Leasingtypische Abtretungskonstruktion;
Rückabwicklung nach Rücktritt; Wertersatzanspruch des Verkäufers wegen
Unmöglichkeit der Rückgewähr (§ 346 II 1 BGB) gegen den Leasinggeber;
(keine) Aufrechnung gegenüber dem Anspruch des Leasingnehmers auf
Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber
BGH, Urteil vom 13. November 2024 - VIII ZR 168/23 - OLG
Nürnberg
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Bei der Rückabwicklung eines über eine
Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt
richtet sich ein Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gemäß
§ 346 Abs. 2 Satz 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der
Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer
grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber
als Käufer (Fortführung von Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR
257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 28 mwN).
b) Die Vorschrift des § 406 BGB
ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen
Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat,
grundsätzlich nicht zu Gunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine
Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den
von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderungen nicht
möglich.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt steht die sog. leasingtypische
Abtretungskonstruktion. Bei einem solchenm Vertrag kauft der Leasinggeber
(LG) vom Verkäufer den Gegenstand und überlässt ihn im Rahmen des
Leasingvertrags an den Leasingnehmer (LN). Im Rahmen des
Leasingvertrags, welcher der Sache nach ein Mietvertrag ist, schließt der LG
gegenüber dem LN die mietvertragliche Gewährleistung aus, triit aber dafür
Gewährleistungsansprüche, die er ihm Fall der Mangelhaftigkeit der Sache
gegen den Verkäufer hat, an den LN ab. Dieser kann aber nach der
vertraglichen Regelung erst dann die Zahlung der Leasingraten einstellen,
wenn er gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt erklärt hat und dieser den
Rücktritt akzeptiert. Andernfalls muss er den Anspruch aus dem Rücktritt
gerichtlich durchsetzen und dabei auf Rückzahlung des Kaufpreises an den LG
(der ist ja der Käufer) klagen (s. dazu die Grafik in der Anm. zu
BGH,
Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09). Hier hatte nun der LG das
Fahrzeug bereits weiterveräußert und war daher zur gegenüberdem Verkäufer
aus Rücktritt gem. § 346 I geschuldeten Rückübereignung außerstande und
deshalb zum Wertersatz (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) verpflichtet. Hier ging
es nun darum, ob der vom LN auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch
genommene Verkäufer mit diesem Anspruch aufrechnen kann. Hier fehlt es an
der nach § 387 BGB erforderlichen Wechselseitigkeit, da sich dieser Anspruch
gegen den LG, nicht aber gegen den klagenden LN richtet. Nach Ansicht des
Senats hilft hier auch § 406 BGB nicht, weil der Verkäufer nie damit rechnen
durfte, gegenüber dem LG, d.h. seinem Käufer, aufzurechnen. Das leuchtet
allerdings im Ansatzpunkt nicht vollständig ein: Wenn nämlich der klagenden
LN ohnehin nur Rückzahlung des Kaufpreises an den LG verlangen kann, ist
nicht einzusehen, warum der Verkäufer dann nicht mit einem gegen diesen
gerichteten Anspruch soll aufrechnen können. Man kann hier durchaus den
Begriff der Wechselseitigkeit in § 387 nach der ratio der Norm etwas
erweitert auslegen. Wenn der Leasingnehmer dann den Prozess nur wegen dieser
Aufrechnung verliert, dürfte das im Rahmen seines Leasingvertrags für einen
Wegfall der Zahlungspflicht der Leasingraten ausreichen, denn der Rücktritt
als solcher war ja erfolgreich. Das bei Rn. 36
geschilderte Risiko des Leasingnehmers, sich vom Leasingvertrag nicht lösen
zu können, dürfte also eher nicht bestehen.
©sl 2025
Tatbestand:
1 Der Kläger schloss als Verbraucher
im März 2020 mit der V. Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin)
einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten, einer
Fahrzeughändlerin, zum Verkauf angebotenes Gebrauchtfahrzeug A. Der
Vertragsschluss wurde von der Beklagten vermittelt.
Anschließend erwarb die Leasinggeberin bei der Beklagten das Fahrzeug
zum Kaufpreis von 27.890 €. Das Fahrzeug wies einen Unfallschaden
auf, der vor der Übergabe an den Kläger fachgerecht repariert worden war.
2 Die Leasinggeberin trat gemäß Ziffer XIII. 1 der zwischen ihr und dem
Kläger vereinbarten Leasingbedingungen "sämtliche Ansprüche und Rechte
aus dem Kaufvertrag [...] wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs" an den
Kläger ab, welcher berechtigt und verpflichtet war, die Ansprüche
und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass "im
Falle des Rücktritts [...] etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den
Leasinggeber zu leisten sind." Gegen die Leasinggeberin sollten dem Kläger
dagegen Ansprüche und Rechte wegen solcher Mängel nicht zustehen.
3 Ergänzend ist in XIII. 4 der Leasingbedingungen unter anderem
Folgendes geregelt:
"Verlangt der Leasingnehmer aufgrund der
Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den
Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten zu
erklären. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten oder seiner
rechtskräftigen Verurteilung, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von
Leasing-Raten. Erkennt der Lieferant das Rücktrittsrecht des
Leasinggebers nicht an, ist der Leasingnehmer ab Erklärung des
Rücktritts zur Zurückbehaltung der Leasing-Raten berechtigt, sofern er
spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rücktrittserklärung Klage erhebt.
[.] Bei Erfolglosigkeit der Klageerhebung entfällt das Zurückbehaltungsrecht
rückwirkend."
4 Nach erfolgloser Fristsetzung zur
Nacherfüllung aufgrund des von dem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens
erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Dezember 2020
den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zu dessen
Rückabwicklung auf.
5 Mit der vorliegenden Klage hat
der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen
abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Leasinggeberin, Zug um Zug
gegen Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Zug um Zug gegen dessen
Herausgabe und Übereignung, in Anspruch genommen. Ferner hat er die
Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt.
6 Das
Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte
verurteilt, an die Leasinggeberin 25.600,89 € (Kaufpreis abzüglich
einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.289,11 €) nebst Zinsen unter Abzug
einer (weiteren) Nutzungsentschädigung ab dem zum Zeitpunkt des Schlusses
der mündlichen Verhandlung festgestellten Tachostand, Zug um Zug gegen
die Herausgabe des Fahrzeugs, zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass
sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
7 Hiergegen hat die
Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem der Kläger das Fahrzeug im
Laufe des Berufungsverfahrens nach dem Ende der Laufzeit des Leasingvertrags
an die Beklagte zurückgegeben und die Leasinggeberin dieses dort abgeholt
und nachfolgend an einen Dritten weiterveräußert hatte, hat die Beklagte
hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz in einer die
Klageforderung übersteigenden Höhe erklärt.
8 Auf die
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
9 Die Revision hat Erfolg. I.
10 Das Berufungsgericht hat
zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von
Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
11 Die Klage sei abzuweisen,
da sämtliche Zahlungsansprüche des Klägers durch die von der
Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB erloschen seien. Insbesondere stehe dem Kläger ein
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer
Nutzungsentschädigung an die Leasinggeberin nicht mehr zu.
12 Unter der vom Landgericht als gegeben erachteten Voraussetzung, dass das
vom Kläger geleaste Fahrzeug einen Sachmangel aufgewiesen habe und dem
Kläger, auf dessen Kenntnis es in einem derartigen Fall ankomme, die
Mangelhaftigkeit bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen sei (§ 442 Abs. 1
Satz 1 BGB), sei der vom Kläger - nach vorheriger vergeblicher Fristsetzung
zur Nacherfüllung - erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam. Der
Kläger sei berechtigt, im eigenen Namen die an ihn von der Leasinggeberin
abgetretenen Gewährleistungsrechte auszuüben und insbesondere den Rücktritt
vom Kaufvertrag geltend zu machen. Allerdings dürfe er den sich aus dem
Rücktritt ergebenden Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nur zu Gunsten
der Leasinggeberin geltend machen und müsse deshalb im Prozess - wie hier
geschehen - auf Zahlung an diese klagen.
13 Der Kläger müsse
sich auf den Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt
4.358,12 € anrechnen lassen. Auch unter Berücksichtigung eines verbleibenden
Zinsanspruchs des Klägers in Höhe von rund 2.200 € für den Zeitraum zwischen
Rechtshängigkeit der Klage und der Aufrechnungserklärung der Beklagten unter
Zugrundelegung des vollen Kaufpreises ergebe sich damit insgesamt ein
Zahlungsanspruch des Klägers, der seiner Höhe nach unter dem
Anspruch der Beklagten auf Wertersatz liege.
14 Der
Beklagten stehe ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BGB in Höhe des Kaufpreises abzüglich des - in Ansehung des für die
Reparatur des Unfallschadens aufgewandten Betrags von rund 8.000 €
zu schätzenden - merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs in Höhe von 1.800 €
zu. Nach § 346 Abs. 1 BGB habe im Fall des Rücktritts jede Partei
die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen
herauszugeben. Da die Leasinggeberin von der Beklagten als
Lieferantin in Vollzug des Kaufvertrags das Eigentum an dem
streitgegenständlichen Fahrzeug erlangt habe, sei dieses (auch) im Fall des
Rücktritts an die Beklagte zurückzugewähren. Die Wahrnehmung der
Gewährleistungsrechte durch den Leasingnehmer, der nicht Eigentümer geworden
sei, ändere am Inhalt der Rückgewährpflicht nichts.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte der Kläger der Beklagten
deshalb als Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu erbringende
Gegenleistung das Eigentum und den Besitz an dem Fahrzeug verschaffen
müssen.
15 Zu dieser Rückgewähr des Eigentums wie auch des Besitzes
an dem Fahrzeug sei der Kläger aufgrund von dessen Inbesitznahme durch die
Leasinggeberin mit nachfolgender Veräußerung an einen Dritten jedoch nicht
mehr in der Lage. Dass die Leasinggeberin bereit und in der Lage sei, das
Fahrzeug von dem Drittkäufer zurückzuerwerben, um dann den
streitgegenständlichen Kaufvertrag rückabwickeln zu können, behaupte der
Kläger nicht und ergebe sich auch nicht aus der Veräußerungsmitteilung der
Leasinggeberin.
16 Die seitens des Klägers erfolgte Übergabe
des Fahrzeugs an die Beklagte nach Ablauf des Leasingvertrags stelle auch
nicht die nach § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Besitzrückgewähr an die
Beklagte dar. Vielmehr habe die Beklagte in ihrer Eigenschaft als
ausliefernde Händlerin das Fahrzeug für die Leasinggeberin als deren
Besitzdienerin oder allenfalls Besitzmittlerin entgegengenommen und keinen
Eigenbesitz erworben. Da kein Fall des § 348 Abs. 3 BGB [gemeint: § 346 Abs.
3 BGB] vorliege, habe der Kläger deshalb gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB
Wertersatz zu leisten gehabt.
17 Nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB sei die
im Vertrag bestimmte Gegenleistung - also der Kaufpreis - der Berechnung des
Wertersatzes zugrunde zu legen. Allerdings müsse ein Mangel der Kaufsache
bei der Bemessung des Wertersatzes berücksichtigt und dementsprechend hier
der noch verbliebene merkantile Minderwert des Fahrzeugs von geschätzt rund
1.800 € in Abzug gebracht werden. Hiernach sei durch die Aufrechnung der
Anspruch des Klägers vollständig erloschen.
18 Mit der Unmöglichkeit
der Übereignung und Herausgabe entfalle auch ein etwaiger Annahmeverzug der
Beklagten, zumal sich die Beklagte tatsächlich nicht im Annahmeverzug
befinde.
II.
19 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein
Erlöschen des von dem Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten
Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 58
EGBGB), § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, §§ 348, 398 BGB nebst
Zinsen (§ 291 BGB) abzüglich einer Nutzungsentschädigung infolge der von der
Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch gemäß § 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB in einer den Anspruch des Klägers übersteigenden
Höhe gemäß § 389 BGB nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts fehlt es an der für eine Aufrechnung erforderlichen
Gegenseitigkeit des von dem Kläger geltend gemachten
(Rück-)Zahlungsanspruchs und des von der Beklagten zur
Aufrechnung gestellten Wertersatzanspruchs im Sinne von § 387 BGB
(siehe hierzu nachfolgend unter 1). Etwas Anderes ergibt sich auch
nicht aus der Vorschrift des § 406 BGB, da diese aufgrund der Kenntnis der
Beklagten von der hier vorliegenden leasingtypischen Abtretungskonstruktion
nicht anwendbar ist (siehe hierzu unter 2).
20 1. Nach § 387
BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem
Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil gegen die Forderungen des
anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und
die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Der Gläubiger der
Hauptforderung muss zugleich Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner
der Hauptforderung zugleich der Gläubiger der Gegenforderung sein
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375
unter II 1 a; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Oktober 1962 - V ZR 1/61, BGHZ
38, 122, 124; vom 15. September 2010 - VIII ZR 16/10, NJW-RR 2010, 1664 Rn.
17 f.). An dieser Gegenseitigkeit fehlt es im vorliegenden Fall, da
sich ein Wertersatzanspruch der Beklagten hier nicht gegen den Kläger,
sondern gegen die Leasinggeberin richtet.
21 a) An einer
revisionsrechtlichen Überprüfung der von dem Kläger geltend gemachten und
gegen die Beklagte gerichteten Hauptforderung auf Kaufpreisrückzahlung nebst
Zinsen in dem von dem Berufungsgericht bejahten Umfang ist der Senat aus
prozessualen Gründen gehindert. Denn allein der Kläger hat Revision gegen
das Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Hat das vorinstanzliche Gericht
aber eine Klage lediglich aufgrund der vom Beklagten erklärten
Hilfsaufrechnung abgewiesen und legt nur der Kläger ein Rechtsmittel ein, so
ist dem Rechtsmittelgericht die erneute Überprüfung der Klageforderung
verwehrt (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109,
179, 189 f.; vom 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, NJW-RR 1995, 240 unter
II 1 [zur Berufung]; vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, NJW-RR 2001, 1572
unter II 3 [zur Berufung]; siehe auch Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Aufl., §
528 Rn. 8 [zur Berufung]).
22 b) Hinsichtlich der von der Beklagten
zur Aufrechnung gestellten, auf Leistung von Wertersatz gerichteten, vom
Berufungsgericht auf § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB gestützten Gegenforderung
hat es zwar im Ausgangspunkt noch zutreffend angenommen, dass sich
der Inhalt der nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag bestehenden
Ansprüche der Kaufvertragsparteien auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen
gemäß § 346 Abs. 1 BGB beziehungsweise auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2
Satz 1 BGB nicht wegen der - hier erfolgten - leasingtypischen Abtretung
(auch) des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs an den Leasingnehmer ändert.
23 Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision zu Recht geltend
macht - verkannt, dass sich bei der Rückabwicklung eines über eine
Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags ein Anspruch des Lieferanten - wie
hier der Beklagten - auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB
grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber
als Käufer richtet. Es fehlt damit an der gemäß § 387 BGB
für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit des an den Leasingnehmer
abgetretenen Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2, §
323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 398 BGB und des Wertersatzanspruchs.
aa) Nach erfolgter leasingtypischer Abtretung der
Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer blieb schon gemäß der
Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung die Rückabwicklung des
Kaufvertrags aufgrund begründeten Wandelungsbegehrens Sache der
daran beteiligten Vertragsparteien, also von Leasinggeber und Lieferant
(vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, NJW 1985,
129 unter I 2 b cc; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583
Rn. 28). Der Leasinggeber verlor nämlich trotz der Wandelung des
Kaufvertrags seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hatte damit einen
Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises, Zug um Zug gegen
Rückgewähr der Leasingsache an den Lieferanten (vgl. Senatsurteile
vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 125 f.; vom 16.
September 1981 - VIII ZR 265/80, BGHZ 81,298, 309 f.; vom 24. Juni 1992 -
VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 unter II 2 a bb; vom 13. November 2013 - VIII
ZR 257/12, aaO). Dementsprechend war auch nicht der Leasingnehmer,
sondern der Leasinggeber als Eigentümer der Kaufsache nach Vollzug der
Wandelung berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Durchführung der
Wandelung die Sache an den Lieferanten zurückzuübereignen (vgl.
Senatsurteil vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75, aaO).
25 Für die
- auf der Grundlage des neuen Schuldrechts - nach mangelbedingtem Rücktritt
vorzunehmende Rückabwicklung, die - wie hier - typischerweise auf
unmittelbare Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber gerichtet ist, gilt -
wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat - nichts Anderes (vgl.
Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO).
bb)
Ausgehend hiervon richtet sich auch der von der Beklagten geltend
gemachte und an die Stelle des auf Herausgabe und Rückübereignung
des Leasingfahrzeugs tretende Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BGB wegen der Veräußerung des Leasingfahrzeugs an einen Dritten nicht
gegen den Kläger als Leasingnehmer, sondern gegen die Leasinggeberin als
Käuferin des Fahrzeugs. Denn die Leasinggeberin hat in XIII. 1 der
Leasingbedingungen lediglich - unter Ausschluss von gegen sie selbst
gerichteten Ansprüchen wegen Mängeln des Fahrzeugs - sämtliche Ansprüche und
Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag aufgrund solcher
Mängel an den Kläger als Leasingnehmer abgetreten. Der Kläger ist
jedoch nicht anstelle der Leasinggeberin als Käufer in den von dieser mit
der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag eingetreten. Es handelt
sich vielmehr um eine im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehende
leasingtypische Abtretungskonstruktion, wonach
ein Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier -
seine mietrechtliche Gewährleistung durch eine Abtretung seiner
kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der
Leasingsache ersetzen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November
2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 13; vom
21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, BB 2006, 348 Rn. 11; jeweils mwN).
Diese leasingtypische Abtretung erfolgt nicht, um dem
Leasingnehmer wieder eine ihm eigentlich zukommende Käuferposition zu
verschaffen, die ihm durch den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber entgangen
ist, sondern dient allein dem Zweck, den vom Leasinggeber angestrebten
Ausschluss seiner mietrechtlichen Gewährleistung auszugleichen und damit in
rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl.
Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, aaO Rn. 15).
27 2. Auf der Grundlage der bislang von dem Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen konnte die Beklagte - unabhängig von der Frage, ob sie
möglicherweise mit der Leasinggeberin ein (auch zu Gunsten des
Leasingnehmers wirkendes) Aufrechnungsverbot vereinbart hat (vgl. hierzu
Senatsurteil vom 2. Juli 1975 - VIII ZR 35/74, WM 1975, 852 unter 2 b;
BeckOGK-BGB/Lieder, Stand: 1. August 2024, § 406 Rn. 26;
Staudinger/Bieder/Gursky, BGB, Neubearb. 2022, § 387 Rn. 333) -
gegenüber dem Kläger auch nicht aufgrund der in § 406 BGB enthaltenen
Regelung mit dem ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Wertersatzanspruch
aufrechnen. Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant
einer Leasingsache den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber - wie hier - in
Kenntnis des Vorliegens einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion
geschlossen hat, grundsätzlich nicht zu Gunsten des Lieferanten anwendbar,
wenn der Leasingnehmer den Lieferanten aus - leasingtypisch - abgetretenem
Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt und dem
Lieferanten gegen den Leasinggeber ein Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2
Satz 1 BGB zusteht.
28 a) Nach der Vorschrift des § 406 BGB
kann der Schuldner mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden
Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass
er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder die
Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die
abgetretene Forderung fällig geworden ist. Diese Bestimmung betrifft
allein die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar, die nach der
Abtretung erklärt wird und stellt eine Sonderregelung gegenüber § 404 BGB
hinsichtlich der Einwendung der Aufrechnung dar (vgl.
Senatsurteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00,
NJW 2002, 2865 unter II 1 c aa).
29 b) Auch in Ansehung des von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich eher weitgezogenen
Anwendungsbereichs des § 406 BGB (zu § 406 Halbs. 2 Alt. 1 BGB vgl. BGH,
Urteile vom 21. April 1971 - VIII ZR 190/69, BGHZ 56, 111, 114; vom 27.
April 1972 - II ZR 122/70, BGHZ 58, 327, 330; vom 22. Dezember 1995 - V ZR
52/95, NJW 1996, 1056 unter II 5 b aa; zu § 406 Halbs. 2 Alt. 2 BGB vgl.
BGH, Urteile vom 27. April 1972 - II ZR 122/70, aaO S. 331; vom 16. März
1994 - VIII ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880 unter II 2 b; vom 22. Dezember 1995
- V ZR 52/95, aaO unter II 5 b bb) ist dieser vorliegend jedenfalls
nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bei einer vor Abschluss
des Kaufvertrags erlangten Kenntnis des Lieferanten von dem Vorliegen
einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion gegenüber dem Leasingnehmer
grundsätzlich nicht eröffnet.
30 aa) Der Vorschrift
des § 406 BGB liegt ebenso wie § 404 BGB der Gedanke zu Grunde, dass der
Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt, er also gegenüber dem
neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden soll, als er gegenüber dem
alten Gläubiger stand (vgl. BGH, Urteile
vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 unter II 1 c aa; vom
10. April 2008 - VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128 Rn. 23). Die Bestimmung
ist Ausdruck einer Billigkeitsentscheidung des Gesetzgebers, die auf einer
Abwägung der Interessen von Schuldner und Gläubiger beruht (vgl.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 1951 - GSZ 1/51, BGHZ 2, 300, 306; siehe auch
Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2022, § 406 Rn. 1; Schwarz, AcP 203
[2003], 241, 249 f.).
31 Ist die Aufrechnungslage bereits vor
der Abtretung gegeben, so kann der Schuldner ohne weiteres durch Erklärung
gegenüber dem Zessionar aufrechnen, ungeachtet der infolge der Abtretung
fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen (vgl. BGH, Urteile vom
28. November 1955 - II ZR 153/54, BGHZ 19, 153, 156; vom 27. April 1972 - II
ZR 122/70, BGHZ 58, 327, 329; 26. Juni 2002 - VIII
ZR 327/00, aaO). Die Rechte des Schuldners werden durch § 406
BGB zusätzlich dahin erweitert, dass er sich bei Gutgläubigkeit auch auf
solche Umstände berufen darf, die später als im Zeitpunkt der Abtretung
eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung
gegenüber dem früheren Gläubiger gegeben hätten (vgl. BGH, Urteile
vom 29. November 1955 - II ZR 153/53, aaO S. 157;
26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, aaO). Ein solcher Schuldner wird
in seinem Aufrechnungsrecht geschützt, wenn er bei Erwerb der Gegenforderung
damit rechnen konnte, sich durch Aufrechnung von der inzwischen ohne sein
Wissen abgetretenen Forderung befreien zu können (vgl. Senatsurteil
vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, aaO).
32 Räumt damit § 406 BGB grundsätzlich nur dem gutgläubigen Schuldner,
der bei Erwerb seiner Gegenforderung von der Abtretung der gegen ihn
gerichteten Forderung keine Kenntnis hatte, eine Aufrechnungsbefugnis ein,
ist ein solcher Schutz nicht gerechtfertigt, wenn das Vertrauen
darauf fehlt, mit dem Erwerb der Gegenforderung die Aufrechnungslage
herstellen zu können (vgl. Senatsurteil vom
26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, aaO unter II 1
c bb). So liegt der Fall hier.
33 bb) Wie bereits ausgeführt,
liegt der Geltendmachung des auf Kaufpreisrückzahlung gerichteten Anspruchs
durch den Kläger im vorliegenden Fall eine leasingtypische
Abtretungskonstruktion zugrunde. Die Beklagte hatte von
dieser Konstruktion auch bereits vor Abschluss des Kaufvertrags mit der
Leasinggeberin Kenntnis. Denn als Fahrzeughändlerin ist sie
nicht nur mit einer solchen Vorgehensweise generell vertraut, sondern hat
nach den rechtsfehlerfreien und von den Parteien nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts den hier streitgegenständlichen
Leasingvertrag sogar vermittelt. Ausgehend hiervon durfte
die Beklagte bei Abwägung der Interessen der an dem leasingtypischen
Dreiecksverhältnis beteiligten Personen grundsätzlich nicht darauf
vertrauen, mit einem etwaigen Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BGB gegenüber dem von dem Kläger aus abgetretenem Recht geltend
gemachten Rückzahlungsanspruch aufrechnen zu können.
34 (1)
Die leasingtypische Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche
dient dem Leasinggeber - wie oben (unter II 1 b bb) bereits ausgeführt -
lediglich zur Ersetzung seiner mietrechtlichen Gewährleistung
(vgl. Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW
2014, 1583 Rn. 13). Auch nach einer solchen Abtretung bleibt aber
die Rückabwicklung des Kaufvertrags im Falle eines wirksamen Rücktritts von
diesem Sache des Lieferanten und des Leasinggebers und ist typischerweise -
wie auch hier in XIII. 1 der Leasingbedingungen vorgesehen - auf
Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber gerichtet (vgl.
Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 28).
Dementsprechend trägt auch der Leasinggeber und nicht der Leasingnehmer das
Risiko, dass der Anspruch gegen den Lieferanten auf Rückzahlung des
Kaufpreises nicht verwirklicht werden kann (vgl. Senatsurteile vom
13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 23; vom 25. Oktober 1989 - VIII
ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 143).
35 Der Leasingnehmer, der aufgrund
des von ihm erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag gegen den Lieferanten auf
Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber klagt, führt diesen Prozess
dagegen regelmäßig lediglich deshalb, um zunächst eine Berechtigung
zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten zu erreichen
(vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010 -
VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn. 19 ff., 26; vom 16. September 2015 -
VIII ZR 119/14, NJW 2016, 397 Rn. 20 mwN) und sich von dem
Leasingvertrag lösen und eine Rückzahlung der von ihm geleisteten
Leasingraten erreichen zu können. Ob
die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des
Kaufvertrags über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und
damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags
bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert, - wie sich
auch XIII. 4 der streitgegenständlichen Leasingbedingungen entnehmen lässt -
gerichtlich geklärt werden und steht daher erst mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest
(vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010
- VIII ZR 317/09, aaO Rn. 24; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12,
NJW 2014, 1583 Rn. 15 f.; vom 25. November 2020 - VIII ZR 252/18, BGHZ 228,
1 Rn. 30).
36 Der Leasingnehmer kann
während eines solchen Gewährleistungsprozesses weder eine Weiterveräußerung
der Leasingsache durch den Leasinggeber - wie im vorliegenden Fall -
verhindern noch nach der Rückgabe der Leasingsache bei Beendigung des
Leasingvertrags auf deren weiteren Verbleib Einfluss nehmen.
Er liefe somit bei einer durch den Leasinggeber herbeigeführten
Unmöglichkeit der Rückgewähr der Leasingsache nicht nur Gefahr, den
Gewährleistungsprozess zu verlieren und mit entsprechenden Prozesskosten
belastet zu werden, sondern sich auch nicht von dem Leasingvertrag trotz der
Mangelhaftigkeit der Kaufsache lösen zu können.
37 Der
Lieferant hingegen, der - wie hier die Beklagte als den Leasingvertrag
vermittelnde Fahrzeughändlerin - von vornherein von der besonders engen
tatsächlichen und rechtlichen Verzahnung von Kauf- und Leasingvertrag (vgl.
hierzu Senatsurteil vom 25. November 2020 - VIII ZR 252/18, BGHZ 228, 1 Rn.
30 f.) - insbesondere auch der Abtretung der Gewährleistungsansprüche - weiß
und hiervon im Hinblick auf die damit einhergehende Absatzförderung
profitiert, hat die Möglichkeit, durch entsprechende Vereinbarungen mit dem
Leasinggeber als seinem Kaufvertragspartner die Leistung des von ihm
begehrten Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Rückgewähr der Leasingsache im
Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrags sicherzustellen. Zudem kann er,
wenn die Leasingsache nach Beendigung des Leasingvertrags an ihn - wie im
vorliegenden Fall - zurückgegeben wird, den Leasinggeber unmittelbar zur
Rückübereignung der Leasingsache auffordern (vgl. zur Möglichkeit einer
isolierten Drittwiderklage Senatsurteil vom 25. November 2020 - VIII ZR
252/18, aaO Rn. 29 ff.). Macht der Lieferant von diesen
Möglichkeiten keinen Gebrauch, ist er gleichwohl nicht schutzlos gestellt.
Denn - wie bereits ausgeführt - erfolgt die Rückabwicklung des Kaufvertrags
im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasinggeber, so
dass ersterer etwa einen möglichen Wertersatzanspruch gegen letzteren
geltend machen kann.
38 (2) Ausgehend hiervon ist
bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers, der
Beklagten und der Leasinggeberin den Interessen des Klägers grundsätzlich
der Vorzug zu geben, da er als Leasingnehmer und Verbraucher - anders als
die Beklagte als Fahrzeughändlerin sowie die Leasinggeberin - die
Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags in dem bestehenden
Dreiecksverhältnis regelmäßig bei Abschluss des Leasingvertrags nicht
überblicken wird und auch keine den Optionen des Lieferanten vergleichbare
Möglichkeit hat, sich hiergegen zu schützen. Ob aufgrund besonderer
Umstände des vorliegenden Einzelfalls ausnahmsweise etwas Anderes zu
gelten hat, ist den bisher seitens des Berufungsgerichts getroffenen
Feststellungen nicht zu entnehmen.
III.
Nach alledem kann das
Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es den
Parteien Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme geben und die danach
gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen treffen kann.
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