Unzulässigkeit einer Drittwiderklage

BGH, Urteil v. 06.05.1993 - VII ZR 7/93

Amtlicher Leitsatz

Eine Widerklage, die gegen eine bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Person erhoben wird, begründet für sie keinen Gerichtsstand nach § 33 ZPO.



Fundstellen:

LM § 33 ZPO Nr. 21
MDR 1993, 1121
BB 1993, 1762
NJW 1993, 2120
JR 1994, 70
vgl. auch BGHZ 131, 76 sowie BGH v. 24.6.2008 - X ARZ 69/08


Sachverhalt:

Der Kl. macht gegen die Bekl. Honoraransprüche in Höhe von 73773,33 DM aus abgetretenem Recht geltend. Der Zedent, der Widerbekl. und Revisionskl., war als Bauingenieur für die Bekl. tätig. Die Bekl., die nach ihrer Behauptung an den Zedenten eine Überzahlung von 18770 DM geleistet hat, verlangt mit einer als Widerklage bezeichneten Klage von dem Zedenten, der ursprünglich nicht an dem Prozeß beteiligt war, die Rückzahlung dieses Betrages.
Das LG hat die Widerklage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt, das BerGer. hat die Berufung des Widerbekl. zurückgewiesen. Die Revision des Widerbekl. hatte Erfolg; sie führte zur Aufhebung der Urteile des BerGer. und des LG und zur Abweisung der Klage als unzulässig.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat die gegen den Widerbekl. erhobene Drittwiderklage im wesentlichen mit folgenden Erwägungen für zulässig erachtet:
Die Widerklage könne in diesem Fall ausnahmsweise bei dem Gericht des Hauptprozesses erhoben werden. Die Parteierweiterung durch die Widerklage, die als Klageänderung i. S. des § 263 ZPO anzusehen sei, sei sachdienlich und damit zulässig; Klage und Widerklage würden dasselbe streitige Rechtsverhältnis zwischen der Bekl. und dem Widerbekl. betreffen. Der Widerbekl. habe bei dem Gericht des Hauptprozesses, dem LG K., zwar keinen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand. In der vorliegenden Fallkonstellation, in der eine enge tatsächliche und rechtliche Verknüpfung zwischen der Klageforderung und der Forderung der Widerklage gegeben sei, ergebe sich aber der Gerichtsstand des Widerbekl., der nicht zugleich Kl. sei, aus dem Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO.

II. Die Rüge der Revision, das BerGer. und das LG hätten die Zulässigkeit der Drittwiderklage zu Unrecht festgestellt, ist begründet.

1. Die Drittwiderklage ist schon deshalb unzulässig, weil ein Gerichtsstand des Widerbekl. bei dem Gericht der Widerklage nicht gegeben ist. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 1991, 2838 = LM H. 1/1992 § 33 ZPO Nr. 19 = BGHRZPOO § 33 Drittbeklagter 3 = EWiR 1992, 925 - Müller) begründet § 33 ZPO keinen Gerichtsstand für den Widerbekl., der nicht zugleich als Kl. an dem Verfahren beteiligt ist. Das Gericht der Klage ist für eine Widerklage, die gegen den sogenannten Drittwiderbekl. erhoben wird, örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, der Drittwiderbekl. die mangelnde örtliche Zuständigkeit nicht rügt und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Nr. 3 ZPO bestimmt. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn durch die Widerklage ausschließlich ein bislang am Verfahren nicht beteiligter Dritter in Anspruch genommen wird (BGH, NJW 1992, 982 = LM H. 8/1992 § 36 Ziff. 3 ZPO Nr. 30 = BGHRZPOO § 33, Gerichtsstand 1). Nach den Feststellungen des BerGer. fehlt es an einem Gerichtsstand des Widerbekl. bei dem Gericht der Drittwiderklage.

2. Ob die Drittwiderklage auch deshalb unzulässig ist, weil die Bekl. die Widerklage ausschließlich gegen einen bisher nicht am Prozeß Beteiligten erhoben hat, bedarf danach keiner Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Widerklage des Bekl. in der Regel dann unzulässig, wenn sie nicht vorher oder zugleich gegen den Kl. des Verfahrens erhoben wird (BGHZ 40, 185 = NJW 1964, 44 = LM § 33 ZPO Nr. 6; BGH, NJW 1971, 466 f. = LM § 33 ZPO Nr. 11; BGH, NJW 1975, 1228 = LM § 33 ZPO Nr. 14; BGHZ 69, 37 (43 f.) = NJW 1977, 1637 = LM § 280 ZPO Nr. 19; BGH, Nichtannahmebeschl. v. 22. 3. 1990 - III ZR 221/88 = BGHRZPOO § 33 Drittbeklagter 2).