RGZ 135, 339 ff
vgl. dazu auch BGH NJW
1988, 2597 ("Duveneck/Leibl"-Fall)
1. Was ist unter Fehlern zu verstehen, die nach
§ 459 BGB den Wert oder die Tauglichkeit einer Sache zu dem nach dem
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern?
2. Über das Verhältnis der Rechte
wegen Sachmängel beim Kauf einer bestimmten Sache zu den Rechtsbehelfen
der Anfechtung wegen Irrtums, der mangelnden Geschäftsgrundlage, des
Verschuldens beim Vertragsschluß und der ungerechtfertigten Bereicherung.
3. Zum Begriff des Handelsbrauches.
Gründen:
Der Senat bleibt nach erneuter Prüfung bei
der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGB Bd. 61 S. 171
(175), Bd. 62 S. 282 (285), Bd. 70 S. 423 (429); Urt. v. 13. Dezember 1929
II 203/29) stehen, daß beim Kauf die nach den §§ 459 flg.
BGB eintretende Gewährschaftshaftung wegen Sachmängel als besondere
gesetzliche Ordnung dieses Geschäfts die allgemeine Irrtumsanfechtung
nach § 119 BGB wegen Fehlens von verkehrswesentlichen Eigenschaften
der Kaufsache ausschließt. Diese Rechtsprechung, der auch der Vorderrichter
folgt, ist fast allgemein anerkannt und wird neuerdings wieder von Düringer-Hachenburg-Werner
HGB Bd. 4 Einl. Anm. 142 gebilligt. Der Kläger tritt dieser Rechtsauffassung
im allgemeinen auch nicht entgegen. Weil ihm indessen die Gewährschaftshaftung
nichts mehr nützt, da er sich der von der Beklagten begründet
erhobenen Einrede der sechsmonatigen Verjährung des gesetzlichen Wandlungsanspruchs
gegenüber sieht und schon im ersten Rechtszug den Vorwurf der Arglist
der Beklagten, welche dieser Verjährung im Wege stände, ausdrücklich
wieder aufgegeben hat, so sucht der Kläger darzulegen, um einen Mangel
des Bildes - des echten Erzeugnisses eines anerkannten anderen niederländischen
Meisters - könne es sich hier nicht handeln. Nach seiner Revisionsausführung
würde nur ein beiderseitiger, ihn als Käufer zur Anfechtung mit
einer Ausschlußfrist von 30 Jahren nach § 121 Abs. 2 BGB berechtigender
Irrtum über den wirklichen Meister vorliegen, von dem das Bild stammt.
Der Vorderrichter verwechselte einen Sachmangel mit einem " typischen",
"reinen" Willensmangel. Ihm sei ein Anderes (ein aliud) geliefert worden,
als was er gekauft habe.
Dieser Aufstellung treten mit Recht die beiden
Vorderrichter durch die Erklärung entgegen, es liege ein Spezieskauf
vor; gekauft sei das eine, körperlich zum Kauf gestellte Bild, mit
ihm sei übergeben, was gekauft. An dieser Feststellung tatsächlicher
Art vermag die Revision nicht zu rütteln, sie ist auch gar nicht imstande
zu behaupten, daß nach einem Begriff "niederländischer Meister
Jakob J. van Ruisdael" bestellt und nun als vom Verkäufer zur Erfüllung
bestimmtes Stück als solche angenommen worden war. Denn selbst dann
könnte das Bild nicht einfach nachträglich zurückgewiesen,
sondern nur als mangelhaft im Wege der Wandlung des Kaufes zurückgegeben
werden.. Aber auch der Behauptung, daß es sich nicht um den Mangel
des Bildes handle, ist nicht beizutreten. Was unter einem "Fehler" der
Sache im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen ist, ist neuerdings
in besonders eingehender Weise erörtert worden. Die einen, so namentlich
Hahmann Reichsgerichts-Praxis 1929 Bd. 3 S. 317 flg. und Leonhard Schuldrecht
Bd. 2 (1931) S. 50, verlangen für den Begriff eine mißbilligte
Abweichung von der Norm. Dieses objektive Merkmal müsse unter allen
Umständen gegeben sein. Die bloße Abweichung von den Ansichten
der Parteien über die Sache genüge nicht; die Gesetzesworte "oder
dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch" kämen nur die Erheblichkeit
des Fehlers in Betracht. Auf der Gegenseite stehen Ennecerus-Lehmann Recht
der Schuldverhältnisse 1930 § 108 II und Note 3a; Hedemann Schuldrecht
2. Aufl. (1931) § 37 V a 1 (S. 235); Siber Schuldrecht (1931) §
51 III 1a (S.235); Werner in JW 1927 S. 668 Anm. zu Nr. 12 - übereinstimmend
Düringer-Hachenburg-Höniger HGB 1932 Bd. 5, 1. Halbbd., Einl.
Anm. 182a. Sie nehmen einen "Fehler" nach § 459 auch schon bei ungünstiger
Abweichung von derjenigen Beschaffenheit an,, die für den nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erwartete werden muß. Dieser Anschauung,
welche dem Wortlaut de Gesetzes Rechnung trägt, das den "nach dem
Vertrage vorausgesetzten" Gebrauch dem "gewöhnlichen gleichordnet
und es allein ermöglicht, den Bedürfnissen des heute spezialisierten
Verkehrs mit Sachen gerecht zu werden, ist im Anschluß an die neuere
Rechtsprechung des Reichsgerichts beizuteten. Auf ihr beruhen die zum Handel
mit Ge--mälden im letzten Jahrzehnt ergangenen Urteile nicht bloß
des erkennenden, sondern auch anderer Senate, so vom 14. März 1922
II 492/21 (Bruch Bd. 66 S. 452), vom 6. Juli 1926 I 39/26 (RGB Bd. 115
S. 286 = JW 1927 S. 668 Nr. 12) und vom 28. Juni 1927 VI 86/27 (WarnRspr.
1927 Nr. 140). Der " nach dem Vertrage vorausgesetzte" Gebrauch besteht
beim Erwerb von Bildern eines bestimmten Meisters darin, daß dem
Käufer die Möglichkeit verschafft wird, sich des Besitzes eines
Werkes gerade dieses Meisters zu erfreuen, sich in die Malweise und sonstige
Eigenart dieses Künstlers zu vertiefen und sie sich jederzeit vor
Augen zu halten. Andere Vorteile, besonders solche geldlicher Art, wenn
ein Künstler oder ein Werk von starkem Ruf in Frage steht, können
damit Hand in Hand gehen, doch ist dies unwesentlich. Rührt dann das
Werk nicht von dem Künstler her, als dessen Werk es nach beiderseitiger
Anschauung gekauft ist, so liegt stets ein Fehler der Kaufsache vor. Gleichgültig
ist dabei, ob es sich um eine Kopie oder eine Fälschung eines von
dem Meister stammenden Bildes handelt oder um die wertvolle Schöpfung
eines anderen Malers. DerVorderrichter läßt dahingestellt, wie
zu entscheiden wäre, wenn der wahre Schöpfer des Bildes ebenso
berühmt oder noch höher geschätzt wäre als der Künstler,
dem es die Parteien zugeschrieben haben. Für diesen Fall gilt grundsätzlich
das gleiche, wie sofort einleuchtet, wenn man sich den Fall denkt, daß
der Käufer nach beiderseitigem Wissen ausschließlich Werke eines
bestimmten Meisters sammelt. Nur wird allerdings in solchem Falle der Erwerber
meist von der Geltendmachung des Fehlers Abstand nehmen und das Bestreben
und das Recht des Verkäufers in den Vordergrund treten, sich durch
Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB oder durch Berufung auf den
Wegfall der Geschäftsgrundlage vom Verkaufsvertrag zu lösen,
wie sich dies in dem von der Revision angezogenen Falle RGB Bd. 124 S.
115 (Verkauf alter chinesischer Vasen als Erzeugnisse der Neuzeit) gezeigt
hat. Von einem Fehler des Bildes und einer Gewährleistung, ebenso
dann aber auch von einem Irrtum und einer Anfechtung deswegen könnte
natürlich nicht die Rede sein in den Fällen eines spekulativen
Erwerbs, wo der Verkäufer nicht nur seine Zusicherung erteilt (wie
sie auch hier nicht angenommen worden ist), sondern vieleicht eine solche
ausdrücklich ablehnt, der Käufer aber selbst damit rechnet, das
Bild könne auch von einem anderen als dem bezeichneten Meister, z.
B. einem seiner Schüler stammen, und lediglich in der Hoffnung kauft,
die Annahme der Parteien werde richtig sein. solchenfalls mangelt es eben
daran, daß die Sacheigenschaft der Herkunft des Bildes von einem
bestimmten Meister vertraglich vorausgesetzt wurde, mag es auch beim Handel
mit mehr oder weniger Sicherheit genannt worden sein.
Die hier vertretene Anschauung wahrt die rechtspolitisch
wünschenswerte, vom Reichsgericht auch nach anderer Richtung - beim
Geltungsbereich des § 477 BGB, RGB Bd. 129 S. 280 (282) - durchgeführte
Beschränkung des Käufers auf die zeitlich begrenzte Gewährschaftshaftung
auch für den Kunsthandel. Sie wird nicht getroffen von dem Vorwurf
eines Denkfehlers, den die Revision dem Vorderrichter entgegenhält,
weil die Wertschätzung eines Malers wechseln könne und vollkommen
außerhalb der juristischen Betrachtungsweise liege. Juristisch sind
eben die Gegebenheiten des Handels und Verkehrs zu beachten, von denen
aus der Kläger selbst seine Klage angestrengt hat, indem er das Bild
als eine "Arbeit des unbedeutenden Jakob Salomonzon van Ruhsdael", eines
"weit weniger berühmten Vetters und Nachahmers des berühmten
Meisters Jakob J. van Ruisdael" beanstandet. Ändern sich diese Gegebenheiten,
so kann sich daraus die Unanwendbarkeit rechtlicher Grundsätze ergeben,
ohne daß diese selbst des Wandels bedürften. Mit der Wertfrage
hat aber die vorstehende Darlegung nichts zu tun. Abzulehnen ist
die Meinung der Revision, daß die Gewährschaftshaftung mit ihrer
kurzen Befristung auf den "echten Kunsthandel" überhaupt keine Anwendung
finden könne, weil sie nur auf den alltäglichen Markt-und Tauschwert
zugeschnitten sei. Das steht nicht nur mit der bisherigen Rechtsprechung
im Widerspruch, sondern scheitert schon daran, daß das Gesetz selbst
in § 477 BGB für den Verkauf von Grundstücken eine kurze
Verjährung anordnet. Wenn der Käufer Fehler der Kaufsache in
Ansehung ihrer Herkunft von einem bestimmten Erzeuger, die auch auf anderen
Gebieten des Handels und Verkehrs eine Rolle spielt, binnen der langen
Frist von 30 Jahren für die ordentliche Klagenverjährung geltend
machen könnte, so wäre das ein für den Kunsthandel wie für
jeden anderen Handel unerträglicher Zustand. Demgegenüber fällt
die Nötigung für den Käufer, den Kaufgegenstand binnen eines
halben Jahres auf heimliche Mängel, bei Kunstwerken auf ihre Echtheit
nachprüfen zu lassen, weit weniger ins Gewicht. Diese Nachprüfung
wäre dem Kläger im Jahre 1928 so gut wie 1929 möglich gewesen.
Das Fehlen einer entsprechenden Beschränkung - neben der Unverzüglichkeit
der Irrtumsanfechtung auf Seiten des Verkäufers, der den Gegenstand
aus der Hand gibt und ihn selten weiterverfolgen wird, ist allgemein und
erklärt sich daraus, daß hierfür kein praktisches Bedürfnis
hervorgetreten ist.
Die Revision beschwert sich noch wegen Ablehnung
eines Beweisantrags über " ein Gewohnheitsrecht oder einen Handelsgebrauch
im Kunsthandel", Bilder zurückzunehmen, wenn sie sich nachträglich
als unecht herausstellten. Nach dem von der Revision angeführten Schriftsatz
hat der Kläger unter Berufung auf die Industrie-und Handelskammer
behauptet, "im Kunsthandel seriöser Firmen" sei es, "wie er jetzt
erfahre, durchaus üblich", ein Bild selbst nach Jahren zurückzunehmen,
wenn sich nachträglich herausstelle, daß die Vertragsparteien
den einen Meister irrtümlich für einen anderen angesehen hätten.
In Verbindung damit hat er von einem "Handelsbruch erstrangiger Kunsthandlungen,
also Gewohnheitsrecht" gesprochen, wodurch sein Standpunkt anerkannt sei.
Der Kläger, der hiernach keinen begrifflichen Unterschied zwischen
Gewohnheitsrecht und Handelsbrauch macht und beiden die Kraft beimißt,
ein Reichsgesetz (§477 BGB) für einen beschränkten Kreis
außer Wirkung zu setzen, kann jedoch mit seiner Prozeßrüge
nach § 286 ZPO nicht durchdringen. Es mag sein, daß vom Vorderrichter
für die Ablehnung des Beweisantrags zu Unrecht angeführt wird,
es sei, "nicht dargetan" daß diese Übung auf einer Rechtsüberzeugung
beruhe - was eben der Kläger mit seinem Beweismittel dartun wollte.
Aber als zweiten Grund für die Ablehnung führt der Vorderrichter
an: nach dem eigenen Vortrag des Klägers (der danach selbst auch von
solchem Handelsbrauch nichts gewußt habe) beschränke sich dieser
"Handelsbrauch" auf einen Teil des Kunsthandels, nämlich auf "erstrangige"
Unternehmen; Voraussetzung für ein Gewohnheitsrecht oder einen Handelsbrauch
sei aber, daß das betreffende Verhalten von allen Beteiligten als
bindende Norm anerkannt werde. Nach dieser zutreffenden Kennzeichnung des
Vorbringens, das einseitig die Kunsthandlungen träfe, während
am Handel mit Kunstwerken Kaufleute und Nichtkaufleute teilnehmen, kann
von einem Reichsgewohnheitsrecht, dem die Kraft zur Außerwirkungsetzung
eines Reichsgesetzes allerdings zukäme, das aber durch das beantragte
Gutachten gar nicht bewiesen werden könnte, in Bezug auf die Ausschaltung
des § 477 BGB für den Kunsthandel keine Rede sein. ein Handelsbrauch
kann aber nach § 346 HGB nur innerhalb der Gesetze " in Anlehnung
der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen" zur Geltung
kommen, dagegen kann er eine derartige ausdrückliche, allerdings nicht
zwingende und deshalb unter den Vertragsparteien abdingbare, aber aus Gründen
der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gegebene Gesetzesbestimmung
nicht allgemein abändern (vgl. RGZ Bd. 103 S. 147, Bd. 112 S. 321;
Staub-Koenige HGB 12. und 13. Aufl. § 346 Anm. 10; Düringer-Hachenburg-Werner
HGB Bd. 4 § 346 Anm. 2, 9; Werner in JW 1927 S. 764 Anm. zu Nr. 3).
Aus der Geschäftsübung der einen besonders hohen Rang im Kunsthandel
einnehmenden Firmen könnte ein solcher Handelsbrauch mit Wirkung für
diesen kaufmännischen Geschäftszweig insgesamt nicht entnommen
werden. Selbstverständlich kann jede Firma nach belieben von der Erhebung
des Einwandes der Verjährung, die auch vom Gericht nicht von Amts
wegen zu beachten ist, absehen, und daraus für sich die gebotene Folge
ziehen. Ein Handelsbrauch für einen gewissen qualitativ bestimmten
Teil eines Geschäftszweiges, dessen Abgrenzung ein vergebliches Unternehmen
wäre, kann sich nicht bilden, weil dazu gehört, daß die
Übung einer allgemeinen Überzeugung der beteiligten Kreise entspricht
und durch einen ausreichenden Zeitraum ständig fortgesetzt wird (RGZ
Bd. 110 S. 47 (48)).
Schließlich meint die Revision: Wenn beide
Teile davon ausgegangen seien, daß es sich nach dem B.schen Gutachten
um einen Jakob J. van Ruisdael handle, so widerspreche es dem § 242
BGB, wenn die eine Partei die andere an einem auf solcher Grundlage zustandegekommenen
Geschäft festhalte; auch ein scheinbar durch beiderseitige Erfüllung
abgewickelter Fall unterliege naoch der Beurteilung nach § 242 BGB,
wie die Aufwertungsrechtsprechung zeige. Indessen ist es verfehlt, hier
von einem scheinbar abgewickelten Fall zu reden wie bei der Aufwertung,
wo entweder nach heutiger Anschauung nur eine Teilerfüllung erfolgt
oder - bei der Ausgleichspflicht infolge der Hypothekenaufwertung _ durch
nachträgliche gesetzliche Maßnahmen das Gleichgewichtsverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung gestört worden ist. Hier ist das
Geschäft durch beiderseitige Leistung vollständig erfüllt
und dem Kläger auf Zeit ein ordentlicher gesetzlicher Behelf zur Geltendmachung
eines Mangels des Kaufgegenstandes geboten gewesen.. Das Gesetz hat ihm
diese Geltendmachung durch Klage und nach Maßgabe des § 478
BGB auch durch Einrede mit einem bestimmten Zeitablauf entzogen, wenn sich
der Vertragsgegner auf diesen beruft. Danach kann es nicht der Wille des
Gesetzgebers sein, auf dem Umwege über § 242 BGB wieder eine
Haftung des Verkäufers für den Mangel zu gewähren. Dies
Zurückgreifen auf den im allgemeinen Teil des Rechts der Schuldverhältnisse
stehenden § 242 BGB, ebenso wie eine Berufung auf die Annahme der
Herstellung des Werkes durch den Künstler Jakob J. van Ruisdael als
Geschäftsgrundlage, wird durch die im besonderen Teil des Schuldrechts
beim Kauf geordnete Gewährschaftshaftung notwendigerweise genau so
ausgeschlossen wie die Irrtumsanfechtung. Dasselbe hat ferner für
die Haftung wegen eines - nur fahrlässigen - Verschuldens beim Vertragsschluß
bei Angaben über Sacheigenschaften zu gelten (vgl. RGUrteile vom 31
Mai 1922 V 576/21, abgedr. SeuffArch. Bd. 78 Nr. 7, vom 2. Juli 1929 III
488/28, vom 16. Juni 1931 II 353/30). Nach RGB Bd. 128 S. 211 (215) ist
auch ein Bereicherungsanspruch wegen des gezahlten Kaufpreises nach Eintritt
der Verjährung des Wandlungsanspruches ausgeschlossen.