Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten und Ehegatteninnengesellschaft 

BGH, Urt. v. 30. 6. 1999 - XII ZR 23 0/96 (Schleswig) 


Fundstelle:

NJW 1999, 2962
BGHZ 142, 137
Vgl. auch BGH v. 23. September 1999 - X ZR 114/96  sowie die Anm. zu BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02
sowie BGH, Urt. v. 28.3.2006 - X ZR 85/04 und BGH v. 25.11.2009 - XII ZR 92/06



Amtl. Leitsatz:

Zur Frage der Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft sowie zum Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Gesellschaft. 



Zentrale Probleme:

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Abgrenzung von sog. "ehebedingten" oder "unbenannten" Zuwendungen unter Ehegatten und der Ehegatteninnengesellschaft. Im Kern geht es bei diesem Problemkreis um folgendes: Häufig wenden sich Ehegatten (und Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften) über die üblichen Gelegenheitsgeschenke Vermögensgegenstände zu, die dann nach Scheitern der Lebensgemeinschaft zurückgefordert werden. Häufig sind das auch Arbeitsleistungen (z.B. Renovierung des Hauses des Partners, Mitarbeit im Betrieb). Dann stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Rückforderung in Frage kommt. Dabei geht die Rechtsprechung gleichsam negativ vor, indem sie auf dem Standpunkt steht, daß solche Zuwendungen jedenfalls keine Schenkung i.S.v. § 516 ff BGB darstellen, weil es an der für die Schenkung typischen Unentgeltlichkeitsabrede fehle, da die Zuwendungen der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft zu dienen bestimmt sind. In der Rechtsprechung des BGH dürfte sich mittlerweile durchgesetzt haben, daß derlei Zuwendungen auf einem speziellen familienrechtlichen Rechtsgeschäft beruhen, welches als ein "ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art" (BGH FamRZ 1982, 910; 1990, 855) bzw. als "besonderer familienrechtlicher Vertrag" (BGH FamRZ 1982, 910)  bezeichnet werden kann. Die Zuwendung hat ihre causa somit in einem Vertrag, nicht bereits in der ehelichen Lebensgemeinschaft als solcher oder gar im ehelichen Güterrecht.
Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt zugleich die Geschäftsgrundlage der Zuwendung. Rückforderungsansprüche bei Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren dann weder aus Vertrag noch aus Bereicherungsrecht. Ersteres ist eine Frage der Vertragsauslegung, letzteres ergibt sich daraus, daß die Zuwendung eben nicht rechtsgrundlos ist und der Rechtsgrund, da es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt, mit dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht wegfällt. Ansprüche ergeben sich vielmehr ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Hier wiederum wird dem Ehegüterrecht der Vorrang eingeräumt: Der Ausgleich von Vermögensverschiebungen unter Ehegatten ist primär diesem als speziellem Regelungsbereich zugeordnet. Erst wo das Güterrecht "versagt" (z.B. bei vereinbarter Gütertrennung), kommen die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung bzw. ist das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit an der Aufrechterhaltung des vermögensrechtlichen Zustandes erfüllt. Art und Höhe dieses Billigkeitsanspruchs hängen von einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände ab (z. B. Ehedauer, vorhandenes Vermögen etc.).
Es besteht aber natürlich ein Vorrang vertraglicher Vereinbarungen: Selbstverständlich können Ehegatten das rechtliche Schicksal bestimmter Zuwendungen auch vertraglich regeln. Ebenso können Ehegatten im Rahmen einer BGB-Gesellschaft kooperieren (sog. Ehegatteninnengesellschaft). Fraglich ist, wann eine solche durch konkludente Vereinbarung angenommen werden kann. Nach der Rspr. ist dies nur dann möglich, wenn die Ehegatten "über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben". Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung den ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit Üblichen hinaus, scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus.
Die vorliegende Entscheidung faßt die Problematik nahezu lehrbuchartig zusammen. Sie zeigt eine Tendenz des BGH, von den unsicheren Billigkeitserwägungen im Rahmen der "unbenannten Zuwendung" zu einer etwas großzügigeren Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft zu kommen. 



Zum Sachverhalt:

Die Kl. ist die voreheliche Tochter und Alleinerbin ihres während des erstinstanzlichen Verfahrens im Januar 1992 verstorbenen Vaters (im folgenden: Erblasser). Sie verlangt als dessen Rechtsnachfolgerin von der Bekl., der geschiedenen Ehefrau des Erblassers, einen Vermögensausgleich nach gescheiterter Ehe. Der Erblasser und die Bekl. heirateten 1951. Beide hatten zu diesem Zeitpunkt kein Vermögen. Mit Erklärung vom 28. 6. 1958 gem. Art. 8 1 Nr. 3 des Gleichberechrigungigesetzes optierte der Erblasser für die Gütertrennung. Die Bekl. war während der Ehe nicht berufstätig. Sie versorgte die 1952 geborene, 1965 verstorbene behinderte Tochter und den 1958 geborenen Sohn. Von 1965 bis 1968 war auf ihren Namen ein Käse- und Meiereihandel eingetragen. Streitig ist, wer von den Ehegatten das Geschäft geführt hat. Der Erblasser war von Beruf Revisor und von 1959 bis 1968 Betriebsleiter einer Meierei, von der er jedoch wegen Unterschlagung und Untreue fristlos entlassen wurde. In der Folgezeit war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog unter anderem zunächst Krankengelder, ab März 1972 Versorgungsbezüge in Form von Renten und Versicherungsleistungen. Am 10. 4. 1968 kamen die Ehegatten schriftlich überein, daß die Bekl. ab 1. 4. 1968 die Versorgung des Erblassers übernehmen solle, deren Wert sie mit 400 DM monatlich ansetzten, ferner daß die Bekl. die Prämien für die Lebens-und Krankenversicherung zahlen solle; als Gegenleistung trat ihr der Erblasser die Versicherungsleistungen ab. In der Folge flossen zwischen März 1974 und April 1986. von den Versorgungsbezügen des Erblassers rund 181 612 DM auf das Konto der Bekl. Weitere 19593 DM wurden an eine Sanitärfirma zum Ausbau eines der Häuser der Bekl. gezahlt. In den Jahren 1961,1963, 1965, 1967, 1968, 1970 und 1982 wurden auf den Namen der Bekl. mehrere bebaute und unbebaute Grundstücke erworben, die - mit Ausnahme des 1968 gekauften und 1971 wieder verkauften Hauses - zum Zeitpunkt der Trennung der Eheleute im August 1985 noch in ihrem Alleineigentum standen und nach der Feststellung des OLG zum Stichtag Januar 1987 einen Gesamtwert von 1 830 000 DM hatten. Der Erblasser, der nur über ein geringes Renteneinkommen (1986: 1582 DM monatlich) verfügte, wohnte nach der Trennung mietfrei in einem der Häuser der Bekl. Aufgrund seines im Januar 1987 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrags wurde die Ehe - rechtskräftig seit 11. 11. 1987 - geschieden. Im März 1987 hatte der Erblasser gegen die Bekl. ein Unterhaltsverfahren eingeleitet. Mit Urteil des OLG vom 26. 1. 1994 wurde der Kl. als seiner Rechtsnachfolgerin rückständiger Trennungs- und Nachehelichenunterhalt für den Erblasser für den Zeitraum von August 1985 (Trennung) bis zu seinem Tod im Januar 1992 in monatlich unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Ebenfalls im März 1987 hatte der Erblasser das vorliegende Verfahren eingeleitet, in dem er gegen die Bekl. Ausgleichsansprüche wegen des von ihr während der Ehe erworbenen Vermögens geltend machte. Zur Begründung hatte er vorgetragen, daß der Grunderwerb ausschließlich durch seine finanziellen Beiträge ermöglicht worden sei. Lediglich zum Schutz vor seinen Gläubigern seien die Grundstücke ins Alleineigentum der Bekl. übertragen worden. Die Bekl. hat demgegenüber geltend gemacht, der weitere Immobilienerwerb sei im wesentlichen aus den Mieterträgen des Anwesens in S. finanziert worden, welches ihr aus verwandtschaftlichen Gründen billiger überlassen worden sei. Sie habe außerdem mit ihren Erträgnissen aus dem Meiereiladen und der Vermietung von Fremdenzimmern zum Familieneinkommen beigetragen. Die Kl., die nach dem Tod des Erblassers in das Verfahren eingetreten ist, hat zuletzt vor dem OLG eine Ausgleichszahlung von 1095000 DM verlangt; das ist etwa die Hälfte des von ihr behaupteten Verkehrswerts der Grundstücke im Juli 1992 (2191 000 DM).
Das LG hat ihr 600 000 DM zugesprochen. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Ausgleichszahlung auf 175 958,89 DM herabgesetzt und die weitergehende Berufung der Bekl. sowie die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die Revision und die Anschlußrevision, die der Senat ebenfalls annahm, führten zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Aus den Gründen:

I. Das OLG hat einen - auf die Kl. als Rechtsnachfolgerin übergegangenen - Anspruch des Erblassers auf Ausgleich sogenannter ehebezogener unbenannter Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) dem Grunde nach bejaht. Es ist davon ausgegangen, daß es sich bei den Beiträgen des Erblassers zum Grunderwerb der Bekl. um Zuwendungen handelte, die er um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung, Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensverhältnisse erbracht habe, deren Grundlage mit Scheitern der Ehe entfallen sei. Ein Ausgleichsanspruch bestünde aber nur insoweit, als er das Immobilienvermögen der Bekl. finanziert oder durch anderweitige Leistungen gefördert habe. Hierfür sei die Kl. darlegungs- und beweispflichtig. Ihre Behauptung, der Erblasser habe das Vermögen in vollem Umfang finanziert, habe sich nicht bestätigt. Die Beweisaufnahme habe vielmehr folgendes ergeben:

Für das im Jahr 1961 von den Verwandten der Bekl. für 20000 DM erworbene Anwesen in S. habe der Erblasser 12000 DM, somit 60%, beigesteuert. Bei dem 1963 für 7500 DM gekauften Grundstück in L. sei mangels konkreten Nachweises entsprechend dem Vortrag der Bekl. von einer Finanzierung durch die Mieteinnahmen aus dem Anwesen S. auszugehen, so daß der Erblasser hieran ebenfalls zu 60% zu beteiligen sei. Bei dem 1965 für 100 000 DM gekauften Haus in N. habe die Bekl. einen Beitrag des Erblassers von 41 800 DM eingeräumt, der Rest habe sich wiederum aus den Mieteinnahmen der zuvor erworbenen Objekte S. und L. finanziert. Bei dem 1967 für 120 000 DM erworbenen Mehrparteienhaus in F. sei ebenfalls nur von einer anteiligen Finanzierung durch die vorherigen Mieteinnahmen aus S., L. und N. auszugehen. Die von der Kl. für den behaupteten Finanzierungsbeitrag von 30000 DM aufgebotenen Zeugen seien verstorben. Auf den Rückfluß des Kapitalwerts von weiteren 40000DM, die der Erblasser aus seiner Unterschlagung bei der Meierei erlangt und zum Hauserwerb beigesteuert haben wolle, habe die Kl. ohnehin keinen Anspruch. Entsprechendes, nämlich nur Finanzierungsbeiträge des Erblassers in Form der anteiligen Mieten aus den Grundstücken in S., L., N. und F., käme auch für das 1970 für 148 000 DM erworbene Einfamilienhaus in Sch. und das 1982 hinzuerworbene Weidegrundstück in Betracht. Für die behaupteten weiteren Finanzierungibeiträge des Erblassers sei die Kl. beweisfällig geblieben. Bei den Leistungen aus Kranken-, Renten- und Lebensversicherungen des Erblassers, die auf das Konto der Bekl. geflossen seien, sei davon auszugehen, daß sie nach dem Willen des Erblassers vorrangig dem Unterhalt der Familie dienen sollten und zur Vermögensbildung in Form von Immobilienerwerb nicht zur Verfügung gestanden hätten. Außerdem hätten die Ehegatten hinsichtlich der Kranken- und Lebensversicherung am 10. 4. 1968 die Sondervereinbarung getroffen, wonach der Bekl., die ab 1. 4. 1968 den Erblasser unterhalten und die Prämien für die Versicherungen übernommen habe, die Erträge hieraus in vollem Umfange
zustehen sollten. Daher sei insoweit für einen Ausgleich ehebezogener Zuwendungen kein Raum.

Auch bei den von der Kl. behaupteten Arbeits- und Reparaturleistungen sowie der Verwaltung der fraglichen Grundstücke habe es sich lediglich um Tätigkeiten in Gestalt der üblichen, zwischen Ehegatten bestehenden gegenseitigen Beistands- und Unterstützungsleistungen gehandelt, die der Erblasser der Bekl. im Rahmen seiner Unterhaltspflicht geschuldet habe. Die Tätigkeit der Bekl. als Hausfrau und Mutter sei dem gleichwertig gewesen. Die Kl. als Rechtsnachfolgerin des Erblassers könne daher nur an den nachgewiesenen, von ihm finanzierten oder ihm zuzurechnenden Beiträgen zum jeweiligen Immobilienerwerb der Bekl. beteiligt werden. Zur Ermittlung dieser Beteiligung hat das OLG - ausgehend von dem ursprünglichen Finanzierungsanteil des Erblassers am Anwesen S. in Höhe von 60% - jeweils prozentual hochgerechnet, wie sich dieser Anteil an den später zum Teil durch weitere Geldbeiträge, zum Teil durch Mieteinnahmen finanzierten Immobilien fortgesetzt hat. Bezogen auf die jeweiligen Verkehrswerte der Objekte zu dem für maßgeblich gehaltenen Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Januar 1987 ist es zu einem Gesamtanteil am Immobilienvermögen von 949 092,50 DM gelangt. Davon hat es Schulden der Bekl. in Höhe von rund 51005 DM sowie die von August 1985 bis Januar 1987 aufgelaufenen Unterhaltsschulden in Höhe von 18293 DM abgezogen. Da die Bekl. den Unterhalt aus den Früchten des vom Erblasser mitfinanzierten Grundvermögens tragen müsse, dürfe dieser daran nicht doppelt in Form des Unterhaltsanspruchs und des Ausgleichsanspruchs partizipieren. Den verbleibenden Betrag von rund 879 794 DM hat es zunächst in Anbetracht der langen Ehedauer und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten (Bekl.: vom Erblasser finanziertes Grundvermögen von rund 949 000 DM + laufende Mieteinkünfte von monatlich rund 7400 DM; Erblasser: Rente von monatlich rund 1600 DM) um die Hälfte auf rund 439 897 DM vermindert. Da der Erblasser die Bekl. fortgesetzt schwer beleidigt sowie verleumdet und mißhandelt habe, sei sein Anspruch analog § 1579 Nr. 2 BGB um weitere 50% herabzusetzen. Schließlich sei noch eine zusätzliche Kürzung um 10% gegenüber der Kl. als Rechtsnachfolgerin des Erblassers vorzunehmen, weil mit dem Ausgleich ehebezogener Zuwendungen zwischen den geschiedenen Ehegatten eine Billigkeitskorrektur geschaffen werden solle, deren Sinn und Zweck wegen des Todes des ursprünglichen Rechtsinhabers nicht mehr in vollem Umfang erreicht werden könne. Das OLG ist somit zu einem restlichen Ausgleichsanspruch der Kl. von rund 175 958 DM gelangt.

II. Mit diesen Ausführungen wird der Sachverhalt nicht erschöpfend beurteilt. Das OLG hat einen Ausgleichsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ehebezogenen Zuwendung in Anwendung der Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB geprüft. Das ist rechtsfehlerhaft. Es hätte bei dem gegebenen Sachverhalt in erster Linie der Frage nachgehen müssen, ob nicht von einer - auch stillschweigend möglichen - Abrede der Ehegatten über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen und über ihre Mitarbeit an der Bildung des Vermögens auszugehen ist, die einen Ausgleich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts erfordert. Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ehegatten über Jahre hinweg planvoll und zielstrebig gemeinsam am Aufbau eines Vermögens (hier: Immobilien) mitgearbeitet haben, um - auch im Alter - aus dessen Erträgen zu leben und daraus auch weiteres Vermögen zu bilden, liegt die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen den Ehegatten nahe (sog. Ehegatteninnengesellschaft). Eine Abwicklung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen führt zu Ergebnissen, die dem Typus ihrer Erwerbsgemeinschaft angemessener und im übrigen auch praxisgerechter sind, wenn die Ehegemeinschaft scheitert und der dinglich nicht berechtigte Ehegatte an den Früchten der Vermögensbildung nicht mehr teilhaben kann.
1. Rechtsprechung und Lehre hatten sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage zu befassen, wie bei Auflösung der Ehe ein gerechter Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten hergestellt werden kann, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet (zu dieser Voraussetzung s. BGH, NJW 1994, 652 = LM H. 6/1994 § 842 BGB Nr. 46 = FamRZ 1994, 295 [297]) und eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts der in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffenen Vermögenswerte unbillig erscheint. Diese Folge kann insbesondere bei der Gütertrennung auftreten. Allerdings sind dabei von vornherein die Fälle auszuscheiden, in denen ein Ehegatte durch seine Leistungen bewußt und gezielt das Privatvermögen des anderen gefördert hat und die so geschaffenen Vermögenswerte nach dem übereinstimmenden Willen der Partner rechtlich und wirtschaftlich nur diesem allein verbleiben sollen (Hausmann, in: Hausmann/Hohloch, Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 1999, Kap. 3 Rdnr. 75; Hausmann, ZEV 1995, 129 [131]). Soweit das nicht der Fall ist und die Ehegatten auch keine ausdrückliche Abrede über einen Vermögensausgleich für den Fall der Scheidung getroffen haben (vgl. dazu Senat, NJW-RR 1990, 1090 = FamRZ 1990, 1219 [1220]), werden im wesentlichen zwei Ausgleichsregelungen in Betracht gezogen:

a) Ansprüche auf Auseinandersetzung einer zwischen den Ehegatten stillschweigend begründeten sogenannten Innengesellschaft nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 722, 730 ff. BGB;

b) Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Rückabwicklung sogenannter ehebezogenen Zuwendungen.

Zu a): aa) Den BGH hat bereits in der Entscheidung BGHZ 8,249 (252) = NJW 1953,417 = LM § 823 (Aa) BGB Nr. 6, in der es um eine über den üblichen Rahmen der ehelichen Mitarbeit hinausgehende Tätigkeit der Ehefrau im Erwerbsgeschäft des Ehemanns ging, ausgesprochen, daß diese im Zweifel nicht unentgeltlich, sondern gegen eine Erfolgsvergütung in Form einer schuldrechtlichen Beteiligung am gesamten Geschäftsvermögen des Ehemanns erfolgen solle. Für das in Form einen stillschweigend vereinbarten Innengesellschaft bestehende Beteiligungsverhältnis wurde in der Folge gefordert, daß die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung den ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit Üblichen hinaus (§ 1356 II a. F. BGB), scheidet eine konkludente Ehegarteninnengesellschaft aus (vgl. u. a. BGH, NJW 1974,2278 = FamRZ 1975,35 [36]; BGHZ 31, 197 [200] = NJW 1960, 428 = LM Art. 3 GrundG Nr. 70; BGHZ 84, 361 [366] = NJW 1982, 2236 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 102; Senat, NJW-RR 1989, 66 = FamRZ 1989, 147; BGH, NJW 1995, 3383 = FamRZ 1995, 1062 [1063] m. w. Nachw.). Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit und Stellung dinglicher Sicherheiten für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (Senat, NJW-RR 1988, 260 = FamRZ 1987, 907 m.w. Nachw.). Andererseits steht der Annahme nicht entgegen, daß der mit der gemeinsamen Tätigkeit und Vermögensbildung erstrebte Zweck wesentlich in der Sicherung des Lebensunterhalts besteht (Senat, NJWRR 1990, 736 = FamRZ 1990, 973).
Zusätzlich wurde gefordert, daß es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beidenseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln müsse (BGH, NJW 1962, 1612 = LM § 845 BGB Nr. 11 = FamRZ 1962, 357; BGH, FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartigen Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (Senat, NJW-RR 1990, 736 = FamRZ 1990, 973 [974]; Haussleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 2. Aufl., Kap. 3 Rdnnn. 94, 108). Der Akzent liegt vielmehr auf der gleichberechtigten Mitarbeit bzw. Beteiligung (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, FamRZ Buch 8, Rdnr. 439). So hat der BGH eine Innengesellschaft auch dann angenommen, wenn ein Ehegatte die Einrichtungen seines Betriebes zur Verfügung stellt und der andere aufgrund seiner Sachkunde die kaufmännische Leitung übernimmt (BGH, FamRZ 1968, 589).

Nicht erforderlich ist, daß die Ehegatten ihr zweckgerichtetes Zusammenwirken bewußt als gesellschaftsrechtliche Beziehung qualifizieren (BGHZ 31, 197 [201] = NJW 1960, 428 = LM Art. 3 GrundG Nr. 70). Vielmehr reicht das erkennbare Interesse der Ehegatten aus, ihrer Zusammenarbeit über die bloßen Ehewirkungen hinaus einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mitumfassenden Rahmen zu geben, was etwa auch in Abreden über die Ergebnisverwendung - z. B. weitgehende Wiederanlage der erzielten Erträge in weitere Vermögenswerte - zum Ausdruck kommen kann ( Ulmer, in: MünchKomm, 3. Aufl., Vorb. § 705 Rdnr. 55). Die Vereinbarung der Gütertrennung spricht nicht gegen das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Ehegatten. Denn daraus folgt nicht zwingend, daß die Ehegatten eine Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen von vornherein ablehnen (Johannsen/Henrich/Jäger, EheR, 3. Aufl. § 1414 Rdnr. 20; Wever, Rdnn. 456; zum ganzen vgl. im übrigen die Rechtsprechungsübersicht bei Wever, Rdnrn. 460 f.).
bb) Ähnliche Fragestellungen können auch bei der Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften auftreten. Die Rechtsprechung des II. Zivilsenats hat eine Abwicklung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen bezogen auf bestimmte Vermögensgegenstände zugelassen, wenn die Parteien in jahrelanger nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Arbeit, Bereitstellung von Geldmitteln und andere Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen nur eines Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Wohnhauses beigetragen haben (BGH, FamRZ 1965, 368). Andererseits hat er betont, daß die zur Ehegatteninnengesellschaft entwickelten Grundsätze wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des ehelichen Rechte- und Pflichtenverhältnisses nicht ohne weiteres auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu übertragen sind. Daher ist für den Gesichtspunkt der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden besonderen Zweckverfolgung, wie sie für die Ehegatteninnengesellschaft gefordert wird, hier kein Raum (BGHZ 84, 388 [391]), was eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln erlaubt. Darüber hinaus hat der II. Zivilsenat in der genannten Entscheidung auf das Erfordernis einer - auch stillschweigend vereinbarten - rechtsgeschäftlichen Begründung verzichtet und dem nichtehelichen Partner für seine Beiträge eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln analog den §§ 730 ff. BGB auch dann zugebilligt, wenn die nichtehelichen Partner kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, sondern nun in der Absicht gemeinsamer Wertschöpfung einen Gegenstand erworben haben, der nach ihrer Vorstellung von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen auch gemeinsam gehören sollte (BGHZ 84,388 [390]; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Hausmann, in: Hausmann/Hohloch, Kap. 3 Rdnrn. 45-5 1 m. w. Nachw.).

cc) Die Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft ist in der Literatur verbreitet kritisiert worden, allerdings nicht wegen des damit erreichten Ergebnisses, welches als befriedigend empfunden wurde, sondern weil die Annahme eines. Gesellschaftsverhältnisses vielfach auf einer Fiktion beruhe und letztlich auf reine Billigkeitserwägungen gestützt sei (Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des FamilienR, 4. Aufl., § 20 111 6, S. 222; Ulmer, in: MünchKomm, Vorb. § 705 Rdnr. 56 m. w. Nachw.). Denn tatsächlich gehe es nicht um die Schaffung eines neuen Gesellschaftstyps, sondern um die Schließung einer Regelungslücke durch Analogie, wenn weder das Schuld- noch das Familienrecht zu angemessenen Ausgleichslösungen führten (Ulmer, in: MünchKomm, Vorb. § 705 Rdnr. 59; vgl. auch Hausmann, ZEV 1995, 129 [130], und ders., in: Hausmann/Hohloch, Kap. 3 Rdnr. 58). Die Schwierigkeiten bei den Annahme einer schlüssig zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft, das Erfordernis eines über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Gesellschaftszwecks und die Beschränkung auf Fälle gleichgeordneter Mitarbeit eines Ehegatten haben die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsregelungen in letzten Zeit in den Hintergrund treten lassen (vgl. Blumenröhr, in: Festschr. f. Odersky, S. 517 [522 f.] m. w. Nachw.).

Zu b): Der BGH hat statt dessen, soweit möglich, auf die Rechtsfigur der sogenannten ehebezogenen Zuwendung zurückgegriffen und einen Ausgleich nach den Regeln des Weg-falls der Geschäftsgrundlage durchgeführt. Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (st.Rspr. vgl. Senat, NJW 1997, 2747 = LM H. 11/1997 § 242 [DJ BGB Nr. 142 = FamRZ 1997, 933 m.w. Nachw.; zur Entwicklung der Rspr. vgl. BGHZ 116, 167 1169] = NJW 1992,564= LM H. 5/1992 § 2287 BGB Nr. 20). Hierzu gehören auch Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigeren Organisation des Familienvermögens macht, um es dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (Senat, NJW-RR 1990, 386 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 129 = FamRZ 1990, 600 [601]). Schwierigkeiten bereitete die Abgrenzung zur - unentgeltlichen, d. h. nicht von einer Gegenleistung abhängigen - Schenkung, da auch ehebezogene Zuwendungen nicht eigentlich von einer Gegenleistung im üblichen schuldrechtlichen Sinn abhängen. Für die ehebezogene Zuwendung ließ es der BGH daher dabei bewenden, daß die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage habe, daß dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt werde, wobei diese auch immateriellen Charakter haben könne (Senat, NJW-RR 1990, 386 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 129 = FamRZ 1990, 600 [601]; Senat, NJW 1992, 238 = FamRZ 1992, 293 [294]). Maßgebend war dabei die vom Zuwendenden gehegte Erwartung des Bestands der Ehe. Aus diesem ehebezogenen Rechtsgeschäft eigener Art können sich nach Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar ist (BGHZ 127, 48 [50] = NJW 1994, 2545 = LM H. 11/1994 § 242 [Cd] BGB Nr. 337). Dies gilt gerade im Fall der Gütertrennung, da die angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (BGH, NJW-RR 1990, 834 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 132 = FamRZ 1990, 855 [856]). Art und Höhe dieses Billigkeitsanspruchs hängen von einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände ab, z. B. Ehedauer, der Frage, wie lange und mit welchem Erfolg die Zuwendung ihrem Zweck gedient hat, Alter der Ehegatten, Art und Umfang der vom Zuwendungsempfänger innerhalb seines Aufgabenbereichs erbrachten Leistungen, Einsatz eigenen Vermögens, Höhe den noch vorhandenen Vermögensmehrung, dem Zuwendenden verbliebenes Vermögen und anderes (vgl. BGHZ 84, 361 [368] = NJW 1982, 2236 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 102; Senat, NJW 1992, 238 = FamRZ 1992, 293 [294]). Der Zuwendende muß dabei nicht nur die Zuwendung, sondern auch die für die Unzumutbarkeit sprechenden Umstände darlegen und beweisen (BGH, NJW-RR 1990, 834 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 132 = FamRZ 1990, 855 [856]).
Obere Grenze des Ausgleichsanspruchs in Geld ist der Betrag, um den das Vermögen des Zuwendungsempfängens bei Trennung der Ehegatten infolge der Leistungen des Zuwendenden noch gemehrt war (BGHZ 84, 361 [369] = NJW 1982,2236 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 102). Mehrere ehebezogene Zuwendungen werden allerdings durch ihre gleiche Zweckrichtung nicht zu einer Gesamtleistung, die bei Scheitern der Ehe nun einheitlich ausgeglichen werden könnte. Der Zuwendende kann vielmehr den Ausgleich für bestimmte Zuwendungen losgelöst von anderen Vermögensbewegungen auch sukzessive geltend machen. Das kann bei der nötigen Gesamtabwägung nach Billigkeit zu Schwierigkeiten führen, da offen bleibt, ob und inwieweit andere Vermögensteile dem Zuwendungsempfänger materiellrechtlich zustehen oder er auch hier mit Ausgleichsansprüchen rechnen muß (Senat, NJW 1989, 1986 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 125 = FamRZ 1989, 599 [601]).
Diese zunächst auf echte Zuwendungen in Form der Übertragung von gegenständlichem Vermögen bezogene Rechtsprechung hat der BGH sodann auf Arbeitsleistungen ausgedehnt, mit denen ein Ehegatte das Vermögen des anderen in sonstiger Weise gefördert hat. Er hat hierbei allerdings - ähnlich wie bei der Ehegatteninnengesellschaft - auf die Konstruktion eines schlüssig zustande gekommenen Kooperationsvertrags zurückgegriffen (BGHZ 84, 361 [367] = NJW 1982, 2236 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 102; BGHZ 115, 261 [265] = NJW 1992, 427 = LM H. 3/1992 §242 [Bb] BGB Nr. 137;BGHZ127,48 [51]=NJW1994,2545 = LM H. 11/ 1994 § 242 [Cd] BGB Nr. 337).
Auch die Rechtsprechung zum Ausgleich ehebezogener Zuwendungen wird - nicht im Ergebnis, sondern in ihrer dogmatischen Begründung - kritisiert, weil sie von den Annahme eines stillschweigenden Vertragsschlusses ausgehe und im übrigen eine "schlecht berechenbare Billigkeitsjustiz" eröffne (vgl. u. a. Gernhuber, EWiR, § 1353 BGB 1/94,S. 977 [978]; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 19 V 5; Staudinger/Thiele, BGB, 13. Aufl., Vorb. § 1414 Rdnr. 21; Hepting, Ehevereinbarungen, 1984, S. 162 f.; w. Nachw. zur Kritik vgl. Jaeger, DNotZ 1991, 431 [432 f.], und ders., DNotZ 1991, 462).
2. Gegen eine zu weite Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen in Fällen der vorliegenden Art weitere Bedenken.
a) Ehebezogene Zuwendungen sind schon von ihrem begrifflichen Ansatz her auf Fälle zugeschnitten, in denen das Element des Gebens um der persönlichen Bindung der Ehepartner willen im Vordergrund steht. Ihre Geschäftsgrundlage wird gerade damit erklärt, daß sie "um der Ehe willen" gemacht werden. Ihre Zielrichtung beschränkt sich darauf, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Daher sind sie auch anfangs überwiegend in solchen Fällen angenommen worden, in denen es lediglich um die Schaffung eines Familienheims als Basis für die Führung der Ehe ging. Demgegenüber liegt die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft nahe, wenn in der Ehe durch planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte (z.B. ein Immobilienvermögen) angesammelt werden, wobei als Ziel nicht so sehr die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft als vielmehr die Vermögensbildung als solche im Vordergrund steht, mithin ein eheüberschreitender Zweck verfolgt wird. Kommt es in einer solchen Ehe zu Vermögensverschiebungen auf einen Ehegatten, so wird dem als Motiv regelmäßig nicht ein Geben um der Ehe willen zugrunde liegen, sondern die Ursache liegt meist darin, daß etwa der Ehegatte bereits Inhaber des geförderten Unternehmens oder Vermögens ist oder eine Vermögensverlagerung auf ihn aus haftungsrechtlichen Überlegungen erfolgt. Jedenfalls liegt den Vermögensverschiebung in solchen Fällen die Vorstellung der Ehegatten zugrunde, daß die Gegenstände auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden gehören sollen. Denn wer einen geschäftlichen Erfolg miterarbeitet, tut dies in der Regel für sich selbst (vgl. Hausmann, ZEV 1995, 129 [131]; ders., in: Hausmann/Hohloch, Kap. 3 Rdnrn. 63 f.; vgl. auch Blumenröhr, S. 526).
b) Bedenken gegen eine Einordnung in die Kategorie ehebezogener Zuwendungen und die Lösung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen auch aus praktischen Erwägungen. Handelt es sich um einen Lebenssachverhalt, in dem sich die Ehegatten nicht nun in den Dienst eines Einzelprojekts gestellt haben, sondern über Jahre hinweg mit unterschiedlichen Mitteln und Leistungen zum Erwerb eines Vermögens beigetragen haben, so werden sich ihre jeweiligen Beiträge (Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen) - wenn überhaupt - nur unter großen Beweisschwierigkeiten feststellen lassen. Bei solchen Lebenssachverhalten ist es in der Regel nicht möglich, über Jahre hinweg alle Vermögensverschiebungen zurückzuverfolgen, weil die Ehegatten in den wenigsten Fällen darüber Buch führen. Das führt zu unbefriedigenden und unbilligen Ergebnissen, da der Zuwendende im Rahmen der notwendigen Beweisaufnahme über Art und Höhe seinen Zuwendungen meist beweisfällig bleibt. Hier kommt nur eine Lösung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in Betracht: Zum einen entspricht in solchen Fällen die Tätigkeit der Ehegatten nach dem gesamten Erscheinungsbild und der Zielrichtung eher einen gesellschaftsrechtlichen Verbindung; zum anderen ist der beiderseitigen Interessenlage mit einer Auseinandersetzung in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze besser gedient (Ulmer, in: MünchKomm, Vorb. § 705 Rdnr. 60; Hausmann, ZEV 1995, 129 [131]; Blumenröhr, S. 527). Denn nach den §§ 722, 730ff. BGB ist im Zweifel von einen gleichen Beteiligung der Ehegattengesellschafter an dem erzielten Vermögen auszugehen (zur Frage einer eventuellen Verlustbeteiligung vgl. Ulmer, in: MünchKomm Vorb. § 705 Rdnr. 187). Auch das bei mehrfachen Zuwendungen auftretende Problem, daß die Gesamtabwägung nach § 242 BGB mangels Kenntnis weiterer Rückforderungen unsicher ist (s. oben), wird vermieden, da es im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Lösung zu einem Gesamtausgleich aller gemeinsam erzielten Werte kommt. Insgesamt gewährleisten die gesellschaftsrechtlichen Regeln eine klarere und praktikablere Auseinandersetzung, als es die schwer vorhersehbare Billigkeitsabwägung nach § 242 BGB vermag.
c) Nicht befriedigend ist auch, daß es zu unterschiedlichen Lösungswegen kommen soll, je nachdem, ob es sich um Fälle von Vermögensleistungen (Geld- oder Sachbeiträge) oder um die Vermögensmehrung in Form von Mitarbeit handelt. Zwar wird vertreten, daß für erstere ein Ausgleich nach den Regeln des Zugewinnausgleichs oder - im Falle der Gütertrennung
nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausreiche, so daß für eine analoge Heranziehung gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsregeln mangels Regelungslücke kein Raum sei, während für die Mitarbeitsfälle mangels anderer Regeln des Familien- oder Schuldrechts auf Gesellschaftsrecht zurückgegriffen werden müsse (Ulmer, in: MünchKomm, Vorb. § 705 Rdnrn. 59 f.). Diese Unterscheidung ist indes weder dogmatisch haltbar, noch wird sie der Lebenswirklichkeit gerecht. Denn es liegen häufig Mischfälle von, in denen die Ehegatten auf vielfältige Weise zur Vermögensmehrung beitragen. Diese Fälle müssen einer einheitlichen Lösung zugeführt werden, zumal sich kein sachgerechtes Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung anführen läßt (vgl. Blumenröhr, S. 525). Das Instrument des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit seiner Lösung über Billigkeitsgrundsätze nach § 242 BGB kann schließlich immer nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sachnähere schuldrechtliche oder familien-rechtliche Regelungen - auch in analoger Anwendung - versagen (vgl. Lieb, Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand, S. 130 f.). Daher hat der BGH auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dort zurückgegriffen, wo die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft etwa daran scheiterte, daß sich kein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck feststellen ließ oder die Mitarbeit des Ehegatten den eheüblichen Rahmen nicht überstieg oder nicht gleichgeordnet war. Auch der daran anknüpfende Weg über den familienrechtlichen Kooperationsvertrag (BGHZ 84, 361 [367] = NJW 1982,2236 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 102; BGHZ 127,48 [53 f.] = NJW 1994,2545 = LM H. 11/1994 § 242 [Cd] BGB Nr. 337) ist ein solches Hilfsmittel, das nur subsidiär zur Anwendung kommen kann. Die Bedeutung den Ehegatteninnengesellschaft und die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln werden dadurch nicht verdrängt, zumal die Abgrenzung zwischen familienrechtlichen Kooperationsverträgen und Ehegatteninnengesellschaften ohnehin fließend ist (Blumenröhr, S. 526 ff.; vgl. dazu die Fälle BGHZ 84, 388 [391], und 115,261 [264] = NJW 1992,427= LM H. 3/1992 § 242 [Bb] BGB Nr. 137, in
denen für die gemeinsame Wertschöpfung durch nichteheliche Partner oder später verheiratete Verlobte eine Anwendung der §§ 730 ff. BGB erwogen wurde; Schlaich, Ehebezogene Zuwendungen unter Nichtehegatten, 1997, S. 240ff.).
3. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem Vermögenserwerb durch eine ehebezogene Zuwendung und einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ist daher nicht die Art der Vermögensmehrung durch Geld- und Sachleistungen einerseits oder durch Mitarbeit andererseits. Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihren Tätigkeit einen üben die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Dabei hält der Senat am Erfordernis eines zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrags fest, so daß eine rein faktische Willensübereinstimmung, wie sie der II. Zivilsenat (BGHZ 77, 55 [56] = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388 [390]) für die nichteheliche Lebensgemeinschaft für ausreichend hält, nicht ausreicht. Diesen Unterschied gründet sich darauf, daß die nichteheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, während die Ehe ein Konsensualvertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ist (vgl. auch Staudinger/Strätz, 12. Aufl., BGB, Anh. zu § 1297 Rdnn. 37; wohl auch Wacke, in: MünchKomm, BGB, 3. Aufl., Anh. nach § 1302 Rdnr. 18). Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich z. B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung, ferner Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielten Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbetont werden, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswenten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat.
4. Das OLG hat die zwischen dem Erblasser und der Bekl. bestehende Verbindung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ehegatteninnengesellschaft geprüft. Es hätte indes Anlaß bestanden, dieser Frage nachzugehen, nachdem der Erblasser teilweise beträchtliche Kapitalbeiträge für den Erwerb der Immobilien geleistet, Renovierungsarbeiten erbracht und die Vermietung und Verwaltung der Häuser übernommen hat, und die Bekl. ihrerseits zu dem Grundstock des Vermögens dadurch beigetragen hat, daß ihn das Anwesen in S. wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Voreigentümern 1961 für einen verbilligten Kaufpreis überlassen wurde und den Ehegatten schon zuvor die Mieteinnahmen hieraus zuflossen. Auch war der Meiereiladen, aus dem nach der Feststellung des LG ebenfalls wenn auch geringfügige Einnahmen flossen, auf ihren Namen eingetragen. Ferner liegt die Annahme nahe, daß der Erblasser aufgrund seiner kaufmännischen Erfahrung als Betriebsleiter einer Meierei an der Verwaltung des Geschäfts (Einkauf, Buchhaltung) Anteil hatte. Für eine zwischen den Ehegatten abgesprochene gemeinsame Wertschöpfung spricht schließlich die Übung, Mieteinnahmen aus den zuvor erworbenen Häusern alsbald wieder in Grundbesitz zu investieren. Dabei kann der Annahme des OLG, daß auch diese Mieteinnahmen, soweit sie auf die Kapitalbeiträge des Erblassers zurückzuführen sind, als ehebezogene Zuwendungen zu qualifizieren sind, nicht gefolgt wenden. Ehebezogene Zuwendungen sind nur solche Werte oder geldwerte Leistungen, die unmittelbar vom Zuwendenden auf den Zuwendungsempfänger übergehen, nicht aber Erträgnisse aus einem Vermögen, welches dem Zuwendungsempfänger bereits (formal) gehört. Einer genauen Aufteilung, welcher prozentuale Anteil der Mieterträge jeweils auf die nachgewiesenen Finanzierungsbeiträge des Erblassers entfiel, bedurfte es deshalb nicht. Das gilt erst recht im Falle den Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft. Mit der gegebenen Begründung kann die Entscheidung des OLG daher nicht bestehen bleiben. Dieses wird vielmehr zu prüfen haben, ob die bisherigen Anhaltspunkte die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft rechtfertigen. Auch muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen.
5. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Der Ausgleichsanspruch, der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (BGHZ 8, 249 [256] = NJW 1953, 417 = LM § 823 [Aa] BGB Nr. 625; BGH, NJW 1974, 2278 = FamRZ 1975, 35 [37]).
Dabei muß eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewertung durchgeführt werden. Einheitlicher Stichtag für beides ist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, welcher hier mit der Trennung der Ehegatten (August 1985) gleichgesetzt werden kann, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann und der Erblasser auch die Verwaltung der Grundstücke eingestellt hat. Soweit teilweise vertreten wird, daß für die Bewertung erst den spätere Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgeblich sei, damit sichergestellt sei, daß beide Teilhaber an den Wertveränderungen bis zum Abschluß der Auseinandersetzung teilnehmen (Haussleiter/Schulz, Rdnrn. 100, 110), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei Ehegatteninnengesellschaften ohne Gesamthandsvermögen - wie hier - fällt die Auflösung der Gesellschaft mit ihrer Vollbeendigung zusammen. Die Ehegatten stehen sich als Gläubiger und Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüber (Ulmer, in: MünchKomm, § 730 Rdnrn. 11 f.). Eine Verwertung der im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht verlangen. Ihm steht nur der auf Geld gerichtete Auseinandersetzungsanspruch zu, der sich entsprechend dem Abfindungsanspruch aus § 738 I 2 BGB nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters richtet (Ulmer, in: MünchKomm, § 738 Rdnr. 14). Ein Auseinanderfallen der Stichtage für Bestand einerseits und Bewertung andererseits würde demgegenüber zu der unerwünschten Möglichkeit von zeitlichen Manipulationen der Ehegatten führen. Das OLG, das eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Grundstücke zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Januar 1987 vorgenommen hat, wird daher in seiner neuen Beurteilung von den Werten im August 1985 ausgehen müssen.
b) Die Frage, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Gewinn teilnehmen, richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so daß ausdrückliche Absprachen hierüber fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer ergänzenden Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich etwa aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben (Blumenröhr, S. 520). Fehlt es hieran, greift ergänzend die Regelung des § 722 I BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat (Senat, NJW-RR 1990, 736 = FamRZ 1990, 973 [974]). Wer mehr als die Hälfte für sich beansprucht, muß dies nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts darlegen und beweisen (Haussleiter/Schulz, Rdnr. 99). Das OLG wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob sich durch die Aussage der Zeugin T im Protokoll vom 16. 10. 1989, die das OLG keiner Würdigung unterzogen hat, die Behauptung der Kl. bestätigen läßt, der Erblasser habe 1969 mit der Bekl. eine nicht mehr vorhandene schriftliche Vereinbarung ungefähr des Inhalts geschlossen, daß die Finanzierung des bisherigen Vermögens gänzlich aus seinen Mitteln erfolgt sei und er hälftiger Miteigentümer werden solle, sobald keine Gläubigernisiken mehr bestünden. Eine solche Abrede wäre ein deutlicher Hinweis darauf, daß die Parteien seinerzeit von einer hälftigen Beteiligung ausgingen. Soweit es andererseits um die von der Kl. bestnittene Behauptung der Bekl. geht, daß ihr aufgrund der schriftlichen Vereinbarung vom 14. 6. 1969 im Falle der Trennung oder Scheidung das Grundvermögen allein verbleiben und dem Erblasser kein Ausgleichsanspruch zustehen solle, bestehen zwar gegen die Formwirksamkeit einer solchen Abrede keine Bedenken, da es sich um keine ehevertragliche Vereinbarung handelt und daher §§ 1408, 1410 BGB nicht zum Zuge kommen. Indessen dürfte der bisherige Vortrag der Bekl. angesichts des Umstands, daß jene Vereinbarung ihrem Wortlaut nach nur die Übertragung der Wohnungseinrichtung zum Gegenstand hat, nicht ausreichen, um - nach dem Tode des Erblassers - die Parteivernehmung der Bekl. selbst zu rechtfertigen.
c) Schulden der Bekl. (sowie eventuelle Nachlaßschulden des Erblassers) sind in der Auseinandersetzung nur insoweit mindernd zu berücksichtigen, als sie mit dem Grundvermögen zusammenhängen. Persönliche Schulden scheiden aus. Auch die rechtskräftig festgestellten Unterhaltsschulden der Bekl. gegenüber dem Erblasser kann sie der Kl. im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung nicht entgegenhalten. Ein Abzug würde im übrigen auch daran scheitern, daß der Unterhalt des Erblassers um den Wohnwert der ihm zur Verfügung gestellten Wohnung gekürzt wurde. Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung entfällt schließlich auch eine Kürzung wegen Eheverfehlungen nach § 1579 BGB. Gleiches gilt für die vom OLG vorgenommene Kürzung gegenüber der Kl. aufgrund ihrer Rechtsstellung als Erbin. Aus dem Gedanken der Zweckverfehlung des Ausgleichs nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten läßt sich dies - übrigens auch im Falle eines Ausgleichs nach § 242 BGB - nicht rechtfertigen, da der Anspruch vor dem Tod des Ausgleichsberechtigten bereits entstanden, fällig und obendrein rechtshängig geworden ist. 



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