NJW 1999, 2599
Amtl. Leitsatz:
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil,
durch das der Einspruch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung
ergangenes Versäumnisurteil verworfen wird, kann nicht auf die fehlende
Schlüssigkeit der Klage gestützt werden.
Zentrale Probleme:
Das Problem ist praktisch wie examensbezogen
von größter Bedeutung. Sie behandelt lehrbuchartig das Versäumnisurteil
und entscheidet eine seit langem str. Frage:
Nach § 513 II ZPO ist die Berufung
gegen ein sog. technisch zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)
nur mit der Begründung möglich, daß eine Säumnis nicht
vorgelegen habe. Diese lag dann nicht vor, wenn das technisch zweite VU
nicht gesetzmäßig ergangen ist (z.B. unverschuldete Verhinderung
im Einspruchstermin, §§ 337 ZPO). In diesem Zusammenhang stellt
sich die in Literatur und Rechtsprechung überaus str. Frage, ob beim
Erlaß eines zweiten VU die Schlüssigkeit der Klage erneut zu
prüfen ist. Das Gesetz hat die Frage nur für den Fall geregelt,
daß das zweite VU nach vorangegangenem Vollstreckunsgescheid ergeht
(§ 700 VI ZPO, vgl. dazu BGHZ 97, 341 = NJW 1986, 2113). Die dort
vorgesehene Schlüssigkeitsprüfung ergibt sich allerdings daraus,
daß in dieser Situation noch keine Schlüssigkeitsprüfung
stattgefunden hat, da Mahn- und Vollstreckungsbescheid (der dem ersten
VU gleichsteht) ohne Schlüssigkeitsprüfung ergehen, während
beim ersten VU stets die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen ist
(§ 331 I 1 ZPO). Der BGH entscheidet sich nunmehr mit einem Teil der
Literatur (die wohl überwiegend anderer Ansicht ist) für einen
e
contrario-Schluß aus § 700 VI ZPO. Die Gegenansicht argumentiert
hauptsächlich mit § 342 ZPO: Die Zurückversetzung des Prozesses
durch den zulässigen in die Lage vor Eintritt der ersten Säumnis
müsse zu demselben Prüfungsumfang führen, der auch dem ersten
Versäumnisurteil zugrunde lag. Der BGH verwirft diese Argumentation
ausdrücklich (beachte die fett wiedergegebenen Passagen). Für
die Ansicht des BGH spricht ihre Gesetzesnähe und das vom BGH zu Recht
angebrachte Argument, daß die unterlegene Partei im Einspruchstermin
ja die Möglichkeit hat, das Gericht auf einen Fehler seiner Schlüssigkeitsprüfung
beim ersten VU hinzuweisen. Die Partei, gegen die durch Versäumnisurteil
erkannt ist, weiß, daß sie nicht erneut säumig sein darf
und kann gerade nicht mehr darauf vertrauen, daß das Gericht in dem
auf den Einspruch bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung die
Schlüssigkeit der Klage nunmehr anders beurteilen werde. § 345
ZPO ist damit lex specialis gegenüber § 342 ZPO.
Vgl. dazu auch:
Prüfungsschema
einer Klage bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
Überblick
zum Zweiten Versäumnisurteil (pdf-Datei)
Die Kl. verlangt von dem Bekl. aus abgetretenem Recht die Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung. In dem auf den 12. 5. 1998 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung war der Bekl. säumig. Das LG hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben. Auf rechtzeitigen Einspruch des Bekl. hat es Termin zur mündlichne Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 16.7.1998 bestimmt. Auch in diesem Termin war der Bekl. nicht vertreten. Auf Antrag der Kl. wurde sein Einspruch durch “zweites” Versäumnisurteil verworfen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Bekl. hat das OLG durch Beschluß gem. § 519 b II ZPO als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
II. Das BerGer hat ausgeführt, der Bekl.
habe zur Begründung seiner Berufung nicht dargetan, daß er in
dem Verhandlungtermin, in welchem das zweite Versäumnisurteil gegen
ihn erging, nicht säumig gewesen sei. Ob die Klage schlüssig
sei und ob ihr tErmin vom 12.5. 1998 durch versäumnisurteil habe stattgegeben
werden dürfen, sei wegen der in § 513 II ZPO angeordneten Beschränkung
nicht zu prüfen. Das hält der Nachprüfung durch den Senat
stand.
III. Nach § 513 II 1 ZPO unterliegt ein zweites
Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft
ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt
wird, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Der
Bekl. ist zum Termin vom 16.7.1998 ordnungsgemäß geladen worden.
In der mündlichen Verhandlung war er nich vertreten. Da er hiergegen
nichts vorträgt, ist eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung
des BerGer. unbegründet. Für die Säumnis im Termin vom 16.7.1998
ist ohne Bedeutung, ob das Vorbringen der Kl. zur Begründung der Klage
die geltend gemachte Rechtfolge rechtfertigt und im termin vom 12.5.1998
gegen den Bekl. durch Versäumnisurteil erkannt werden durfte (§
331 II ZPO).
1. Insoweit verhält es sich anders als bei
einem Vollstreckungsbescheid. Dieser steht nach § 700 I ZPO einem
für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil
gleich. Ist der Bekl. in dem zur mündlichen Verhandlung über
seinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bestimmten Termin säumig,
darf der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid anders als der einspruch
gegen ein Versäumnisurteil nur dann gem. § 345 ZPO verworfen
werden, wenn die in § 331 I, II Halbs. 1 ZPO für eine Entscheidung
durch versäumnisurteil bestimmten Voraussetzungen vorlagen(§
700 VI ZPO). Die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage und der
Zulässigkeit des Erlasses des Vollstreckungsbescheids sind in dem
zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin trotz Säumnis des
Bekl. nachzuholen. das findet seinen Grund darin, daß eine richterliche
Prüfung der vollstrekcbaren Entscheidung bis dahin nicht stattgefunden
hat (Prütting, in: MünchKomm-ZPO, § 345 Rdnr. 15; Löwe,
ZZP 83 (1970), 266; BT-Dr 7/2729, S. 103). Sofern diese Prüfung zu
dem Ergebnis führt, daß die Voraussetzungen für den Erlaß
eines Vollstreckungsbescheids trotz Säumnis des Bekl. im Termin zur
mündlichen Verhandlung aufzuheben, § 700 VI 2 ZPO.
Der Gleichlauf von Prüfungsumfang und -pflicht
des Einspruchrichters einerseits und der Berufungsfähigkeit andererseits
führt in diesem Fall dazu, daß die Berufung gegen ein zweites
Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
verworfen wird, trotz der in § 513 II ZPO bestimmten Beschränkung
auch darauf gestützt werden kann, daß die Voraussetzungen
für den Erlaß eines Vollstreckungsbescheids nicht vorgelegen
habe (BGHZ 73, 87 (89ff.)=NJW 1979, 658=LM 3 345 ZPO Nr. 3; BGHZ 112, 367
(371ff.)=LM § 513 ZPO Nr. 10).
2. Ist dagegen aufgrund mündlicher Verhandlungen
durch Versäumnisurteil gegen den Bekl. erkannt, sind die Zulässigkeit
der Klage, ihr Schlüssigkeit und die Voraussetzungen für den
Erlaß eines Versäumnisurteils in dem versäumten Termin
richterlich geprüft. Eine erneute Prüfung sieht § 345 ZPO
im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch nicht vor. Die in §
700 VI ZPO getroffene Regelung würde ansonsten die Anordnung eienr
Prüfung bedeuten, die ohnehin vorzunehmen war. Der Einspruch gegen
ein Versäumnisurteil ist vielmehr ohne weiteres zu verwerfen, wenn
die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, in dem auf den Einspruch bestimmten
Termin zur mündlichen Verhandlung wiederum nicht erscheint, nicht
vertreten ist oder nicht verhandelt (OLG Düsseldorf, MDR 1987,
769; Ankermann in: AK-ZPO, § 513 Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 57. Aufl., § 513 Rdnr. 6; Prütting in: MünchKomm-ZPO,
345 Rdnr. 9; Rimmelpacher in: MünchKomm-ZPO, § 513Rdnr. 18; Musielak/Stadler,
ZPO § 345 Rdnr: 4; Musielak/Ball, § 513 ZPORdnr: 8; Jauernig,
ZPR, 24. Aufl., § 67 II 3, S. 249; Marcelli, NJW 1981, 2558 (2559);
Schreiber, ZZP 105 (1992), 79 (80); Boemke, ZZP 106 (1993), 371 (380);
Stahlhacke, Festschr. f. Egon Schneider, S. 109 (118 ff.).
Die gegenteilige Auffassung (LAG Hamm,
NJW 1981, 887, 887, LAG Frankfurt a.M., NZA 1993, 816; OLG Bremen, OLG-Report
1995, 62; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 345 Rdnrn. 7 ff.,
Thomas/Putzo, ZPO, 21 Aufl., § 513 Rdnr. 4; Zöller/Herget, ZPO,
21. Aufl., § 345 Rdnr. 4; Zöller/Gummer, § 513 Rdnr. 6a;
Rosenberg/SChwab/Gottwald, ZPR, 15. Aufl., § 107 VI, S. 620; Hoyer,
Das technisch zweite Versäumnisurteil, S. 165 ff.; Braun ZZP 93 (1980),
443 (461); Orlich, NJW 1980, 1782 (1783); Vollkommer, ZZP 94 (1981), 91
(94); ders. JZ 1986, 859 (860) findet keine Stütze im Gesetz.
a) Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung
von §§ 330 ff. ZPO ist die Säumnis. Eine Partei ist i. S.
von §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer
Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung vor
dem erkennenden Gericht nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort
nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht
durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
ist oder nicht zur Sache verhandelt (Pieper, in: AK-ZPO, Vorb. §
330 Rdnn. 8 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Vorb. § 330
Rdnrn. 4 ff.; Musielak/Stadler, Vorb. § 330-347 Rdnrn. 5 ff.; Stein/Jonas/Grunsky,
Vorb. § 330 Rdnrn. 7 ff.; Thomas/Putzo, Vorb. § 330 Rdnrn. 2
ff.; Zöller/Vollkommer, Vorb. § 330 Rdnrn. 2 ff). Ein Unterschied
zwischen der Säumnis im ersten Termin, in einem Termin zur Fortsetzung
der mündlichen Verhandlung oder in einem auf Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
bestimmten Termin besteht nicht.
Gegen ein Versäumnisurteil findet der
Einspruch statt (§ 338 ZPO). Durch einen zulässigen Einspruch
wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor
Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Verbliebe es hierbei,
hätte es eine Partei durch wiederholte Säumnis und jeweils wiederholten
Einspruch in der Hand, eine prozeßabschließende Entscheidung
beliebig zu verzögern. Um dies zu verhindern, schließt §
345 ZPO den Einspruch gegen ein “zweites” Versäumnisurteil aus (Hahn,
Die Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2, S. 298; Prütting
in : MünchKomm-ZPO, § 345 Rdnrn. 4, 14). Dem entspricht die
in § 513 II ZPO bestimmte Beschränkung des Gegenstands der Anfechtung
eines solchen Urteils im Berufungsverfahren.
b) Diese Beschränkung gilt nur insoweit nicht,
als zur Begründung der Berufung geltend gemacht wird, die Säumnis
im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch sei unabwendbar
gewesen (RGZ 166, 246 (247); BAG, NJW 1972, 790; BGH, NJW 1991, 42= LM
§ 513 ZPO Nr. 9; Ankermann, in: AK-ZPO, § 513 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
§ 513 Rdnr. 4; Musielak/Ball, § 513 Rdnr. 8; Stein/Jonas/Grunsky,
§ 513 Rdnr. 8; Thomas/Putzo, § 513 Rdnr. 4; Zöller/Gummer,
§ 513 Rdnr. 7 a; Braun ZZP 93 (1980), 449; ders. JuS 1983, 622). Grund
hierfür ist die Tatsache, daß Grundlage eines Urteils nicht
die Versäumung eines Verhandlungsurteils sein kann, an dessen Wahrnehmung
eine Partei unverschuldet gehindert war (vgl. § 233 ZPO).
c) Für eine weitergehende Einschränkung
von § 513 II ZPO besteht kein Anlaß. Hat die Säumnis in
einem Termin zur mündlichen Verhandlung zu einer Entscheidung durch
Versäumnisurteil geführt, ist die unterlegene Partei zu besonders
sorgfältiger Prozeßführung gehalten. Darauf, ob das Versäumnisurteil
nicht prozeßornungsgemäß ergangen ist, kommt es nicht
an (offen gelassen in BGHZ 97, 341 (349): NJW 1986, 2113 = LM § 345
ZPO Nr. 4). Die materiellrechtlichen und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
für die Verurteilung des Bekl. sind bei Erlaß des “ersten” Versäumnisurteils
durch das erkennende Gericht geprüft worden. Dem Grundsatz der Gewährung
des rechtlichen Gehörs ist durch die ordnungsgemäße Ladung
Genüge getan (BGHZ 97, 341 (347 f.)=NJW 1986, 2113= LM § 345
ZPO Nr. 4).
d) Gegen die Sanktionsfolge von § 345 ZPO
kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, diese sei ungerecht, wenn
das erste Urteil aufgrund fehlerhafter Schlüssigkeitsprüfung
nicht habe ergehen dürfen (a.M. OLG Stuttgart, MDR 1976, 51; Rosenberg/Schwab/Gottwald,
S. 620.) Im Einspruchstermin besteht für die unterlegene Partei
die Möglichkeit, das Gericht auf einen Fehler seiner Schlüssigkeitsprüfung
hinzuweisen. Die Partei, gegen die durch Versäumnisurteil erkannt
ist, weiß, daß sie nicht erneut säumig sein darf (Musielak/Stadler,
§ 345 Rdnr. 4; Stein/Jonas/Grunsky, § 513 Rdnr. 14). Sie kann
gerade nicht mehr darauf vertrauen, daß das Gericht in dem auf den
Einspruch bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung die Schlüssigkeit
der Klage nunmehr anders beurteilen werde (OLG Hamm, NJW 1991, 1067; Rimmelspacher,
in: MünchKomm-ZPO, § 513 Rdnr. 18a.M. BAG, NJW 1974, 1103 (1104).
Daher
ist es konsequent, an das erneute -auf schuldhafter Säumnis beruhende-
Ausbleiben der Partei in dem auf den einspruch bestimmten Verhandlungstermin
in schärfere Sanktion des endgültigen Prozeßverlustes ohne
nochmalige Überprüfung des ersten Versäumnisurteils zu knüpfen
(BGHZ
97, 341 (345)=NJW 1986, 2113=LM § 345 ZPO Nr. 4; Stahlhacke, S. 119).
e) dem steht auch nicht die in § 342 ZPO
enthaltene Regelung entgegen, nach der bei einem zulässigen Einspruch
der Prozeß in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor
Eintritt der Säumnis befand (vgl. BAG, NJW 1971, 1198 (1199)). §
345 ZPO ist lex specialis zu § 342 ZPO (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
§ 345 Rdnr. 6; Musielak/Stadler, § 345 Rdnr. 4). Der Einspruch
angefochtenen Urteils ist nicht Ziel, sondern Folge des Einspruchs. Das
neuerliche Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung steht deshalb
der Sache nach einem Verzicht auf den Einspruch gleich (Musielak/Stadler,
§ 345 Rdnr. 4; Boemke, ZZP 106 (1973), 371 (379). Die Wirkung von
§ 342 ZPO tritt nur dann ein, wenn es nach der Einspruchseinlegung
zur mündlichen Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien kommt (Prütting,
JuS 1975, 150 (154); K. Lehmann, Die Berufung gegen das technisch zweite
Versäumnisurteil, 1989, S. 127 (132)). Dem entspricht es, daß
im Falle der Säumnis des Einspruchsführers sein Einspruch gem.
§ 345 ZPO zu verwerfen und nicht, wie im Falle eines zulässigen,
jedoch nicht begründeten Einspruchs gegen ein erstes Versäumnisurteil,
nach mündlicher Verhanndlung das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten
ist, wie § 343 ZPO bestimmt (Prütting, in: MünchKomm-ZPO,
§ 345 Rdnr. 11; ders., JuS 1975, 150 (154); K. Lehmann, S. 132).
4. Soweit im Urteil des BAG vom 2.2.1994 (NZA
1994, 1102=JZ 1995, 523) ausgeführt ist, vor der Verwerfung des Einspruchs
gegen ein zweites Versäumnisurteil sei die Schlüssigkeit der
Klage erneut zu prüfen, gebietet dies nicht die Anrufung des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die Entscheidung
des BAG nicht darauf beruht (vgl. GmS, BGHZ 88, 353 (356)=NJW 1984, 1027=LM
§ 705 ZPO Nr. 4). Eine Abweichung gem. § 2 I des Gesetzes zur
Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe
des Bundes ist nicht gegeben, wenn die Rechtsauffassungen zwar nicht voll
übereinstimmen, aber zum selben Ergebnis führen (Katholnigg,
StrafgerichtsverfassungsR, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Anh. § 140 GVG Rdnr. 1).