Vom Erben eingegangene Verpflichtungen als Nachlaßverbindlichkeiten (Nachlaßerbenschulden)


RG, Urteil v. 26.3.1917 Rep. IV. 398/16


Fundstelle:

RGZ 90, 91 ff


Amtl. Leitsatz:

Wann ist eine von dem Erben, insbesondere von dem Vorerben eingegangene Verbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit anzusehen?


Der am 17. August 1902 verstorbene Kaufmann W. zu Berlin hat in seinem Testamente vom 13. August 1902 seine Ehefrau zu ¼ und seine beiden Kinder, die Beklagten zu ¾ als Erben mit der Bestimmung eingesetzt, dass die Ehefrau an dem Erbteile der Kinder für ihre Lebenszeit bis zu ihrer etwaigen Wiederverheiratung Nießbrauch und freie Verwaltung haben und hierbei von allen Einschränkungen, soweit gesetzlich zulässig, befreit sein solle. Aus den Mitteln des ungeteilten Nachlasses erwarb Frau W. im Jahre 1907 das Miteigentum zu 3/5 an dem Grundstücken Südendstraße 4 und Albrechtstraße 123. Demnächst ließ sie gemeinschaftlich mit ihrem damaligen Miteigentümer auf Grund der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 30.September 1907 auf das erstere Grundstück für den Kläger als ein ihnen von diesem gegebenes Darlehen 20 000 M hypothekarisch eintragen. Später, bei Erwerb des restlichen Miteigentums übernahm sie diese Schuld allein. Am 29. März 1912 schloss sie mit ihren Kindern einen Auseinandersetzungsvertrag, durch den sie diesen außer anderen Werten das Grundstück Albrechtstraße 123 übertrug, während sie selbst das Grundstück Südendstraße 4 übernahm.

Der Kläger hat jetzt wegen seiner Hypothekenforderung, da er von Frau W. seine Befriedigung erlangen konnte, die beiden Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das in ihrem Namen eingetragenen Grundstücks Albrechtsraße 123 in Anspruch genommen. Er stützt die Klage unter anderen darauf, das es sich bei seiner Forderung um eine Nachlassverbindlichkeit handle. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch die Revision blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

...“Hauptsächlich richtet sich der Angriff der Revision dagegen, dass die von der Frau W. eingegangen Darlehensschuld nicht als eine die Beklagten haftbar machende Nachlassverbindlichkeit beurteilt ist. Über den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten bestimmt §1967 Abs. 2 BGB, dass zu ihnen außer den vom Erblasser herrührenden Schulden auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen gehören. Nicht mit Klarheit spricht sich das Gesetz darüber aus, ob und inwieweit zu den den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten Schulden aus Rechtshandlungen des Erben in Verwaltung des Nachlasses gerechnet werden dürfen. Die Frage ist daher in der Rechtslehre eine sehr bestrittene. Streitig ist auch die weitere Frage, ob das Vorhandensein einer Nachlassverbindlichkeit durch die Eingehung einer persönlichen Verpflichtung des Erben ausgeschlossen wird. In letzterer Beziehung wird verschiedentlich der Standpunkt vertreten, dass grundsätzlich eine Nachlassverbindlichkeit nicht zugleich eine persönliche Verbindlichkeit des Erben sein könne. Von diesem Standpunkt aus nimmt Bindar (Rechtsstellung des Erben Bd. 2 S. 39 ff., Bd. 3 S. 70 ff.) an, dass der Erbe, der in Verwaltung des Nachlasses, wenn schon im eigenen Namen, Rechtsgeschäfte abschließt, nicht sich persönlich belaste, sondern immer nur eine Nachlassverbindlichkeit begründe. Umgekehrt vertritt Eccius (Gruchots Beitr. Bd. 51, S.566 ff) die Ansicht, dass der Erbe durch rechtsgeschäftliches Handeln in Verwaltung des Nachlasses, da er in eigener Angelegenheit, nicht in Vertretung des sein besonderes Rechtssubjekt bildenden Nachlasses handle, weder im Innenverhältnis noch nach außen eine Nachlassschuld begründe, sondern eine persönliche Verbindlichkeit eingehe (ähnlich Borcherdt im Arch. f. zivil. Prax. Bd. 94, S.197 ff. für den Fall, dass das Rechtsgeschäft von dem Alleinerben geschlossen wird).

Diese Auffassung, dass immer nur entweder eine Nachlassverbindlichkeit oder eine persönliche Verbindlichkeit des Erben vorhanden sein könne, kann nicht als berechtigt anerkannt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften steht nichts entgegen, dass der Erbe bei Eingehung einer Nachlassverbindlichkeit sich zugleich persönlich haftbar macht und dass auf diese Weise eine Art Gesamtschuld begründet wird (Leonhard, Erbrecht Anm. VB 3 zu § 1967 BGB). Zweifellos ist es dem Erben (vgl. Motive, Bd. 5 S. 603) bei Verwaltung des Nachlasses gestattet, durch Vereinbarung mit dem Gläubiger, in dem er die Haftung auf den Nachlass beschränkt, seine persönliche Haftung auszuschließen, was auch dadurch geschehen kann, dass er erklärt, im Namen oder in Vertretung des Nachlasses zu handeln. Eine solche Abmachung wir allerdings nicht häufig vorkommen, weil durch Ablehnung der persönlichen Haftung seitens des Erben Zweifel an der Zulänglichkeit des Nachlasses in dem anderen Teile hervorgerufen werden müssen. Deshalb ist die Frage praktisch von großer Bedeutung, auch für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits, ob auch ohne solche Vereinbarungen eine Nachlassverbindlichkeit schon dann anzunehmen ist, wenn der Erbe tatsächlich in Verwaltung des Nachlasses gehandelt hat.

Für den Fall des Nachlasskonkurses werden im § 224 Nr. 3 und 4 KO. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebots der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung, desgleichen die Kosten der Todeserklärung des Erblassers, sowie sie zur zweckentsprechenden Durchführung des Verfahrens erforderlich sind (§ 971 ZPO) für Massenschulden erklärt. Es ist damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass diese Verbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind. Sie belasten den Nachlass, auch wenn den Erben, wie z.B. die Beauftragung eines Notars mit der Inventarerrichtung, außerdem eine persönliche Verpflichtung trifft.

Der Begriff Nachlassverbindlichkeiten ist aber nicht, wie anscheinend Dernburg (Bürgerl. Recht Bd. 5 § 125) will, auf derartige Verpflichtungen aus den die Erbschaft betreffenden allgemeinen Verwaltungshandlungen, die schon ihrer äußeren Natur nach sich als Nachlassverbindlichkeiten darstellen, zu beschränken. Eine Erweiterung des Begriffs ergibt sich mit Notwendigkeit aus den in §§ 1978, 1979 BGB getroffenen Bestimmungen. Ist es zur Anordnung der Nachlassverwaltung oder zur Eröffnung des Nachlasskonkurses gekommen, so ist der Erbe von der Zeit der Annahme der Erbschaf an den Nachlassgläubigern für die Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er die Verwaltung als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Aufwendungen sind ihm aus dem Nachlasse zu erstatten, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag Ersatz verlangen könnte. Die Nachlassgläubiger müssen hierbei, was für den Fall des Nachlasskonkurses von Wichtigkeit ist, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. Das Rechtsverhältnis des Erben zu dem Nachlasse bestimmt sich somit in dem auf vollständige Sonderung des Nachlasses von dem sonstigen Vermögen des Erben gerichteten Verfahren der Nachlassverwaltung und des Nachlasskonkurses nach den Grundsätzen des Auftrags. Ebenso wie ein Beauftragter hat er, wenn er zur ordnungsgemäßen Verwendung des Nachlasses Aufwendungen gemacht hat, die er zu diesem Zwecke für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB), Anspruch auf Ersatz, welchem Anspruch im § 224 Nr. 1 KO sogar der Charakter einer Massenschuld beigelegt ist. Dieser Ersatzanspruch erstreckt sich auch auf die von dem Erben innerhalb des Rahmens ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangenen neuen Verbindlichkeiten, für welche er, wenn eine andere Vereinbarung nicht getroffen ist, mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Der Erbe soll durch eine derartige auftragsgemäße Verwaltung keinen Schaden erleiden. Hieraus folgt, dass den aus solcher Verwaltung erwachsenen Verbindlichkeiten die Eigenschaft von Nachlassverbindlichkeiten nicht abgesprochen werden darf. Wäre sie dies nicht, wären sie als bloße Privatschulden des Erben anzusehen, so würde, wie namentlich aus § 1979 hervorgeht, ein Anspruch auf Erlass überhaupt nicht gegeben sein. Der Erbe würde im Gegenteil das zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten aus Nachlassmitteln Aufgewendete dem Nachlass zu erstatten haben. Soweit aber der Erbe ersatzberechtigt ist, hat er für den Fall, dass die Verbindlichkeit von ihm noch nicht berichtigt ist, nach § 257 BGB ein Recht auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Er kann zu diesem Zwecke, wenn nicht die Schuld nachträglich von ihm getilgt und hierdurch ein Ersatzanspruch von ihm erworben wird, die Berichtigung der Verbindlichkeit im Verfahren der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses verlangen und es ist nur folgerichtig und als im Sinne der gesetzlichen Vorschriften liegend anzuerkennen, dass in diesem Verfahren auch der Gläubiger selbst ein Recht auf Berichtigung hat. Das amtliche Verfahren der Nachlassverwaltung und des Nachlasskonkurses ist dazu bestimmt, eine Berichtigung der sämtlichen Nachlassverbindlichkeiten und eine Klarstellung, inwieweit es sich um eine Nachlassschuld oder um eine bloße Privatschuld des Erben handelt, für die Nachlassmittel nicht aufgewendet werden dürfen, herbeizuführen.

Maßgebend ist danach für die Annahme einer Nachlassverbindlichkeit der Umstand, ob die Verbindlichkeit vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Verbindlichkeit ausdrücklich für den Nachlass übernommen ist oder die Beziehung zum Nachlass dem Geschäftsgegner erkennbar gemacht ist (vgl. RGZ Bd. 62 S. 36ff., insbesondere S. 42, Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1916 IV 208/16; Jaeger, Anm. 7 zu §§ 226ff. RD; vgl. auch Strohal, Das deutsche Erbrecht § 70 S. 176 ff.: Bland, Anm. 6a und 6b zu § 1967 BGB; Schene in Gruchots Beitr. Bd. 52 S.806 ff.: Zahn, Die Haftung aus Rechtsgeschäften des Erben; Leonhard, Erbrecht Anm. V B 3 zu § 1967, der jedoch hauptsächlich darauf Gewicht legt, auf wessen Namen das Geschäft abgeschlossen ist). Nur von diesem Standpunkt aus, dass nicht auf den Willen der Erben, sondern auf die objektive Sachlage Rücksicht genommen wird, ist zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen, die auch den Interessen der Nachlassgläubiger gerecht wird.

Wesentlich in gleichem Sinne ist der Begriff der Nachlassverbindlichkeit in den sonstigen erbrechtlichen Bestimmungen, insbesondere in den von der Nacherbfolge handelnden Vorschriften der §§ 2115, 2144, 2145 BGB zu verstehen. Gerade für die Nacherbfolge ist ein diese Auffassung bestärkendes Moment daraus zu gewinnen, dass in den §§ 2120, 2130 ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Verwaltung hingewiesen wird. Die Befugnis des Vorerben, über den Nachlass mit Wirkung gegenüber dem Nacherben zu verfügen, ist im §2120 dahin erweitert, dass er, sofern eine Verfügung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, die Erteilung der Einwilligung von dem Nacherben verlangen kann. Der gleiche Grundsatz muss entsprechende Anwendung finden, wenn es sich nicht um eine Verfügung, sondern eine schuldrechtliche Verpflichtung handelt. Der Nacherbe kann, wenn die Eingehung des Rechtsgeschäfts zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich war, die hieraus entspringende Verbindlichkeit als den Nachlass belastend ebenso wenig von sich ablehnen, als er, wenn diese Verbindlichkeit bereits vor Eintritt der Nacherbfolge aus Nachlassmitteln berichtigt ist, Erstattung des Geleisteten nach § 2134 vom Vorerben fordern können. Die Verbindlichkeit geht nach § 2144 in derselben Weise wie jede andere Nachlassverbindlichkeit auf ihn über. Einer Zwangsvollstreckung in den Nachlass, die der Gläubiger wegen einer solchen Verbindlichkeit vor Eintritt der Nacherbfolge vornehmen lässt, kann der Nacherbe nach § 2115 BGB, §§ 773, 771 ZPO weil die Verbindlichkeit eine Nachlassverbindlichkeit ist, nicht widersprechen.

In erster Linie ist allerdings bei der Untersuchung, ob die Verbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit anzusehen ist, die mit dem Gläubiger getroffene Vereinbarung in Betracht zu ziehen. Ist der Erbe die Verbindlichkeit auf seinen persönlichen Kredit eingegangen, so kann hierin unter Umständen der Wille zu finden sein, dass der Gläubiger unter Ausschließung der Haftung des Nachlasses lediglich auf die persönliche Haftung des Erben angewiesen sein soll. Ein solcher Wille kann namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Vorerbe in Verwaltung des Nachlasses eine Verbindlichkeit übernimmt. Im Unterschiede zu dem durch eine Nacherbfolge nicht beschränkten Erben wird der Vorerbe, der bei der von ihm geführten Verwaltung die Zeit der Nacherbfolge im Auge behalten wird, über die Verschiedenheit einer ihm als bloß persönlich bindenden Verpflichtung und der Nachlasshaftung regelmäßig nicht im unklaren sein. Ist diese Rechtslage auch von dem Gläubiger erkannt, so kann nach Lage der Sache der Übernahme einer eigenen Verbindlichkeit durch den Vorerben die Bedeutung beizumessen sein, dass eine Nachlassverbindlichkeit nicht begründet werden soll (vgl. die ähnlichen Ausführungen von Staudinge,r Anm. IVa zu §§ 2112 ff.; Bland, Anm.1 zu §2144, ferner Strohal, Das deutsche Erbrecht Bd.2 §70 S.185, der immer nur die Liberierungsverbindlichkeit des Nacherben gegenüber dem Vorerben als Nachlassverbindlichkeit ansehen will).

Ob für den vorliegenden Fall, wo die Vorerbin Witwe W. zusammen mit dem Miteigentümer in der vollstreckbaren Urkunde vom 30. August 1907 anerkannt hat, ein bares Darlehen von 20 000 M von dem Kläger empfangen zu haben, und dem Kläger mit dem Grundstücke Südendstraße 4 eine Hypothek bestellt hat, schon aus diesem Grunde das Vorhandensein einer Nachlassverbindlichkeit zu verneinen ist, weil der Kläger mit der Haftung des Grundstücks und der persönlichen Haftung der Darlehensempfänger sich begnügt habe, kann dahingestellt bleiben. Zur Abweisung des Klägers muss schon der Umstand führen, dass die aus diesem Rechtsgeschäfte sich ergebende Verbindlichkeit keineswegs als eine solche zu erachten ist, die in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist. Nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsrichters hat die Witwe W. das Grundstück Südendstraße 4 nur zu Spekualtionszwecken erworben, um aus der Vermietung und späteren Weiterveräußerung für sich selbst einen höheren Nutzen zu erzielen. Sie hat bei diesem Grundstückserwerb und bei der Aufnahme des Darlehens, das zur Verwendung für dieses Grundstück, zur Ablösung kleinerer Hypotheken des Grundstücks bestimmt war und hierfür verwendet ist, lediglich im eigenen Interesse, nicht zur Erhaltung oder Verbesserung des Nachlasses gehandelt, und es konnte deshalb dies Spekulationsunternehmen, das über die ordnungsgemäße Verwaltung weit hinausgeht, nicht die Grundlage für die Entstehung einer Nachlassverbindlichkeit bilden. Ohne Einfluss ist hierauf, dass das Grundstück Südendstraße 4, weil aus Mitteln der Erbschaft erworben, gemäß § 2111 BGB zu dem entsprechenden Teile (vgl. Beschl. des RGs vom 28. Oktober 1916 V.B 2/16, RGZ Bd.89, S.53) trotz Eintragung des Eigentums auf den Namen der Frau W. Bestandteil des der Nacherbfolge unterliegenden Nachlassvermögens geworden ist. Damit sind die schuldrechtlichen Verbindlichkeiten aus dem an das Nachlassgrundstück sich anknüpfenden Spekulationsunternehmen noch nicht zu Nachlassverbindlichkeiten geworden. Der Entscheidung des Kammergerichts war daher in dieser Frage im Ergebnis beizutreten, wennschon der im Berufungsurteil ausgestellte allgemeine Satz, zur Begründung einer Nachlassverbindlichkeit müsse der Erbe deutlich erkennbar machen, dass er das Geschäft nicht für sich, sondern in seiner Eigenschaft als Verwalter des Nachlasses abschließe, nach den vorhergehenden Ausführungen keine Billigung verdient.

Für den gegenwärtigen Rechtsstreit kommt noch in Betracht, dass die Witwe W. in dem notariellen Vertrage vom 29. März 1912 die ihr als Vorerbin auf ihre Lebenszeit bis zu ihrer etwaigen Wiederverheiratung zugewandte Erbschaft vorzeitig vor Eintritt des Falles der Nacherbfolge an die Beklagten unter gleichzeitiger Auseinandersetzung mit ihnen, indem sie zu ¼ Miterbin war, herausgegeben hat. Es kann deshalb die Frage entstehen, ob und inwieweit in einem solchen Falle, was die Rechtsstellung gegenüber den Nachlassgläubigern, den Übergang der Erbschaft und das Rechtsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber betrifft, die Grundsätze der Nacherbfolge oder der Erbschaftslaufs Platz greifen. Auf diese Frage braucht indes nicht näher eingegangen zu werden, weil, auch wenn mit dem Berufungsgerichte bei Anwendbarkeit der Vorschriften über den Erbschaftslauf anzunehmen wäre, dies in dem hier entscheidenden Punkte, der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten keinen Unterschied macht. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeit, für welche der Erbschaftsläufer nach § 2383 BGB haftet, ist ganz der gleiche wie der in § 2144 hinsichtlich der Haftung des Nacherben bestimmte.“...