Umfang der materiellen Rechtskraft bei unbeziffertem Klageantrag, Nachforderung von Schadensersatz

BGH, Urteil v. 15.07.1997  - VI ZR 142/95 (München) 

Fundstellen:

NJW 1997, 3019
MDR 1997, 966
ZIP 1997, 1803



Amtl. Leitsätze:

1. Macht der Kläger mit beziffertem Zahlungsantrag einen Schadensersatzanspruch aus bestimmten Schadensposten geltend, so steht die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils der Nachforderung weiterer Beträge aus denselben Schadensposten in einem späteren Rechtsstreit auch dann nicht entgegen, wenn sich der Kläger im Erstprozeß weitergehende Ansprüche nicht vorbehalten hatte (im Anschluß an BGH, NJW 1997, 1990 = LM H. 9/1997 § 322 ZPO Nr. 148 = ZIP 1997, 1042 = BGHZ 135, 178).
2. Wird ein beziffert geltend gemachter Schadensbetrag im Laufe des Rechtsstreits vom Kläger reduziert, so sind an die Feststellung eines hierin liegenden Verzichtswillens des Klägers bezüglich weitergehender Ersatzansprüche und an die Annahme eines insoweit stillschweigend geschlossenen Erlaßvertrages strenge Anforderungen zu stellen.



Zum Sachverhalt:

Der Kl. war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens. Er nahm bei der S-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Bekl. war, einen Kredit in Höhe von 1,2 Mio. DM auf. Auf Verlangen des Bekl. verkaufte der Kl. - als zusätzliche Sicherheit neben der Einräumung von Grundschulden - sein landwirtschaftliches Anwesen einschließlich des gesamten Inventars und des Viehbestandes an die S-GmbH, wobei dem Kl. ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt wurde, daß er den ihm gewährten Kredit fristgerecht zurückbezahlt habe. Nachdem dem Kl. eine Rückführung des Darlehens nicht gelungen war, veräußerte die S-GmbH den größten Teil des inzwischen auf sie übertragenen Grundstücks für 2,5 Mio. DM an die Stadt P.; der gesamte Fleckviehbestand des Hofes und verschiedene landwirtschaftliche Maschinen wurden für 48000 DM bzw. 114800 DM an Dritte verkauft. Sämtliche Erlöse flossen der S-GmbH zu. Wegen dieses Vorgehens nahm der Kl. die S-GmbH und den Bekl. aus dem Gesichtspunkt vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. 6. 1991 verurteilte das OLG die S-GmbH und den Bekl. gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2255324,80 DM nebst Zinsen an den Kl. Zu diesem Betrag gehörten unter anderem auch 48000 DM für den Viehbestand und 114800 DM für die veräußerten landwirtschaftlichen Maschinen. Hinsichtlich dieser Schadensposten hatte der Kl. seine ursprünglich höher bezifferte Forderung "in diesem Prozeß" auf die vom Bekl. als Verkaufserlös genannten Beträge reduziert. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kl. weitere  Schadensersatzansprüche geltend. Die Klage ist unter anderem darauf gestützt, daß hinsichtlich des Viehbestandes und der landwirtschaftlichen Maschinen noch Restforderungen offen seien, weil die bisher zuerkannten Beträge den tatsächlich entstandenen Schaden nicht ausgeglichen hätten. Darüber hinaus wird Ersatz weiterer Schadensposten gefordert.
Das LG hat die Klage teilweise als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das BerGer. hat durch Teilurteil die Abweisung als unzulässig bestätigt, soweit die Klage auf Zahlung von 147100 DM nebst Zinsen, nämlich auf weiteren Ersatz für den Viehbestand (87000 DM) sowie für einen Teil der landwirtschaftlichen Maschinen (60100 DM), gerichtet war. Mit der Revision verfolgt der Kl. hinsichtlich dieser Beträge sein Klagebegehren weiter. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hält die Klage in Höhe des Betrages von 147100 DM für unzulässig, weil sie insoweit einen Anspruch betreffe, über den bereits durch das Urteil des OLG vom 20. 6. 1991 rechtskräftig entschieden worden sei. Wie sich bei gebotener Gesamtwürdigung des seinerzeitigen Prozeßvorbringens des Kl. in Verbindung mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen der im ersten und zweiten Rechtszug ergangenen Urteile ergebe, sei das frühere Klagebegehren auf Schadensersatz wegen des gesamten Wertes der weggenommenen Tiere und Sachen, nicht nur auf die Herausgabe der vom Bekl. durch den Verkauf jeweils erzielten Erlöse gerichtet gewesen. Daran habe sich auch nichts geändert, als der Kl. die ursprünglich höhere Forderung nachträglich zum Zwecke der Vereinfachung des damaligen Rechtsstreits reduziert und unstreitig gestellt habe. Da der Kl. den Eindruck erweckt habe, daß es sich in jenem Rechtsstreit um die einmalige Geltendmachung eines Gesamtanspruchs handele, liege eine sogenannte verdeckte Teilklage vor. In derartigen Fällen erstrecke sich die Rechtskraft auch auf den nicht beschiedenen Teil des Anspruchs, wenn die Klage nicht als Teilklage erkennbar gewesen sei, insbesondere wenn sich der Kl. Mehrforderungen nicht vorbehalten habe. Selbst wenn der Kl. seinerzeit die Vorstellung gehabt haben sollte, sich die Geltendmachung von Restforderungen vorbehalten zu wollen, habe er dies mit seinem Prozeßvortrag jedenfalls nicht deutlich werden lassen.
Auch soweit bei Schadensersatzansprüchen ausnahmsweise eine Nachforderung ohne Vorbehalt zulässig sein könne, müsse jeweils geprüft werden, ob das Unterlassen eines Vorbehalts durch den Kl. nicht als Verzicht auf weitergehende Ansprüche aufzufassen sei. Im vorliegenden Fall stelle die damalige Reduzierung der ursprünglich mit einem höheren Betrag in den Prozeß eingeführter Forderungen einen derartigen Verzicht dar. Im übrigen ergebe sich auch unabhängig vom damaligen Parteivorbringen aus den Urteilen im Vorprozeß, daß mit dem seinerzeit zugesprochenen Betrag der Schaden, der durch die Wegnahme des Viehbestandes und der streitgegenständlichen Maschinen und Gerätschaften entstanden sei, voll habe abgegolten werden sollen. Sei aber im Vorprozeß über den gesamten Schadensersatzanspruch tatsächlich entschieden worden, sei aus Gründen der Rechtskraftwirkung für eine Geltendmachung von Mehrforderungen hinsichtlich derselben Schadensposten kein Raum.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das BerGer. hat die Klage zu Unrecht in Höhe eines Teilbetrages von 147100 DM als unzulässig abgewiesen.
1. Entgegen der Auffassung des BerGer. steht die Rechtskraft des im Vorprozeß der Parteien ergangenen Urteils des OLG vom 20. 6. 1991 der Zulässigkeit der Klage auch insoweit nicht entgegen, als es um weitere Schadensersatzforderungen für den Verlust des Viehs und derjenigen Maschinen und Gerätschaften des Kl. geht, die bereits Gegenstand des früheren Rechtsstreits waren.
a) Das BerGer. geht davon aus, der Kl. habe im Vorprozeß den Eindruck erweckt, er mache hinsichtlich dieser Schadensposten einmalig seinen gesamten Ersatzanspruch geltend, nicht nur einen ersten Teil. Bereits auf der Grundlage der Rechtsauffassung des BerGer., bei einer derartigen "verdeckten Teilklage" bedürfe es grundsätzlich eines Vorbehalts eventueller weitergehender Forderungen, um diese der Rechtskrafterstreckung einer über den beziffert geltend gemachten Anspruch ergehenden Entscheidung zu entziehen, ist das Berufungsurteil von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflußt. Denn entgegen der Ansicht des BerGer. war den Prozeßerklärungen des Kl. im Vorprozeß, deren Auslegung der selbständigen und unbeschränkten Überprüfung durch das RevGer. unterliegt (vgl. BGH, NJW 1994, 3165 (3166) = LM H. 10/1994 § 1378 BGB Nr. 16), durchaus ein entsprechender Vorbehalt zu entnehmen: Wenn der Kl. - um den damaligen Prozeß in einem Nebenpunkt nicht länger mit noch aufklärungsbedürftigem Tatsachenstoff zu belasten - seinerzeit die vom Bekl. genannten Beträge mit dem ausdrücklichen Zusatz "in diesem Prozeß" übernahm, so hat er damit hinreichend deutlich gemacht, daß dies noch keine endgültige Bereinigung der betreffenden Schadensposten darstellen sollte.
b) Indessen bedarf es in Fällen der vorliegenden Art aus Rechtsgründen gar keines wie auch immer gearteten Vorbehaltes; denn die Rechtskraft des hier im Vorprozeß ergangenen Urteils kann auch ohne einen solchen die vom Kl. nunmehr geltend gemachten weiteren Forderungen aus denselben Schadensposten nicht erfassen. Auch bei einer "verdeckten Teilklage" bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift und der Kl. nicht erklären muß, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor (BGH, NJW 1997, 1990 = LM H. 9/1997 § 322 ZPO Nr. 148 = ZIP 1997, 1042 (1043) - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [Anm. SL: jetzt BGHZ 135, 178.]).
aa) Da die materielle Rechtskraft eines Urteils gem. § 322 I ZPO den durch die Klage erhobenen Anspruch betrifft, kann sie nicht über das prozessuale Begehren des Kl. hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt. Ist ein bezifferter Klageantrag gestellt und über diesen entschieden worden, so erfaßt die Rechtskraft den geltend gemachten Anspruch nur in dieser Höhe. Hat ein Kl. mit der im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Bezifferung nur einen Teil des Anspruchs geltend gemacht, so kann sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf einen nicht eingeklagten Rest der Forderung erstrecken (vgl. BGHZ 34, 337 (339) = NJW 1961, 917 = LM § 322 ZPO Nr. 28; BGHZ 93, 330 (334) = NJW 1985, 1340 = LM § 322 ZPO Nr. 104; BGH, NJW 1994, 3165 (3166) = LM H. 10/1994 § 1378 BGB Nr. 16; NJW 1997, 1990 = LM H. 9/1997 § 322 ZPO Nr. 148 = BGHZ 135, 178). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kl. für das Gericht und den Bekl. erkennbar (im Rahmen einer "offenen Teilklage") zum Ausdruck bringt, daß sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfaßt, sodaß Nachforderungen vorbehalten bleiben, oder ob er sich hierzu nicht äußert. Auch wenn der Kl. in letzterem  Sinne im Wege einer "verdeckten Teilklage" vorgeht, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (vgl. BGH, NJW 1994, 3165 (3166) = LM H. 10/1994 § 1378 BGB Nr. 16; NJW 1997, 1990 = LM H. 9/1997 § 322 ZPO Nr. 148= BGHZ 135, 178). Des Vorbehalts eines weitergehenden, nicht zum Streitgegenstand gemachten Anspruchs bedarf es nicht, da dieser - schon im Hinblick auf § 308 I ZPO - der Entscheidung des Gerichts nicht unterliegt.
bb) Diese Überlegungen gelten auch für einen Schadensersatzanspruch, wie er hier Gegenstand des Urteils des OLG vom 20. 6. 1991 im Vorprozeß war und nunmehr zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit steht. Streitgegenstand eines beziffert geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist weder schlechthin der dem Kl. jeweils entstandene Schaden, noch sind es in der Regel eine oder mehrere bestimmte Schadenspositionen als solche, mit denen der Kl. seine Ersatzforderung begründet. Das prozessuale Begehren beschränkt sich vielmehr auf den beziffert eingeklagten Betrag, der aus den betreffenden Schadensposten im Rechtsstreit geltend gemacht wird. Die Rechtskraft des den beantragten bezifferten Schadensbetrag zusprechenden Urteils erfaßt daher nicht einen später nachgeforderten weiteren Schadensersatzbetrag aus denselben Schadensposten, und zwar auch dann nicht, wenn im Erstprozeß von einem möglichen höheren Schaden nicht die Rede war.
Die prozeßrechtliche Lage ist insoweit bei einem in Höhe eines bestimmt bezeichneten Betrages geltend gemachten Schadensersatzanspruch anders als dort, wo eine Klage - insbesondere auf Zahlung von Schmerzensgeld - ohne bezifferten Antrag zulässig erhoben werden kann. Dort wird der Streitgegenstand entscheidend von dem zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Verletzungstatbestand geprägt und umfaßt den gesamten sich hieraus ergebenden, das Schmerzensgeldbegehren begründenden Schaden. Wird über diesen durch Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes entschieden, steht in der Regel die Rechtskraft dem Verlangen eines weiteren Schmerzensgeldes aus dem Verletzungsereignis entgegen (vgl. Senat, NJW 1988, 2300 = LM § 847 BGB Nr. 76 = VersR 1988, 929; NJW 1995, 1614 = LM H. 7/1995 § 847 BGB Nr. 95 = VersR 1995, 471 (472)). Ein derartiger Fall ist aber dem vorliegend zu entscheidenden Problem der "verdeckten Teilklage" im Rahmen eines beziffert eingeklagten Schadenersatzbegehrens nicht vergleichbar. Dasselbe gilt auch für andere, besonders gelagerte Sachverhaltsgestaltungen, in denen ausnahmsweise eine Rechtskrafterstreckung über den geltend gemachten - bezifferten - Anspruch hinaus angenommen  worden ist (vgl. etwa BGHZ 34, 337 = NJW 1961, 917 = LM § 322 ZPO Nr. 104; s. dazu auch BGH, NJW 1997, 1990 = LM H. 9/1997 § 322 ZPO Nr. 148).
cc) Aus den dargelegten Überlegungen ergibt sich, daß die Rechtskraft des Urteils des OLG vom 20. 6. 1991 dem im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten weiteren Begehren des Kl. auf Ersatz des ihm hinsichtlich des Viehbestandes und der Maschinen und Gerätschaften entstandenen zusätzlichen Schadens nicht entgegensteht. Im Vorprozeß hatte der Kl. aus diesen Schadensposten zuletzt bezifferte Beträge in Höhe von 48000 DM und 114800 DM geltend gemacht und zugesprochen erhalten. Nur über diesen bestimmten Klageantrag und die hiervon erfaßten genau bezeichneten Schadensersatzsummen konnte im seinerzeitigen Rechtsstreit mit Rechtskraftwirkung erkannt werden. Ob der Kl. darüber hinaus aus denselben Schadensposten weitere Ersatzbeträge fordern konnte, stand weder in positiver noch in negativer Richtung zur Entscheidung; dazu bedurfte es keines irgendwie gearteten Vorbehaltes des Kl. Daran ändert auch nichts, daß der Kl. im Vorprozeß sein ursprünglich insoweit höheres Schadensersatzbegehren auf unstreitige Beträge reduzierte, um eine Prozeßbeschleunigung zu erreichen; hierin lag - entgegen der Auffassung des BerGer. - eine schlüssige Teilrücknahme der Klage.
2. Das BerGer. stützt seine klageabweisende Entscheidung auch auf die Erwägung, der Kl. habe, als er im Vorprozeß die eingeklagten Schadensbeträge aus dem Verlust des Viehbestandes und der streitgegenständlichen Maschinen und Gerätschaften auf die vom Bekl. genannten Verkaufserlöse reduziert habe, auf eventuelle Mehrforderungen verzichtet. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen diese Beurteilung des BerGer. aus Rechtsgründen nicht.
a) Ein derartiger Verzicht, der - als materiellrechtlicher Erlaßvertrag i.S. des § 397 BGB - nicht zur Unzulässigkeit einer dennoch erhobenen Mehrforderungsklage, sondern nur zu deren Unbegründetheit führen könnte (vgl. BGH, NJW 1979, 720 = LM § 322 ZPO Nr. 83), kann nicht vermutet werden (vgl. Senat, NJW 1984, 1346 (1347) = LM § 133 (B) BGB Nr. 23 m.w. Nachw.). An die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlaßvertrages sind vielmehr strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 390 (391)). Diesen rechtlichen Erfordernissen wird die vom BerGer. vorgenommene Auslegung des Vorgehens des Kl. im Vorprozeß nicht gerecht.
b) Das BerGer. geht davon aus, der Kl. hätte, wollte er einen sonst "ohne weiteres" eintretenden Verzicht auf eine nicht eingeklagte Mehrforderung vermeiden, seinerzeit einen Vorbehalt zum Ausdruck bringen müssen, an den, da der Kl. die zunächst höher bezifferten Beträge in seinem zuletzt im Vorprozeß gestellten Antrag reduziert habe, sogar besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese Rechtsauffassung des BerGer. trifft nicht zu: Es bedurfte hier keines Vorbehalts des Kl., um einen Forderungsverzicht nicht eintreten zu lassen. Vielmehr könnte umgekehrt ein Verzicht des Kl. auf weitergehende Ersatzansprüche aus den betreffenden Schadenspositionen nur dann angenommen werden, wenn der Kl. ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig, jedoch deutlich zu erkennen gegeben hätte, daß er - sollte ihm der im Vorprozeß zuletzt geltend gemachte Betrag zugesprochen werden - eine mögliche Restschuld erlassen wollte. Die getroffenen Feststellungen lassen - bei einer den genannten rechtlichen Grundsätzen entsprechenden Auslegung - einen derartigen im Vorprozeß zum Ausdruck gebrachten Verzichtswillen des Kl. aber gerade nicht erkennen. Vielmehr ist der Erklärung des Kl., er mache "in diesem Prozeß" nur noch die vom Bekl. genannten Beträge geltend, zu entnehmen, daß der Kl. diese Schadenspositionen damit noch nicht für endgültig bereinigt hielt.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das BerGer. zurückzuverweisen.



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