IPR: Internationales Gesellschaftsrecht und Niederlassungsfreiheit: Sitzverlegung einer Gesellschaft aus dem Gründungsstaat; EG-Konformität der Sitztheorie


EuGH v. 16.12.2008 - Rs. C-210/06 (Cartesio)


Fundstelle:

noch nicht bekannt


Leitsatz:

Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten.


Urteil (Auszug):

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG, 48 EG und 234 EG.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsmittels der CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt (im Folgenden: Cartesio), einer Gesellschaft mit Sitz in Baja (Ungarn), gegen die Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Eintragung der Verlegung ihres Sitzes nach Italien in das Handelsregister abgelehnt worden war.

Nationales Recht
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Gesellschaftsrecht
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Internationales Privatrecht

20 Art. 18 des Gesetzesdekrets Nr. 13/1979 über das internationale Privatrecht (a nemzetközi magánjogról szóló 1979. évi 13. törvényerejű rendelet) bestimmt:

„(1) Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen, ihre handelsrechtliche Stellung, die aus ihrer Rechtspersönlichkeit abgeleiteten Rechte und die Rechtsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern richten sich nach ihrem Personalstatut.
(2) Personalstatut der juristischen Personen ist das Recht des Staates, in dem sie eingetragen sind.
(3) Ist die juristische Person nach dem Recht mehrerer Staaten eingetragen worden oder ist nach den Vorschriften des Staates, in dem die Gesellschaft laut Satzung ihren Sitz hat, die Eintragung nicht erforderlich, ist ihr Personalstatut das Recht des Sitzstaats.
(4) Ist in der Satzung der juristischen Person kein Sitz angegeben oder hat die juristische Person mehrere Sitze und ist nach dem Recht eines dieser Staaten die Eintragung nicht erforderlich, ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sich die Hauptverwaltung befindet.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21 Cartesio wurde am 20. Mai 2004 in der Rechtsform einer „betéti társaság“ (Kommanditgesellschaft) ungarischen Rechts gegründet. Als ihr Sitz wurde Baja (Ungarn) festgelegt. Sie wurde am 11. Juni 2004 ins Handelsregister eingetragen.

22 Kommanditist – der nur zur Kapitaleinlage verpflichtet ist − und Komplementär − der unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haftet − der Gesellschaft sind zwei natürliche Personen, die in Ungarn ansässig sind und die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Gesellschaft ist u. a. in den Bereichen Humanressourcen, Sekretariat, Übersetzung, Unterricht und Bildung tätig.

23 Am 11. November 2005 stellte Cartesio beim Bács-Kiskun Megyei Bíróság (Bezirksgericht Bács-Kiskun) als Cégbíróság (Handelsregistergericht) einen Antrag, die Verlegung ihres Sitzes nach Gallarate (Italien) zu bestätigen und die Sitzangabe im Handelsregister entsprechend zu ändern.

24 Mit Entscheidung vom 24. Januar 2006 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass eine in Ungarn gegründete Gesellschaft nach geltendem ungarischem Recht ihren Sitz nicht unter Beibehaltung des ungarischen Personalstatuts ins Ausland verlegen könne.

25 Cartesio hat gegen diese Entscheidung Berufung beim Szegedi Ítélőtábla (Regionalgericht Szeged) eingelegt.

26 Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C‑411/03, Slg. 2005, I‑10805), machte Cartesio vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass das ungarische Gesetz insoweit, als es Handelsgesellschaften unterschiedlich behandele, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sich ihr Sitz befinde, gegen die Art. 43 EG und 48 EG verstoße. Aus diesen Artikeln ergebe sich, dass das ungarische Gesetz den ungarischen Gesellschaften nicht vorschreiben könne, Ungarn als Sitzland zu wählen.
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34 Zum Kern des Ausgangsverfahrens führt das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, Slg. 1988, 5483), aus, dass die in den Art. 43 EG und 48 EG vorgesehene Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem eingetragen ist, nicht das Recht gewähre, ihre Hauptverwaltung und damit ihre Hauptniederlassung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Rechtspersönlichkeit und ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit zu behalten, wenn sich die zuständigen Behörden dem widersetzten.

35 Der Gerichtshof, so das vorlegende Gericht, könnte diesen Grundsatz jedoch in seiner späteren Rechtsprechung modifiziert haben.

36 In diesem Zusammenhang weist es auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, wonach Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften alle Maßnahmen sind, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen, und bezieht sich dabei insbesondere auf das Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C‑442/02, Slg. 2004, I‑8961, Randnrn. 11 und 12).

37 Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil SEVIC Systems entschieden, dass die Art. 43 EG und 48 EG dem entgegenstünden, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert werde, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien, möglich sei, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat hätten.

38 Es sei ferner ein in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest verankerter Grundsatz, dass die nationalen Rechtsordnungen die Gesellschaften nicht unterschiedlich behandeln dürften, je nach der Staatsangehörigkeit desjenigen, der ihre Eintragung in das Handelsregister beantrage.

39 Schließlich sähen die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294, S. 1) für die mit ihnen geschaffenen Arten von Gemeinschaftsunternehmen flexiblere und weniger kostenträchtige Bestimmungen vor, die es ihnen erlaubten, ihren Sitz oder ihre Niederlassung ohne vorherige Liquidation in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

40 Da das Szegedi Ítélőtábla der Auffassung ist, dass das Ergebnis des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist ein Gericht des zweiten Rechtszugs, das über ein Rechtsmittel gegen den Beschluss eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts in einem Verfahren betreffend die Änderung von Registereintragungen zu entscheiden hat, befugt, ein Vorabentscheidungsersuchen im Sinne von Art. 234 EG einzureichen, wenn weder das Verfahren, in dem der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts ergeht, noch das Rechtsmittelverfahren streitigen Charakter haben?

2. Falls das Gericht des zweiten Rechtszugs unter den Begriff des Gerichts fällt, das nach Art. 234 EG zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage befugt ist, handelt es sich dann bei diesem Gericht um ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht, das gemäß Art. 234 EG bei Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen?

3. Kann und darf die – unmittelbar aus Art. 234 EG abgeleitete – Befugnis der ungarischen Gerichte zur Vorlage von Vorabentscheidungsfragen durch eine einzelstaatliche Bestimmung eingeschränkt werden, aufgrund deren gegen einen Vorlagebeschluss Rechtsmittel nach nationalen Rechtsvorschriften eingelegt werden kann, wenn das mit dem Rechtsmittel befasste höhere nationale Gericht diesen Beschluss abändern, das Vorabentscheidungsersuchen außer Kraft setzen und das Gericht, das den Vorlagebeschluss erlassen hat, anweisen kann, das ausgesetzte nationale Verfahren fortzusetzen?

4. a) Handelt es sich bei der Absicht einer in Ungarn nach ungarischem Gesellschaftsrecht gegründeten und in das ungarische Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verlegen, um eine Frage, deren Regelung unter das Gemeinschaftsrecht fällt, oder ist mangels Harmonisierung der Rechtsvorschriften ausschließlich das nationale Recht anwendbar?

b) Kann sich eine ungarische Gesellschaft bei der Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht (hier die Art. 43 EG und 48 EG) berufen? Wenn ja, kann die Sitzverlegung – sei es durch den Herkunftsstaat, sei es durch den Aufnahmestaat – von einer Bedingung oder einer Genehmigung abhängig gemacht werden?

c) Sind die Art. 43 EG und 48 EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung oder Praxis mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, wonach Handelsgesellschaften in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind?

d) Sind die Art. 43 EG und 48 EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung oder Praxis mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, wonach es einer Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats verwehrt ist, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verlegen?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

41 Mit Schriftsatz, der am 9. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Irland beantragt, der Gerichtshof möge nach Art. 61 der Verfahrensordnung in Bezug auf die vierte Vorlagefrage die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen.

42 Diesen Antrag stützt Irland darauf, dass die Vorlageentscheidung, anders als der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen meine, nicht dahin zu verstehen sei, dass sich die vierte Frage auf die Verlegung des Gesellschaftssitzes beziehe, der nach ungarischem Recht als Ort der Hauptverwaltung und damit als tatsächlicher Sitz der Gesellschaft definiert sei.

43 Aus der Vorlageentscheidung in der englischen Übersetzung gehe vielmehr hervor, dass diese Frage die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes betreffe.

44 Daher sei eine der tatsächlichen Prämissen, auf denen die Würdigung des Generalanwalts beruhe, unrichtig.

45 Sollte sich der Gerichtshof jedoch auf diese Prämisse stützen wollen, müsse er die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, um den am vorliegenden Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage dieser Prämisse zu äußern.

46 Nach der Rechtsprechung kann der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2008, Burda, C‑284/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Insoweit ist erstens festzustellen, dass sich der Vorlageentscheidung als Ganzes entnehmen lässt, dass die vierte Frage nicht die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gesellschaft, sondern die Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes betrifft.

48 So ergibt sich, wie in der Vorlageentscheidung ausgeführt, aus den ungarischen Rechtsvorschriften über die Eintragung von Gesellschaften, dass der Sitz einer Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften als der Ort, an dem sich die Hauptverwaltung befindet, definiert ist.

49 Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht das Ausgangsverfahren in den Kontext des dem Urteil Daily Mail and General Trust zugrunde liegenden Falles gestellt, den es dahin gehend beschreibt, dass eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet und in diesem Mitgliedstaat eingetragen ist, ihre Hauptverwaltung und damit ihre Hauptniederlassung unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit und ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen will, die zuständigen Behörden sich dem jedoch widersetzen. Es stellt sich ihm insbesondere die Frage, ob der in diesem Urteil aufgestellte Grundsatz, dass die Art. 43 EG und 48 EG den Gesellschaften nicht das Recht auf eine solche Verlegung ihrer Hauptverwaltung unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit, wie sie ihnen im Staat ihrer Gründung verliehen wurde, durch die spätere Rechtsprechung des Gerichtshofs modifiziert wurde.

50 Zweitens wurde Irland, wie auch die anderen Beteiligten, vom Gerichtshof ausdrücklich dazu aufgefordert, in seinen mündlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage die Verlegung des tatsächlichen Sitzes der betroffenen Gesellschaft, d. h. des Ortes, an dem sich die Geschäftsleitung befindet, in einen anderen Mitgliedstaat betrifft.

51 Zwar ist Irland in seinen Ausführungen dennoch davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in Rede steht, es hat aber, wenn auch nur kurz, seine Auffassung zur Hypothese, dass das Ausgangsverfahren die Verlegung des tatsächlichen Sitzes der Gesellschaft betrifft, dargelegt, die es im Übrigen in seinem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wiederholt hat.

52 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Ansicht, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die Vorlagefragen beantworten zu können und dass die Rechtssache nicht auf der Grundlage eines zwischen den Parteien nicht erörterten Vorbringens entschieden werden muss.

53 Es besteht daher keine Veranlassung, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

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Zur vierten Frage

99 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 43 EG und 48 EG dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es einer nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft, die dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats unterliegt, nach dessen Recht sie gegründet wurde, behält.

100 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Cartesio, eine nach ungarischem Recht gegründete Gesellschaft, die bei ihrer Gründung ihren Sitz in Ungarn genommen hat, diesen nach Italien verlegt hat, dabei aber ihre Eigenschaft als Gesellschaft ungarischen Rechts behalten möchte.

101 Nach dem Gesetz über die Handelsregistereintragung befindet sich der Sitz einer Gesellschaft ungarischen Rechts an dem Ort, an dem sich die Hauptverwaltung befindet.

102 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Antrag von Cartesio auf Eintragung der Änderung ihres Sitzes im Handelsregister vom Handelsregistergericht abgelehnt worden sei, weil eine in Ungarn gegründete Gesellschaft nach ungarischem Recht nicht ihren Sitz, wie er in dem genannten Gesetz definiert sei, ins Ausland verlegen und zugleich das ungarische Recht als Personalstatut behalten könne.

103 Eine solche Verlegung erfordere, dass die Gesellschaft zunächst zu bestehen aufhöre und dann nach dem Recht des Landes, in das der Sitz verlegt werden solle, neu gegründet werde.

104 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof in Randnr. 19 des Urteils Daily Mail and General Trust ausgeführt, dass eine aufgrund einer nationalen Rechtsordnung gegründete Gesellschaft jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat.

105 In Randnr. 20 des genannten Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass hinsichtlich dessen, was für die Gründung einer Gesellschaft an Verknüpfung mit dem nationalen Gebiet erforderlich ist, wie hinsichtlich der Möglichkeit einer nach einem nationalen Recht gegründeten Gesellschaft, diese Verknüpfung nachträglich zu ändern, erhebliche Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten bestehen. In einigen Mitgliedstaaten muss nicht nur der satzungsmäßige, sondern auch der wahre Sitz, also die Hauptverwaltung der Gesellschaft, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegen; die Verlegung der Geschäftsleitung aus diesem Gebiet hinaus setzt somit die Liquidierung der Gesellschaft mit allen Folgen voraus, die eine solche Liquidierung auf gesellschaftsrechtlichem Gebiet mit sich bringt. Andere Mitgliedstaaten gestehen den Gesellschaften das Recht zu, ihre Geschäftsleitung ins Ausland zu verlegen, aber einige beschränken dieses Recht; die rechtlichen Folgen der Verlegung sind in jedem Mitgliedstaat anders.

106 Der Gerichtshof hat in Randnr. 21 des Urteils Daily Mail and General Trust weiter ausgeführt, dass der EWG-Vertrag diesen Unterschieden im nationalen Recht Rechnung trägt. Bei der Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, in Art. 58 EWG-Vertrag (zunächst Art. 58 EG‑Vertrag, jetzt Art. 48 EG) werden der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleich geachtet.

107 Im Urteil vom 5. November 2002, Überseering (C‑208/00, Slg. 2002, I‑9919, Randnr. 70), hat der Gerichtshof unter Bestätigung dieser Erwägungen festgestellt, dass sich die Möglichkeit für eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne die ihr durch die Rechtsordnung des Gründungsmitgliedstaats zuerkannte Rechtspersönlichkeit zu verlieren, und gegebenenfalls die Modalitäten dieser Verlegung nach den nationalen Rechtsvorschriften beurteilen, nach denen diese Gesellschaft gegründet worden ist. Er hat daraus den Schluss gezogen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, einer nach seiner Rechtsordnung gegründeten Gesellschaft Beschränkungen hinsichtlich der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes aus seinem Hoheitsgebiet aufzuerlegen, damit sie die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannte Rechtspersönlichkeit beibehalten kann.

108 Zu diesem Schluss ist der Gerichtshof auch auf der Grundlage des Art. 58 EWG-Vertrag gelangt. Denn bei der Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, in dieser Vorschrift betrachtet der EWG-Vertrag die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtsetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; dazu ist es jedoch bisher noch nicht gekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Daily Mail and General Trust, Randnrn. 21 bis 23, und Überseering, Randnr. 69).

109 In Ermangelung einer einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, anhand einer einheitlichen Anknüpfung, nach der sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, ist die Frage, ob Art. 43 EG auf eine Gesellschaft anwendbar ist, die sich auf die dort verankerte Niederlassungsfreiheit beruft, ebenso wie im Übrigen die Frage, ob eine natürliche Person ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich aus diesem Grund auf diese Freiheit berufen kann, daher gemäß Art. 48 EG eine Vorfrage, die beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nur nach dem geltenden nationalem Recht beantwortet werden kann. Nur wenn die Prüfung ergibt, dass dieser Gesellschaft in Anbetracht der in Art. 48 EG genannten Voraussetzungen tatsächlich die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, stellt sich die Frage, ob sich die Gesellschaft einer Beschränkung dieser Freiheit im Sinne des Art. 43 EG gegenübersieht.

110 Ein Mitgliedstaat kann somit sowohl die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können, als auch die Anknüpfung, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt wird. Diese Befugnis umfasst die Möglichkeit für diesen Mitgliedstaat, es einer Gesellschaft seines nationalen Rechts nicht zu gestatten, diese Eigenschaft zu behalten, wenn sie sich durch die Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat dort neu organisieren möchte und damit die Anknüpfung löst, die das nationale Recht des Gründungsmitgliedstaats vorsieht.

111 Der Fall einer solchen Verlegung des Sitzes einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne Änderung des für sie maßgeblichen Rechts ist jedoch von dem Fall zu unterscheiden, dass eine Gesellschaft aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unter Änderung des anwendbaren nationalen Rechts verlegt und dabei in eine dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaftsform umgewandelt wird.

112 Denn in diesem zweiten Fall kann die in Randnr. 110 des vorliegenden Urteils angesprochene Befugnis – die keinesfalls irgendeine Immunität des nationalen Rechts über die Gründung und Auflösung von Gesellschaften im Hinblick auf die Vorschriften des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit impliziert – insbesondere nicht rechtfertigen, dass der Gründungsmitgliedstaat die Gesellschaft dadurch, dass er ihre Auflösung und Liquidation verlangt, daran hindert, sich in eine Gesellschaft nach dem nationalen Recht dieses anderen Mitgliedstaats umzuwandeln, soweit dies nach diesem Recht möglich ist.

113 Ein solches Hemmnis für die tatsächliche Umwandlung, ohne vorherige Auflösung und Liquidation, einer solchen Gesellschaft in eine Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in den sie sich begeben möchte, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Gesellschaft dar, die, wenn sie nicht zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, nach Art. 43 EG verboten ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil CaixaBank France, Randnrn. 11 und 17).

114 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die in den Art. 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 293 EG vorgesehenen legislativen und vertraglichen Arbeiten im Bereich des Gesellschaftsrechts seit den Urteilen Daily Mail and General Trust und Überseering bisher nicht die in diesen Urteilen aufgezeigten Unterschiede der nationalen Rechtsvorschriften betroffen haben, so dass diese nach wie vor bestehen.

115 Die Kommission trägt jedoch vor, das vom Gerichtshof in Randnr. 23 des Urteils Daily Mail and General Trust festgestellte Fehlen einer entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung sei durch Gemeinschaftsvorschriften über die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat ausgeglichen worden, die in Verordnungen wie den Verordnungen Nrn. 2137/85 und 2157/2001 über die EWIV bzw. die Europäische Gesellschaft oder der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207, S. 1) sowie in den nach diesen Verordnungen erlassenen ungarischen Rechtsvorschriften enthalten seien.

116 Diese Regeln könnten, ja müssten entsprechende Anwendung auf die grenzüberschreitende Verlegung des wahren Sitzes einer nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft finden.

117 Hierzu ist festzustellen, dass diese auf der Grundlage von Art. 308 EG erlassenen Verordnungen zwar tatsächlich eine Regelung enthalten, wonach die mit ihnen eingeführten neuen Rechtsformen ihren satzungsmäßigen Sitz und damit auch ihren wahren Sitz, die nämlich in demselben Mitgliedstaat gelegen sein müssen, in einen anderen Mitgliedstaat verlegen können, ohne dass dies zur Auflösung der ursprünglichen juristischen Person und zur Schaffung einer neuen juristischen Person führt, dass eine solche Verlegung aber dennoch zwangsläufig die Änderung des auf die betreffende Einheit anwendbaren nationalen Rechts mit sich bringt.

118 Dies ergibt sich z. B. für eine Europäische Gesellschaft aus den Art. 7 bis 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung Nr. 2157/2001.

119 Im vorliegenden Fall möchte Cartesio jedoch nur ihren wahren Sitz von Ungarn nach Italien verlegen und zugleich eine Gesellschaft ungarischen Rechts bleiben, also ohne dass sich das anwendbare nationale Recht änderte.

120 Eine entsprechende Anwendung der von der Kommission angeführten Gemeinschaftsvorschriften, selbst wenn sie im Fall der grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats geboten sein sollte, kann daher in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens jedenfalls nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen.

121 Darüber hinaus ist zur Bedeutung des Urteils SEVIC Systems für den in den Urteilen Daily Mail and General Trust und Überseering aufgestellten Grundsatz festzustellen, dass diese Urteile nicht dasselbe Problem behandeln, so dass nicht geltend gemacht werden kann, dass das erstgenannte die Tragweite der beiden letztgenannten präzisiert habe.

122 Die Rechtssache SEVIC Systems betraf nämlich die Anerkennung – im Mitgliedstaat der Gründung einer Gesellschaft – der Niederlassung dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, eine Fallkonstellation, die sich grundlegend von der der Rechtssache Daily Mail and General Trust unterscheidet. Damit ähnelt der Fall, um den es in der Rechtssache SEVIC Systems ging, anderen Urteilen des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fällen (vgl. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C‑212/97, Slg. 1999, I‑1459, Urteil Überseering, Urteil vom 30. September 2003, Inspire Art, C‑167/01, Slg. 2003, I‑10155).

123 In solchen Fällen stellt sich jedoch nicht die in Randnr. 109 des vorliegenden Urteils angeführte Vorfrage, ob die betreffende Gesellschaft als eine Gesellschaft anzusehen ist, die die Nationalität des Mitgliedstaats hat, nach dessen Recht sie gegründet wurde, sondern vielmehr, ob sich diese Gesellschaft, die unstreitig eine Gesellschaft des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats ist, in der Ausübung ihres Rechts auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschränkung gegenübersieht oder nicht.

124 Nach alledem ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 43 EG und 48 EG beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten.

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