Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft  

BGH, Urteil v. 19.09.1991 - IX ZR 171/95  

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob eine Ehegattenbürgschaft allein wegen offenkundiger, krasser Überforderung des Bürgen sittenwidrig ist, sind alle bei Vertragsschluß erkennbaren Umstände einschließlich der voraussichtlichen Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners zu berücksichtigen.  



Fundstellen:

NJW 1996, 1274
LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 104
MDR 1996, 484
BB 1996, 660
DB 1996, 1075
WM 1996, 519
FamRZ 1996, 661
KTS 1996, 287
ZIP 1996, 495



Zum Sachverhalt:

Der Ehemann der 1946 geborenen Kl. gründete im September 1990 ohne Eigenkapital einen Bauhandwerksbetrieb mit elf Mitarbeitern in Dresden. Die Bekl. bewilligte dem Ehemann der Kl. - befristet bis 30. 4. 1991 - einen Umlaufmittelkredit von 100000 DM, der alsbald auf 160000 DM aufgestockt wurde. Infolge Überziehungen betrugen die Verbindlichkeiten im März 1991 etwas über 213000 DM. Am 29. 7. 1991 übernahm die Kl. gegenüber der Bekl. die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung des Ehemannes mit der Bekl. bis zum Betrag von 200000 DM. Daraufhin bewilligte die Bekl. ihm einen Kontokorrentkredit über diesen Betrag bis Jahresende 1991. Nachdem die Schuld bis dahin erneut auf über 208000 DM angestiegen war, verlängerte die Bekl. den Kredit nicht. Der Handwerksbetrieb wurde eingestellt, ein Antrag auf Gesamtvollstreckung gestellt. In einer notariellen Urkunde vom 17. 2. 1992 erkannte die Kl. "zur selbständigen Begründung der Verpflichtung" an, der Bekl. 211000 DM nebst 5 % Zinsen über dem Bundesbankdiskontsatz (seinerzeit 8 %) seit 1. 1. 1992 zu schulden; sie unterwarf sich wegen dieser Forderung der Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Sie war und ist als Lohnbuchhalterin berufstätig und verdient monatlich etwas über 2500 DM netto. Mit der Klage beantragt die Kl., die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären sowie die Nichtigkeit der Bürgschaft festzustellen. Die Kl. hält die Bürgschaftserklärung für sittenwidrig und hat deren Anfechtung erklärt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, während sie in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Die Vollstreckungsklage ist gem. § 767 i.V. mit §§ 794 I Nr. 5, 795, 797 V ZPO zulässig. Das BerGer. hat ferner zutreffend und im Revisionsrechtszug unangegriffen erkannt, daß der zu vollstreckende Anspruch aus einem selbständigen Schuldanerkenntnis i.S. von § 781 BGB folgt, daß dieses aber keine Verstärkung des zugrundeliegenden Schuldverhältnisses bewirkte: Es besteht kein Anlaß dafür, daß die Kl. - über die Schaffung eines vollstreckbaren Titels für ihre Zahlungspflicht hinaus - ihre als Grundlage angenommene Bürgenverbindlichkeit auch als solche hätte außer Streit stellen sollen und wollen. Die Kl. bleibt deshalb befugt, Befreiung von der abstrakten Verbindlichkeit zu verlangen, soweit dafür ein Grundgeschäft fehlt (vgl.BGH, WM 1970, 1557 (1559); NJW 1991, 2140f. = LM H. 4/1992 § 821 BGB Nr. 2). Eine sich daraus ergebende Bereicherungseinrede nach §§ 821, 812 I, II BGB richtet sich i.S. von § 767 I ZPO gegen den in der notariellen Urkunde festgestellten Anspruch.
II. Die von der Kl. übernommene Bürgschaft ist nach den Maßstäben des Senatsurteils vom 18. 5. 1995 (NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765 BGB Nr. 99/100/101 = WM 1995, 1397 (1399 und 1401), zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) nicht wegen Verstoßes gegen § 3 oder § 9 AGBG unwirksam. Die Kl. hat die Bürgschaft nur aus Anlaß der Sicherung des einzigen, bestimmten Umlaufmittelkredits übernommen, der Grundlage der jetzigen Forderung ist. Zudem war ihre Bürgschaft der Höhe nach auf das Kreditlimit ziffernmäßig begrenzt.
III. Die von der Kl. erklärte Anfechtung greift nicht durch. Das eigene Vorbringen der Kl. ergibt nicht, daß sie widerrechtlich durch Drohung (§ 123 I BGB) zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bestimmt worden ist. Die Kl. verkennt, daß im Juli 1991 der Kredit, den ihr Ehemann von der Bekl. in Anspruch genommen hatte, schon zur Rückzahlung fällig geworden war; einer Kündigung bedurfte es nicht mehr. Wenn die Bekl. der Kl. in Aussicht stellte, von ihrem Ehemann alsbald Zahlungen zu fordern, die dieser nicht leisten konnte, so war das angekündigte Übel objektiv rechtmäßig. Statt dessen den fälligen Betrag weiterhin dem Ehemann der Kl. als Darlehen zu belassen und ihm damit eine Chance zur Fortführung seines Betriebs zu geben, stand im freien Ermessen der Bekl. Für eine solche Darlehensgewährung durfte sie auch Sicherheiten fordern. Zwar hatte sie keinen Anspruch gerade darauf, daß die Kl. sich verbürgte. Das allein macht aber die Durchsetzung eines an sich nicht verbotenen oder sittenwidrigen Erfolgs noch nicht rechtswidrig (vgl. BGHZ 25, 217 (219f.) = NJW 1957, 1796 = LM § 123 BGB Nr. 15 m.w. Nachw.; BGH,NJW 1983, 2494 (2495 unter e) = LM § 652 BGB Nr. 85; BAG,NJW 1970, 775). Im Wirtschaftsleben hat jeder grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, für ein eigenes Entgegenkommen eine angemessene "Gegenleistung" zu fordern. Die Verknüpfung des in Aussicht gestellten Übels mit dem erstrebten Erfolg war hier ebenfalls nicht rechtswidrig. Entscheidend ist insoweit, ob das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (vgl. BGH, LM § 123 BGB Nr. 28; NJW 1983, 384f. = LM § 342 BGB Nr. 8). Nach der Zeugenaussage des Ehemannes der Kl. vor dem LG - deren Inhalt sich die Kl. zu eigen gemacht hat - hatte die Vertreterin der Bekl. ihm vorher mitgeteilt, neue Kredite könnten nur gegen Sicherheiten bewilligt werden. Die Kl. wurde dann von ihrem Ehemann angesprochen und deren Bereitschaft, sich zu verbürgen, der Bekl. telefonisch angetragen. Später begleitete die Kl. ihren Ehemann zur Bekl. Deren Vertreterin stellte die geschäftliche Entwicklung des Ehemannes als rückläufig dar und erklärte, ein neuer Kredit könne nur bei einer Bürgschaft der Ehefrau bewilligt werden. Sie fügte hinzu, was die Folge einer Kreditverweigerung sei, könne sich die Kl. selbst ausmalen, dann müsse das Geschäft geschlossen werden. Diese Konsequenz entsprach auch der eigenen Überzeugung des Ehemannes der Kl. selbst. Hiernach bot die Bekl. der Kl. an, das für deren Ehemann bereits aus seinem eigenen vorrangigen Verantwortungsbereich heraus nahezu eingetretene wirtschaftliche Übel der Zahlungsunfähigkeit für den Fall einer Bürgschaftsübernahme noch abzuwenden. Das eingesetzte Mittel entsprach allein einer zutreffenden Aufklärung über die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge; die Entscheidung verblieb bei der Kl. Daß sie dabei auf die Belange ihres Ehemannes Rücksicht nahm, begründete aus ihrer Sicht überhaupt erst das drohende Übel, macht die Verbindung des gewählten Mittels zum angebotenen Zweck aber nicht sittlich anstößig. Jener Umstand allein braucht einen Verhandlungspartner, der darauf nicht zusätzlich einwirkt oder ihn nicht ausnutzt, nicht von einem Interzessionsgeschäft mit dem Ehepartner abzuhalten. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, daß die Verhandlungsführerin der Bekl., B, als Zeugin bestritten hat, eine Geschäftsschließung des Ehemannes als Folge einer Weigerung der Kl. erwähnt zu haben. Ferner braucht das BerGer. - entgegen der Rüge der Revision - die in erster Instanz vernommenen Zeugen nicht erneut anzuhören (§ 398 ZPO), weil die Kl. selbst nicht behauptet hat, daß ihr Ehemann zu den insoweit entscheidenden Punkten weitergehende Angaben machen könnte als in erster Instanz.
IV. Die Bekl. hat ferner nicht Aufklärungspflichten gegenüber der Kl. verletzt, also nicht gegen vorvertragliche Sorgfaltspflichten verstoßen. Auch im Zusammenhang mit Bürgschaftsverträgen können vorvertragliche Aufklärungspflichten grundsätzlich gemäß den allgemeinen Regeln bestehen. Jedoch ist der Gläubiger wegen der Rechtsnatur der anzubahnenden einseitigen Verpflichtung nur ausnahmsweise für eine vorvertragliche Aufklärung des Bürgen verantwortlich; insbesondere ist in aller Regel davon auszugehen, daß der Bürge die Tragweite des von ihm zu übernehmenden Risikos selbst kennt (BGH, NJW 1994, 2146 (2148) = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 94/95 m.w. Nachw.). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn der Gläubiger im Gegensatz zum Bürgen Umstände kennt, die für dessen Willensbildung von ausschlaggebender Bedeutung sein müssen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn für die zweite Voraussetzung hat die Kl. nicht ausreichend vorgetragen. Sie wirft der Bekl. zwar pauschal vor, die Einräumung neuer Kredite an den Ehemann sei von vornherein wirtschaftlich sinnlos gewesen und die Bekl. habe das gewußt. Die eigenen tatsächlichen Angaben der Kl. widersprechen dem jedoch. Ihrem Ehemann gelang es nach der Kreditverlängerung, den Schuldsaldo bis September 1991 auf rund 151500 DM zurückzuführen; erst danach stieg er wieder an. Das beruhte nach Behauptung der Kl. einerseits auf der Zinsbelastung, zum anderen darauf, daß einige Kunden zahlungsunfähig wurden. Daß dies schon bei Eingehung der Bürgschaft vorauszusehen war, ist nicht dargetan. Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß gerade die Bekl. eine solche Entwicklung vorausgesehen hätte oder auch nur hätte voraussehen müssen. Das Vorbringen der Kl., ihr Ehemann habe der Bekl. "die jeweiligen betriebswirtschaftlichen Auswertungen überlassen", ist weder zeitlich noch hinsichtlich der Art der Erkenntnismöglichkeiten eingeordnet. Das gilt insbesondere gegenüber dem Bestreiten der Bekl., sie habe den Ehemann der Kl. häufig daran erinnert, längst überfällige betriebswirtschaftliche Unterlagen - wie Unternehmens- und Finanzierungskonzepte, Kalkulationen, die Bilanz für 1990 sowie die Auswertungen ab 9/91 - vorzulegen; zur Betriebseinstellung habe letztlich geführt, daß der Ehemann der Kl. seine Leistungen nicht kostendeckend kalkuliert und wiederholt Einbußen durch nicht qualitätsgerechte Arbeit erlitten hätte. Nimmt man hinzu, daß die als Buchhalterin ausgebildete Kl. selbst unstreitig die Lohnberechnung im Betrieb ihres Ehemannes tätigte, ergibt sich kein wesentlicher Wissensvorsprung der Bekl.
V. Das BerGer. hat mit Recht angenommen, daß die von der Kl. übernommene Bürgschaft nicht gem. § 138 I BGB sittenwidrig und nichtig ist. 1. Allerdings ist die Kl. nicht in der Lage, die verbürgte Schuld zu tilgen. Sie verdient - berechnet gem. § 850e Nr. 1 und § 850a Nr. 3 ZPO - monatlich 2515,50 DM netto. Davon sind nach der Tabelle zu § 850c ZPO monatlich 903,70 DM pfändbar, weil die Kl. niemandem unterhaltspflichtig ist. Ihr pfändbares Einkommen reicht also nicht ganz aus, um alle auf die Verbindlichkeit laufend anfallenden Zinsen zu tilgen, so daß jene ohne zusätzliche Tilgungen durch den Hauptschuldner weiter anwachsen wird. Daran würde sich auch nichts ändern, falls der Ehemann der Kl. persönlich Vollstreckungsschutz gem. § 18 II 3 GesO beanspruchen könnte. Denn seine Zahlungspflicht an sich bleibt auch dann erhalten; Mitschuldner und Bürgen des Gesamtvollstreckungsschuldners werden nicht von ihren Verbindlichkeiten befreit (ebenso künftig § 254 II, § 301 II InsO). Der Umstand allein, daß eine Ehefrau für ihren Ehemann eine Bürgschaft übernimmt, die sie nicht voll erfüllen kann, macht dieses Rechtsgeschäft jedoch noch nicht sittenwidrig (BGH, NJW 1989, 1665 (1666) = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 59; NJW 1995, 592 = LM H. 6/1995 § 765 BGB Nr. 98 = WM 1995, 237 (238), zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 128, 230; NJW 1995, 1886 = LM H. 9/1995 § 766 BGB Nr. 29 = WM 1995, 900 (902); vgl. auch BGHZ 125, 206 (209f.) = NJW 1994, 1278 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 91). Das geltende Zivilrecht steht der Mithaftung von Eheleuten nicht entgegen. Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 I BGB) umfaßt auch die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten; eine Wirtschafts- und Risikogemeinschaft ist ihrem Wesen nicht fremd. Für güterrechtliche Regelungen, die zu einer Mithaftung von Ehegatten führen, sehen die §§ 1408 I, 1415, 1437, 1459 BGB grundsätzlich die Vertragsfreiheit vor; am Zugewinn jedes Ehegatten hat der andere kraft Gesetzes Anteil (§§ 1363ff. BGB). Eine dem Familienbetrieb dienende, von beiden Partnern für sinnvoll erachtete Kreditgewährung dient schon im Hinblick auf die gegenseitige Unterhaltspflicht zugleich den Interessen desjenigen Teils, der selbst nicht im Unternehmen tätig ist. Die Entscheidung eines Ehegatten, sich über die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus für den Ehepartner zu verbürgen, beruht daher nicht ohne weiteres auf einem Mißbrauch der Vertragsfreiheit. Vielmehr setzt unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit weitergehende Umstände voraus (dazu unten 2). Darauf hat auch der XI. Zivilsenat des BGHfür die Anwendung des § 138 I BGB stets abgestellt (BGHZ 120, 272 (276f.) = NJW 1993, 322 = LM H. 4/1993 § 138 (Bc) BGB Nr. 75; BGH, NJW 1991, 923 = LM § 55 GewO Nr. 8 = ZIP 1991, 224 (226 unter c und d cc); NJW 1994, 1726 = LM H. 9/1994 § 16 AbzG Nr. 29 = WM 1994, 1022 (1024)).
2. Erschwerende Umstände, die über eine inhaltliche Überforderung der Kl. hinausgehen, liegen hier nicht vor:
a) Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, das - für den anderen Teil erkennbar - nur aufgrund einer Zwangslage des einen Partners zustande gekommen ist, wenn zusätzliche gewichtige Umstände die Begründung der Verbindlichkeit als sittlich unerträglich erscheinen lassen (vgl. BGH, NJW 1982, 1457f. = LM § 138 (A) BGB Nr. 27; NJW 1994, 1341 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 90 = ZIP 1994, 614f.; NJW 1995, 592 = LM H. 6/1995 § 765 BGB Nr. 98 = WM 1995, 237 (238), zur Veröffentlichung bestimmt für BGHZ 128, 230; Heinrichsmeier, FamRZ 1994, 129 (132 unter a)). Dafür ist hier nichts dargetan. Die Kl. ist nicht in rücksichtsloser Weise unter Druck gesetzt worden, um die Bürgschaft zu übernehmen. Eine entsprechende Einwirkung ihres eigenen Ehemannes behauptet sie selbst nicht. Nach dessen Zeugenaussage hat sie sich nach zutreffender Aufklärung über die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage zur Abgabe der Bürgschaftserklärung entschlossen, um ihm zu helfen (s.o. III). Dies ist die typische Motivlage bei Bürgschaften von Ehegatten, nicht aber zugleich ein weiterer erschwerender Umstand. Dagegen hat die Bekl. mit dem geschilderten Verhalten nicht von sich aus in unlauterer Weise in das Selbstbestimmungsrecht der Kl. - einer damals fast 45jährigen, berufstätigen Frau - eingegriffen. Sie wurde nicht etwa überrumpelt, sondern hatte Tage - nach Darstellung der Bekl. sogar sechs Wochen - Zeit zur Überlegung. Dadurch, daß sie nebenher unstreitig die Lohnbuchhaltung im Betriebe ihres Ehemannes führte, besaß sie wenigstens einen gewissen Einblick in das Unternehmen. Die Bekl. hat ferner nicht durch eine von Anfang an unzulängliche Aufklärung die Kl. in eine seelische Zwangslage gebracht, in welcher ihr keine freie Wahlmöglichkeit mehr blieb. Hiervon könnte etwa auszugehen sein, wenn die Bekl. schon bei der Auszahlung des Umlaufmittelkredits im Jahre 1990 als sicher damit gerechnet hätte, später noch eine Bürgschaft der Kl. zu fordern, ohne darauf hinzuweisen (vgl. Senat, NJW 1996, 513 = LM H. 4/1996 § 138 (Bc) BGB Nr. 85 = ZIP 1996, 65 (66)). Dafür ist jedoch nichts dargetan. Insbesondere behauptet die Kl. selbst nicht substantiiert, daß die Bekl. von vornherein eine negative wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes des Ehemannes erwartet hätte (s.o. IV).
b) Sittenwidrig kann ferner ein Rechtsgeschäft sein, durch das der Schuldner gegenwärtig und für die Zukunft in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage gebracht wird, wenn der Gläubiger sich dieses Umstandes bewußt ist und zusätzliche erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. BGHZ 125, 206 (210f.) = NJW 1994, 1278 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 91; BGH, NJW 1966, 1451f.; NJW 1995, 592 = LM H. 6/1995 § 765 BGB Nr. 98 = WM 1995, 237 (239), zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ128, 230; Heinrichsmeier, FamRZ 1994, 129 (132 unter b)). Im vorliegenden Falle war die Übernahme der Bürgschaft allerdings geeignet, die Kl. finanziell zu überfordern, weil ihr pfändbares Einkommen nicht ausreichte, um die auf die verbürgte Schuld jährlich anfallenden Zinsen voll zu tilgen. Es spricht ferner nichts dafür, daß die Bekl. etwa von einem höheren Einkommen der Kl. ausgegangen wäre. Jedoch liegen auch insoweit keine besonderen Umstände vor, welche den Inhalt der konkreten Bürgschaft als sittlich unerträglich erscheinen ließen.
aa) Die Kl. war bei Eingehung der Bürgschaft nicht unerfahren und wurde auch in ihrer Entschließungsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt (s.o. a). Daran ändert der Umstand nichts, daß die Kl. den größten Teil ihres Berufslebens unter den wirtschaftlichen Verhältnissen der damaligen DDR verbracht hatte. Ein Jahr nach Herstellung der Währungseinheit und zehn Monate, nachdem der Ehemann den Handwerksbetrieb gegründet hatte, mußte ihr das Risiko der Bürgschaft - auch aufgrund ihrer eigenen, fortgesetzten Berufserfahrung als Lohnbuchhalterin - jedenfalls im wesentlichen klar sein (vgl. auch Senat, NJW 1995, 1886 = LM H. 9/1995 § 766 BGB Nr. 29 = WM 1995, 900 (904)).
bb) Der Bekl. kann ferner nicht vorgeworfen werden, sehenden Auges eine für die Kl. aussichtslose Lage geschaffen zu haben (vgl. zu dieser Voraussetzung Medicus, AcP 188, 489 (501f.); Gernhuber, JZ 1995, 1086 (1094)). Zwar kann auch ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Schuldners und der von ihm übernommenen Verpflichtung die Vermutung begründen, daß er sich nur aus einer unterlegenen Position heraus auf das Geschäft einläßt, und den redlich denkenden Gläubiger zur Vorsicht mahnen. Voraussetzung dafür ist aber eine offenkundige, krasse Überforderung des Schuldners, die sich insbesondere jedem Kreditgeber ohne weiteres aufdrängen muß; nur dann kann dem Gläubiger die mindestens erforderliche grob fahrlässige Mißachtung (vgl. hierzu BGHZ 10, 228 (233) = NJW 1953, 1665 = LM § 138 (Bb) BGB Nr. 3; BGH, NJW 1957, 1274 = LM § 138 (Ba) BGB Nr. 2; NJW 1988, 1373 (1374 unter I 1) = LM § 238 (Aa) BGB Nr. 34) existenzieller Belange des Schuldners vorgeworfen werden. Ein derartiges, auch für den Gläubiger selbst sinnloses Geschäft kommt in Betracht, wenn die Verbindlichkeit, für die insbesondere ein Bürge einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluß feststeht, er werde ein sich verwirklichendes Risiko auch bei günstigster Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht einmal zu großen Teilen abdecken können (BGHZ 125, 206 (211) = NJW 1994, 1278 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 91; BGH, NJW 1995, 1886 = LM H. 9/1995 § 766 BGB Nr. 29 = WM 1995, 900 (902)). Hierbei sind - wie stets im Rahmen des § 138 I BGB - alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. hierzu BGHZ 100, 353 (359) = NJW 1987, 1878 = LM § 242 (Cd) BGB Nr. 290) zu erkennen waren. Es ist also nicht zulässig, allein rückblickend je nach dem konkreten Ausgang - zur Entscheidung durch die Gerichte gelangen durchweg nur diejenigen Fälle, in denen das Vorhaben letztlich scheiterte - zu beurteilen, ob die einzelne Verpflichtung "existenzgefährdend" und damit sittenwidrig war. Statt dessen hat der Gläubiger vorausschauend abzuwägen, ob die Kreditgewährung einschließlich aller gebotenen Sicherheiten insgesamt eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Würde hierbei ein zu enger Maßstab angelegt, könnte die notwendige Bereitschaft, auch wirtschaftliche Risiken einzugehen, entscheidend beeinträchtigt werden. Die Sicherheiten sollen Bedeutung erhalten, wenn der gewährte Kredit nicht planmäßig abgewickelt werden kann. Der Umstand, daß ein Kreditgeber sich auch für den schlimmsten Fall sichert, bedeutet durchweg nicht, daß er dessen Eintritt erwartet, und nur unter besonderen Umständen muß er damit rechnen. Im vorliegenden Falle bot schon das eigene Einkommen der Kl. ein beachtliches Zugriffsobjekt. Auch wenn es allein nicht ausreicht, um das gewährte Darlehen voll zu bedienen, dürfen die Parteien bei Vertragsschluß die mutmaßliche künftige Entwicklung mit in ihre Erwägungen einbeziehen. Insoweit fiel ins Gewicht, daß die Kl. - die keine Kinder betreute - nebenberuflich mit in das Unternehmen des Ehemannes eingebunden war, indem sie die Lohnbuchhaltung wahrnahm. Dies konnte bei einem Erfolg des Betriebes ausbaufähig erscheinen. Notfalls konnte der Ehemann der Kl. aber auch als Elektromeister eine abhängige Beschäftigung aufnehmen: Dadurch hat er später unstreitig zeitweise monatlich 5700 DM brutto erhalten; gegenwärtig verdient er, ohne Zeitarbeit, monatlich mindestens 2200 DM netto. Seine Zahlungen hätten die Bekl. gem. § 767 I 1 BGB vorrangig entlastet. Beide Eheleute zusammen sind somit in der Lage, bei vollem Einsatz ihres pfändbaren Einkommens nicht nur die derzeitigen Zinsen auf das verbürgte Darlehen abzudecken, sondern auch nicht ganz unerhebliche Tilgungsleistungen zu erbringen. Das ist entscheidend. Denn soweit die finanzielle Überforderung des Mitverpflichteten zur Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB führen kann, darf nicht darauf abgestellt werden, ob jeder einzelne auch bei Ausfall des anderen die Verpflichtung allein erfüllen kann (BGH, NJW 1989, 1665 (1666f.) = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 59). Der Senat hat nur bei der Bürgschaft eines Kindes für die Hauptschuld des Vaters auf die begrenzte Leistungsfähigkeit des Kindes für sich abgestellt, weil es mit den Eltern keine dauerhafte Wirtschaftsgemeinschaft unterhielt (NJW 1994, 1341 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 90 = WM 1994, 660 (662)). Er versteht auch das Urteil vom 26. 4. 1994 (NJW 1994, 1726 = LM H. 9/1994 § 16 AbzG Nr. 29 = WM 1994, 1002 (1023 unter II 3a)) nicht als Abweichung von der bezeichneten Rechtsprechung: Zwar ist die finanzielle Überforderung jedes Mitverpflichteten allein aus seiner eigenen Leistungsfähigkeit heraus zu beurteilen (s.o. 1). Davon zu unterscheiden ist aber die umfassendere Frage, ob diese Überforderung aufgrund aller maßgeblichen Umstände des Falles zur Sittenwidrigkeit führt (NJW 1994, 1726 = LM H. 9/1994 § 16 AbzG Nr. 29 = WM 1994, 1022 (1024f.)). Nur darum geht es hier. Es kommt hinzu, daß bisher Maßstäbe für eine objektive Beurteilung des wirtschaftlichen Sicherungswertes von Bürgschaften fehlen; für jeden Gläubiger begründet das eine beträchtliche Ungewißheit in der Hinsicht, wie die Obergrenze für eine Bürgschaft sinnvollerweise zu bestimmen ist. Endlich durfte die Bekl. die Mitverpflichtung der Kl. auch bis zu einem solchen Umfange verlangen, der eine denkbare Verlagerung von haftendem Vermögen ihres Ehemannes auf sie wirtschaftlich uninteressant machte (vgl. dazu Senat, NJW 1995, 592 = LM H. 6/1995 § 765 BGB Nr. 98 = WM 1995, 237 (239), zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ128, 230; Becker, DZWir 1995, 237 (238f.)). Insgesamt läßt sich nicht feststellen, daß die Bekl. etwa von vornherein kein schützenswertes Eigeninteresse verfolgt hätte, indem sie die Kl. durch die Bürgschaft mit in die volle Zahlungspflicht einbezog.
3. Verfassungsrechtliche Gründe - insbesondere Art. 2 I GG in der Ausprägung durch die Rechtsprechung des BVerfG - führen hier ebenfalls nicht zu einer Anwendung des § 138 I BGB. a) Das BVerfG hat zwar entschieden, daß die Zivilgerichte in Beachtung der grundrechtlichen Gewährleistung der Privatautonomie sowie des Sozialstaatsprinzips eine Anwendung der §§ 138 und 242 BGB auf Verträge in Betracht ziehen müssen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis "strukturell ungleicher" Verhandlungsstärke sind (BVerfGE 89, 214 (229ff.) = NJW 1994, 36; BVerfG, NJW 1994, 2749 (2750)). Es hat aber nicht allein wegen eines Mißverhältnisses von Verpflichtungsumfang und Leistungsfähigkeit des Bürgen die Unverbindlichkeit des Rechtsgeschäfts angenommen, sondern zusätzlich jeweils die Frage nach den Voraussetzungen und Gründen des Vertragsschlusses gestellt. Gemäß dieser Rechtsprechung kommt es bei ausgeprägter Unterlegenheit des Vertragspartners entscheidend darauf an, auf welche Weise der Vertrag zustande gekommen ist (BVerfGE 89, 214 (235) = NJW 1994, 36); die in § 138 II BGB genannten Umstände werden in diesem Zusammenhang als typische Merkmale für eine Verhandlungsunterlegenheit hervorgehoben, die richterliche Korrektur erfordert (BVerfGE 89, 214 (233) = NJW 1994, 36). Wesentlich sind Umstände, die es nahelegen, daß die Fähigkeit des Bürgen zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung beeinträchtigt war (BVerfG, NJW 1994, 2749 (2750)).
b) Solche Umstände bietet der vorliegende Fall nach den unanfechtbaren Feststellungen des BerGer. nicht: Die Kl. war weder unerfahren noch in erheblichem Maße in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; der Umstand allein, daß sie sich von familiären Erwägungen leiten ließ, genügt auch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht, um eine Zwangslage zu begründen. Erst recht besteht kein Anhaltspunkt für eine Ausnutzung der Kl. durch die Bekl. Diese durfte im Gegenteil berücksichtigen, daß die Kl. selbst aus einem wirtschaftlichen Erfolg des vom Ehemann unterhaltenen Handwerksbetriebes Nutzen hätte ziehen können. Die infolge ungünstiger Umstände letztlich eingetretene wirtschaftliche Überforderung der Kl. indiziert allein nicht eine besonders unterlegene Verhandlungsposition.
4. Aus alledem ergibt sich zugleich, daß der auf Feststellung der Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages gerichtete Antrag der Kl. (§ 256 II ZPO) unbegründet ist. VI. Der Senat sieht keine Möglichkeit, den Umfang der Bürgenpflicht gem. § 242 BGB entsprechend der eigenen Leistungsfähigkeit der Bürgin zu verringern. Daß ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, und dadurch in eine langdauernde Abhängigkeit von seinem Gläubiger geraten kann, ist keine Besonderheit gerade von Ehegattenbürgschaften. Ein Eingriff in den Vertrag ist gegenwärtig schon deshalb nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber die bevorstehende Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO) zur Abhilfe bestimmt hat. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise schon jetzt einen noch weitergehenden Schutz der Kl. erfordern würden, sind nicht dargetan.  



<- Zurück mit dem "Back"-Button Ihres Browsers!