Testamentarische Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen


BGH, Urteil vom 16.10.1996 - IV ZR 349/95 (München)


Fundstelle:

BGH NJW 1997, 392
s. auch
BGH v. 22.3.2006 - IV ZR 93/05 sowie BGH v. 12.7.2017 - IV ZB 15/16.


Amtl. Leitsätze:

1. Daß eine tatrichterliche Auslegung des Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen mit Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Erbquoten anhand des Wertverhältnisses der zugewandten Gegenstände zum Gesamtnachlaß verbunden sein kann, macht eine solche Auslegung nicht rechtsfehlerhaft.

2. Zu den Folgen für eine derartige Testamentsauslegung, wenn der Erblasser die in seinem Testament für einen der Bedachten vorgesehenen Gegenstände diesem schon vor dem Erbfall schenkt.

3. Ist einem Erben bei Annahme der Erbschaft die testamentarische Berufung eines weiteren Miterben nicht bekannt, kann er die Annahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses anfechten.


Tatbestand:
 

Die Kl. macht im vorliegenden Verfahren Zugewinnausgleich geltend. Sie ist die Witwe des am 8. 11. 1988 verstorbenen Erblassers. Er war deutscher Staatsangehöriger; auch die Kl. ist Deutsche. Beide lebten im gesetzlichen Güterstand. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Seit 1961 unterhielt der Erblasser eine Beziehung zu der Bekl., aus der drei weitere Kinder stammen; der Erblasser hat ihnen seinen Familiennamen erteilt. Er hinterließ ein am 29. 3. 1977 in Liechtenstein errichtetes, maschinenschriftliches Testament, das von ihm und drei Zeugen unterschrieben worden ist. Es lautet: "Für den Fall meines Todes verfüge ich über mein in der Schweiz (ausgenommen meine Liegenschaft in Flims), in Liechtenstein, Oesterreich und Italien sich befindliches Vermögen wie folgt: Alleinerbin nach meinem Tode ist A (die Bekl.), .. Sollte A vor mir sterben, so setze ich an deren Stelle als meine Erben zu gleichen Teilen deren Kinder ein (meine unehelichen Kinder P und B). Sollte nach Eröffnung des Testaments noch ein uneheliches Kind nachgeboren werden, so gilt die vorumschriebene Erbberechtigung auch für dieses Kind. Ich stelle fest, daß meine eheliche Frau und meine ehelichen Kinder in Düsseldorf, aus meinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus meiner Liegenschaft in Flims bedacht bzw. abgefunden sind..." Das Testament befand sich beim Erbfall in den Händen der Bekl. Die Kl. beantragte für sich und ihre Kinder einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der im Februar 1989 erteilt wurde. Als sie von der Bekl. über das Testament unterrichtet wurde, hielt sie es zunächst für nichtig, weil es nicht mit der Hand geschrieben war. Aus einem Rechtsgutachten, das ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter in Auftrag gegeben hatte, erfuhr sie am 3. 8. 1989, daß es nach dem maßgeblichen Recht des Errichtungsorts formwirksam sei. Daraufhin schlug sie die Erbschaft mit notariell beglaubigtem Schreiben an das NachlaßG vom 11. 9. 1989, dort eingegangen am 12.9. 1989, aus allen möglichen Berufungsgründen aus und focht die Annahme der Erbschaft an. Das Testament wurde am 19. 10. 1989 vom NachlaßG eröffnet. Die Kl. versteht das Testament als Erbeinsetzung der Bekl. einerseits und der ehelichen Familie andererseits nach Vermögensgruppen, verbunden mit entsprechenden Teilungsanordnungen. Aufgrund ihrer Ausschlagung fordert sie von der Bekl. als Miterbin Zugewinnausgleich in Höhe eines bereits bezifferten Teilbetrages sowie ferner im Rahmen einer Stufenklage, mit der sie unter anderem Auskunft über sämtliche unentgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Zuwendungen verlangt, die der Erblasser der Bekl. oder Dritten, insbesondere den drei vom Erblasser abstammenden Kindern der Bekl., in den zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat, und zwar durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Die Bekl meint dagegen, sie sei nur mit einem Vermächtnis bedacht; daher sei sie nicht zum Zugewinnausgleich verpflichtet Im übrigen habe die Kl. die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen. Das AG - FamG - hat den bezifferten Zahlungsanspruch und den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch bezüglich unentgeltlicher Zuwendungen durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat der Familiensenat des OLG die Bekl. durch Teilurteil zur Auskunft über die unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an sie selbst, ihre vom Erblasser stammenden Kinder und andere Dritte durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen vollständigen systematischen Verzeichnisses verurteilt. Die zugelassene Revision der Bekl. war nur teilweise erfolgreich.


Aus den Gründen:

1. Der Senat hat die Formgültigkeit des vorliegenden Testaments bereits in seinem Urteil vom 19. 1. 1994 (NJW 1994, 939 = LM H. 6/1994 Art. 7ff . EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 62 - unter A I 1) bestätigt und klargestellt, daß sich die Erbfolge und damit die Auslegung dieses Testaments nach deutschem Recht richten. Daran wird festgehalten. Mit Recht hat das BerGer. auch die güterrechtlichen Ansprüche nach deutschem Recht beurteilt.

2. a) Das BerGer. nimmt an, die Bekl. sei durch das Testament als Miterbin eingesetzt worden und daher grundsätzlich zugewinnausgleichspflichtig. Gem. § 2087 I BGB sei die Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens im Zweifel als Erbeinsetzung anzusehen. Die Zuwendung eines Vermögensbruchteils könne auch vorliegen, wenn Gruppen von Vermögensgegenständen zugewandt werden, die zusammen das ganze Vermögen ausmachen. Im vorliegenden Fall habe der Erblasser sein Vermögen im Ausland (mit Ausnahme der Liegenschaft in Flims) der Bekl. zugedacht und sein restliches Vermögen der ehelichen Familie. Das Auslandsvermögen sei hier eine Sachgesamtheit von sehr erheblichem Wert. Hinzu komme, daß der Erblasser aufgrund seiner langjährigen Beziehung der Bekl. eine möglichst starke Stellung gegenüber seiner Ehefrau und seinen ehelichen Kindern habe verschaffen wollen. Dafür spreche auch die Behauptung der Bekl., der Erblasser habe ihr wesentliche Teile seines Auslandsvermögens, insbesondere Aktien, nach Testamentserrichtung noch zu seinen Lebzeiten geschenkt. Ferner falle ins Gewicht, daß der Erblasser die Bekl. im Testament als "Alleinerbin" seines Auslandsvermögens bezeichnet habe. Für die Auslegung des Testaments gem. § 2087 BGB nach dem Erblasserwillen bei seiner Errichtung komme es nicht darauf an, daß die Bekl. nach ihrer Behauptung möglicherweise bereits wesentliche Teile des Auslandsvermögens zu Lebzeiten des Erblassers geschenkt erhalten habe.

b) Diese schon im Senatsurteil vom 19. 1. 1994 (NJW 1994, 939 = LM H. 6/1994 Art. 7ff . EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 62 unter A I 2) gebilligte Testamentsauslegung des Tatrichters ist nicht zu beanstanden. Zwar ist die Ermittlung der Erbquoten anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlaß umständlich und führt nicht ohne weiteres zu genauen Bruchteilen. Eine solche Auslegung wird deshalb nicht die Regel bilden. Die rechtliche Zulässigkeit der Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen ist aber anerkannt; die genannten Schwierigkeiten machen die Auslegung nicht rechtlich fehlerhaft (BGH, LM § 2084 BGB Nr. 12; vgl. BGHZ 120, 96 (102) = NJW 1993, 1005 = LM H. 31/1993 § 2306 BGB Nr. 11; BayObLG, NJW-RR 1995, 1096 (1097)).

Daß eine Ermittlung der Erbquoten, die das BerGer. hier offenlassen konnte, im vorliegenden Fall nicht möglich sei, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit bleibt durch weitere Auslegung zu klären, ob es dem Erblasser darauf ankam, die Bekl. in einem bestimmten Verhältnis am Nachlaß zu beteiligen, - dann liegt es nahe, bei der Bewertung der Vermögensgruppen vom Zeitpunkt der Testamentserrichtung auszugehen -, oder ob er der Bekl. bestimmte Gegenstände unabhängig von deren Wertänderungen ohne Ausgleichszahlungen zukommen lassen wollte, - dann wird deren Wert zur Zeit des Erbfalls zu ermitteln sein (Staudinger/Otte, BGB, 12. Aufl., § 2087 Rdnr. 26; Soergel/Loritz, BGB, 12. Aufl., § 2087 Rdnr. 8; Leipold, ErbR, 11. Aufl., Rdnr. 284).

Kommt es auf den Wert einer Sachgesamtheit beim Erbfall an, kann sich die Erbquote reduzieren, wenn die zugedachten Gegenstände teilweise nicht mehr zum Nachlaß gehören, etwa weil sie dem Bedachten schon zu Lebzeiten des Erblassers geschenkt worden sind. Voraussetzung einer so gemeinten Erbeinsetzung wird im allgemeinen sein, daß die zugewandten Gegenstände beim Erbfall mindestens zu einem nicht ganz unerheblichen Teil noch zum Nachlaß gehören. Im vorliegenden Fall steht fest, daß es beim Erbfall jedenfalls noch ein Konto des Erblassers bei der D-Bank in Zürich mit einem Guthaben von ca. 1 Mio. DM gab.

Wenn dagegen vom Wertverhältnis bei Testamentserrichtung auszugehen ist, ändert ein späterer Vermögenszuwachs nichts an den Erbquoten (BGH, FamRZ 1972, 561 unter 3 a.E.). Daß das Bankkonto in Zürich nach dem Vorbringen der Kl. bei Testamentserrichtung noch nicht bestand, schließt nicht aus, daß es der Bekl. zustehen könnte, wenn die für sie ermittelte Erbquote bei Anwendung auf den beim Erbfall vorhandenen Nachlaß ausreicht, etwa weil auch das übrige, nicht der Bekl. zugedachte Vermögen nach Testamentserrichtung entsprechend gewachsen ist. Aber auch eine spätere Verringerung des bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögens des Erblassers läßt die Erbquote unberührt; im Wege ergänzender Testamentsauslegung kann anzunehmen sein, daß die Schenkung solcher Gegenstände, aus denen die testamentarische Erbeinsetzung zu entnehmen war, an den Bedachten auf die mit seiner Erbeinsetzung verbundene Teilungsanordung anzurechnen ist (vgl. Staudinger/Otte, § 2087 Rdnr. 28).

3. Ob die Kl. zusammen mit ihren Kindern im Testament als Erbin eingesetzt worden ist oder bezüglich des nicht der Bekl. vererbten Restvermögens gesetzliche Erbfolge gem. § 2088 I BGB eingetreten ist, hat das BerGer. offengelassen. Denn die Kl. habe die Erbschaft in jedem Fall wirksam ausgeschlagen.

a) Das greift die Revision nicht an, soweit eine testamentarische Einsetzung der Kl. in Betracht kommt. Denn in diesem Fall befand sie sich bei Annahme der Erbschaft in einem Irrtum über den Grund ihrer Berufung, der gem. § 1949 I BGB dazu führt, daß die Annahme als nicht erfolgt gilt. Auch ein Rechtsirrtum, wie er hier in der ursprünglichen Meinung der Kl. liegt, das maschinenschriftliche Testament sei wegen Verstoßes gegen § 2247 BGB unwirksam, ist ein beachtlicher Willensmangel (vgl. RG,Recht 1923 Nr. 52; BGHZ 106, 359 (363) = NJW 1989, 2885 = LM § 1953 BGB Nr. 2; Staudinger/Otte, BGB, 13. Aufl., § 1949 Rdnr. 6; Soergel/A. Stein, § 1949 Rdnr. 3; Leipold, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1949 Rdnr. 2).

Mangels Annahme konnte die Kl. die Erbschaft ausschlagen, was im Hinblick auf die erst später erfolgte Testamentseröffnung in jedem Fall rechtzeitig geschehen ist (§ 1944 II 2 BGB).

b) Sofern dagegen von gesetzlicher Erbfolge auszugehen ist, hält das BerGer. die Kl. gem. §§ 1954 , 119 II BGB für berechtigt, die Annahme anzufechten. Daß die Erbschaft aufgrund des Testaments zu einem erheblichen Teil der Bekl. zustehe, stelle eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar (vgl. BGHZ106, 359 (363) = NJW 1989, 2885 = LM § 1953 BGB Nr. 2; OLG Hamm, NJW 1966, 1080), über die sie im Irrtum gewesen sei.

Dem hält die Revision entgegen, die Bekl. habe alles, was ihr im Testament zugedacht sei, schon zu Lebzeiten des Erblassers geschenkt erhalten; der danach verbleibende Nachlaß sei nicht größer als sich die Kl. vorgestellt habe. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe sie von dem Auslandsvermögen des Erblassers - mit Ausnahme der Liegenschaft in Flims und des Bankkontos in Zürich, für das ihr eine Vollmacht erteilt worden war - keine Kenntnis gehabt, als sie den Erbschein beantragte.

Die Anfechtung stützt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht auf einen Irrtum über die zum Nachlaß gehörenden Aktiva. Vielmehr macht die Kl. die Belastung des Nachlasses mit Rechten der Bekl. geltend. Während die Kl. bei Beantragung des Erbscheins davon ausgehen konnte, daß der Nachlaß den gesetzlichen Erben zustehe, also der ehelichen Familie sowie den auf Erbersatzansprüche beschränkten nichtehelichen Kindern, geht aus dem Testament hervor, daß die nicht zu diesem Personenkreis gehörende Bekl. zu einem (noch zu bestimmenden) Bruchteil Miterbin ist. Welche Werte ihr deshalb bei einer Erbteilung zustehen, ist zwar ungeklärt und hängt u.a. davon ab, ob die ausländischen Aktien tatsächlich schon zu Lebzeiten des Erblassers der Bekl. geschenkt worden sind oder noch zum Nachlaß gehören und welches Vermögen der Erblasser sonst im Zeitpunkt seines Todes noch im Ausland hatte. In jedem Fall ist die Bekl. aber bis zur Erbteilung dinglich an allen Nachlaßgegenständen mitberechtigt, selbst wenn sie ihr letzten Endes nicht zustehen (§§ 2032f., 2040 BGB). Ohne ihre Zustimmung kann die Erbengemeinschaft auch hinsichtlich der der Kl. und anderen Miterben zugedachten Nachlaßgegenstände nicht auseinandergesetzt werden. Wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft, ist die Bekl. zum Vorkauf berechtigt (§§ 2034 , 2035 BGB). Vor der Erbteilung steht ihr gemeinschaftlich mit den anderen Miterben die Verwaltung des gesamten Nachlasses zu; sie kann zum Nachlaß gehörende Ansprüche selbständig geltend machen (§§ 2038 , 2039 BGB). Schon im Hinblick auf diese Rechte ist die bei Annahme der Erbschaft unbekannte Berufung eines zusätzlichen Miterben ebenso als zur Anfechtung berechtigende verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses anzusehen wie die Beschränkung des Erben durch Testamentsvollstreckung oder Nacherbensetzung, für die dies anerkannt ist (Leipold, in: MünchKomm, § 1954 Rdnr. 9; Staudinger/Otte, BGB, 13. Aufl., § 1954 Rdnr. 7).

Das BerGer. hat daher die Anfechtung im Ergebnis mit Recht als begründet angesehen. Sie ist auch innerhalb der am 3. 8. 1989 beginnenden Frist des § 1954 I BGB erfolgt.

4. Danach stehen der Kl. gem. § 1371 II und III BGB Ansprüche auf Zugewinnausgleich zu.

a) Unter dem Gesichtspunkt des Ehegüterrechts hat das BerGer. den geltend gemachten Auskunftsanspruch über unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH zwar nicht aus § 1379 BGB, aber aus § 242 BGB zugebilligt (vgl. BGHZ 82, 132ff. = NJW 1982, 176 = LM § 1375 BGB Nr. 5), soweit es um Zuwendungen an die Bekl. selbst und ihre vom Erblasser abstammenden drei Kinder in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall geht. Dagegen hat das BerGer. eine ehegüterrechtliche Auskunftspflicht der Bekl. über Schenkungen des Erblassers in diesem Zeitraum an andere Dritte auch auf der Grundlage von § 242 BGB verneint, weil insoweit keine konkreten Anhaltspunkte von der Kl. vorgetragen oder ersichtlich sind. Das ist unbedenklich und wird auch von der Revision hingenommen.

b) Das BerGer. hat jedoch den Auskunftsanspruch bezüglich unentgeltlicher Zuwendungen an weitere Dritte sowie durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses nicht abgewiesen. Vielmehr hat es auf die Anspruchsgrundlage des § 2314 BB zurückgegriffen, deren Voraussetzungen sich aus dem vorgetragenen, vom BerGer. festgestellten Sachverhalt ergeben.

Im vorliegenden Fall hat die Kl. ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche jedoch in einem anderen Verfahren beim LG geltend gemacht. Dort hat sie im Wege der Klageerweiterung, die der auch in jenem Verfahren in Anspruch genommenen Bekl. am 6. 8. 1991 zugestellt worden ist, u.a. Auskunft über die unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an die Bekl. oder Dritte, insbesondere deren drei vom Erblasser abstammenden Kinder, in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall verlangt. Dieser Antrag ist noch rechtshängig; das LG hat das Verfahren ausgesetzt. Der Auskunftsanspruch über die unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an die Bekl. und Dritte in den zehn Jahren vor dem Erbfall ist im vorliegenden Verfahren mit der erst am 16. 8. 1991 eingegangenen Klage erhoben worden.

Daraus geht hervor, wie auch die Prozeßbevollmächtigte der Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, daß die Kl. im vorliegenden Verfahren allein die zur ausschließlichen Zuständigkeit des FamG gehörenden ehegüterrechtlichen Ansprüche zur Entscheidung gestellt hat, nicht aber den bereits beim LG anhängigen erbrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB. Über diesen Anspruch war mithin im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden; dem hätte auch § 261 III Nr. 1 ZPO entgegengestanden. Vielmehr war das Berufungsurteil aufzuheben und der auf das Ehegüterrecht gestützte Auskunftsanspruch als unbegründet zurückzuweisen, soweit Auskunft auch über Zuwendungen an andere Personen als die Bekl. selbst und ihre drei vom Erblasser abstammenden Kinder sowie durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses verlangt wird.