(Kein) Rücktrittsrecht bei Beschädigung der Kaufsache im Zuge der Nachbesserung bei erfolgreicher Behebung des Sachmangels: Schadensersatz, Rücktrittsrecht und Schadensersatz statt der Leistung aus § 324, §§ 280 I, III, 282 BGB


OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.7.2007 - 1 U 467/06 – 145


Fundstelle:

NJW 2007, 3503


Amtl. Leitsatz:

Die Nachbesserung ist nicht fehlgeschlagen, wenn der den Nachbesserungsanspruch auslösende Mangel zwar seinerseits behoben worden ist, die Kaufsache jedoch anlässlich der Nachbesserung in anderer Weise beschädigt worden ist.


Zentrale Probleme:

Es geht um das Problem, ob der Käufer zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen kann, wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand bei der im übrigen erfolgreichen Nacherfüllung beschädigt. Das OLG verneint dies zunächst auf der Basis des deutschen Kaufrechts zu recht gem. §§ 437 Nr. 2,  323 bzw. § 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB und qualifiziert den entstandenen Schaden als Schadensersatz "neben" der Leistung aus §§ 280 I, 241 II BGB. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als habe der Verkäufer bei Gelegenheit der Nacherfüllung irgendeine andere Sache des Käufers beschädigt. Nur unter den Voraussetzungen von § 282 bzw. § 324 BGB käme deshalb Schadensersatz statt der Leistung bzw. Rücktritt in Betracht, es fehle aber an der Unzumutbarkeit.
Leider wird dabei die europäische Dimension der Problematik übersehen: Art. 3 Abs. 5 Sp. 3 der VerbrGK-Rl. gewährt dem Käufer das Recht zur Vertragsauflösung auch, wenn die Nacherfüllung zwar erfolgreich war, aber „nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ erfolgte. Hierbei handelt es sich nicht etwa lediglich um ein Redaktionsversehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Richtliniengebers. In diesen Fällen ist Ziel des Rücktritts bzw. der Minderung offenbar nicht mehr das – durch die erfolgreiche Nacherfüllung bereits befriedigte – Äquivalenzinteresse des Verbrauchers, sondern die Kompensation sonstiger Beeinträchtigungen. Folgerichtig dürfte in einem solchen Fall auch Art. 3 Abs. 6 (entspr. § 323 Abs. 5 S. 2) nicht anwendbar sein mit der Folge, dass Vertragsauflösung hier auch bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit“ möglich ist, solange nur die durch die Nacherfüllung verursachten Verzögerungen bzw. Unannehmlichkeiten die Erheblichkeitsschwelle des Abs. 5 S. 3 überschritten haben. Eine Umsetzung dieser Möglichkeit in das deutsche Recht ist – bewusst – nicht erfolgt, da Rücktritt und Minderung im Falle behebbarer Mängel voraussetzen, dass die Nacherfüllung nicht (fristgemäß) erfolgt (§§ 437 Nr. 2, 323, 441 Abs. 1), und sich damit Rücktritt und Minderung im Falle erfolgreicher Nacherfüllung unabhängig von damit verbundenen Unannehmlichkeiten tatbestandlich gerade ausschließen. Die Umsetzung in das deutsche Recht ist damit insoweit nicht richtlinienkonform. Für eine richtlinienkonforme Auslegung bleibt aber Raum im Rahmen von § 324 BGB. Daher hätte das OLG den Begriff der "Unzumutbarkeit" hier - europarechtskonform - weiter auslegen können und müssen, da er Spielraum für eine entsprechende Auslegung läßt. Es ist also keinesfalls so, daß "diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich nicht gegeben" ist. Sehr bedauerlich ist es deshalb, daß die Revision nicht zugelassen wurde.

©sl 2008


Tatbestand:

A.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch geltend auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom April 2005 über einen Pkw P. 206, den sie zum Preis von 19.100,- EUR von der Beklagten gekauft hat. Nach Auslieferung des Fahrzeuges am 09. Mai 2005 rügte die Klägerin wiederholt Probleme beim Anspringen des Pkw, und sie verbrachte diesen insgesamt drei Mal in die Werkstatt der Beklagten. Beim letzten Werkstattaufenthalt am 27. September kam es aufgrund einer Fehlleistung eines Mechanikers zu einem Schaden an der Karosserie des Pkw, indem das Fahrzeug bei der Durchführung eines Startversuches – wohl wegen eines eingelegten Ganges – nach vorne fuhr und gegen eine Werkbank stieß. Die Beklagte behob den Schaden; die erforderlichen Reparaturkosten waren von den hinzugezogenen Sachverständigen auf 2.771,19 EUR beziffert worden. Die trotz Reparatur verbleibende Wertminderung gaben die Parteigutachter mit 600,- bzw. 950,- EUR an.
Zur Abgeltung der schadensbedingten Wertminderung – im Sinne einer gütlichen Einigung – bot die Beklagte der Klägerin die Zahlung von 950,- EUR an. Die Klägerin nahm das Angebot zunächst nicht an, sondern erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zuzüglich Kosten für Winterreifen von 570,- EUR, abzüglich eines Betrages von 286,50 EUR als Nutzungsvorteil für 3.000 gefahrene Kilometer, zusammen 19.383,50 EUR, dies Zug-um-Zug gegen die Rücknahme des Pkw; schließlich begehrte die Klägerin Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, indem es zeitweise nicht angesprungen sei. Dieser Mangel sei bei den beiden ersten Werkstattbesuchen nicht behoben worden. Die anlässlich des dritten Termins zur Nachbesserung erfolgte Beschädigung des Fahrzeuges sei nicht nach Schadensersatzrecht, sondern nach Mangelgewährleistungsregeln zu behandeln, so dass auf die nach Reparatur verbleibende Wertminderung ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gestützt werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.383,50 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2005, Zug-um-Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges P. 206 CC Sport Cabrio, Fahrzeug-Identitäts-Nr., sowie weitere 510,28 EUR zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat – im Hinblick auf ihr vorgerichtliches Zahlungsangebot von 950,--EUR – im Termin vom 13.06.2006 einen Betrag in dieser Höhe anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.
Ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung zufolge rechtfertigt die Wertminderung von 950,- EUR einen entsprechenden Schadensersatzanspruch, jedoch keine Rückabwicklung des Vertrages. Nachdem ein bei Gefahrübergang womöglich gegebener Mangel – dessen Vorliegen sie bestritten hat – jedenfalls nachfolgend unstreitig behoben wurde, kämen nicht die Regelungen der Sachmängelgewährleistung zum Zuge, die das Fortbestehen eines Mangels voraussetzten, sondern Schadensersatzrecht; der verbleibende Minderwert stelle einen Schaden dar, keinen Mangel.
Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 11.07.2006 (Bl 91 ff d.A.) hat das Landgericht dem Teilanerkenntnis der Beklagten entsprechend der Klägerin einen Betrag von 950,- EUR zuerkannt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, inwieweit das Fahrzeug bei Gefahrübergang tatsächlich mangelhaft gewesen sei, könne dahinstehen. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach dem dritten Werkstattbesuch sei der eventuelle Mangel in Form der Anspringproblematik unstreitig behoben gewesen, und der nach der Karosseriebeschädigung verbleibende Minderwert begründe weder ein Rücktrittsrecht noch einen Schadensersatzanspruch in Form des sog. großen Schadensersatzes, der zur Rückgabe der Kaufsache berechtige; die gegebene schadensträchtige Pflichtverletzung ließe nicht die gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzregelungen zur Anwendung kommen.
Gegen das ihr am 18.07.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 12.09.2006 begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, die Argumentation des Landgerichts beruhe auf einer Verkennung der Grundgedanken des Sachmängelrechts wie der Kausalität. Da die Nacherfüllung dem Zweck diene, die fehlgeschlagene Ersterfüllung zu heilen, müssten sämtliche Handlungen, die der Herbeiführung des vom Verkäufer geschuldeten Erfolges dienten, unter die Sachmängelgewährleistung fallen, damit auch der von der Beklagten verursachte Unfallschaden. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz- und Sachmängelrecht sei danach zu treffen, ob es sich um eine leistungsbezogene Pflichtverletzung handele oder nicht. Angesichts der schlichtweg nicht zu leugnenden Kausalität zwischen dem ursprünglich bei Gefahrübergang gegebenen Mangel wie der nachfolgenden Beschädigung im Zuge der Nachbesserung – ohne Mangel kein Erfordernis der Nachbesserung – handele es sich bei dem Minderwert um einen Mangelfolgeschaden.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 11.07.2006 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 4 O 70/06, die Beklagte zur Zahlung weiterer, über den zuerkannten Urteilsbetrag von 950,- EUR hinausgehender 18.433,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 950,- EUR seit dem 14.11.2005 bis 25.08.2006 zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges P. 206 CC Sport Cabrio, Fahrzeug-Identitäts-Nr., sowie die Beklagte ferner zur Zahlung weiterer 510,28 EUR zu verurteilen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Rechtsvortrag. Sie räumt eine inzwischen erfolgte Zahlung des dem Ausgleich der Wertminderung dienenden Betrages von 950,- EUR ein.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

B.
Die Berufung ist gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen, da der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Erstattung von Folgekosten zusteht Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges (1.). Denn die verbliebene Beschädigung des Pkw in Form des Minderwertes rechtfertigt weder einen Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB (a) noch einen Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB (b), und auch die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 282 BGB sind nicht gegeben (c). Die Regelungen zur Sachmängelgewährleistung sind weiterhin nicht im Sinne einer Analogie entsprechend anwendbar (d). Mangels eines auf Rückabwicklung gerichteten Anspruchs konnte die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug geraten, so dass der Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet ist (2.). Schließlich steht der Klägerin aus dem anerkannten und inzwischen gezahlten Betrag von 950,- EUR kein Zinsanspruch zu (3.).
Da die Klage bereits aus den vorerwähnten Gesichtspunkten nicht begründet ist, bedarf es keiner Vertiefung, ob der Mangel – wollte man die Regelungen der Sachmängelgewährleistung für anwendbar halten – in Form des Minderwertes von knapp 5 % des Verkaufswertes so unerheblich ist, dass Schadensersatz statt der ganzen Leistung durch Rückabwicklung bzw. Rücktritt ohnehin ausgeschlossen sind (§ 281 Abs. 1 S. 3, § 323 Abs. 5 BGB). Ebenso mag dahinstehen, inwieweit die Klägerin durch Annahme der auf Ausgleich des Minderwertes gerichteten Zahlung von 950,- EUR sonstiger aus der Beschädigung womöglich resultierender Rechte durch Erfüllung verlustig gegangen ist.
1.a) Der Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB setzt voraus, dass ein Mangel im Sinne des § 434 BGB bei Gefahrübergang vorlag, und eine Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 BGB) ausgeschlossen oder fehlgeschlagen ist; konkret muss die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung, die er gewählt hat (§ 439 Abs. 1 BGB), und die der Verkäufer zu Recht nicht verweigert hat, fehlgeschlagen sein (Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht 7. Auflage, Rdn. 483; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Auflage, § 440 Rdn. 6).
Vorliegend kann dahinstehen, inwieweit das Fahrzeug schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, indem es zeitweise nicht angesprungen ist. Denn die von der Klägerin gewählte Art der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels – sie verbrachte das Fahrzeug schließlich aus diesem Grund in die Werkstatt der Beklagten – ist nicht fehlgeschlagen. Nach den Feststellungen des Landgerichts mit Bindungswirkung für den Senat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) stand zwischen den Parteien erstinstanzlich außer Streit, dass die Anspringproblematik jedenfalls behoben wurde, die Nachbesserung bezogen auf diesen bei Gefahrübergang möglicherweise gegebenen Mangel damit erfolgreich war.
Zu einem Fehlschlagen der Nachbesserung führt auch nicht der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung das Fahrzeug im Übrigen beschädigt wurde, als es bei Durchführung eines Startversuches anfuhr und gegen die Werkbank stieß. Ausschließlich aus dieser Karosseriebeschädigung resultiert der nicht behebbare technische Minderwert, der, da er bei Gefahrübergang offensichtlich noch nicht angelegt war, keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB darstellt. Das Fehlschlagen der von der Beklagten geschuldeten Nacherfüllungshandlung ist jedoch allein danach zu beurteilen, inwieweit der den Nacherfüllungsanspruch auslösende Mangel behoben wurde oder nicht. Die Anspringproblematik wurde behoben, die durch die Karosseriebeschädigung bedingte Wertminderung steht außerhalb des unmittelbar auf die Mangelbeseitigung bezogenen Pflichtenprogramms der Beklagten als Verkäuferin, so dass von einem Fehlschlagen der Nachbesserung keine Rede sein kann.
b) Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB durch Rückgewähr der wechselseitig bereits erbrachten Leistungen kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Insoweit gilt wiederum, dass der womöglich bei Gefahrübergang gegebene Mangel im Sinne des § 434 BGB – die Anspringproblematik – erfolgreich beseitigt wurde, und der Minderwert nach im Übrigen behobenem Karosserieschaden keinen Mangel in diesem Sinne darstellt, da er bei Gefahrübergang noch nicht vorlag.
Der verbliebene Minderwert liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Begleit- oder entfernteren Mangelfolgeschadens im Anwendungs- und Schutzbereich des § 281 Abs. 1 BGB nach Maßgabe folgender Überlegungen:
Bei der im Zuge der Nachbesserung verursachten Karosseriebeschädigung handelt es sich um einen solchen Schaden, der über den den Mangel begründenden Nachteil an der verkauften Sache hinausgeht, und der als sogenannter Begleit- oder Mangelfolgeschaden nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Schuldrecht den Anwendungsbereich der positiven Forderungsverletzung (pFV) eröffnete (Palandt/Putzo, BGB 60. Auflage, vor § 459 Rdn. 6). Nach früherem Werkvertragsrecht wäre der Schaden, so man ihn überhaupt als einen Mangelfolgeschaden qualifizieren wollte, als entfernterer Mangelfolgeschaden anzusehen, der ebenfalls zur Anwendung der pFV führte. Denn die Schädigung ist zwar im naturwissenschaftlichen Sinne kausal bedingt durch die ursprünglich mangelhafte Leistung, da es ohne sie nicht zu der anderweitig schadensträchtigen Nachbesserung gekommen wäre. Maßgeblich ist der Schadensfall jedoch verursacht worden nur „bei Gelegenheit der Nachbesserung“ durch eine Schutzpflichtverletzung in Bezug auf den Kaufgegenstand im Übrigen, die sich schadensträchtig allein zufälligerweise auf dieses Rechtsgut und nicht ein anderes auswirkte, so dass es jedenfalls am erforderlichen engen und unmittelbaren Zusammenhang zum Mangel fehlt (zur Abgrenzung Palandt/Sprau, a.a.O., vor § 633 Rdn. 22 ff).
Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurde das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der pFV kodifiziert; die Fälle, in denen man nach dem BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung eine Schadensersatzhaftung nach den Grundsätzen der pFV annahm, sollten primär erfasst sein durch die Anspruchsnorm des § 280 Abs. 1 BGB n.F. (statt vieler MünchKomm/Ernst, BGB 4. Auflage, § 280 Rdn. 2, 89 ff), so dass vorliegend schon nach dieser Grundregel der Weg zum „großen“ Schadensersatz über § 281 Abs. 1 BGB nicht eröffnet ist. Trotz des vorerwähnt scheinbar eindeutigen Ansatzes stellt sich bei näherer Betrachtung im Rahmen des neuen Kaufrechts das Abgrenzungsproblem, wie der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB – Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung – von dem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB – „einfacher“ Schadensersatz „neben“ der Leistung – abzugrenzen ist, so dass auf die Anwendungsbereiche der Normen im Einzelnen einzugehen ist. Entscheidend ist insoweit, ob der zum Ausgleich gestellt Schaden durch Nacherfüllung hätte beseitigt werden können, und zwar durch Nacherfüllung bezogen auf die ursprüngliche Leistungspflicht, im Kaufvertrag die Pflicht des Verkäufers zur Überlassung einer mangelfreien Kaufsache. Der neben den Anspruch auf Nacherfüllung tretende Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB erfasst alle Schäden, die durch die Pflichtverletzung endgültig entstanden sind und durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden können. § 281 BGB betrifft nur Schäden, die durch Nacherfüllung ausgeglichen werden können. Damit unterfallen Mangelschäden, die das Äquivalenz- oder Erfüllungsinteresse des Käufers berühren, sofern unmittelbar im mangelbedingten Nachteil liegende Schäden ausgeglichen werden sollen, der Anspruchsgrundlage des § 281 Abs. 1 BGB, Mangelfolgeschäden dagegen § 280 Abs. 1 BGB (MünchKomm/Westermann, a.a.O., § 437 Rdn. 21, 30; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Auflage, § 280 Rdn. 18). Oder mit anderen Worten: Beruht der Schaden allein auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung – hier konkret: in Form der Nacherfüllung – handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, § 281 Abs. 1 BGB. Geht es andererseits um einen Schaden, der trotz der Leistung oder vor deren endgültigem Ausbleiben eingetreten ist, so liegt ein Schaden im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB vor (Reinicke/Tiedtke, a.a.O., Rdn. 502 ff).
Bei unmittelbarer Anwendung der Gewährleistungs- und allgemeinen Schadensersatzvorschriften unterfällt der vorliegend streitgegenständliche Schaden in Form des technischen Minderwertes als Mangelfolgeschaden der Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB, auch wenn dieselbe Kaufsache betroffen ist, was scheinbar die klare Abgrenzung zwischen Äquivalenz- und Integritätsinteresse erschwert. Denn – bezogen auf den ursprünglichen Mangel – hat die Beklagte ihre Verkäuferpflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt, indem sie diesen behoben hat; dem Äquivalenz- oder Erfüllungsinteresse der Klägerin hat sie damit genügt, da sie letztlich eine Kaufsache geliefert hat, die den einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel nicht mehr aufwies. Sie hat die Klägerin jedoch in deren Integritätsinteresse bezogen auf das Eigentum an der Kaufsache im Übrigen verletzt, indem die ansonsten unbeschädigte Kaufsache beschädigt wurde. Es liegt kein wertungsmäßiger Unterschied vor zu einer Fallgestaltung, bei der der Verkäufer im Zuge der geschuldeten Nachbesserung andere Gegenstände des Käufers beschädigt (vgl. Reinicke/Tiedtke, a.a.O., Rdn. 500), da es sich in beiden Fällen um die Verletzung einer Nebenpflicht zum Schutz des Käufers handelt. Die kaufrechtliche Leistungspflicht in Bezug auf den Kaufgegenstand hat sich konkretisiert mit der Lieferung der Sache und der Nachbesserung des einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden Mangels. Alle weiteren Schutzpflichten stellen Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dar, deren Verletzung nicht den Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 BGB eröffnet.
Damit gilt, dass die von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung im Zuge der Nachbesserung nicht subsumiert werden kann unter § 281 Abs. 1 S. 3 BGB, was rein vom Wortlaut her – „ .. die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt ..“ – durchaus möglich wäre. Vom systematischen Zusammenhang her, wie voranstehend ausgeführt, muss die im Gesetz angesprochene Schlechterfüllung bezogen werden unmittelbar auf den geschuldeten Leistungserfolg in Form der Behebung des bei Gefahrübergang gegebenen Mangels; die Gesetzesformulierung umfasst keine schädigenden Handlungen, die sich jenseits des ursprünglichen Mangelunwertes auswirken.
Diesem Ergebnis steht auch nicht die mehrfach von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (zfs 1996, 337, 338) entgegen. Denn das Urteil bezieht sich nicht auf die Rechtslage nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, auch nicht auf die zuvor geltende Gesetzeslage, sondern auf von der dortigen beklagten Verkäuferin verwendete AGB, und die im Zuge der Nachbesserung verursachten Folgeschäden werden insbesondere thematisiert zum Nachweis des Mangels bei Gefahrübergang. Der Entscheidung kommt damit kein Aussagegehalt im Hinblick auf den vorliegenden Fall zu.
Nach alledem ist der von der Klägerin begehrte Schadensersatz statt der ganzen Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB nicht begründbar.
c) Der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der wechselseitigen Leistungen kann auch nicht hergeleitet werden aus §§ 280 Abs. 1, 282 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB. Zwar eröffnet § 282 BGB im Falle einer verschuldeten Nebenpflichtverletzung den Weg zu einer Loslösung vom Vertrag insgesamt, jedoch nur dann, wenn die Leistung durch den pflichtwidrigen Schuldner – bezogen auf den Gesamtvertrag – dem Gläubiger nicht mehr zumutbar ist. Jenseits der Feinheiten der Unzumutbarkeit ist diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Denn die Beklagte hat den Karosserieschaden behoben, und allein der technische Minderwert macht es für die Klägerin keinesfalls unzumutbar, das Fahrzeug im Übrigen zu behalten.
d) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann der Schaden an dem von ihr gekauften Fahrzeug auch nicht durch entsprechende Anwendung der bislang vorwiegend untersuchten Anspruchsgrundlagen (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB und §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB) einem Mangel gleich- und dem Sachmängelrecht unterstellt werden. Eine solche analoge Anwendung befürworten letztlich Reinking/Eggert (Der Autokauf, 9. Auflage, Rdn. 355 ff) und auch Bamberger/Roth/Faust (BGB 2003, § 437 Rdn. 186), indem sie formulieren, bei Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht im Zuge der Nachbesserung „erscheint es sachgerecht, die daraus resultierenden Nachteile nach Sachmängelrecht zu beurteilen“ (Reinking/Eggert, Rdn. 356), bzw. „Derartige Beschädigungen sind daher zu behandeln wie bei Gefahrübergang bestehende Mängel“ (Bamberger/Roth/Faust, a.a.O.). Mit diesen Ausführungen wird die Übertragung der für einen bestimmten Tatbestand im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand befürwortet, damit einer Analogie das Wort geredet.
Zu den Voraussetzungen einer Analogie (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einleitung Rdn. 48) gehört jedoch mehr als der Umstand, dass mit ihrer Hilfe ein womöglich sachgerechtes Ergebnis erzielt werden könnte. Entscheidend ist vielmehr weiterhin, ob das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten im Zuge der geschuldeten Nachbesserung (§ 241 Abs. 2 BGB) begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 282 BGB kann sich der Gläubiger auch vom Vertrag insgesamt loslösen. Damit bestehen Sondervorschriften zur Regelung dieser Fallgruppen, so dass eine analoge Anwendung sonstiger Vorschriften nicht in Betracht kommt, auch nicht unter dem von der Klägerin pauschal bemühten Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes.
Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist damit ein Rückgewähranspruch der Klägerin begründet. Entsprechend entfällt auch ein Verwendungsersatzanspruch gemäß § 347 BGB. Es bleibt bei dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung aus § 280 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Ausgleich des technischen Minderwertes, der inzwischen erfüllt wurde.
2. Damit konnte auch nicht dem Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte im Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs befindet, entsprochen werden. Denn die Beklagte ist nicht Gläubigerin eine Rückgewähranspruchs hinsichtlich des Fahrzeuges aus § 346 Abs. 1 BGB, da die Klägerin – wie ausgeführt – weder zum Rücktritt berechtigt ist noch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen kann, so dass der Weg zu den Rückabwicklungsvorschriften der §§ 346 ff BGB über §§ 281 Abs. 5, 323 BGB nicht eröffnet ist.
3. Der geltend gemachte Verzugszinsanspruch (§§ 286, 288 BGB) ab Verweigerung des begehrten Rücktritts nebst Folgeansprüchen mit Schreiben vom 14.11.2005 ist – wegen Unbegründetheit des Hauptanspruchs – ohnehin nicht gegeben hinsichtlich des weiter verfolgten Zahlungsanspruchs in Höhe von 18.433,50 EUR. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten. Ein Zinsanspruch aus Verzug ist auch nicht begründet hinsichtlich des anerkannten Betrages in Höhe von 950,- EUR. Denn die Klägerin hat nie den Ausgleich des technischen Minderwertes als Schadensersatzanspruch neben der Leistung verlangt, so dass die Beklagte von Vornherein nicht in Verzug geraten konnte, zumal sie die Erstattung der Wertminderung schon mit Schreiben vom 14.11.2005 angeboten hat.
C.
Die Kosten waren gem. §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO i.d.F.d. 2. JMG vom 22.12.2006.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Dies setzte voraus, dass es sich bei der Frage der Anwendbarkeit der Sachmängelgewährleistungsregeln im Falle der Beschädigung der Kaufsache gelegentlich der Nachbesserung um eine klärungsbedürftige Frage handelte, deren Auftreten in einer unbestimmten Zahl von Fällen zu erwarten wäre (vgl. Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 7. Auflage, Rdn. 602). Die Frage erscheint jedoch zum einen nicht klärungsbedürftig, da sie bei genauer Anwendung der bestehenden Gesetze zweifelsfrei im Sinne der Entscheidung zu beantworten ist; zum anderen wird sich die gegebene Konstellation aller Voraussicht nach so selten wiederholen, dass ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Wiederum angesichts der eindeutig zu lösenden Fragestellung besteht kein Klärungsbedarf, wie er bei auslegungsbedürftigen stark abstrahierenden Gesetzesbestimmungen oder gar Gesetzeslücken bestehen mag. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass es bei der Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung gäbe, die eine Vereinheitlichung im Wege einer Revisionsentscheidung erforderlich machten.