Keine Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320
BGB) bei eigener Vertragsuntreue
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - VIII
ZR 163/12 - Kammergericht
Fundstelle:
NJW-RR 2013, 1458
Amtl. Leitsatz:
Die Einrede aus § 320 BGB hat
die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und steht deshalb
einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten
will, nicht zu (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4.
Juli 2002 - I ZR 313/99, NJW 2002, 3541 unter II 3).
Zentrale Probleme:
Ein etwas komplexer, weil in das Insolvenzrecht eingebetteter
Sachverhalt: Ein Unternehmen verpflichtet sich
zur Lieferung einer bestimmten Anzahl von Heizkörpern, während der
Vertragslaufzeit fällt es in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter wählt
(konkludent) nach § 103 I InsO die Erfüllung des Vertrags. Im späteren
Verlauf verweigert er die Vertragserfüllung (unter - unzutreffender -
Berufung auf § 103 II InsO). Der Käufer verlangt nun Schadensersatz statt
der Leistung und weitere Schadensposten (Verzugsschaden etc). Der
Schadensersatz statt der Leistung und der Schadensersatz wegen Verspätung
der Leistung (§ 280 I, III, 281 BGB bzw. §§ 280 I, II, 286 BGB) setzen
(neben der hier wegen ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung gem.
§ 281 II BGB entbehrlicher Fristsetzung bzw. einer hier nach § 286 II Nr. 1
entbehrlichen Mahnung) eine fällige und durchsetzbare
Leistungspflicht voraus. An der Durchsetzbarkeit konnte man hier Zweifeln,
weil der Beklagte die Einrede aus § 320 BGB hatte, da fällige
Gegenleistungen noch nicht erbracht waren. Insofern genügt nach h.M. auch
das bloße Bestehen der Einrede, d.h. sie muss nicht einmal erhoben sein.
Allerdings setzt die Einrede nach § 320 BGB auf der Seite des
Einredeberechtigten eigene Vertragstreue voraus. Wer - wie hier - selbst den
Vertrag nicht erfüllen will, kann sich nicht auf diese Einrede berufen, weil
diese dazu dient, den anderen zur Vertragserfüllung anzuhalten.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Kläger, der mit
Eröffnungsbeschluss vom 29. September 2006 zum Insolvenzverwalter der G. +
R. GmbH bestellt worden ist, nimmt die Beklagte auf Bezahlung von
Heizkörpern in Anspruch, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an
sie ausgeliefert hat.
2 Die spätere Insolvenzschuldnerin hatte am 21. Juni 2006 mit der Beklagten
einen Rahmenvertrag geschlossen, der für das Jahr 2006 eine Lieferung von
etwa 740 Heizkörpern sowie für das Jahr 2007 von etwa 574 Heizkörpern
vorsah. Die Lieferung sollte sieben bis neun Wochen nach Freigabe der
Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber erfolgen, die Zahlung "nach
Lieferung und Rechnungslegung auf Grundlage des tatsächlichen
Auftragsvolumens - bei Teillieferungen entsprechend dem Lieferfortschritt -
14 Tage netto". Die Beklagte bestellte mit Schreiben vom 24. Juli 2006 769
Heizkörper. Die spätere Insolvenzschuldnerin gab mit Schreiben vom 27. Juli
2006 konkrete Anliefertermine bekannt, die sie mit weiterem Schreiben vom
20. September 2006 noch einmal verschob. Am 29. September 2006 wurden die
ersten Heizkörper geliefert. Mit Schreiben vom 8. November 2006 teilte die
Insolvenzschuldnerin einen weiteren Auslieferungsplan mit, in dem sie die
Liefertermine teilweise nochmals verschob.
3 Der Kläger lieferte bis zum 23. November 2006 weitere Heizkörper. Mit
Schreiben vom 24. November 2006 erklärte er unter Bezugnahme auf § 103 InsO,
dass er die weitere Erfüllung des Vertrages ablehne.
4 Die Beklagte hat gegenüber der Kaufpreisforderung des Klägers mit
Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie daraus herleitet, dass der
Kläger teils verspätet und teils mangelhaft geliefert und mit Schreiben vom
24. November 2006 die weitere Vertragserfüllung ganz abgelehnt habe. Ihr
seien deshalb Mehrkosten für einen notwendigen Deckungskauf, für
zusätzlichen Montageaufwand und für die Beseitigung von Mängeln entstanden.
Der Kläger hat Schadensersatzansprüche der Beklagten in Höhe von 4.601,42 €
(Beseitigung von Lackschäden) sowie von 3.107 € (Beseitigung ungleichmäßiger
Schweißbilder) anerkannt und deshalb die Klage in Höhe dieser Beträge
zurückgenommen.
5 Der Kläger hat unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme
Zahlung von 79.481,64 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten
begehrt. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe
von 71.373 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von
1.580 € stattgegeben.
6 Nach Hinterlegung der gemäß der erstinstanzlichen Entscheidung zu
erbringenden Sicherheit durch den Kläger hat die Beklagte zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung am 25. Mai 2011 einen Betrag von 73.333 € und am 31. Mai
2011 einen weiteren Betrag von 29.268,54 € gezahlt. In der Berufungsinstanz
hat die Beklagte Widerklage auf Rückzahlung dieser Beträge nebst Zinsen (Zug
um Zug gegen Freigabe der Sicherheit) erhoben.
7 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das
erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die
Beklagte zur Zahlung von mehr als 70.525,50 € nebst Zinsen und
vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.580 € verurteilt worden ist.
Ferner hat es den Kläger unter Abweisung der weitergehenden Widerklage
verurteilt, Zug um Zug gegen Freigabe der vom Kläger beim Amtsgericht
Regensburg zum Aktenzeichen 74 HL 59/11 hinterlegten Sicherheit 3.164,23 €
nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die
Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt sowie den Wegfall der
Zug-um-Zug-Einschränkung der Verurteilung auf die Widerklage.
Entscheidungsgründe:
8 Die Revision hat Erfolg.
I.
9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
10 Dem Kläger stehe aufgrund der unstreitigen Lieferung der Heizkörper zu
den vereinbarten Preisen ein restlicher Kaufpreisanspruch in Höhe von 71.373
€ zu, der (nur) in Höhe von 847,50 € durch die von der Beklagten erklärte
Aufrechnung erloschen sei.
11 Die Insolvenzeröffnung stehe der Aufrechnung nicht entgegen, weil es sich
bei dem vom Kläger begehrten Kaufpreis um eine Masseforderung und bei den
zur Aufrechnung gestellten (behaupteten) Gegenforderungen der Beklagten um
Masseverbindlichkeiten handele. Denn der Kläger habe gemäß § 103 Abs. 1 InsO
konkludent die Erfüllung des beiderseits noch nicht erfüllten Vertrages
gewählt, indem er im Zeitraum zwischen der Insolvenzeröffnung (29. September
2006) und der Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung mit Schreiben vom 24.
November 2006 weitere Lieferungen vorgenommen habe. Die in der Ausübung des
Wahlrechts nach § 103 Abs. 1 InsO liegende Gestaltungserklärung sei
unwiderruflich, so dass das Schreiben des Klägers vom 24. November 2006 an
der bereits erfolgten Erfüllungswahl nichts mehr habe ändern können.
12 Im Einzelnen gelte für die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderungen folgendes:
13 Gegenforderungen aus einem Deckungsgeschäft in Höhe von 60.391 €
und 7.680,98 € stünden der Beklagten nicht zu. Ein Anspruch aus § 280 Abs.
1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB wegen Nichterfüllung beziehungsweise ernsthafter
und endgültiger Erfüllungsverweigerung scheitere daran, dass dem Kläger die
Einrede aus § 320 BGB zustehe. Zwar sei der Kläger nach dem
Rahmenvertrag vorleistungspflichtig gewesen, weil der Beklagten ein
Zahlungsziel von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung eingeräumt
gewesen sei. Die Vorleistungspflicht des Schuldners entfalle jedoch, wenn
bei einem Vertrag über nacheinander zu erbringende Leistungen die Vergütung
für eine frühere Leistung nicht bezahlt sei. Das sei hier der Fall gewesen,
weil die Rechnung des Klägers vom 2. Oktober 2006 über 23.064,20 € im
Zeitpunkt der Fälligkeit nur in Höhe von 18.451,35 € und die weiteren
Rechnungen vom 17. und 23. Oktober 2006 bis zu einer später im Prozess
erklärten Aufrechnung überhaupt nicht bezahlt worden seien. Die Fälligkeit
der in den genannten Rechnungen aufgeführten Forderungen sei unter
Berücksichtigung einer Postlaufzeit von drei Tagen und dem eingeräumten
Zahlungsziel von 14 Tagen am 16. Oktober 2006 [richtig: 19. Oktober 2006]
sowie am 3. und 9. November 2006 eingetreten. Der Kläger habe sich im
Prozess auch darauf berufen, dass er angesichts des Zahlungsverzugs der
Beklagten nicht in Lieferverzug geraten sei; darin liege die Erhebung der
Einrede aus § 320 BGB.
14 Der Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Ersatz der nach ihrer
Behauptung durch den Lieferverzug des Klägers entstandenen Kosten für die
"Schablonenmontage" (zusätzlich aufgewandte Monteur- und Ingenieurstunden)
zu. Auch ein solcher Schadensersatzanspruch komme schon deshalb nicht in
Betracht, weil der Kläger bereits mit Rücksicht auf die Einrede aus § 320
BGB nicht in Verzug geraten sei. Davon abgesehen sei auch nicht ersichtlich,
dass der Kläger ihn treffende Lieferfristen verletzt habe. Denn die
Schreiben vom 27. Juli, 5. und 20. September 2006 habe die spätere
Insolvenzschuldnerin noch vor der Insolvenzeröffnung verfasst; auch das
weitere Schreiben vom 8. November 2006 stamme von der Insolvenzschuldnerin,
die nicht für den Kläger habe handeln können.
15 Schließlich habe die Beklagte auch zur Kausalität nicht ausreichend
vorgetragen. Die Beklagte habe ihren Anspruch darauf gestützt, dass sie
aufgrund der nicht fristgerechten Lieferung des Klägers gezwungen gewesen
sei, bereits gelieferte Heizkörper unter zusätzlichem Montageaufwand als
"Schablone" für die noch fehlenden Heizkörper zu verwenden, um die von ihr
geschuldete Winterbauheizung zu gewährleisten. Zur Darlegung des behaupteten
Schadens hätte die Beklagte jedoch vortragen müssen, wann welche Heizkörper
für welches Bauteil hätten geliefert werden müssen und wann sie tatsächlich
geliefert worden seien; hieran fehle es.
16 Der Beklagten stehe auch kein Teilbetrag von 2.148,92 € unter dem
Gesichtspunkt eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu. Zwar habe der
Kläger im Schreiben vom 14. August 2009 ausgeführt, dass "der hälftige
Betrag mit 2.148,92 € anerkannt werde". Nach dem objektiven
Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sei dies
zwar als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen, weil der Kläger den
Betrag unter Bezeichnung "abzüglich anerkannte Gegenforderungen" von der im
Schreiben geltend gemachten Kaufpreisforderung abgezogen habe. Die weitere
Auslegung des Schreibens ergebe aber, dass es sich nur um ein Anerkenntnis
zur Höhe, nicht dem Grunde nach gehandelt habe. Ein Anerkenntnis zum
Anspruchsgrund setze voraus, dass die Parteien über den Anspruchsgrund
erkennbar im Ungewissen gewesen seien. Das sei hier nicht der Fall gewesen,
weil sich der Kläger in seinem Schreiben mit dem von der Beklagten
behaupteten Rechtsgrund für die von ihr erhobenen Forderungen nicht
auseinandergesetzt habe. Denn seine Ausführungen enthielten keine
Positionierung zum erhobenen Verzugsvorwurf, sondern beschränkten sich auf
die Kausalität einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden und
dessen Höhe.
17 Schadensersatz wegen Mängelbeseitigungskosten (Behebung der
ungleichmäßigen Schweißbilder) stehe der Beklagten - abgesehen von dem
anerkannten und durch Ermäßigung der Klage bereits berücksichtigten Betrag
von 3.107 € - nur noch in Höhe von 743 € zu.
18 Die von der Beklagten mit der Nacherfüllung beauftragte G. + R. GmbH
(Nachfolgeunternehmen der Insolvenzschuldnerin) habe die Kosten der
Nachbesserung mit 175 € je Heizkörper beziffert und der Beklagten in
Rechnung gestellt. Für 22 Heizkörper ergebe sich daraus ein Betrag von 3.850
€, so dass nach Abzug des bereits berücksichtigten Betrages von 3.107 € noch
743 € zu Lasten des Klägers verblieben.
19 Darüber hinaus stehe der Beklagten kein weiterer Anspruch auf
Mängelbeseitigungskosten zu; weder könne sie für zusätzliche Heizkörper
Schadensersatz verlangen noch sei der von ihr behauptete eigene Aufwand zu
ersetzen. Soweit die Beklagte behaupte, dass sie für jeden Heizkörper (über
die vom Drittunternehmen in Rechnung gestellten Arbeiten hinaus) im eigenen
Betrieb (Teil-)Leistungen zur Mängelbeseitigung erbracht habe, habe sie die
geltend gemachten Kosten von 109,50 € je Heizkörper nicht ausreichend
dargestellt. Schon der Stundensatz von 36,50 € sei nicht näher erläutert. Im
Übrigen habe die Beklagte offenbar eine von der G. + R. GmbH vorgenommene
Kalkulation übernommen, ohne dass ersichtlich sei, dass die darin
ausgewiesenen Kosten auch im Betrieb der Beklagten tatsächlich entstanden
seien. Der Umstand, dass die G. + R. GmbH auf dieser Basis eine Gutschrift
für den in ihren Leistungsbereich fallenden Nachbesserungsaufwand erteilt
habe, erlaube keinen Rückschluss auf die bei der Beklagten tatsächlich
entstandenen Kosten.
20 Dass an mehr als 22 Heizkörpern Mängel vorhanden gewesen seien, habe die
Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger
selbst geäußert, dass sie weitere Heizkörper nicht spezifizieren könne. Die
- offenbar auf unzureichender Dokumentation beruhenden - Schwierigkeiten bei
der Abgrenzung der Leistungen des Klägers von denjenigen des
nachbeauftragten Unternehmens gingen zu Lasten der Beklagten.
21 Schadensersatz wegen eigener Anwaltskosten könne die Beklagte nur in Höhe
von 104,50 € verlangen. Die Ersatzpflicht des Klägers beschränke sich auf
die Anwaltskosten, die sich nach einem Gegenstandswert von 743 € ergäben,
denn nur einen Betrag in dieser Höhe habe die Beklagte über die vom Kläger
bereits anerkannten Beträge hinaus zu Recht verlangt.
II.
22 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung können die in der Revisionsinstanz
noch im Streit befindlichen Schadensersatzansprüche, mit denen die Beklagte
gegen die Kaufpreisforderung des Klägers aufgerechnet hat, nicht verneint
werden.
23 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend
angenommen, dass die Beklagte nicht durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gehindert war, gegen die Kaufpreisansprüche für die nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelieferten Heizkörper mit
Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung beziehungsweise
(teilweiser) Nichterfüllung dieses Liefervertrages aufzurechnen. Denn bei
den zur Aufrechnung gestellten (behaupteten) Gegenforderungen der Beklagten
handelt es sich um Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), die
daraus resultieren, dass der Kläger gemäß § 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung
des Liefervertrages gewählt hat.
24 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei dem
Liefervertrag über 769 Heizkörper gemäß der Bestellung der Beklagten bei der
späteren Insolvenzschuldnerin vom 24. Juli 2006 um einen im Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag handelt,
bei dem der Kläger durch die Fortsetzung der Lieferungen in der Zeit vom 29.
September bis 23. November 2006 konkludent die Vertragserfüllung gemäß § 103
Abs. 1 InsO gewählt hat. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung
demgegenüber geltend, der Kläger habe die Vertragserfüllung nur jeweils für
die konkret ausgeführte Teillieferung gewählt. Einen Rechtsfehler der
tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der
(vorbehaltlosen) Aufnahme der Lieferungen Erfüllung des (gesamten) Vertrages
gemäß § 103 Abs. 1 InsO gewählt, zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. §
103 Abs. 1 InsO gibt dem Insolvenzverwalter im Übrigen auch gar nicht die
Möglichkeit, nur die teilweise Erfüllung eines beiderseits noch nicht
erfüllten Vertrages oder die Erfüllung nur einzelner Ansprüche zu wählen
(BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - IX ZR 36/87, BGHZ 103, 250, 253). Er
kann lediglich durch Wahl der Erfüllung an die Stelle des Schuldners treten
und muss dann das Schuldverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich bei
Insolvenzeröffnung befindet; er kann für die Masse keine anderen Rechte
beanspruchen, als sie dem Schuldner zustanden (BGH, Urteil vom 10. August
2006 - IX ZR 28/05, BGHZ 169, 43 Rn. 12 mwN). Aus § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO
folgt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nichts anderes.
25 b) Ebenfalls noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass das Schreiben vom 24. November 2006, mit dem der Kläger die
Vertragserfüllung unter Bezugnahme auf § 103 Abs. 1 InsO ausdrücklich
ablehnte, an der Wirksamkeit der vorangegangenen (konkludenten)
Gestaltungserklärung nichts mehr zu ändern vermochte. In diesem Schreiben
hat der Kläger vielmehr die weitere Vertragserfüllung ernsthaft und
endgültig verweigert. Die darin liegende Vertragsverletzung
berechtigte die Beklagte, wie die Revision zutreffend geltend macht, ohne
weitere Fristsetzung Deckungskäufe für die nicht gelieferten Heizkörper zu
tätigen und dem Kläger die Mehrkosten nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2
BGB zu berechnen.
26 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der
Einwand des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) einem solchen
Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht entgegen. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen
hat, mit der Bezahlung von Rechnungen über erfolgte Teillieferungen in
Verzug befunden hat und ob aus diesem Grund die vertraglich vereinbarte
Vorleistungspflicht des Klägers entfallen ist. Denn anders als das
Berufungsgericht offenbar meint, hätte dies dem Kläger nicht das Recht
gegeben, sich vom Vertrag zu lösen. Ein solches Recht folgt insbesondere
nicht aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 320 BGB.
Denn diese Einrede hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu
erzwingen, und setzt deshalb voraus, dass derjenige, der sich auf sie
beruft, seinerseits erfüllungsbereit ist. Derjenige, der
deutlich gemacht hat, dass er nicht am Vertrag festhalten will, kann sich
die Einrede nicht zunutze machen (BGH,
Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 313/99, NJW 2002, 3541 unter II 3).
27 So liegt es hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. November 2006 die
weitere Vertragserfüllung unter Hinweis auf das Nachfolgeunternehmen
endgültig abgelehnt. Für die darin liegende Pflichtverletzung ist es ohne
Belang, ob die Beklagte mit der Bezahlung erfolgter Teillieferungen in
Verzug war und dem Kläger deshalb möglicherweise die Rechte aus §§ 320, 321
BGB zugestanden hätten.
28 Einer Fristsetzung zur Leistung bedurfte es angesichts der als ernsthaft
und endgültig anzusehenden Leistungsverweigerung des Klägers nicht (§ 281
Abs. 2 BGB). Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der
Beklagten haben die angesichts der Leistungsverweigerung des Klägers
erforderlichen Deckungskäufe Mehrkosten in der geltend gemachten Höhe
verursacht.
29 3. Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen der von ihr behaupteten
Mängelbeseitigungskosten ("ungleichmäßige Schweißbilder") können mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung ebenfalls nicht verneint werden. Zu
Unrecht hält das Berufungsgericht den Sachvortrag der Beklagten für
unsubstantiiert, soweit sie für mehr als 22 Heizkörper Schadensersatz
begehrt und eigene Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 109,50 € je
Heizkörper geltend macht.
30 a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und
erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in
der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer
Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht
von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW
1984, 2888 unter II 1 a; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859
unter II 2 a mwN; Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005,
2710 unter II 2 a; vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8;
vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 6 f.; vom 25. Oktober 2011 - VIII
ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt
werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten
Rechts vorliegen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, aaO mwN;
vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 unter II 2 a). Sind
diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die
Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen
oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder
einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten
(vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, aaO unter II 1 b; vom
21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, aaO unter II 2 b; Beschlüsse vom 21. Mai
2007 - II ZR 266/04, aaO; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO Rn. 7).
31 b) Den beschriebenen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten
gerecht. Wie die Revision unter Bezugnahme auf schriftsätzlichen Sachvortrag
der Beklagten zutreffend ausführt, hat die Beklagte unter Berufung auf
Zeugenbeweis geltend gemacht, der Insolvenzschuldnerin seien insgesamt 43
mangelhafte Heizkörper zuzuordnen. Dies war hinreichend substantiiert, so
dass das Berufungsgericht den angebotenen Beweis hätte erheben müssen. Die
Beweisaufnahme durfte auch nicht im Hinblick auf eine vom Berufungsgericht
als unzureichend angesehene schriftliche Dokumentation unterbleiben. Zu
Recht weist die Revision darauf hin, dass es eine Frage der Würdigung der
erhobenen Beweise ist, ob die Angaben der Zeugen trotz etwaiger Lücken einer
schriftlichen Dokumentation zum Beweis der behaupteten Tatsache ausreichen;
diese Beweiswürdigung darf nicht vorweggenommen werden.
32 Auch die zusätzlichen eigenen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 109,50
€ je Heizkörper hat die Beklagte entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts hinreichend dargelegt. Wie die Revision zutreffend rügt,
hat die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 3. September 2007 den
Arbeitsaufwand nach den anfallenden Arbeitsschritten beschrieben und sowohl
den erforderlichen Zeitaufwand als auch den angesetzten Stundenlohn
angegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es auch
keiner weiteren Erläuterung des auf 36,50 € bezifferten Stundenlohns;
vielmehr hätten die von der Beklagten angebotenen Beweise erhoben werden
müssen.
33 4. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist ferner die Annahme des
Berufungsgerichts, der Beklagten stehe wegen des zusätzlichen Aufwands, der
ihr angesichts der nicht fristgerechten Lieferungen der Heizkörper zur
Gewährleistung der Winterheizung entstanden ist ("Schablonenmontage"), kein
Anspruch auf Schadensersatz zu.
34 a) Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,
dass der Beklagten ein Betrag von 2.148,92 € nicht schon unter dem
Gesichtspunkt eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zusteht. Zwar hat
die Beklagte außergerichtlich zunächst einen Aufwand von 4.297,84 € geltend
gemacht und hat der Kläger in seinem außergerichtlichen Schreiben vom 14.
August 2009 einen Betrag von 2.148,92 € ausdrücklich "anerkannt". Dass die
Parteien damit einen Streit über den von der Beklagten insoweit geltend
gemachten Schadensersatzanspruch (im Wege eines Schuldanerkenntnisses oder
eines Vergleiches) endgültig beilegen wollten, ist indes schon deshalb nicht
anzunehmen, weil die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass sie den Vorschlag
des Klägers akzeptiert habe. Im Gegenteil hat sie im vorliegenden Prozess
nicht nur den vermeintlich anerkannten Teilbetrag, sondern weitere 1.523,04
€ für aufgewendete Monteurstunden begehrt.
35 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch
der Beklagten auf Ersatz eines Verzugsschadens nicht bereits daran, dass der
Kläger mangels verbindlicher Lieferzeiten für die Heizkörper nicht in Verzug
geraten wäre.
36 aa) Soweit das Berufungsgericht meint, die von der späteren
Insolvenzschuldnerin in den Schreiben vom 27. Juli, 5. und 20. September
2006 genannten konkreten Liefertermine seien für den Kläger schon deshalb
nicht verbindlich, weil die Schreiben aus der Zeit vor der
Insolvenzeröffnung stammten, übersieht es, dass der Insolvenzverwalter, der
Erfüllung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrages
wählt, den Vertrag nur mit den bestehenden Bedingungen übernehmen kann. Der
Insolvenzverwalter kann für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte
beanspruchen, als sie dem Schuldner zustehen (BGH, Urteil vom 10. August
2006 - IX ZR 28/05, aaO). Deshalb bleiben bestehende Vereinbarungen über
Liefertermine gültig (MünchKomm-InsO/ Hefermehl, 3. Aufl., § 55 Rn. 122).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung durfte die Beklagte auch
davon ausgehen, dass die spätere Insolvenzschuldnerin in den detaillierten
Lieferplänen verbindliche Fristen nach dem Kalender festgelegt hatte, so
dass sie mit dem Verstreichen der Fristen in Verzug geriet, ohne dass es
noch einer Mahnung bedurfte (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
37 bb) Soweit das Berufungsgericht meint, auch die in dem weiteren Schreiben
vom 8. November 2006 genannten (verschobenen) Liefertermine seien deshalb
nicht verbindlich, weil sie nach der Insolvenzeröffnung von der
Insolvenzschuldnerin mitgeteilt worden seien, die nicht mit Wirkung für den
Kläger habe handeln können, hat es wesentliche Tatsachen unberücksichtigt
gelassen. Denn der Kläger hat, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle
selbst feststellt, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortgeführt, indem
er über rund zwei Monate Lieferungen an die Beklagte getätigt und Rechnungen
erstellt hat. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das vom
Verkaufsleiter der Insolvenzschuldnerin unterschriebene Schreiben vom 8.
November 2006 - ebenso wie die über die Klageforderung ausgestellten
Rechnungen - den Hinweis auf die Insolvenz sowie den Namen und die
Kontonummer des Klägers als Insolvenzverwalter enthalten. Unter diesen
Umständen spricht alles dafür, dass der Kläger sich die Handlungen des
Verkaufsleiters aufgrund einer erteilten Vollmacht, zumindest aber nach den
Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen muss. Wie
die Revision zu Recht geltend macht, hätte das Berufungsgericht der
Beklagten zumindest einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen, wenn es
davon ausgehen wollte, dass das Schreiben vom 8. November 2006 dem Kläger
nicht zuzurechnen sei. In diesem Fall hätte sich die Beklagte - wie jetzt in
der Revisionsinstanz geschehen - zum Beweis der Bevollmächtigung auf das
Zeugnis des Verkaufsleiters berufen.
38 cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es unerheblich,
dass die Insolvenzschuldnerin eine Haftung für etwaige Lieferverzögerungen
unter Hinweis auf die mit der Insolvenz verbundenen Schwierigkeiten jeweils
abgelehnt hatte. Denn durch einen Lieferplan mit konkreten Kalenderdaten
wurde der im Rahmenvertrag vereinbarte ungefähre Lieferzeitraum
konkretisiert, so dass eine Mahnung der Beklagten entbehrlich war (§ 286
Abs. 2 Nr. 1 BGB); der bloße Hinweis auf etwaige durch das
Insolvenzverfahren bedingte Schwierigkeiten vermag den Kläger auch nicht zu
entlasten.
39 dd) Schließlich hat das Berufungsgericht auch das Schreiben der Beklagten
vom 13. November 2006 nicht gewürdigt, in dem der Kläger unter Fristsetzung
zur Lieferung der noch fehlenden Heizkörper aufgefordert wurde (Anlage B 1);
jedenfalls durch dieses Schreiben ist der Kläger in Verzug geraten.
40 ee) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist ferner die Annahme des
Berufungsgerichts, dem Kläger habe im Hinblick darauf, dass die Beklagte
seine am 2., 17. und 23. Oktober 2006 erteilten Rechnungen nicht innerhalb
des eingeräumten Zahlungsziels von 14 Tagen bezahlt habe, die Einrede aus §
320 BGB zur Seite gestanden, die jeden Verzug ausschließe. Denn nicht jeder
kurzfristige Zahlungsverzug mit Beträgen, die angesichts des
Auftragsvolumens als verhältnismäßig geringfügig anzusehen sind,
rechtfertigt den Wegfall einer vereinbarten Vorleistungspflicht nach § 242
BGB. Im Übrigen hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, sich jedenfalls mit
Schreiben vom 24. November 2006 endgültig vom Vertrag gelöst, so dass ihm
jedenfalls von diesem Zeitpunkt an die Einrede des § 320 BGB nicht mehr zu
Seite stand.
41 ff) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der
Schadensersatzanspruch der Beklagten bezüglich der "Schablonenmontage" auch
nicht daran, dass sie zur Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für
den geltend gemachten Schaden nicht ausreichend vorgetragen hätte. Denn die
Beklagte hat geltend gemacht, dass die Heizkörper bis zu drei Monate zu spät
geliefert worden seien und dies zusätzliche Montagearbeiten zur
Gewährleistung der dem eigenen Auftraggeber geschuldeten Winterbauheizung
erfordert habe; diesen Vortrag hat sie zudem durch Aufstellungen über die
Lieferungen (Anlage B 20) konkretisiert sowie zur Erforderlichkeit der
zusätzlichen Arbeiten Zeugenbeweis angetreten. Dies war ausreichend, so dass
das Berufungsgericht die zur Schadenshöhe angebotenen Beweise hätte erheben
müssen.
42 5. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ferner der von
der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten nicht verneint werden. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht
nur einen nach einem Gegenstandswert von 743 € berechneten Betrag von 104,90
€ für ersatzfähig. Denn nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Sachvortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass ihr die jetzt noch in
Streit befindlichen Schäden durch Vertragsverletzungen des Klägers
entstanden sind und sie insoweit vorgerichtlich anwaltlichen Rat in Anspruch
genommen hat. Danach wären die erstattungsfähigen Anwaltskosten nach dem von
der Beklagten angesetzten höheren Gegenstandswert von bis zu 80.000 € zu
berechnen.
III.
43 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit
das Berufungsgericht die Klage als begründet und die (davon abhängende)
Widerklage als unbegründet angesehen und deshalb zum Nachteil der Beklagten
entschieden hat; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Soweit
das Berufungsgericht der Widerklage in Höhe von 3.164,23 € nebst Zinsen Zug
um Zug gegen Freigabe der hinterlegten Sicherheit stattgegeben hat, ist das
Urteil bezüglich der Zug-um-Zug-Einschränkung aufzuheben. Insoweit macht die
Revision zu Recht geltend, dass die Beklagte zur Freigabe der Sicherheit in
diesem Umfang erst nach Wegfall des Sicherungsanlasses verpflichtet ist,
also nach Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten,
aber nach dem (insoweit rechtskräftigen) Berufungsurteil nicht geschuldeten
Betrages von 3.164,23 €.
44 Im Übrigen ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, da es
weiterer Feststellungen zum Schadensumfang bedarf. Der Rechtsstreit ist
daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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