Eigentumsverletzung durch die Kaufsache, Abgrenzung von §§ 459 ff BGB zur pVV und zu §§ 823 ff BGB bei Mangelfolgeschäden ("Weinkorkenfall")


BGH, Urteil v. 21.11.1989  - VI ZR 350/88 (Koblenz) 

Fundstellen:

NJW 1990, 908
LM § 823 (Ac) BGB Nr. 47
MDR 1990, 531
JZ 1990, 199
BB 1990, 445
WM 1990, 564
VersR1990, 204



Amtl. Leitsatz:

Zur Frage der Eigentumsverletzung durch Lieferung mangelhafter Weinkorken.



Zum Sachverhalt:

Der Kl. ist Inhaber eines Weingutes. Er begehrt von einem als "Herrn G" bezeichneten Korkenlieferanten Ersatz von Schäden, die nach seiner Behauptung aufgrund der Lieferung mangelhafter Weinkorken entstanden sein sollen. Der Kl. bezog im Jahre 1984 von einem unter "G-Weinkorken", teilweise mit dem Zusatz "G-Korkland Weinkorken" im Rechtsverkehr auftretenden Unternehmen insgesamt 46000 Weinkorken der Qualitätsstufe Nr. 32, 38+24 mm, einschließlich Druck, Rundum-Verkapselung und vakuum-steril verpackt zum Preis von 3883 DM. Der Lieferant ist seit dem Jahre 1919 im Handelsregister eingetragen. Vom 31. 12. 1967 bis 1977 wurde das Unternehmen als OHG, danach als Einzelhandelsunternehmen, zunächst von Frau R geb. G und seit 1981 von Frau L geb. R betrieben. Als Firma war im Handelsregister in der ganzen Zeit "G, Korken-Großhandel" eingetragen. Mit den bezogenen Korken verkorkte der Kl. 45845 in seinem Betrieb befüllte Weinflaschen. 10000 Flaschen hat er verkauft; sie wurden ihm aber von seinen Abnehmern wieder zurückgegeben, weil die Korken undicht waren und sich an ihnen Schimmel gebildet hatte. Die übrigen 35845 Flaschen konnte der Kl. wegen der Schimmelbildung nicht veräußern. In einem im Jahre 1986 vom Kl. anhängig gemachten Beweissicherungsverfahren soll der vom Gericht beauftragte Sachverständige nach der Darstellung des Kl. zu der Überzeugung gelangt sein, daß die Undichtigkeit und die Schimmelbildung auf Mängeln der Korken beruhten. Der Kl. hat behauptet, der Wein sei nur verkäuflich, wenn er umgefüllt und neu verkorkt würde. Ein Umfüllen erfordere aber einen über dem Verkaufserlös liegenden Aufwand und bringe die für die Weine erteilten Prämierungen in Wegfall. Auch könnten die umgefüllten Weine wegen des in den Flaschen entstandenen Oxidationstones  keine amtliche Prüfnummer mehr erhalten. Ausgehend von einem Flaschenpreis von 2,60 DM begehrt der Kl. für die von der Schimmelbildung betroffenen 45845 Weinflaschen Schadensersatz in Höhe von 119197 DM.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hält die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet.
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sind nach Auffassung des BerGer. verjährt, da sich der Schaden des Kl. unmittelbar aus einem Sachmangel ergebe und deshalb nur eine Verjährungsfrist von 6 Monaten gelte, die aber bereits Mitte August 1984 abgelaufen gewesen sei. Einem Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB stehe entgegen, daß eine relevante Rechtsgutsverletzung nicht ersichtlich sei. Der Schaden des Kl. liege allein darin, daß die Weinflaschen entkorkt, der Wein entleert und die Flaschen neu abgefüllt werden müßten. Eine Substanzverletzung am Wein sei aber nicht eingetreten.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hätte die Klage nicht schon als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil der Kl. eine nicht existierende Person verklagt hat. Der Kl. hat vielmehr zulässigerweise die jetzige Inhaberin der Korkengroßhandlung G unter ihrer Firma verklagt. Sie ist damit Prozeßpartei geworden.
§ 17 II HGB gestattet es, einen Kaufmann im kaufmännischen Geschäftsverkehr "unter seiner Firma" zu verklagen, also unter dem Namen, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 I HGB). Der Kl. ist nicht genötigt, sich darum zu kümmern, welche Person dies tatsächlich ist (RGZ 54, 15 (17)). Es ist deshalb, wie schon das RG in einem Urteil aus dem Jahre 1903 entschieden hat, z. B. zulässig, einen Einzelkaufmann, der eine OHG allein forführt, unter der Bezeichnung "Herrn E & Cie." zu verklagen - (RGZ 54, 15 (17); vgl. dazu auch Wachsmann, in: Gruchot's Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts, 1907, S. 318). In gleicher Weise muß es demnach zulässig sein, einer Frau, die - wie im Streitfalle - ein Handelsgeschäft erworben hat und es unter der bisherigen, auf einen männlichen Inhaber hinweisenden Firma fortführt, unter diesem Namen mit dem Zusatz "Herrn" zu verklagen. Es ist in Fällen dieser Art nicht erforderlich, sondern es wäre im Gegenteil ungenau, die Klage gegen die Firma mit dem von dem Kaufmann benutzten Namen zu richten. Denn die Firma ist entgegen einem weit verbreitetem Irrtum als solche kein Rechtsubjekt, das man verklagen kann (RGZ 54, 15 (18)).
2. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das BerGer. die Klage sachlich nicht für begründet gehalten hat.
a) Zutreffend und von der Revision unangegriffen hat das BerGer. allerdings Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung für verjährt erachtet. Über den engen Wortlaut des § 477 I BGB hinaus gilt nämlich die hierin bestimmte sechsmonatige Verjährungsfrist für alle im Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Gewährleistung geltend gemachten Ansprüche, soweit sie sich unmittelbar auf den Sachmangel gründen, und damit auch für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, sofern die Schäden einschließlich der Folgeschäden aus einem Sachmangel hergeleitet werden und zu diesem in unmittelbarem, untrennbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 87, 88 (92 f.) = NJW 1983, 1496 = LM § 477 BGB Nr. 37 m. w. Nachw.). Nur solche Ansprüche verfolgt der Kl. mit seiner Klage. Die Frist von sechs Monaten war bereits abgelaufen, als der Kl. das Beweissicherungsverfahren eingeleitet hat, das in entsprechender Anwendung von § 639 II BGB verjährungshemmende Wirkung haben konnte (vgl. BGHZ 39, 287 (292) = NJW 1963, 1452 = LM § 477 BGB Nr. 6), und zwar auch dann, wenn der Handelsvertreter K bei Annahme der Mängelrügen Empfangsbote oder Empfangsvertreter für die Bekl. gewesen sein sollte.
b) Das BerGer. durfte jedoch nicht davon ausgehen, der Kl. habe auch das Bestehen eines Schadensersatzanspruches aus § 823 I BGB nicht schlüssig dargelegt.
aa) Rechtsfehlerfrei hat das BerGer. allerdings aufgrund des von ihm der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalts solche Ansprüche verneint.
(1) Die Schimmelbildung auf den Korken unter der Kapsel der Weinflaschen kann deliktisch nicht als Eigentumsverletzung an den gelieferten Weinkorken angesehen werden, da sich in ihr lediglich der revisionsmäßig zu unterstellende Mangelunwert der Korken manifestiert (vgl. zuletzt Senat, BGHZ 105, 346 (355) = NJW 1989, 707 = LM § 823 (Ac) BGB Nr. 46 - Fischfutter).
(2) Der erkennende Senat folgt dem BerGer. auch darin, daß Schadensersatzansprüche aus § 823 I BGB wegen Verletzung des Eigentums an dem Wein des Kl. nicht schon deshalb bestehen, weil dieser wegen der behaupteten Korkenmängel jetzt praktisch unverkäuflich ist und für ihn nur Verkaufschancen bestehen, wenn die Weinflaschen entkorkt, der Wein entleert und wieder neu abgefüllt würde, dieser Aufwand aber bei dem geringen Verkaufspreis des Weines nicht in Betracht kommt. An einer Eigentumsverletzung fehlt es insoweit offensichtlich, soweit der Mangel der Weinkorken lediglich bedingt, daß der Wein umgefüllt werden müßte, wenn ihn der Kl. (nochmals) in den Verkehr bringen wollte. Der hierfür erforderliche Aufwand gründet nämlich allein darauf, daß die von der Bekl. gelieferten Weinkorken zum Verschluß von Weinflaschen ungeeignet sind; in ihm manifestiert sich nur deren Mangelunwert, der keine Deliktsansprüche begründet.
Aber auch dadurch, daß im Streitfall der Aufwand einer Neuabfüllung wirtschftlich unsinnig ist, andererseits aber der Wein wegen der zu unterstellenden Schwierigkeit, ihn mit der vorhandenen Verkorkung zu verkaufen, für den Kl. so gut wie wertlos ist, wird noch kein Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung ausgelöst. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann zwar nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine Einwirkung auf die Nutzungs- und Verkaufsfähigkeit der Sache erfolgen (BGHZ 55, 153 (159) = NJW 1971, 886 = LM § 823 (Ac) BGB Nr. 13). Der erkennende Senat hat deshalb eine Eigentumsverletzung auch darin gesehen, daß mit Antibiotikum kontaminisiertes Fischfutter geliefert und verfüttert wurde und daraufhin gegen den Fischzüchter ein behördliches Verkaufsverbot verhängt wurde (Senat, BGHZ 105, 346 (355) = NJW 1989, 707 = LM § 823 (Ac) BGB Nr. 46). Indes drückt sich, soweit die Unverkäuflichkeit des Weins allein auf der Unwirtschaftlichkeit eines Korkenwechsels beruht, in der Beeinträchtigung des Eigentums der Mangelunwert der Korken derart aus, und ist das Integritätsinteresse des Kl. von einem durch die §§ 823 ff. BGB nicht geschützten, sondern der Vertragsordnung vorbehaltenen Äquivalenzinteresse an der Belieferung mit tauglichen Korken derart überlagert, daß nach Auffassung des Senats  insoweit das Deliktsrecht von dem vertraglichen Gewährleistungsrecht verdrängt wird.
bb) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das BerGer. weiteres Vorbringen des Kl. in der Berufungsbegründung unberücksichtigt gelassen hat, wonach der Wein wegen des durch den Schwund in den Flaschen (offenbar aufgrund des anstelle des ausgelaufenen Weines in die Flaschen gelangten Luftsauerstoffes) inzwischen entstandenen Oxidationstones die amtliche Prüfnummer verliert und nach einer Neuabfüllung eine solche nicht mehr erhält. Dieser Verfahrensrüge hält das Berufungsurteil nicht stand. Bestätigt sich das Vorbringen des Kl., dann wäre tatsächlich durch den Korkenmangel der Wein in seiner Beschaffenheit nachteilig beeinflußt worden. Das reicht für eine Eigentumsverletzung aus. Es ist nicht erforderlich, wie die Revisionserwiderung meint, daß der Mangel eine "Umweltgefahr" hervorgerufen hat, etwa "verkehrsgefährdend" geworden ist. Es ist auch nicht - wie dies in BGHZ 101, 337 = NJW 1988, 52 = LM § 377 HGB Nr. 31 der Fall war - erforderlich, daß der Wein ungenießbar geworden ist.
Die Bekl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kl. habe von den billigen Korken keinen besseren Schutz seines Weines erwarten dürfen. Der Preis einer Ware kann zwar für die die Verkehrssicherungspflicht beeinflussende Verbrauchererwartung von Bedeutung sein (vgl. zuletzt Senat, NJW 1990, 906 ); eine bestimmte Basissicherheit muß jedoch immer gewährleistet sein (vgl. Kullmann, in: Kullmann-Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1520 unter F I 2 b, cc).
Der Kl. kann daraus auch ein Schaden entstanden sein. Wein darf nämlich als Qualitätswein nur gekennzeichnet (und verkauft) werden, wenn für ihn auf Antrag eine Prüfnummer zugeteilt worden ist (§ 11 WeinG). Verändert sich der Wein später, so kann dies tatsächlich zu einem Verlust der Prüfnummer führen. Die Prüfnummer wird nämlich im allgemeinen nach der Abfüllung erteilt (§ 5 WeinVO); sie kann aber widerrufen werden, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Erteilung einer Prüfnummer entgegenstehen würde (§ 5 VIIb WeinVO). Dazu gehört auch der Fall nachträglicher Verschlechterung, insbesondere wenn der Wein nach Farbe, Geruch, Klarheit oder Geschmack nicht mehr die Wertmerkmale aufweist, die für einen Qualitätswein normalerweise charakteristisch sind (vgl. Zipfel, LebensmittelR, § 5 LebensmittelR 23 i. V. mit § 14 WeinG Rdnr. 22).
Ein durch diese Eigentumsverletzung herbeigeführter Schaden kann auch nicht ohne weiteres deshalb verneint werden, weil bereits wegen der mangelnden Elastizität der Korken Schwierigkeiten bestanden, diesen Wein zu verkaufen und der die Eigentumsverletzung herbeiführende Oxidationston erst später entstanden ist. Denn von der Entziehung der Prüfnummer an darf der Wein, wie bereits ausgeführt, als Qualitätswein nicht mehr verkauft werden. Hierin kann deshalb ein zusätzlicher Schaden liegen.
III. Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückverwiesen werden, damit es zu den bisher nicht berücksichtigten Behauptungen des Kl. entsprechende Feststellungen treffen kann. Sollten sich diese Behauptungen bestätigen, wird es sich allerdings auch mit dem von der Revisionserwiderung erhobenen Mitverschuldenseinwand zu befassen haben.



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