), wird nunmehr offenbar die Anwendbarkeit von § 312 BGB für sämtliche Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgeschlossen. Das ist sehr bedenklich. Insbesondere ist der Argumentation nicht zu folgen, es fehle insoweit am situationstypischen Überraschungsmoment. Ratio des Widerrufsrechts ist nämlich nicht, bzw. nicht nur die Überraschung, sondern die fehlende "Umkehrmöglichkeit", d.h. der Arbeitnehmer kann sich - weil er am Arbeitsplatz bleiben muß - den Vertragsverhandlungen (örtlich) nicht entziehen.

©sl 2005


Zum Sachverhalt:

Die Kl. betreibt ein Inkassobüro. Sie verfügt über die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen und für den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung. Die Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Beratung und Vertretung in gerichtlichen Verfahren. Die Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung aus einem Schuldversprechen und auf Schadensersatz wegen Verzugs in Anspruch. Das Schuldversprechen hat die Bekl. gegenüber der B-GmbH & Co. KG (im Folgenden: Arbeitgeberin) abgegeben. Die Arbeitgeberin hat ihre Forderungen der Kl. vertraglich abgetreten. Die Arbeitgeberin handelt mit Bekleidung. Die Bekl. war für sie in mehreren Filialen als Arbeitnehmerin tätig. Das Monatsgehalt betrug zuletzt 2179 DM brutto. Bei einer Inventur entstand der Verdacht, die Bekl. fälsche Umtauschbelege. Mitarbeiter der Revisionsabteilung der Arbeitgeberin beobachteten deshalb am 9. 10. 2001 die Filiale, in der die Bekl. tätig war. Sie stellten über das Zentralsystem fest, dass die Bekl. in die Kasse einen Umtausch über 189,90 DM gebucht hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein Kunde in der Filiale war. Nach Betreten der Filiale stellten sie weiter fest, dass die angeblich umgetauschten Gegenstände im Bestand nicht ausgewiesen waren. Die Arbeitgeberin ermittelte nach dem streitigen Vortrag der Kl. auf Grund von Angaben der Bekl. den wegen der vorgetäuschten Umtausche zu ersetzenden Gesamtschaden mit 10302,05 DM. Zusätzlich forderte sie 50 DM für Verwaltungsaufwand. Darauf zahlte die Bekl. noch am selben Tag den unberechtigt der Kasse entnommenen Betrag von 189,90 DM zurück. Ferner unterzeichnete die Bekl. folgendes Schreiben:

„Schuldversprechen gem. § 780 BGB. Ich erkenne an, … noch DM 10302,05 seit dem 9. 10. 2001 sowie 50 DM zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes zu schulden. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 10352,05 DM (in Worten eins-null-drei-fünf-zwei 5/100). Ich zahle den oben angegebenen Gesamtbetrag in einer Summe bis zum 9. 12. 2001.

1. Ich verzichte auf Einwendungen jeder Art zu Grund und Höhe dieser Forderungen.

2. Außerdem verpflichte ich mich auf Anforderung von B, mich in Höhe dieses Betrags mit notarieller Schuldurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Hierfür anfallende Kosten gehen zu meinen Lasten.

3. Zur Anspruchssicherung trete ich die pfändbaren Bestandteile meiner zukünftigen Arbeitsvergütungen an die Firma B-GmbH & Co. KG ab. B verpflichtet sich, diese Abtretung nur bekannt zu geben, wenn der Schuldner sich an diese Vereinbarung nicht hält.

4. Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber B, jeden Wohnungs- und Arbeitgeberwechsel der Revision B innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des anerkannten Schuldbetrags, höchstens jedoch 500 DM fällig.

Dieses Schuldversprechen ist infolge meiner eigenen Angaben auf freiwilliger Basis entstanden.

Ort: G. Datum: 9. 10. 2001“

Das Schreiben ist auch hinsichtlich des als Verwaltungsaufwand eingesetzten Betrags von 50 DM vorgedruckt. Handschriftlich wurden die sonstigen Beträge, die Daten und der Ort der Unterzeichnung eingesetzt. Außerdem war die vorgedruckte Verpflichtung angekreuzt, den Betrag bis zu einem bestimmten Tag zurückzuzahlen. Handschriftlich war dieser Tag mit dem 9. 12. 2001 angegeben und die im Formular ebenfalls vorgesehenen Ratenzahlungsalternative gestrichen. Es wurde zudem handschriftlich vermerkt, dass die Bekl. bereits 189,90 DM zurückgezahlt hatte. Die Bekl. kündigte, ohne dazu gedrängt worden zu sein, noch am Tag der Unterzeichnung des Schuldversprechens durch handschriftliches Schreiben ihr Anstellungsverhältnis „zum heutigen Tag“. Die Arbeitgeberin „bestätigte“ die Kündigung unter dem 10. 10. 2001 schriftlich. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. 10. 2001 machte die Bekl. gegenüber der Arbeitgeberin geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam aufgelöst. Auch das Schuldversprechen sei rechtlich zu beanstanden. Sie fechte es unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten an. Mit Anwaltsschreiben vom 6. 11. 2001 bot die Bekl. ihre vertragliche Weiterarbeit an. Das lehnte die Arbeitgeberin ausdrücklich ab. Die Kl. ist der Auffassung, die Bekl. schulde den eingeklagten Betrag schon auf Grund des Schuldversprechens. Der Arbeitgeberin sei der Schaden durch die Manipulation der Bekl. tatsächlich entstanden. Die Kl. bezieht sich dazu auf einen von ihr vorgelegten Computerausdruck, in dem Angaben über Umtausche geordnet nach Artikeln, Tag, Uhrzeit bezogen auf einen 15-minütigen Zeitraum und Umtauschbetrag aufgelistet sind. Im Übrigen habe die Bekl. auch die Forderung zu verzinsen. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die Arbeitgeberin ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu einem Zinssatz von 13,5% in Anspruch nimmt. Die Bekl. hat die Ansicht vertreten, das Schuldversprechen wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen zu haben.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

Es bedarf weiterer Feststellungen.

I. Die Kl. ist berechtigt, die abgetretene Forderung geltend zu machen. Der von der Arbeitgeberin mit der Kl. geschlossene Abtretungsvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Liegt wie hier die notwendige Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vor, kann ein Inkassounternehmen unabhängig davon, ob ein Vollerwerb oder ein Fall des Treuhandinkassos vorliegt, Forderungen im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt im Klagewege verfolgen (BGH, NJW-RR 2001, 1420 = BB 2001, 64). Ob der Kl. aus abgetretenem Recht der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Erfüllung des von der Bekl. unterzeichneten Schuldversprechens zusteht, bedarf der weiteren Aufklärung.

II. Das von der Bekl. abgegebene Schuldversprechen ist insoweit unwirksam, als sie in Nr. 1 auf „Einwendungen jeder Art zu Grund und Höhe“ verzichtet hat. Das ergibt sich aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Unwirksamkeit dieser Klausel lässt das Bestehen des Schuldversprechens im Übrigen auch nach anderen Regelungen unberührt. Die Kl. ist deshalb berechtigt, auf Grund des Schuldversprechens den dort festgelegten Betrag zu fordern (§ 780 BGB), soweit die Bekl. nicht beweist, dass der tatsächliche Schaden geringer ist.

1. Anzuwenden ist das am 9. 10. 2001, dem Tag der Unterzeichnung des Schuldversprechens, geltende, noch nicht durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. 11. 2001 (BGBl I, 3138) mit Wirkung vom 1. 1. 2002 (Art. 9) geänderte Recht. Ob nach Art. 229 § 5 EGBGB auf ein möglicherweise noch bestehendes Arbeitsverhältnis das geänderte Recht Anwendung findet, ist unerheblich (vgl. BAG, JuS 2004, 1029 = AP BGB § 312 Nr. 2, und BAG, NJW 2004, 2401 = NZA 2004, 597 = AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1, sowie BAG, Urt. v. 3. 6. 2004 - 2 AZR 427/03).

2. Die Klausel, mit welcher der Bekl. die Möglichkeit abgeschnitten wurde, einzuwenden oder einredeweise geltend zu machen, dass die Forderung nicht besteht, hält der Überprüfung am Maßstab des § 9 AGBG (in der Fassung der Bekanntmachung v. 29. 6. 2000, BGBl I, 946) nicht stand.

a) Das AGB-Gesetz ist trotz seiner Bereichsausnahme für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (§ 23 I; nunmehr anders: § 310 IV 2 BGB) anwendbar. Diese Ausnahmebestimmung steht der Anwendung des AGB-Gesetzes auf Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht entgegen, wenn sie rechtlich selbstständig sind und ihre Grundlage in den Bestimmungen über andere Verträge als über Arbeitsverträge haben (vgl. BAGE 73, 178 = NZA 1993, 1029 für Darlehens-, Miet- und Kaufverträge). Dazu gehören auch selbstständige Schuldversprechen und -anerkenntnisse, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 780, 781 BGB haben. Ein solches liegt hier vor:

Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sind nach denselben Regeln zu behandeln (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 962 = WM 1988, 794). Selbstständige, auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB begründen eine vom zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis unabhängige Verpflichtung (BGH, BGHR BGB § 780 Selbstständigkeit Nr. 1; NJW-RR 1995, 1391). Dagegen haben bestätigende, auch als deklaratorisch oder kausal bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse, die ihre Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB a.F., nunmehr § 311 I BGB) haben, den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und dieses Schuldverhältnis insoweit endgültig festzulegen (BAG, Urt. v. 15. 12. 1999 - 10 AZR 881/98; BAG, NJW 1999, 2059 = NZA 1999, 417 = BB 1999, 849; BGH, NJW-RR 1988, 962 = WM 1988, 794).

Welche Form des Schuldversprechens oder -anerkenntnisses vorliegt, ist eine Frage der Auslegung. Da es hier um eine vorgedruckte Erklärung geht, liegt eine typische Willenserklärung vor, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senat, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5). Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil das Formular handschriftlich ergänzt wurde (BGH, NJW 1991, 2768 = BB 1991, 1515).

Die Auslegung ergibt, dass die Bekl. ein selbstständiges Schuldversprechen abgegeben hat. Das folgt schon aus der im Text ausdrücklich erwähnten Regelung des § 780 BGB, die selbstständige Schuldversprechen betrifft. Es bezieht sich auch auf die Verpflichtung der Bekl., eine Bearbeitungsgebühr von 50 DM zu zahlen, obwohl insoweit der Schuldgrund ausdrücklich genannt ist. Das Schuldversprechen ist einheitlich ausgestaltet. Dafür, dass einzelne Verpflichtungen unterschiedlichen Rechtscharakter haben sollen, bestehen keine Anhaltspunkte.

b) Bei den von der Arbeitgeberin drucktechnisch vorbereiteten Vereinbarungen handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die sie der anderen Partei, der Bekl., bei Abschluss des Vertrags gestellt hat. Diese unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen dem AGB-Gesetz (§ 1 I; nunmehr § 305 I 1 BGB), weil sie nicht für einen einzelnen Vertrag, sondern für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn wie hier handschriftliche Ergänzungen vorgesehen waren (BGH, NJW 1991, 2768 = BB 1991, 1515).

c) Der von der Bekl. erklärte Einwendungsverzicht unterliegt als vom Gesetz abweichende Regelung i.S. von § 8 AGBG (nunmehr § 307 III 1 BGB) der Inhaltskontrolle nach § 9 I AGBG (nunmehr § 307 I BGB). Er ist gemessen daran unwirksam.

aa) Nach § 8 AGBG (nunmehr § 307 III 1 BGB) sind die für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Regelungen der §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt: §§ 307 bis 309 BGB) nur auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Vereinbarung eines selbstständigen Schuldanerkenntnisses weicht für sich genommen nicht von Rechtsvorschriften ab, da sie vom zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft und damit den Rechtsnormen, denen dieses unterliegt, unabhängig ist (BGH, NJW 1987, 2014 = DB 1987, 1584). Soweit die Bekl. sich deshalb durch das von ihr unterzeichnete Schuldversprechen selbstständig und unabhängig vom zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu Zahlungen verpflichtet hat, unterliegt dies nicht der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Etwas anderes gilt jedoch für den Ausschluss von Einwendungen jeder Art zu der im Schuldversprechen genannten Forderung. Insoweit weicht das Schuldversprechen von Rechtsvorschriften ab. Ein selbstständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis kann nach der gesetzlichen Regelung über die ungerechtfertigte Bereicherung einredeweise zurückgefordert werden, wenn die zu Grunde liegende Forderung in Wirklichkeit nicht besteht (§§ 812, 821 BGB; BGH, NJW-RR 1999, 573; NJW 1991, 2140, sowie WM 1982, 671). Etwas anderes gilt nur dann, wenn auch diese Möglichkeit vertraglich ausgeschlossen wurde (BGH, BB 1962, 1222). Ein solcher von den gesetzlichen Regelungen abweichender Ausschluss ist hier mit dem Verzicht auf alle Einwendungen erfolgt.

bb) Der so vorgenommene Ausschluss ist unwirksam, weil er die Bekl. entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

(1) Wird von einer gesetzlichen Regelung abgewichen und ist das mit deren wesentlichen Grundgedanken unvereinbar, so ist im Zweifel eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen (§ 9 I und II Nr. 1 AGBG, nunmehr: § 307 I und II Nr. 1 BGB). So ist es hier. Der Ausschluss aller Einreden und Einwendungen aus einem Schuldverhältnis steht in Widerspruch zu dem wesentlichen Grundgedanken des Bereicherungsrechts, zwischen den Beteiligten bei rechtsgrundlosem Vermögenserwerb einen Ausgleich herbeizuführen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., Einf. § 812 Rdnr. 1). Gründe, hier ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen, bestehen nicht.

(2) Der Ausschluss rechtfertigt sich nicht aus einer „Beweisnot“ des Arbeitgebers. Denn die Vereinbarung eines selbstständigen Schuldversprechens oder -anerkenntnisses ohne einen solchen Ausschluss führt dazu, dass die Vertragspartei, die das Schuldversprechen oder -anerkenntnis unterzeichnet hat, die Beweislast für ihre Einwendungen und Einreden trägt. Sie hat zu beweisen, dass die dem Schuldversprechen oder -anerkenntnis zu Grunde liegende Forderung tatsächlich nicht besteht (vgl. BGH, NJW 1987, 2014 = DB 1987, 1584).

(3) Für die Zulässigkeit, den Ausschluss in vorformulierten Vertragsbedingungen zu vereinbaren, kann nicht angeführt werden, nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre für Verwender ein gleiches Ergebnis ohne weiteres durch die Vereinbarung eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses möglich und die Unwirksamkeit knüpfe letztlich ohne Sachgrund an eine rein formale Unterscheidung an.

Ein bestätigendes Schuldanerkenntnis hat ebenso wie ein selbstständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis, bei dem die Einwendungen und Einreden nach §§ 812, 821 BGB ausgeschlossen sind, die Wirkung, dass die §§ 812, 821 BGB nicht anwendbar sind (BGH, NJW 2000, 2501; a.A. noch BGH, BB 1968, 399). Das ergibt sich daraus, dass gerade kein rechtlich selbstständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis abgegeben, sondern das ursprüngliche Schuldverhältnis umgestaltet wird. Bestätigende Schulversprechen können jedoch ihrerseits dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den daraus folgenden Einschränkungen unterliegen. Das ist nach dem hier noch anwendbaren AGB-Gesetz dann der Fall, wenn der Verwender, sei es auch durch handschriftliche Ergänzung vorgedruckter Formulare, inhaltsgleich vorformulierte Regelungen in einer Vielzahl von Fällen verwendet (§ 1 I AGBG, nunmehr § 305 I BGB; vgl. BGHZ 115, 391 = NJW 1992, 746), zum Beispiel in einer Vielzahl gleichgelagerter Fallgestaltungen immer die von ihm einseitig festgelegte Schadenssumme im Wege des bestätigenden Schuldanerkenntnisses festlegen will.

Eine inhaltliche Kontrolle solcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen bestätigenden Schuldanerkenntnisse scheitert nicht deshalb, weil im Einzelfall eine bestimmte Summe festgeschrieben wird und der Verwender der anderen Partei eine danach genau bestimmte Leistungspflicht auferlegt. Da ein bestehendes Schuldverhältnis umgestaltet wird, liegt in der Festlegung dieser Summe eine Abweichung von den dieses Schuldverhältnis regelnden Rechtsnormen (§ 8 AGBG, nunmehr § 307 III 1 BGB). In derartigen Fällen ist auch die Begründung einer Leistungspflicht am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen (vgl. BGHZ 115, 391 = NJW 1992, 746).

Eine Unwirksamkeit bestätigender Schuldanerkenntnisse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgt allerdings nicht bereits aus § 11 Nr. 15 AGBG (nunmehr § 309 Nr. 12 BGB). Die Vereinbarung derartiger bestätigender Schuldanerkenntnisse ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil darin eine danach unzulässige Verschiebung der Beweislast läge. Bestätigende Schuldanerkenntnisse verschieben nicht die Beweislast, sondern gestalten die materielle Rechtslage (BGH, NJW 2003, 2386). Die Unwirksamkeit kann sich jedoch aus einer Überprüfung nach den Generalklauseln des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (früher § 9 AGBG, nunmehr § 307 I und II BGB) ergeben. Eine solche ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen (Däubler, in: Däubler/Dorndorf, AGB-Kontrolle im ArbeitsR, § 309 Nr. 12 BGB Rdnr. 6).

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 9 II Nr. 1 AGBG, nunmehr: § 307 II Nr. 1 BGB) ist auf § 779 BGB abzustellen. Bestätigende Schuldanerkenntnisse sind nämlich vergleichsähnlich (BGH, NJW-RR 1988, 962 = WM 1988, 794; WM 1984, 667; NJW 1980, 1158). Das gilt auch, wenn beim bestätigenden Schuldanerkenntnis wegen des einseitigen Nachgebens an sich ein „einseitiger Feststellungsvertrag“ vorliegt, durch den die Parteien ihre materiellen Beziehungen regeln (BAG, Urt. v. 15. 12. 1999 - 10 AZR 881/98). Für solche bestätigende Schuldanerkenntnisverträge ist die Heranziehung der Regeln des § 779 BGB und des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein notwendiges, aber ausreichendes Korrektiv (vgl. BGH, NJW 1963, 2316 [2317]).

§ 779 BGB setzt regelmäßig voraus, dass der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis „im Wege gegenseitigen Nachgebens“ beseitigt wird. Die einseitig vorgegebene Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen widerspricht diesem Modell, weil ihr kein gegenseitiges Nachgeben zu Grunde liegt. Soweit durch Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsverhältnisse im Wege des bestätigenden Schuldanerkenntnisses entsprechend der einseitigen Festsetzung des Verwenders umgestaltet werden, sind sie unwirksam (vgl. für Verzichtsverträge auch ErfK/Preis, 5. Aufl., §§ 305 bis 310 BGB Rdnrn. 74a, 96 m.w. Nachw.; Lakies, AR-Blattei SD Fach 35, Rdnr. 448).

Dem steht nicht entgegen, dass das BAG in seinem Urteil vom 27. 4. 2000 (BAGE 94, 300 = NJW 2000, 3299 = NZA 2000, 940) bestätigende Schuldanerkenntnisse ohne weiteres für zulässig gehalten hat. In dieser Entscheidung wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht angesprochen. Es galt die Bereichsausnahme des § 23 I AGBG.

d) Die Unwirksamkeit des Einwendungsausschlusses hat zur Folge, dass an Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind (§ 6 II AGBG, nunmehr: § 306 II BGB). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit des streitbefangenen Schuldversprechens im Übrigen unberührt.

aa) Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Formularklauseln auf einen zulässigen Kern ist nicht anwendbar. Es betrifft Fälle, in denen zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbar verbunden sind und bei denen daher die Ausgrenzung der unzulässigen und die Aufrechterhaltung der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche und inhaltliche Umgestaltung erreicht werden könnte. Dann würde für eine unzulässige Klausel eine neue Fassung gefunden, die für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist (BGH, NJW 2003, 2899 = NZM 2003, 754; vgl. zur geltungserhaltenden Reduktion auch BAG, NZA 2004, 727 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Darum geht es hier nicht. Der Ausschluss aller Einwendungen ist sprachlich vom sonstigen Text abgehoben; das Schuldversprechen kann ohne weiteres ohne diese Einschränkung aufrechterhalten bleiben.

bb) Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht aus § 6 III i.V. mit II AGBG (nunmehr: § 306 III i.V. mit II BGB). Danach ist der Vertrag insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. So liegt der Fall hier nicht. Insbesondere ist der Bekl. ein Festhalten am Vertrag zumutbar.

Allerdings hat die Bekl. nunmehr den Beweis zu führen, dass die dem Schuldversprechen zu Grunde liegende Forderung nicht besteht. Als Prozesspartei, die eine negative Tatsache zu beweisen hat, kann sie die Gegenseite zunächst darauf verweisen, die Höhe der Forderung und ihre Errechnung darzulegen. Sie hat dann die Unrichtigkeit dieses Vortrags zu beweisen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1495, sowie Zwanziger, in: Kittner/Zwanziger, Hdb. ArbeitsR, 2. Aufl., § 166 Rdnr. 43). Da es um die Feststellung der Höhe eines Schadens geht, kommt der Bekl. auch § 287 I ZPO zugute, mit dem das Beweismaß gesenkt wird. Zudem kommt ihre Vernehmung als Partei in Betracht (§ 287 I 3 ZPO).

3. Eine weitergehende Unwirksamkeit des streitbefangenen Schuldversprechens ergibt sich auch nicht aus sonstigen Regelungen.

a) Das Schuldversprechen ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).

Ein Rechtsgeschäft kann nach den Gesamtumständen bei Vertragsschluss, insbesondere nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck, sittenwidrig sein (BAG, NJW 1999, 2059 = NZA 1999, 417 = EzA BGB § 781 Nr. 5). Dabei gehören Umstände, die das Zustandekommen eines Vertrags betreffen, an sich nicht zum Regelungsbereich des § 138 BGB. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr auf die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts selbst. Sie kann nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, die den Vertrag kennzeichnen, der objektiven Verhältnisse, unter denen er zu Stande gekommen ist, seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie dem verfolgten Zweck und dem zu Grunde liegenden Beweggrund beurteilt werden. Umstände, die beim Vorliegen einer Drohung lediglich zur Anfechtbarkeit der Willenserklärung nach § 123 BGB führen würden, können beim Fehlen einer Drohung nicht die stärkere Nichtigkeitsfolge des § 138 I BGB nach sich ziehen. Bei der Würdigung des Gesamtcharakters eines Rechtsgeschäfts ist aber auch die Art und Weise seines Zustandekommens mit zu berücksichtigen (BGH, NJW 1988, 2599 = AP BGB § 123 Nr. 33).

Der bloße Umstand, dass einem Vertragspartner, hier der Bekl., keine oder nur eine kurze Überlegungsfrist für den Vertragsschluss eingeräumt wurde, führt deshalb nicht zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAG, Urt. v. 3. 6. 2004 - 2 AZR 427/03; NJW 2004, 2401 = NZA 2004, 597 = AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1; BAG, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2, jew. m.w. Nachw.; BGH, AP BGB § 123 Nr. 33).

b) Entgegen der Revision war das Schuldversprechen auch nicht nach § 1 I des hier noch anwendbaren Haustürwiderrufsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung v. 29. 6. 2000, BGBl I, 955) widerrufbar. Nach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen der Verbraucher unter anderem an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist.

Ebenso wie die zwischenzeitlich an die Stelle des Haustürwiderrufsgesetzes getretene Regelung des § 312 BGB ist diese Bestimmung auf Erklärungen des Arbeitnehmers, die er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses am Arbeitsplatz abgibt, nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer befindet sich nämlich am Arbeitsplatz nicht in einer vom Schutzzweck des Gesetzes erfassten Situation. Anders als bei anderen Rechtsgeschäften ist der Arbeitsplatz, insbesondere das Personalbüro, typischerweise der Ort, an dem die das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen besprochen und geregelt werden.

Es fehlt deshalb grundsätzlich am situationstypischen Überraschungsmoment, wie es dem Widerrufsrecht zu Grunde liegt. Der Arbeitnehmer muss und wird an seinem Arbeitsplatz damit rechnen, dass der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter mit ihm Fragen und Probleme seines Arbeitsverhältnisses bespricht und rechtsgeschäftlich regeln will (BAG, AP BGB § 312 Nr. 2; AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1; AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2; BAG, Urt. v. 3. 6. 2004 - 2 AZR 427/03). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Gespräch tatsächlich im Personalbüro stattfindet. Auch außerhalb des Personalbüros muss der Arbeitnehmer damit rechnen, mit Fragen konfrontiert zu werden, die sein Arbeitsverhältnis betreffen (a. A. Derleder, AuR 2004, 361). Auch rechtlich selbstständige Schuldversprechen oder -anerkenntnisse, denen wie hier eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt, ergeben sich aus dem Arbeitsverhältnis, weil sie mit diesem in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen.

c) Die Bekl. kann schließlich der Durchsetzung der Klageforderung keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns entgegenhalten. Zwar kann der Gefahr einer Überrumpelung des Arbeitnehmers, zum Beispiel weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten stattfinden, unter anderem mit diesem Gebot begegnet werden (vgl. BAG, Urt. v. 3. 6. 2004 - 2 AZR 427/03; NJOZ 2004, 4096 = NZA 2004, 1295 Os. = AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2; NJW 2004, 2401 = NZA 2004, 597 = AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1; AP BGB § 312 Nr. 2). Für ein in diesem Sinne unfaires Verhandeln sind aber vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar.

III. Das LAG wird abschließende Feststellungen hinsichtlich des Anspruchs zu treffen haben und gegebenenfalls auch über die Berechtigung der Hilfsaufrechnung entscheiden müssen.

1. Die Bekl. hat bereits mit der Klageerwiderung die geltend gemachte Forderung als „übersetzt“ zurückgewiesen. In ihrem Klageabweisungsantrag liegt deshalb konkludent die Einrede, die dem Schuldversprechen zu Grunde liegende Forderung bestehe nicht (vgl. BGH, NJW 1991, 2140).

2. Bei der Entscheidung über die Klageforderung wird das LAG außerdem Folgendes zu beachten haben:

a) Die Bekl. hat zu beweisen, dass die dem Schuldversprechen zu Grunde liegende Forderung nicht besteht. Sie wird sich nicht darauf beschränken können, die detaillierte Schadensaufstellung der Kl. lediglich mit der Behauptung zu bestreiten, diese sei übersetzt (BAG, NJW 1999, 2059 = NZA 1999, 417 = EzA BGB § 781 Nr. 5).

b) Sollten die im Schuldversprechen erwähnten 50 DM tatsächlich den Verwaltungsaufwand abdecken und keine Fangprämie sein, wären sie unter Schadensersatzgesichtspunkten nicht erstattungsfähig (BGHZ 75, 230 = NJW 1980, 119).

c) Hinsichtlich Grund und Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs bestehen keine Bedenken. Die Kl. macht einen abgetretenen Verzugsschadensersatzanspruch geltend. Es kommt daher nicht darauf an, ob ihr selbst der Zinsschaden entstanden ist, sondern allein darauf, ob dieser der abtretenden Arbeitgeberin entstanden ist. Da die Fälligkeit der Verbindlichkeit in der Urkunde nach dem Kalender bestimmt ist und auf den 9. 12. 2001 festgelegt wurde, befindet sich die Bekl., soweit ein Anspruch besteht, ab dem darauffolgenden Tag in Verzug und hat den Zinsschaden zu ersetzen (§§ 284 I 1, 286 I, 288 II BGB a.F. = §§ 286 II Nr. 1, 280 I und II, 288 III BGB).

3. Im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung ist auf Folgendes hinzuweisen:

a) Bislang rechnet die Bekl. mit Bruttoarbeitsentgelt gegen eine Nettoforderung auf. Das ist unzulässig (BAG, Urt. v. 22. 3. 2000 - 4 AZR 120/99).

b) Entgeltforderungen entfallen, das Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt, entgegen der Ansicht des LAG nicht schon wegen mangelnden Annahmeverzugs (§ 615 BGB). Nach dem unstreitigen Sachvortrag hat die Arbeitgeberin die ihr und nicht der Kl. angebotene Leistung der Bekl. ausdrücklich abgelehnt. Damit wäre sie in Annahmeverzug geraten (§ 295 BGB).

c) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheitert entgegen der Ansicht der Bekl. nicht an der für Aufhebungsverträge vorgesehenen Schriftform (§ 623 BGB), wenn die Bekl. für ihre außerordentliche Kündigung entweder einen Grund gehabt hätte oder sich auf deren Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht berufen könnte (vgl. BAG, NJOZ 2003, 2491 = NZA 2003, 1055 Os. = AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1; BAGE 87, 200 = NJW 1998, 1659 = NZA 1998, 420). Dem wird das LAG gegebenenfalls nachzugehen haben.

4. Das LAG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Bei der Kostenentscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Kosten der Anrufung der unzuständigen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit ohnehin von der Kl. zu tragen sind (§ 17b II 2 GVG).